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Beschluss über die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu gewähren (Rechtssache 627/2025/SF)

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Untersuchungen und Empfehlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu gewähren. Die EIB stellte fest, dass zahlreiche Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen, darunter die Abschlussberichte und Empfehlungen des OLAF sowie die eigenen Disziplinarentscheidungen der EIB. Die EIB gewährte zwar teilweisen Zugang zu zehn der 13 ermittelten abschließenden OLAF-Berichte, verweigerte jedoch den Zugang zu den übrigen Dokumenten in ihrer Gesamtheit. Zu den Disziplinarentscheidungen der EIB legte die EIB eine Zusammenfassung der ergriffenen disziplinarischen Folgemaßnahmen vor. Dabei stützte sich die EIB in ihren Transparenzvorschriften auf Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit und machte geltend, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz personenbezogener Daten, den Zweck von Untersuchungen und ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, und ihr Untersuchungsteam untersuchte die in Rede stehenden Dokumente im Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang der Öffentlichkeit. Die Prüfung ergab, dass es sich bei einem erheblichen Teil der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen um personenbezogene Daten handelte, die, wenn sie offengelegt würden, die einzelnen vom OLAF untersuchten Mitarbeiter der EIB identifizierbar machen könnten. Angesichts der heiklen Abwägung, die erforderlich ist, um festzustellen, ob die Offenlegung zur Identifizierung von Einzelpersonen führen könnte, und in der Erwägung, dass die EIB dem Beschwerdeführer einen Überblick über die ergriffenen Folgemaßnahmen und die verhängten Sanktionen gegeben hatte, vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Weigerung der EIB, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu gewähren, insgesamt angemessen war. Sie schloss daher den Fall ab, in dem kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde. Obwohl ein erheblicher Teil der in den zurückgehaltenen Dokumenten enthaltenen Informationen eindeutig personenbezogene Daten sind, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass ein Teil der Informationen, auch wenn er begrenzt ist, administrativer Natur ist und keine personenbezogenen Daten darstellt. Sie machte daher einen Verbesserungsvorschlag, wonach die EIB prüfen sollte, ob zumindest einige Teile ihrer Disziplinarentscheidungen, die rein administrative Informationen enthielten, offengelegt werden könnten, ohne die Offenlegung personenbezogener Daten zu riskieren.

Hintergrund der Beschwerde

1. Eine der Aufgaben des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) besteht darin, unabhängige Verwaltungsuntersuchungen zu schwerwiegendem Fehlverhalten von Bediensteten und Mitgliedern der EU-Organe durchzuführen. Im Anschluss an seine Untersuchungen kann das OLAF Empfehlungen für Maßnahmen des betreffenden EU-Organs aussprechen, einschließlich „disziplinarischer Empfehlungen“ zur Sanktionierung von Fehlverhalten der betreffenden Person(en).[1]

2. Im Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer, ein Journalist, bei der EIB den Zugang der Öffentlichkeit [2] zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Untersuchungen des OLAF zu Bediensteten der EIB für den Zeitraum 2015 bis 2023. Insbesondere beantragte der Beschwerdeführer Zugang der Öffentlichkeit zu

  • die abschließenden schriftlichen Berichte und Empfehlungen des OLAF; und
  • die endgültigen Disziplinarentscheidungen der EIB.

3. Im August 2024 antwortete die EIB. Das OLAF habe 13 Berichte über mutmaßliche Verstöße von Bediensteten der EIB gegen die EIB-Vorschriften vorgelegt. Sie teilte mit, dass sie alle Fälle weiterverfolgt und 20 Disziplinarstrafen und sechs schriftliche Verwarnungen erlassen habe. Sie schloss vier Verfahren ab, ohne Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, und zwei Verfahren wurden ausgesetzt. Die EIB verweigerte der Öffentlichkeit den Zugang zu allen Dokumenten in ihrer Gesamtheit und machte geltend, dass die Offenlegung den Zweck von Untersuchungen [3], den Schutz personenbezogener Daten [4] und den Entscheidungsprozess der EIB [5] beeinträchtigen würde.

