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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zum Risikobewertungsbericht eines großen Social-Media-Unternehmens über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste zu gewähren
Eröffnete Fälle
Fall 1746/2024/MIG - Geöffnet am Freitag | 27 September 2024 - Empfehlung vom Montag | 03 November 2025 - Entscheidung vom Donnerstag | 07 Mai 2026 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Österreich
Beschwerde eingereicht
19/09/2024Analyse der Beschwerde
20/09/2024Laufende Untersuchung
27/09/2024Vorläufiges Ergebnis
03/11/2025Ergebnis der Untersuchung
19/02/2026
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Referatsleiter – C2 Generalsekretariat Europäische Kommission |
Sehr geehrter Herr X,
Der Europäische Bürgerbeauftragte hat eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission erhalten.
Die Beschwerde betrifft die Weigerung der Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu einem Risikobewertungsbericht zu gewähren, den sie vom Anbieter der Social-Media-Plattform „X“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste erhalten hat. Die Kommission lehnte die Offenlegung des gesamten Berichts unter Berufung auf eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung ab. Insbesondere argumentierte die Kommission, dass die Offenlegung die geschäftlichen Interessen von X sowie den Zweck einer laufenden Untersuchung, die sie zur Einhaltung der Verpflichtungen von X aus dem Gesetz über digitale Dienste durchführt, beeinträchtigen würde.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Ergebnis unzufrieden und beanstandet die Anwendung einer allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung durch die Kommission. Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, nämlich der breiten Öffentlichkeit und den Behörden dabei zu helfen, die mit der Verwendung von X verbundenen Risiken zu bewältigen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer besorgt, dass die Verwendung einer allgemeinen Vermutung durch die Kommission Journalisten daran hindert, ihre Rolle als „soziale Wachhunde“ auszuüben, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannt.
Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission einzuleiten, den Zugang zu dem in Rede stehenden Risikobewertungsbericht gemäß der Verordnung 1049/2001 zu verweigern.
In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist festgelegt, dass Anträge auf Zugang unverzüglich bearbeitet werden sollten. Es steht im Einklang mit diesem Grundsatz, dass der Bürgerbeauftragte auch versucht, solche Fälle so schnell wie möglich zu bearbeiten.
In einem ersten Schritt halten wir es für erforderlich, i) den Risikobewertungsbericht, zu dem der Zugang verweigert wurde, sowie ii) alle Unterlagen über die (mögliche) Konsultation des betreffenden Dritten durch die Kommission und/oder iii) die (mögliche) „Begründung“ des Dritten gemäß Artikel 42 Absatz 5 des Gesetzes über digitale Dienste zu überprüfen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn die Kommission bis zum 4. Oktober 2024 eine Kopie dieser Dokumente, vorzugsweise in elektronischer Form per verschlüsselter E-Mail [1], vorlegen könnte.
Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, ebenso wie alle anderen Materialien, die die Kommission uns zur Verfügung stellt und die sie als vertraulich einstuft. Dokumente dieser Art werden im Einklang mit diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.
Der Standpunkt der Kommission wurde in ihrer Zweitbeantwortung vom 20. Juni 2024 dargelegt. Sollte die Kommission jedoch zusätzliche Standpunkte vorlegen wollen, die von der Bürgerbeauftragten bei dieser Untersuchung berücksichtigt werden sollen, wären wir Ihnen dankbar, wenn sie uns innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. bis zum 18. Oktober 2024, übermittelt werden könnten.
Darüber hinaus würden wir es begrüßen, wenn die Kommission dem Bürgerbeauftragten detaillierte Informationen über den Stand der von ihr gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste durchgeführten Untersuchung übermitteln könnte. Insbesondere bitten wir die Kommission, uns (i) mitzuteilen, auf welcher Grundlage sie das Verfahren eröffnet hat, (ii) welche Schritte sie bisher unternommen hat, (iii) welche Schritte sie zu unternehmen gedenkt und (iv) einen Zeitplan bis zum Abschluss der Untersuchung anzugeben.
Schließlich führt die Kommission auf Seite 12 ihrer Zweitbeantwortung aus:
„Es ist auch wichtig anzumerken, dass X selbst Informationen über seine Tätigkeiten und Praktiken sowie über Maßnahmen zur Sicherheit von Dienstleistungen veröffentlicht hat, die es einer interessierten Partei ermöglichen, die erbrachten Dienstleistungen zu bewerten.“
In diesem Zusammenhang bitten wir die Kommission, dem Bürgerbeauftragten (der Quelle) die Informationen zur Verfügung zu stellen, auf die sie sich bezog.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn die oben genannten Informationen zusammen mit etwaigen zusätzlichen Anmerkungen der Kommission bis zum 18. Oktober 2024 übermittelt werden könnten.
Die für den Fall zuständige Untersuchungsbeauftragte ist Michaela Gehring.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktor für Anfragen
Straßburg, 27.9.2024
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