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Kommission sollte Risikobewertungsbericht des Social-Media-Unternehmens X auf mögliche Offenlegung analysieren, sagt Ombudsfrau
Aktuelles - Datum Mittwoch | 05 November 2025
Fall 1746/2024/MIG - Geöffnet am Freitag | 27 September 2024 - Empfehlung vom Montag | 03 November 2025 - Entscheidung vom Donnerstag | 07 Mai 2026 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Österreich
Beschwerde eingereicht
19/09/2024Analyse der Beschwerde
20/09/2024Laufende Untersuchung
27/09/2024Vorläufiges Ergebnis
03/11/2025Ergebnis der Untersuchung
19/02/2026
Die Europäische Bürgerbeauftragte Teresa Anjinho hat einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt, da sich die Europäische Kommission geweigert hat, einen Risikobewertungsbericht 2023 des Social-Media-Unternehmens X im Hinblick auf eine mögliche Offenlegung zu analysieren. Nach dem EU-Gesetz über digitale Dienste müssen große Social-Media-Unternehmen wie X der Kommission Jahresberichte über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vorlegen.
Als ein Journalist Zugang zum Bericht von X beantragte, lehnte die Kommission dies mit der Begründung ab, dass allgemein davon ausgegangen werden könne, dass die Offenlegung die geschäftlichen Interessen des Unternehmens sowie eine laufende Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste beeinträchtigen könnte. Die Kommission fügte später hinzu, dass ihre Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Nichtoffenlegung auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, eine unabhängige Prüfung in derselben Angelegenheit zu schützen.
Diese Berufung auf eine allgemeine Vermutung bedeutet, dass die Kommission den Bericht nicht individuell auf eine mögliche Offenlegung geprüft hatte.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es für die Kommission unangemessen sei, eine allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung anzuwenden, und dass die Umstände, unter denen die EU-Gerichte dies zuließen, sich sehr von den für Risikobewertungsberichte geltenden Vorschriften unterschieden. Sie stellte ferner fest, dass die damals laufende Prüfung auch nicht ausreichte, um eine allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung zu rechtfertigen, selbst wenn X verpflichtet war, den Bericht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung zu veröffentlichen.
Während X den Bericht nun mit Schwärzungen veröffentlicht hat, empfahl die Bürgerbeauftragte der Kommission dennoch, eine individuelle Bewertung des Dokuments zur Offenlegung vorzunehmen. Diese Bewertung sollte darauf abzielen, dem Journalisten einen möglichst breiten Zugang zu gewähren, möglicherweise auch zu den Schwärzungen, die das Unternehmen vorgenommen hat.
Die Bürgerbeauftragte betonte ferner, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss komme, dass bestimmten Teilen des Berichts kein Zugang gewährt werden könne, ausführlich erklären müsse, warum.