4. Der Beschwerdeführer forderte die EIB auf, ihre Entscheidung zu überprüfen (durch einen „Bestätigungsantrag“).

5. Im Februar 2025 erließ die EIB ihren endgültigen Beschluss. Sie gewährte teilweisen Zugang zu zehn OLAF-Berichten, weigerte sich jedoch weiterhin, die verbleibenden drei OLAF-Berichte und Dokumente im Zusammenhang mit den disziplinarrechtlichen Folgebeschlüssen der EIB offenzulegen. Dabei argumentierte sie, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz des Zwecks von Untersuchungen, personenbezogenen Daten und ihres Entscheidungsprozesses beeinträchtigen würde.

6. Mit ihrer Ablehnung übermittelte die EIB dem Beschwerdeführer einen einseitigen Überblick über die Folgemaßnahmen, die sie in Bezug auf die OLAF-Berichte und -Empfehlungen ergriffen hatte. Im Anschluss an seine Untersuchungen richtete das OLAF 31 Disziplinarempfehlungen an die EIB. Die EIB hat in allen 31 Fällen Folgemaßnahmen ergriffen. 28 Fälle sind inzwischen abgeschlossen, zwei werden ausgesetzt, während auf nationaler Ebene Folgemaßnahmen ergriffen werden, und ein Fall ist bei der EIB noch nicht abgeschlossen. Von den 28 abgeschlossenen Fällen wurden drei zu Disziplinarverfahren mit einem Disziplinarausschuss überwiesen. Der erste Fall führte zur Entlassung des Bediensteten; der zweite Fall führte zu einer Kürzung der Ruhegehälter für einen Zeitraum von acht Jahren; Der dritte Fall wurde ohne Sanktionen abgeschlossen. 16 Fälle wurden ohne Disziplinarausschuss an Disziplinarverfahren verwiesen und mit einem schriftlichen Verweis abgeschlossen. Sechs Fälle wurden mit einer schriftlichen Abmahnung abgeschlossen, drei Fälle ohne weitere Maßnahmen.

7. Unzufrieden mit der Weigerung der EIB, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, wandte sich der Beschwerdeführer im März 2025 an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

8. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zur Weigerung der EIB ein, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren.

9. Während der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die zusätzlichen Ansichten der EIB, und das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten prüfte die streitigen Dokumente.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

Von der Beschwerdeführerin

10. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die in den zehn teilweise offengelegten OLAF-Berichten vorgenommenen Schwärzungen personenbezogener Daten sowie die Schwärzungen zum Schutz der Untersuchungsmethoden und des Entscheidungsprozesses des OLAF übermäßig hoch seien. Die EIB habe es versäumt, die Notwendigkeit einer derart umfangreichen Schwärzung in Bezug auf den offengelegten Inhalt nachzuweisen.

11. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Untersuchungen des OLAF und die Folgemaßnahmen der EIB zu Disziplinarmaßnahmen abgeschlossen wurden. Er argumentierte, dass im Einklang mit der Rechtsprechung der EU [6] Dokumente im Zusammenhang mit abgeschlossenen Untersuchungen im Allgemeinen zugänglich sein sollten, vorbehaltlich nur begrenzter und gut begründeter Ausnahmen.

12. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, die EIB habe sich geirrt, als sie zu dem Schluss kam, dass das öffentliche Interesse an der Offenlegung die angewandten Ausnahmen nicht übersteige. Er wies darauf hin, dass der Gerichtshof [7] festgestellt habe, dass Transparenz von wesentlicher Bedeutung sei, um die Rechenschaftspflicht innerhalb der EU-Organe sicherzustellen. Da die angeforderten Dokumente Fehlverhalten von EU-Bediensteten und Disziplinarmaßnahmen innerhalb eines wichtigen EU-Finanzinstituts betreffen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz, Rechenschaftspflicht und politischen Verbesserungen innerhalb der EU-Organe. Die Öffentlichkeit hat ein starkes Interesse daran, zu verstehen, wie solche Fälle behandelt wurden. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Weigerung der EIB, aussagekräftige Informationen über diese Fälle offenzulegen, das Vertrauen in ihren Rechenschaftsmechanismus untergräbt und nicht mit der Verpflichtung der EU zu einer offenen Governance im Einklang steht.

13. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten verhältnismäßig sein und einer Einzelfallprüfung unterliegen müssten.[8] Er vertrat die Auffassung, dass die EIB nicht hinreichend begründet habe, warum ein breiterer Zugang nicht gewährt werden könne.

