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Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu ihrer strategischen Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (OI/2/2022/OAM)

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, ist ein Grundrecht, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Wirkung verschafft wird. Gemäß der Verordnung müssen Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit sowie Anträge auf Überprüfung von ursprünglichen Verweigerungen der Offenlegung von Dokumenten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb klarer Fristen bearbeitet werden. Solche angeforderten Dokumente sind häufig zeitsensibel und können im Falle von Verzögerungen an Relevanz verlieren. Eine abschreckende Wirkung kann auch darin bestehen, dass sich Einzelpersonen dafür entscheiden, ihr Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten nicht auszuüben, wenn sie davon ausgehen müssen, dass dies zu lange Zeit in Anspruch nimmt.

In den letzten Jahren deuteten Beschwerden bei der Bürgerbeauftragten darauf hin, dass die Fristen von der Europäischen Kommission häufig deutlich überschritten wurden. Die Bürgerbeauftragte leitete daher aus eigener Initiative eine Untersuchung zu der Frage ein, ob es bei der Bearbeitung solcher Anträge durch die Kommission systemische Verzögerungen gibt. Die Untersuchung ergab, dass es bei der Bearbeitung von Anträgen auf Überprüfung von ursprünglichen Entscheidungen, mit denen der Zugang zu den Dokumenten abgelehnt wurde („Zweitanträge“), zu systemischen und erheblichen Verzögerungen kommt. Im Jahr 2021 waren 85 % der Entscheidungen über Zweitanträge verzögert, wobei über 60 % davon mehr als das Doppelte der gesetzlichen Frist benötigten. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Die Bürgerbeauftragte richtete eine Empfehlung an die Kommission, diese Situation zu verbessern und dem Vorrang einzuräumen.

In ihrer Antwort erkannte die Kommission an, wie wichtig die fristgemäße Bearbeitung von Anträgen ist, und verwies auf die zahlreichen Herausforderungen, die sich durch die steigende Zahl von Anträgen und deren Komplexität ergeben. Laut Antwort der Kommission gibt es bei der Bearbeitung von Anträgen durch keine größeren Probleme. Dies entspricht jedoch nicht dem, was die Bürgerbeauftragte in ihrer Untersuchung und bei den bei ihr eingereichten Beschwerden festgestellt hat. Im Laufe der Untersuchung der Bürgerbeauftragten nahm die Zahl der „verzögerten“ Fälle, die von ihrem Büro bearbeitet werden, erheblich zu. Wie dieser Bericht zeigt, betreffen Fälle mitunter Fragen von großer öffentlicher Bedeutung, wobei Beschwerdeführer mitunter über ein Jahr auf eine Antwort warten und nicht darüber informiert werden, wann sie eine solche erhalten könnten.

Solange die Kommission nicht auf höchster Ebene in der Praxis unter Beweis stellt, dass Transparenz die Regel und eine Priorität für das Organ darstellt, wird sich die Bearbeitung von Anträgen weiter verzögern. Die Bürgerbeauftragte hält es daher für angemessen, die Angelegenheit dem Europäischen Parlament zur Kenntnis zu bringen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, von einer offenen, modernen und dienstleistungsorientierten EU-Verwaltung eine bessere Praxis zu erwarten.

Erstellt gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten[1]

Hintergrund

1. Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der EU-Organe befinden, ist in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte verankert.[2] Es spielt eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die EU-Organe transparent arbeiten, wodurch die Legitimität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EU gestärkt werden. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Recht sind in den Rechtsvorschriften der EU über den Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) festgelegt.[3]

2. Wenn ein EU-Organ den Zugang zu Dokumenten verweigert, den ein Bürger oder eine Bürgerin beantragt hat, und es sich dabei auf die Ausnahmereglungen gemäß der Verordnung 1049/2001 beruft, kann der Bürger oder die Bürgerin das Organ ersuchen, seine Entscheidung zu überprüfen (dies wird als „Zweitantrag“ bezeichnet).

