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Beschluss über die Weigerung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten über die Rückkehr von Migranten zu gewähren (Fall 1093/2025/TM)

Freitag | 09 Oktober 2026

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Zusammenhang mit gemeinsamen Rückführungsaktionen und nationalen Rückführungsaktionen, die von Frontex für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 koordiniert wurden. Frontex ermittelte 247 abschließende Berichte über Rückführungsaktionen, 46 Dokumente, die einen operativen Rückkehrplan für 2024 darstellen, und mehrere damit verbundene Finanzhilfevereinbarungen. Frontex hat auch einige der angeforderten detaillierten Informationen über Rückführungsaktionen aus seiner Datenbank extrahiert, den Rest jedoch gestrichen. Frontex verweigerte den Zugang zu den 46 Dokumenten, die den Einsatzplan für Rückführungen für 2024 darstellen, vollständig und gewährte gleichzeitig einen umfassenden teilweisen Zugang zu den Finanzhilfevereinbarungen. Frontex argumentierte, dass eine weitere Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und die internationalen Beziehungen sowie die kommerziellen Interessen beeinträchtigen würde.

Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten prüfte eine Stichprobe der fraglichen Dokumente und hielt ein Treffen mit Vertretern von Frontex ab. Auf der Grundlage der Inspektion und der während der Sitzung erhaltenen Klarstellungen stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass der Standpunkt von Frontex insgesamt gerechtfertigt war.

Die Bürgerbeauftragte kam somit zu dem Schluss, dass die Art und Weise, wie Frontex den Antrag bearbeitete, angemessen war, und schloss die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit gegeben habe, stellte jedoch fest, dass es für den Bürgerbeauftragten in Ermangelung einer umfassenden Liste von Dokumenten, die in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, schwierig sei, mit Sicherheit festzustellen, wie viele Dokumente Frontex als in den Anwendungsbereich des Antrags fallend identifiziert habe. Die Bürgerbeauftragte wiederholte daher eine frühere Empfehlung, wonach Frontex den Antragstellern im Sinne einer guten Verwaltung eine Liste der Dokumente zur Verfügung stellen sollte, die ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich ihrer Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten fallen.

Beschluss über die Weigerung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten über die Extraktion von Informationen aus Kommunikationsgeräten von Migranten zu gewähren (Fall 842/2025/AML)

Donnerstag | 08 Oktober 2026

Der Fall betraf die Weigerung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der Öffentlichkeit Zugang zu sieben Dokumenten über die Extraktion von Informationen aus Kommunikationsgeräten von Migranten zu gewähren. Bei der Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Teilen der Dokumente stützte sich Eurojust auf zwei Ausnahmen, die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten festgelegt sind, nämlich die Notwendigkeit, das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit zu schützen, und die Notwendigkeit, personenbezogene Daten zu schützen.

Auf der Grundlage der Einsichtnahme in die streitigen Dokumente war der Bürgerbeauftragte von den Argumenten von Eurojust nicht überzeugt, dass eine umfassendere Verbreitung der Dokumente den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Die Bürgerbeauftragte legte einen Lösungsvorschlag vor, in dem sie Eurojust aufforderte, seinen Standpunkt zu dem Antrag zu überdenken, um der Öffentlichkeit einen breiteren Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten zu gewähren. Sie fordert Eurojust auf, sich dabei auf drei der betreffenden Dokumente zu konzentrieren und zwei zusätzliche Dokumente weiterzuverfolgen.

Eurojust akzeptierte den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten und gewährte dem Beschwerdeführer einen breiteren Zugang zu fast allen Dokumenten. Die Bürgerbeauftragte begrüßte die positive Antwort von Eurojust auf ihren Lösungsvorschlag und schloss die Untersuchung ab.

Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem in Partnerschaft mit UNICEF finanzierten Projekt umgegangen ist (Fall 3036/2025/KW)

Montag | 21 September 2026

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, einen teilweisen oder umfassenderen Zugang zu zwei Dokumenten im Zusammenhang mit einem Projekt zu gewähren, das in Partnerschaft mit UNICEF finanziert wurde. Bei der Verweigerung des Zugangs stützte sich die Kommission auf fünf Ausnahmen, die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind, nämlich die Notwendigkeit, das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen und die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats sowie den Schutz ihres Entscheidungsprozesses, das geschäftliche Interesse eines Dritten und die Privatsphäre und Integrität natürlicher Personen, einschließlich ihrer personenbezogenen Daten, zu schützen.

Auf der Grundlage der Prüfung der streitigen Dokumente war der Bürgerbeauftragte nicht von den Argumenten der Kommission überzeugt, dass eine teilweise oder breitere Verbreitung den Schutz der geltend gemachten Interessen (ernsthaft) beeinträchtigen würde. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete einen Lösungsvorschlag, in dem er die Kommission aufforderte, ihren Standpunkt zu dem Antrag zu überdenken, um ihm einen möglichst breiten Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren. Sie erinnerte die Kommission auch an ihre Verpflichtung, Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen und ihre Entscheidungen zu begründen.

Die Kommission akzeptierte den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten und gewährte dem Beschwerdeführer einen teilweisen und umfassenderen Zugang zu den Dokumenten. Die Bürgerbeauftragte begrüßte die positive Reaktion der Kommission auf ihren Lösungsvorschlag, mit dem die Beschwerde beigelegt wurde.  

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu einer OLAF-Untersuchung zu gewähren (Rechtssache 132/2025/ACB)

Freitag | 18 September 2026

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren im Anschluss an eine Untersuchung und eine Empfehlung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) an die Kommission. Die Kommission stellte fest, dass 23 Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags fallen, und verweigerte den Zugang zu allen Dokumenten in ihrer Gesamtheit. Dabei stützte sich die Kommission auf die Notwendigkeit, personenbezogene Daten zu schützen.

Als der Beschwerdeführer die Kommission aufforderte, ihre Entscheidung zu überprüfen, bestätigte die Kommission die Zugangsverweigerung und berief sich dabei auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die sich aus dem Schutz des Zwecks von Untersuchungen ergibt. Die Kommission argumentierte ferner, dass der Zugang der Öffentlichkeit zum Schutz der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht gewährt werden könne.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Anwendung einer allgemeinen Vertraulichkeitsvermutung durch die Kommission nach Abschluss des betreffenden Disziplinarverfahrens nicht angemessen war. Auf der Grundlage einer Prüfung der streitigen Dokumente vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass Teile der Dokumente zwar möglicherweise geschwärzt werden müssten, um die Identifizierung von Personen zu verhindern oder den Zweck künftiger Untersuchungen zu schützen, die Dokumente jedoch nicht durchgehend sensible Informationen enthielten. Der Bürgerbeauftragte schlug daher als Lösung vor, dass die Kommission ihren Standpunkt zum Antrag auf Zugang überdenkt, um einen sinnvollen teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu ermöglichen.

In ihrer Erwiderung bestätigte die Kommission, dass sie sich auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit gestützt habe, und vertrat die Auffassung, dass ein sinnvoller teilweiser Zugang jedenfalls nicht möglich sei, ohne personenbezogene Daten offenzulegen und den Schutz des Zwecks der Disziplinaruntersuchungen der Kommission zu gefährden.

Die Bürgerbeauftragte bedauerte, dass die Kommission nach ihrem Lösungsvorschlag keinen teilweisen Zugang gewährt habe. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Bearbeitung dieses Zugangsantrags durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

Da die Kommission ihren Standpunkt zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang nach dem Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten neu bewertet hatte und zu demselben Schluss gekommen war wie in ihrer bestätigenden Entscheidung, sah der Bürgerbeauftragte keinen zweckdienlichen Zweck, diese Untersuchung mit einer förmlichen Empfehlung in dieser Angelegenheit fortzusetzen. Sie schloss daher den Fall ab.