Von der EIB

14. Die EIB argumentierte, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Dokumente den Schutz personenbezogener Daten, laufende und künftige Untersuchungen und den Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

OLAF-Dokumente

15. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Untersuchungen abgeschlossen seien, vertrat die EIB die Auffassung, dass zwischen den drei Fällen, in denen die Folgemaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien und daher eine Vermutung der Nichtoffenlegung gelten könne, und den zehn abgeschlossenen Untersuchungen unterschieden werden müsse. Was Letzteres betrifft, so bedeutete die Tatsache, dass die einschlägigen Untersuchungen und Folgeverfahren abgeschlossen wurden, nicht, dass die angeforderten Dokumente offengelegt werden mussten. Die Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit könnten trotz des Abschlusses der Untersuchungen weiterhin für diese Dokumente gelten. Die EIB gewährte teilweisen Zugang zu diesen Dokumenten und brachte folgende Argumente vor.

16. Erstens wies die EIB darauf hin, dass die fraglichen Dokumente nicht nur die Namen der Mitarbeiter der EIB, sondern auch die Namen ihrer Familienangehörigen und Informationen über ihr tägliches Leben enthielten. Sie argumentierte, dass die vollständige Offenlegung solcher Informationen die Personen identifizierbar machen und dadurch ihre Privatsphäre und Integrität untergraben würde.

17. Zweitens brachte die EIB vor, dass die Dokumente Einzelheiten zu den Methoden, dem Zeitplan und den Strategien enthielten, die das OLAF zur Durchführung seiner Untersuchungen verwendet habe. Eine Offenlegung würde die Integrität und Wirksamkeit laufender und künftiger Untersuchungen gefährden, indem Personen oder Einrichtungen, gegen die derzeit (oder künftig) ermittelt wird, in eine vorteilhafte Lage versetzt würden, da sie ihr Verhalten anpassen könnten, um eine Aufdeckung zu vermeiden. Dies würde sich letztlich auf die Wirksamkeit und den Zweck laufender und künftiger Untersuchungen des OLAF auswirken.

18. Schließlich vertrat die EIB die Auffassung, dass die Offenlegung auch detaillierte Informationen darüber enthalten würde, wie das OLAF bei der Durchführung seiner Untersuchungen mit den Dienststellen der EIB zusammenarbeitet.[10] Informationen über die von der EIB und dem OLAF verwendeten Strategien und Methoden können mit Informationen kombiniert werden, die in den Berichten der EIB über die disziplinarischen Folgemaßnahmen verfügbar sind. Die Offenlegung würde daher die Fähigkeit der EIB beeinträchtigen, zu bestimmen, wie diese Untersuchungen intern durchgeführt werden sollen, was sich negativ auf die Zusammenarbeit mit OLAF auswirken würde. Dies würde den Entscheidungsprozess der EIB ernsthaft untergraben.[11]

19. In Bezug auf die drei OLAF-Berichte, die in ihrer Gesamtheit zurückgehalten wurden, erklärte die EIB, dass es sich um Fälle handele, in denen die einschlägigen Disziplinar-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Es wurde daher davon ausgegangen, dass die Offenlegung dieser Berichte und aller Informationen im Zusammenhang mit diesen anhängigen Fällen den Schutz des Zwecks der laufenden Untersuchungen beeinträchtigt [12].

EIB-Dokumente

20. Die EIB erklärte, dass die meisten der in den Disziplinarentscheidungen der EIB enthaltenen Informationen unter die Notwendigkeit fallen, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen zu schützen. Die Berichte enthalten persönliche Daten von Familienmitgliedern und Informationen über ihr tägliches Leben. Darüber hinaus enthalten die Berichte Informationen über die vom OLAF verwendeten Quellen, Methoden, Zeitpläne und Strategien. Die Offenlegung würde daher die Untersuchungen des OLAF untergraben. Die Berichte über die Folgemaßnahmen der EIB zu den Empfehlungen des OLAF enthalten auch Stellungnahmen, die für den internen Gebrauch erstellt wurden. Jeder Fall ist einzigartig, ebenso wie die Folgemaßnahmen, die die EIB ergreift. Die Offenlegung der verschiedenen Maßnahmen und Entscheidungen, die getroffen wurden, ohne Einzelheiten zu den Besonderheiten des jeweiligen Falls angeben zu können, könnte zu einer unvollständigen und irreführenden Darstellung der Vorgehensweise der EIB bei OLAF-Untersuchungen und -Empfehlungen führen und die EIB bei der Bearbeitung künftiger Fälle unnötig belasten. Darüber hinaus könnten durch die Offenlegung die eigenen Strategien und Methoden der EIB offengelegt werden, die es den Bediensteten in künftigen Fällen ermöglichen würden, künftige Ermittlungsmaßnahmen und deren Folgemaßnahmen zu antizipieren und ihnen entgegenzuwirken.

