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Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten an den Rat betreffend den Antrag auf Verlängerung der Antwort auf die Empfehlung

Jeppe Tranholm-Mikkelsen

Generalsekretär

Rat der Europäischen Union

1048 BRÜSSEL

BELGIEN

Straßburg, den 7.5.2018

Initiativuntersuchung OI/2/2017/TE

Antrag auf Verlängerung der Antwort auf die Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten in der oben genannten Untersuchung

Sehr geehrter Herr Tranholm-Mikkelsen,

Ich nehme von Ihren Dienststellen zur Kenntnis, dass der Rat bis zum 9. Mai 2018 nicht in der Lage sein wird, auf meine Empfehlung in der Untersuchung OI/2/2017/TE zur Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens des Rates zu antworten.

Bitte beachten Sie, dass die den EU-Organen eingeräumte Frist von drei Monaten für die Beantwortung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit in Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt ist. Im Statut des Bürgerbeauftragten ist festgelegt, dass das EU-Organ, das über die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit informiert wurde, innerhalb von drei Monaten mit einer ausführlichen Stellungnahme antwortet [1].

In dieser Untersuchung habe ich bereits in meiner Empfehlung vom 9. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass ich angesichts der Bedeutung der Frage der Transparenz der Rechtsvorschriften für die EU-Bürger keine Anträge auf Verlängerung des Dreimonatszeitraums begrüßen würde.

Da ich die Antwort des Rates voraussichtlich nicht bis zum 9. Mai 2018 erhalten werde, hoffe ich, dass Sie verstehen, dass meine Untersuchung auf der Grundlage der bereits im Dossier enthaltenen Informationen fortgesetzt werden muss.

Abschließend möchte ich meine Wertschätzung für die gute Zusammenarbeit zum Ausdruck bringen, die Ihre Dienststellen während der Untersuchung geleistet haben.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte

[1] Beschluss des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, Artikel 3 Absatz 6.

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