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Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zum Risikobewertungsbericht eines großen Social-Media-Unternehmens über dessen Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste zu gewähren

Der Beschwerdeführer ersuchte die Europäische Kommission um Zugang der Öffentlichkeit zum Risikobewertungsbericht eines großen Social-Media-Unternehmens über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Die jährliche Berichterstattung ist Teil der Verpflichtungen von „sehr großen Online-Plattformen“ gemäß dem Gesetz. Die Kommission verweigerte den Zugang zu dem Dokument und machte geltend, dass allgemein davon ausgegangen werden könne, dass die Offenlegung die geschäftlichen Interessen des betreffenden Unternehmens sowie eine laufende Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch das Unternehmen beeinträchtigen könnte. Die Kommission hat den Bericht nicht einzeln auf eine mögliche Offenlegung hin geprüft.

Nach einer Prüfung des Berichts stellte der Bürgerbeauftragte vorläufig fest, dass es für die Kommission unangemessen sei, eine allgemeine Vermutung der Nichtoffenlegung auf einen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste erstellten Risikobewertungsbericht anzuwenden. Sie wies darauf hin, dass sich die Umstände, unter denen die EU-Gerichte die Möglichkeit anerkannt hätten, eine allgemeine Vermutung anzuwenden, stark von den Vorschriften unterschieden, die für Risikobewertungsberichte gelten.

Die Kommission hielt jedoch an ihrer Auffassung fest und fügte hinzu, dass die Anwendung einer allgemeinen Vermutung auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt gewesen sei, eine unabhängige Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der Plattform aus dem Gesetz über digitale Dienste zu schützen.

Der Bürgerbeauftragte war nicht davon überzeugt, dass dies ausreichte, um die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Nichtoffenlegung zu rechtfertigen. Sie stellt fest, dass der Zeitplan für die proaktive Veröffentlichung des Risikobewertungsberichts durch die Plattform zwar mit dem Abschluss der unabhängigen Prüfung verknüpft ist, dies jedoch nicht bedeutet, dass Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit vor diesem Datum abgelehnt werden müssen.

Die Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Anwendung einer allgemeinen Vermutung der Nichtoffenlegung auf den Risikobewertungsbericht durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Sie empfahl der Kommission, eine individuelle Bewertung des Dokuments vorzunehmen, um einen möglichst breiten Zugang zu ermöglichen.

Die Kommission akzeptierte die Empfehlung des Bürgerbeauftragten nicht. Zusätzlich zu ihren früheren Argumenten machte sie ferner geltend, dass sie unmöglich beurteilen könne, ob der Bericht wirtschaftlich sensible Informationen enthalte, und dass der Beschwerdeführer ein privates und kein öffentliches Interesse an der Erlangung des Zugangs verfolge.

Der Bürgerbeauftragte bedauerte die Antwort der Kommission. Sie hebt hervor, dass es ein öffentliches Interesse darstelle, zu prüfen, ob eine sehr große Online-Plattform ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachkommt. Sie wies ferner darauf hin, dass die Bewertung wirtschaftlich sensibler Informationen Teil der Verpflichtungen der EU-Organe nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sei. Infolgedessen schloss sie den Fall ab und bestätigte ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit.

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