21. Die EIB kam zu dem Schluss, dass ein teilweiser Zugang zu den Beschlüssen nicht sinnvoll wäre. Stattdessen legte sie eine Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen vor. 

Überwiegendes öffentliches Interesse

22. In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Offenlegung der angeforderten Dokumente im öffentlichen Interesse liege, stellte die EIB fest, dass die Ausnahme in Bezug auf die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen nicht durch ein öffentliches Interesse an der Offenlegung außer Kraft gesetzt werden könne.

23. Darüber hinaus widersprach die EIB der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Offenlegung dazu dienen würde, das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Engagement der EIB zur Bekämpfung schwerwiegenden Fehlverhaltens zu stärken. Er stellte fest, dass die hohen Integritätsstandards der EIB in ihren öffentlich zugänglichen Strategiepapieren und ihren Jahresberichten, aus denen hervorgeht, wie sie mit Fällen von Fehlverhalten umgeht, detailliert beschrieben werden.

Bewertung durch den Bürgerbeauftragten

Einbehaltene Dokumente

24. Die EIB verweigerte der Öffentlichkeit den Zugang zu drei OLAF-Berichten und ihren Empfehlungen sowie zu allen Disziplinarentscheidungen der EIB in ihrer Gesamtheit.

OLAF-Berichte

25. Bei der Verweigerung des Zugangs zu den drei OLAF-Berichten stützte sich die EIB auf eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit, die in ihrer Transparenzpolitik [13] niedergelegt ist, und machte geltend, dass selbst eine teilweise Offenlegung der Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungen des OLAF beeinträchtigen würde.

26. In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass in der EU-Rechtsprechung [14] eine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit von Dokumenten in OLAF-Untersuchungen anerkannt wird. Nach dieser Rechtsprechung gilt die allgemeine Vermutung für laufende Untersuchungen und deren Folgemaßnahmen, soweit die Folgemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen.[15] Während diese Rechtsprechung in Bezug auf die in der Verordnung 1049/2001 festgelegten Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit festgelegt wurde, gelten die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall entsprechend.

27. Die Kontrolle und die zusätzlichen Stellungnahmen der EIB bestätigen, dass die Folgemaßnahmen zu den drei betreffenden OLAF-Berichten im Gange waren. Konkret liefen auf nationaler Ebene Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit zwei OLAF-Berichten und bei der EIB liefen administrative Folgeverfahren im Zusammenhang mit dem dritten OLAF-Bericht.

28. Daher ist die Weigerung der EIB, der Öffentlichkeit Zugang zu den drei OLAF-Berichten zu gewähren, die auf einer allgemeinen Vermutung der Vertraulichkeit beruht, gerechtfertigt.

Disziplinarentscheidungen der EIB und Empfehlungen des OLAF

29. Die EIB verweigerte auch den Zugang zu den Empfehlungen des OLAF und den Disziplinarentscheidungen der EIB und argumentierte, dass die Offenlegung den Schutz personenbezogener Daten, den Zweck von Untersuchungen und ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

30. Der Begriff „personenbezogene Daten“[16] ist sehr weit gefasst. Es umfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Die Informationen müssen nicht mit dem Privatleben einer Person in Verbindung gebracht werden. Informationen über die berufliche Tätigkeit einer Person können auch personenbezogene Daten darstellen, insbesondere wenn sie „direkt oder indirekt“die Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen. Nach der Rechtsprechung der Union [17] „[d]ie Verwendung des Wortes ‚indirekt‘ durch den Unionsgesetzgeber legt nahe, dass es für die Behandlung von Informationen als personenbezogene Daten nicht erforderlich ist, dass diese Informationen allein die Identifizierung des [Betroffenen] ermöglichen.“ Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen in Kombination mit anderen Informationen aus derselben oder aus verschiedenen Quellen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglichen. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass die breite Öffentlichkeit auf dieser Grundlage auf die Identität des Einzelnen schließen kann. Es reicht aus, wenn eine Person, zum Beispiel jemand, der im selben Bereich wie die betreffende Person arbeitet und mit ihrem beruflichen Hintergrund vertraut ist, sie identifizieren kann.

