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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zum Risikobewertungsbericht eines großen Social-Media-Unternehmens über dessen Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste zu gewähren

Referatsleiter - C2

Generalsekretariat

Europäische Kommission

 

Sehr geehrter Herr X,

Der Europäische Bürgerbeauftragte hat eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission erhalten.

Die Beschwerde betrifft die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu einem Risikobewertungsbericht zu gewähren, den sie vom Anbieter der Social-Media-Plattform „X“ im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste erhalten hat. Die Kommission weigerte sich, den Bericht in seiner Gesamtheit offenzulegen, und stützte sich dabei auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit. Konkret argumentierte die Kommission, dass die Offenlegung die geschäftlichen Interessen von X sowie den Zweck einer laufenden Untersuchung, die sie zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste durch X durchführt, beeinträchtigen würde.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Ergebnis unzufrieden und stellt die Anwendung einer allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung durch die Kommission in Frage. Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, nämlich die breitere Öffentlichkeit sowie Behörden bei der Bewältigung der Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von X zu unterstützen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer besorgt, dass die Verwendung einer allgemeinen Vermutung durch die Kommission Journalisten daran hindert, ihre vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte Rolle als „soziale Wachhunde“ wahrzunehmen.

Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission einzuleiten, den Zugang zu dem streitigen Risikobewertungsbericht gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.

In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist festgelegt, dass Anträge auf Zugang umgehend bearbeitet werden sollten. Im Einklang mit diesem Grundsatz ist der Bürgerbeauftragte auch bestrebt, solche Fälle so schnell wie möglich zu behandeln.

In einem ersten Schritt halten wir es für erforderlich, i) den Risikobewertungsbericht, zu dem der Zugang verweigert wurde, sowie ii) alle Unterlagen über die (mögliche) Konsultation des betreffenden Dritten durch die Kommission und/oder iii) die (mögliche) „Begründung“ des Dritten gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Gesetzes über digitale Dienste zu überprüfen. Wir wären dankbar, wenn die Kommission bis zum 4. Oktober 2024 eine Kopie dieser Dokumente, vorzugsweise in elektronischer Form, per verschlüsselter E-Mail [1] vorlegen könnte.

Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, zusammen mit allen anderen Materialien, die die Kommission mit uns teilt und die sie als vertraulich markiert. Dokumente dieser Art werden entsprechend diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.

Der Standpunkt der Kommission wurde in ihrer Zweitantwort vom 20. Juni 2024 dargelegt. Sollte die Kommission jedoch zusätzliche Stellungnahmen vorlegen wollen, die von der Bürgerbeauftragten bei dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. bis zum 18. Oktober 2024, übermitteln könnten.

Darüber hinaus würden wir es begrüßen, wenn die Kommission dem Bürgerbeauftragten detaillierte Informationen über den Stand der Untersuchung, die sie gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste durchführt, zur Verfügung stellen könnte. Insbesondere bitten wir die Kommission, uns (i) mitzuteilen, auf welcher Grundlage sie das Verfahren eröffnet hat, (ii) welche Schritte sie bisher unternommen hat, (iii) welche Schritte sie zu unternehmen beabsichtigt und (iv) den Zeitrahmen bis zum Abschluss der Untersuchung anzugeben.

Schließlich stellt die Kommission auf Seite 12 ihrer bestätigenden Antwort fest:

„Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass X selbst Informationen über seine Tätigkeiten und Praktiken sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstleistungen veröffentlicht hat, die es einer interessierten Partei ermöglichen, die erbrachten Dienstleistungen zu bewerten.“

In diesem Zusammenhang bitten wir die Kommission, dem Bürgerbeauftragten (die Quelle) die Informationen zur Verfügung zu stellen, auf die er sich bezieht.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn die oben genannten Informationen zusammen mit etwaigen zusätzlichen Anmerkungen der Kommission bis zum 18. Oktober 2024 übermittelt werden könnten.

Die für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte ist Michaela Gehring.

Mit freundlichen Grüßen,

Rosita Hickey

Leiter der Untersuchungsabteilung

Straßburg, 27.9.2024

 

[1] Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.

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