3. Wenn das Organ einen Zweitantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat oder wenn das Organ nicht innerhalb der geltenden Fristen antwortet, gibt es zwei Rechtsbehelfe. Personen, die Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten beantragen, können den Gerichtshof der Europäischen Union mit dieser Angelegenheit befassen oder sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden.

4. Beschwerden wegen mangelnder Transparenz machen stets den höchsten Anteil der von der Bürgerbeauftragten bearbeiteten Fälle aus. Um die Öffentlichkeit und die EU-Organe in diesem Bereich zu unterstützen, hat die Bürgerbeauftragte einen Online-Leitfaden in 24 Sprachen veröffentlicht, der ausführlichere Informationen für Sachverständige enthält.[4]

5. Um einen sinnvollen Zugang zu gewährleisten, sollten die Organe der EU alle Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit so rasch wie möglich bearbeiten. Verzögerungen bei der Gewährung des Zugangs können Personen, die Dokumente anfordern, daran hindern, sich am demokratischen Prozess der EU zu beteiligen. Einzelpersonen könnten beispielsweise Zugang zu Dokumenten beantragen, um die laufenden legislativen oder internationalen Verhandlungen im Detail verfolgen oder sich an der Entscheidungsfindung oder Politikgestaltung der EU beteiligen zu können. Dazu könnten Interessengruppen oder Organisationen der Zivilgesellschaft gehören, die sich an laufenden politischen Debatten oder Entscheidungsprozessen beteiligen möchten, oder Journalisten, die damit befasst sind, Rechenschaft von öffentlichen Stellen zu erlangen.

6. Dementsprechend sieht die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vor, dass Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit „unverzüglich“ bearbeitet werden sollten. Für die Entscheidung eines Organs gilt eine Frist von 15 Arbeitstagen, und zwar sowohl für den Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten als auch für Zweitanträge, wenn das Organ den (vollständigen) Zugang zunächst abgelehnt hat. Jede Frist kann in „Ausnahmefällen“ um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden, was bedeutet, dass die EU-Organe voraussichtlich innerhalb von maximal 30 Arbeitstagen eine Entscheidung in der Erst- bzw. der Zweitantragstufe treffen. Die Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber festgelegten Fristen kann keine gute Verwaltungspraxis sein.

7. In den letzten Jahren zeigten Beschwerden bei der Bürgerbeauftragten, dass es erhebliche Verzögerungen gab, bevor die Kommission über Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten entschied.

8. Vor diesem Hintergrund leitete die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative ein, um festzustellen, ob es bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Kommission zu systematischen Verzögerungen kommt.

Untersuchung

9. Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, statistische Daten für das Jahr 2021 zu folgenden Punkten vorzulegen: (i) die Zahl der bei ihr eingegangenen Anträge und Zweitanträge und (ii) die Zeit, die sie für die Bearbeitung dieser Anträge benötigte, einschließlich der Frage, wie oft sie die maximale Frist von 30 Arbeitstagen überschritten hat.[5]

10. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten prüfte mehr als 60 Akten der Kommission betreffend Anträge auf Zugang zu Dokumenten, einschließlich Anträgen, bei denen die Kommission die Fristen eingehalten hatte und bei denen es zu einer erheblichen Verzögerung gekommen war. Die Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission daraufhin um die Beantwortung zusätzlicher Fragen.

11. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten hielt außerdem ein Treffen mit Mitarbeitern der Kommission ab, um zusätzliche Informationen einzuholen. [6] 

Die Feststellungen der Bürgerbeauftragten, die zu einer Empfehlung führen

12. Die Untersuchung der Bürgerbeauftragten ergab, dass es insbesondere bei der Bearbeitung von Zweitanträgen zu Verzögerungen, darunter auch erheblichen Verzögerungen, kam. Im Jahr 2021 kam es bei Erstanträgen in etwa 16 % der Fälle zu Verzögerungen, während bei 85 % aller Zweitanträge Verzögerungen auftraten. Mehr als 60 % aller Zweitanträge wurden innerhalb von mehr als 60 Arbeitstagen bearbeitet, obwohl die gesetzliche Frist 15 Arbeitstage beträgt, die in Ausnahmefällen um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden kann. Die Nichteinhaltung der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Fristen war somit systemisch. 
SR