31. Die EIB konnte daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass nicht nur die Namen und Kontaktdaten der Personen, die in den streitigen Dokumenten enthalten sind, personenbezogene Daten darstellen, sondern auch andere Informationen, die die betreffenden Personen allein oder in Kombination, einschließlich öffentlich zugänglicher Informationen, identifizierbar machen würden. Dazu gehören die Stellung des Einzelnen und die Dienstjahre.

32. Auf der Grundlage der Prüfung der Dokumente bestätigt der Bürgerbeauftragte, dass die Dokumente eine erhebliche Menge personenbezogener Daten in Form des Namens, der Position und der Dienstjahre einzelner Mitarbeiter der EIB enthalten. Die dokumente enthalten auch andere informationen, die, wenn sie offengelegt werden, die personen identifizierbar machen könnten. Als solche stellen diese Informationen personenbezogene Daten dar. Die Prüfung ergab jedoch auch, dass die angeforderten Dokumente nur begrenzte Informationen zu Verfahrensaspekten enthalten, die nicht als personenbezogene Daten betrachtet werden können.

33. Bevor personenbezogene Daten an einen Antragsteller übermittelt werden können, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein.[19] Der Antragsteller muss zunächst nachweisen, dass die Übermittlung der angeforderten personenbezogenen Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Damit eine solche „Erforderlichkeit“ festgestellt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass die Offenlegung der personenbezogenen Daten neben anderen möglichen Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels das am besten geeignete Mittel ist.[20] Hat der Antragsteller eine solche Notwendigkeit nachgewiesen, muss das Organ nach Abwägung der verschiedenen konkurrierenden Interessen nachweisen, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen des Einzelnen durch die Offenlegung der personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden könnten. Drittens müssen sie, wenn dies der Fall ist, nachweisen, dass die Offenlegung angesichts des von der Klägerin verfolgten Ziels gleichwohl verhältnismäßig wäre.

34. In Bezug auf die Notwendigkeit der Offenlegung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Offenlegung von wesentlicher Bedeutung sei, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und öffentliches Vertrauen zu gewährleisten.

35. Die Bürgerbeauftragte ist zwar der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ein legitimes Ziel verfolgt, ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Offenlegung der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu diesem Ziel beitragen würde. Bedienstete, die gegen ihre Verpflichtungen aus dem EU-Beamtenstatut [21] verstoßen, verlieren nicht ihr Recht auf Privatsphäre. Diesem Fehlverhalten wird durch die einschlägigen Verwaltungsverfahren, einschließlich Untersuchungen des OLAF und etwaiger Disziplinarmaßnahmen, begegnet. Darüber hinaus wäre die Offenlegung nicht mehr verhältnismäßig, da die EIB dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung aller Folgemaßnahmen übermittelt hat, die sie im Anschluss an die 31 Empfehlungen des OLAF ergriffen hat: Während ein Fall auf EIB-Ebene noch anhängig ist und zwei weitere Fälle bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens auf nationaler Ebene ausgesetzt werden, schloss die EIB die verbleibenden 28 Fälle mit den folgenden Disziplinarmaßnahmen ab:

  • In drei Fällen wurde ein Disziplinarverfahren mit einem Disziplinarausschuss eingeleitet. Ein Fall wurde mit der Entlassung des EIB-Mitarbeiters abgeschlossen, ein anderer Fall wurde mit einer Sanktion in Form einer gekürzten Rente für einen Zeitraum von acht Jahren abgeschlossen, und der letzte Fall wurde ohne Sanktion abgeschlossen.
  • 16 Fälle wurden ohne Disziplinarausschuss an Disziplinarverfahren verwiesen und mit einem schriftlichen Verweis abgeschlossen;
  • Sechs Fälle wurden mit einer schriftlichen Verwarnung abgeschlossen. und
  • Drei Fälle wurden ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen.

Darüber hinaus hat die EIB im Anschluss an die finanziellen Empfehlungen des OLAF alle einschlägigen Wiedereinziehungen abgeschlossen.

36. Wie oben dargelegt, ergab die Kontrolle, dass nicht alle Informationen, die in den angeforderten Dokumenten enthalten sind, personenbezogene Daten darstellen. Während einige dieser Informationen, wie etwa die Frage, ob das Disziplinarverfahren den Disziplinarausschuss betraf oder bestimmte mildernde Faktoren, für sich genommen nicht als personenbezogene Daten angesehen werden können, müssen diese Teile dennoch im breiteren Kontext der in Rede stehenden Dokumente betrachtet werden, wenn ihre Offenlegung zur Identifizierung der jeweiligen Personen beitragen könnte. Bei der Entscheidung über die Offenlegung von Dokumenten, die eine erhebliche Menge personenbezogener Daten enthalten, müssen die Institute eine sehr heikle Abwägung vornehmen. Das Institut muss beurteilen, ob das Risiko besteht, dass die Person direkt oder indirekt anhand der offengelegten Informationen identifiziert werden könnte. Der Umstand, dass zusätzliche Informationen zur Identifizierung des Einzelnen erforderlich sind, bedeutet nicht, dass die in Rede stehenden Daten nicht als personenbezogene Daten eingestuft werden können.[22] Auch der Umstand, dass solche zusätzlichen Informationen aus einer anderen Quelle stammen.[23] Die Unionsgerichte haben auch festgestellt, dass das Risiko nur dann unbedeutend ist, wenn es „gesetzlich verboten oder in der Praxis unmöglich ist“[24].

37. Angesichts der Tatsache, dass die angeforderten Dokumente eine so erhebliche Menge an personenbezogenen Daten enthalten, der heiklen Abwägung, die die EIB bei der Entscheidung, ob der Zugang der Öffentlichkeit gewährt werden könnte, vornehmen musste, und der Tatsache, dass die EIB dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung der von ihr ergriffenen Folgemaßnahmen und der von ihr verhängten Sanktionen übermittelte, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Weigerung der EIB, ihre Disziplinarentscheidungen und die Empfehlungen des OLAF offenzulegen, insgesamt nicht unangemessen war. Sie wird der EIB jedoch einen Verbesserungsvorschlag unterbreiten, um zu prüfen, ob zumindest einige Teile der Disziplinarentscheidungen der EIB, die rein administrative Informationen enthalten, dem Beschwerdeführer offengelegt werden könnten, ohne die Offenlegung personenbezogener Daten zu riskieren.  

Teilweise offengelegte Dokumente

38. Die EIB gewährte einen teilweisen Zugang zu zehn OLAF-Berichten, in denen personenbezogene Daten, Untersuchungsmethoden und Informationen zu ihrem Entscheidungsprozess unkenntlich gemacht wurden.

39. Die Dokumente enthalten eine erhebliche Menge personenbezogener Daten in Form der Namen der einzelnen Mitarbeiter und anderer Informationen, die die Mitarbeiter im Falle ihrer Offenlegung identifizierbar machen würden.

40. Wie oben in Rn. 33 ausgeführt, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, bevor solche personenbezogenen Daten offengelegt werden können. Erstens muss die Offenlegung für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sein. Wie auch oben ausgeführt, sind die Ziele des Beschwerdeführers zwar legitim, reichen aber für sich genommen nicht aus, um eine Notwendigkeit nachzuweisen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die Vorenthaltung der personenbezogenen Daten in den Dokumenten gerechtfertigt ist.

41. Die Dokumente enthalten ferner Informationen über die Untersuchungsmethoden des OLAF sowie über die interne Entscheidungsfindung der EIB. Die EIB argumentierte, dass die Offenlegung dieser Informationen die Integrität und Wirksamkeit laufender und künftiger Untersuchungen gefährden und damit Einzelpersonen oder Einrichtungen, gegen die derzeit oder in Zukunft ermittelt wird, einen Vorteil verschaffen würde, da sie dadurch ihr Verhalten anpassen könnten, um eine Aufdeckung zu vermeiden. Darüber hinaus würde die Offenlegung die Fähigkeit der EIB beeinträchtigen, zu bestimmen, wie diese Untersuchungen intern durchzuführen sind, was sich negativ auf die Zusammenarbeit mit OLAF auswirken würde.