13. Vor diesem Hintergrund stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die systematischen und erheblichen Verzögerungen, die bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Kommission auftreten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Die Bürgerbeauftragte empfahl der Kommission, diese Situation zu verbessern und dem Vorrang einzuräumen.[7]

14. Darüber hinaus unterbreitete die Bürgerbeauftragte eine Reihe von Vorschlägen, um bestimmte Probleme bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu den Dokumenten anzugehen, die sie in ihrer Untersuchung ermittelt hatte und die zu Verzögerungen führen können. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Bewältigung des großen Problems der Verzögerungen ein grundlegenderes Umdenken innerhalb der Kommission darüber erfordert, wie sie beabsichtigt, die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen einzuhalten.

15. Zu den konkreten Problemen, die die Bürgerbeauftragte zur Kenntnis genommen hat und auf die sie im Rahmen ihrer Vorschläge eingegangen ist, gehörten:

  • Unzureichende proaktive Transparenz: Die Bürgerbeauftragte schlug der Kommission vor, ihre Bemühungen fortzusetzen, Politikbereiche/Themen, die ein besonderes öffentliches Interesse wecken könnten, zu antizipieren und proaktive Transparenz in Bezug auf diese Politikbereiche/Themen zu gewährleisten. Dies ist eines der wichtigsten Mittel, um zu vermeiden, dass Einzelpersonen Anträge stellen und die Offenlegung der Dokumente abwarten müssen.
  • Unzureichende Personalressourcen: Die Bürgerbeauftragte schlug vor, dass die Kommission in Anbetracht der steigenden Zahl von Anträgen und der Tatsache, dass die Kommission in der überwiegenden Mehrheit der Fälle die vorgeschriebene Frist nicht einhält, mehr Ressourcen für die Bearbeitung von Zweitanträgen aufwendet.
  • Zeitaufwendige und ressourcenintensive Verfahren und begrenzte Interaktion mit den Antragstellern: Die Bürgerbeauftragte unterbreitete in diesem Zusammenhang einige konkrete Vorschläge, darunter, dass die Kommission in allen Phasen offen und konstruktiv mit den Antragstellern zusammenarbeitet und sicherstellt, dass ihnen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen, ihre Anträge zu klären. Sie schlug ferner vor, dass die Kommission von Anfang an prüft, ob externe Konsultationen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang erforderlich sind, und, falls dies der Fall ist, dieses Verfahren zeitnah einleitet. Ebenso sollte sich die Kommission darum bemühen, von den Antragstellern innerhalb von Tagen nach der Registrierung des Antrags klärende Informationen zu erhalten.

Antwort der Kommission

16. In ihrer Antwort auf die Empfehlung der Bürgerbeauftragten erkannte die Kommission an, wie wichtig eine fristgemäße Bearbeitung der Anträge ist.[8] Sie verwies darauf, dass die Zahl der Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist und die Anträge selbst immer umfangreicher und sehr komplex geworden sind. Die Kommission wies auch auf neue Maßnahmen hin, die sie eingeführt hat, um die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu vereinfachen, nämlich das neue IT-System für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen – das Portal für den elektronischen Zugang zu Kommissionsdokumenten (EASE).[9]

17. Die Kommission argumentierte, dass sich die von der Bürgerbeauftragten geäußerten Bedenken hauptsächlich auf einen begrenzten Teil der bei ihr eingehenden Anträge auf Zugang beziehen, nämlich 4 % aller im Jahr 2021 und 5 % im Jahr 2022 eingegangenen Anträge. Im Allgemeinen ist die Kommission der Auffassung, dass sie ein hohes Maß an Transparenz aufweist, da zu den meisten angeforderten Dokumenten ein vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt wird.

18. Was die konkreten Vorschläge der Bürgerbeauftragten betrifft, so verwies die Kommission auf ihre ständigen Bemühungen, die proaktive Transparenz zu verbessern und nannte die proaktive Transparenz bei den Brexit- und Handelsverhandlungen als wichtige Beispiele.