42. Während die Kontrolle ergab, dass einige der Informationen, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit den vom OLAF durchgeführten Untersuchungstätigkeiten, sehr allgemein gehalten sind, enthält der Rest der Informationen auch personenbezogene Daten und bezieht sich auf die interne Prüfung und Entscheidungsfindung der EIB. Die Kontrolle ergab ferner, dass diese Informationen in 12 der 13 OLAF-Berichte miteinander verknüpft sind.

43. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Transparenz von wesentlicher Bedeutung sei, um die Rechenschaftspflicht innerhalb des EU-Organs sicherzustellen, und dass ein starkes öffentliches Interesse daran bestehe, zu verstehen, wie die EIB mit diesen Fällen umgegangen sei.

44. Nach der Rechtsprechung der Union [25] reichen rein allgemeine Erwägungen nicht aus, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung zu begründen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die allgemeinen Verweise des Beschwerdeführers auf Transparenz, Rechenschaftspflicht und öffentliches Vertrauen nicht ausreichen, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung zu begründen. Insbesondere im Hinblick auf die Übersicht über die Folgemaßnahmen, die die EIB dem Beschwerdeführer vorgelegt hat. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie alle Wiedereinziehungen abgeschlossen und in allen Fällen ein Vordisziplinarverfahren eingeleitet habe.

45. Vor diesem Hintergrund ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Entscheidung der EIB, den uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu verweigern, insgesamt angemessen war.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Bei der Weigerung der EIB, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gewähren, gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Verbesserungsvorschlag

Die EIB sollte ihre Folgemaßnahmen zu Disziplinarentscheidungen erneut prüfen, um der Öffentlichkeit Zugang zu den Teilen dieser Dokumente zu gewähren, die rein administrative Informationen enthalten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, ohne dass die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten offengelegt werden.

Der Beschwerdeführer und die EIB werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, den 29.7.2026

 

[1] Weitere Informationen finden Sie unter: https://anti-fraud.ec.europa.eu/about-us/what-we-do_en

[2] Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Zugang zur Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission; https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj/eng. Da die Verordnung 1049/2001 jedoch nicht für die EIB gilt, hat die EIB den Antrag im Einklang mit ihrer Transparenzpolitik bearbeitet; https://www.eib.org/de/publications/20250191-eib-group-transparency-policy.

[3] Artikel 5.6 Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[4] Artikel 5.4b Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[5] Artikel 5.7 Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[6] Urteil des Gerichts vom 22. März 2011 in der Rechtssache T-233/09, Access Info Europe/Rat; https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2009/T-0233-09-00000000RD-01-P-01/ARRET/84636-DE-1-html

[7] Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache C-127/13 P, Strack/Kommission; https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2013/C-0127-13-00000000PV-01-P-01/ARRET/158192-DE-1-html

[8] Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache C-280/11 P, Access Info Europe/Rat; https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2011/C-0280-11-00000000PV-01-P-01/ARRET/143182-DE-1-html

[9] Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[10] Artikel 5.6 der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[11] Artikel 5.7 der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[12] Artikel 5.6 dritter Aufzählungspunkt der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[13] Artikel 5.6 Absatz 2 der Transparenzpolitik der EIB-Gruppe.

[14] Urteil des Gerichts vom 26. Mai 2016 in der Rechtssache T-110/15, IMG/Kommission, Rn. 33; https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2015/T-0110-15-00000000RD-01-P-01/ARRET/178781-EN-1-html

[15] Ebd., Randnr. 35.

[16] Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr (Verordnung 2018/1725); https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj/eng

[17] Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2024 in der Rechtssache C-479/22 P, OC/Kommission, Rn. 46-47: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=283526&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=26709  

[18] Ebd., Randnr. 60.

[19] Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725.

[20] Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2025, Zver/Europäische Kommission, T-235/24, Rn. 66: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=301286&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=601186.

[21] Verordnung 31 (EWG), 11 (EAG) zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft: https://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2014-05-01

[22] Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2024 in der Rechtssache C-479/22 P, OC/Kommission, Rn. 49: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=283526&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=26709 

[23] Ebd., Randnr. 55.

[24] Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 in der Rechtssache C-582/14, Breyer/Bundesrepublik Deutschland, Rn. 46; https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?sort=AFF_NUM-DESC&searchTerm=%22C-582%2F14%22&publishedId=C-582%2F14

[25] Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024 in der Rechtssache T-606/23, Soares/Kommission, Rn. 60; https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/T/2023/T-0606-23-00000000RD-01-P-01/ARRET_NP/290618-FR-1-html

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