19. In ihrer Antwort auf die Anregung der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die unzureichenden Personalressourcen wies die Kommission auf die derzeitige Personalknappheit vor dem Hintergrund erheblicher zusätzlicher Aufgaben hin, die sie in den letzten Jahren übernommen hat (in Bereichen wie der Energiekrise, dem Angriffskrieg gegen die Ukraine und humanitären Krisen). Trotz dieser Einschränkungen hat sich die Kommission verpflichtet, dem für die Zweitanträge zuständigen Team im Generalsekretariat mehr Ressourcen zuzuweisen, ohne jedoch die Anzahl der Anträge zu nennen.

20. Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass ihre Verwaltungspraxis und Leitlinien für die Bediensteten bereits die Vorschläge der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die rechtzeitige Einleitung externer Konsultationen und die Kontaktaufnahme mit Antragstellern zur Einholung von klärenden Informationen abdecken. Die Kommission fügte hinzu, dass sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig an diese Praktiken und an die Notwendigkeit erinnert, alle Verfahrensschritte ohne unangemessene Verzögerung einzuleiten.

Beurteilung durch die Bürgerbeauftragte

21. Es ist wichtig, darzulegen, was Verzögerungen in der Praxis tatsächlich bedeuten. Sie bedeuten in erster Linie eine negative Erfahrung mit der EU für den betreffenden Bürger und einen Verlust an Glaubwürdigkeit für die Einrichtung. Die Bürgerinnen und Bürger sind ihrerseits verpflichtet, die ihnen von den Behörden auferlegten Fristen bedingungslos einzuhalten. Es ist schwer vorstellbar, wie es akzeptabel sein sollte, dass die Behörden die gesetzlich festgelegten Fristen für ihr Handeln missachten können. Darüber hinaus machen Verzögerungen einen der eigentlichen Zwecke des Rechts auf Zugang der Öffentlichkeit zunichte, nämlich es Bürgerinnen und Bürgern sowie Organisationen zu ermöglichen, sich an öffentlichen Debatten zu beteiligen und die Maßnahmen zu prüfen, die die Behörden planen oder ergriffen haben. Wird der Zugang erst Monate oder Jahre nach dem Zeitpunkt gewährt, an dem die Angelegenheit öffentlich wurde, so kann dies bedeutungslos sein. Die Schwere dieser Angelegenheit wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass nach den Erfahrungen der Bürgerbeauftragten in Fällen von großer öffentlicher Bedeutung erhebliche Verzögerungen auftreten.

22. Die Antwort der Kommission deutet darauf hin, dass sie die meisten Vorschläge der Bürgerbeauftragten bereits umsetzt. Dies ist jedoch nicht das, was die Bürgerbeauftragte in ihren Untersuchungen festgestellt hat.[10]

23. Beschwerden, die nach der Einleitung dieser Untersuchung bei der Bürgerbeauftragten eingegangen sind, deuten nach wie vor auf erhebliche Verzögerungen hin, auch in Fällen von öffentlicher Bedeutung. Die Beschwerden zeigen auch, dass die Vorschläge der Bürgerbeauftragten in der Praxis nicht systematisch umgesetzt werden. Beispiele hierfür sind unter anderem:

  • Aufbau- und Resilienzfazilität: Ein Journalist beantragte den öffentlichen Zugang zu Dokumenten über die nationalen Pläne Polens und der Niederlande im Rahmen der Fazilität für Wiederaufbau und Widerstandsfähigkeit (ARF). Zu den Dokumenten, die sich auf den polnischen Plan beziehen, gewährte die Kommission neun Monate nach dem ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers teilweisen Zugang .[11] Der Beschwerdeführer war der Ansicht, die Kommission habe es versäumt, alle Dokumente zu ermitteln, die in den Anwendungsbereich seines Antrags fielen. Die Kommission antwortete, dass zwei zusätzliche Dokumente vorhanden seien, die jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Antrags fielen. Die Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Kommission den Umfang des Antrags sehr wörtlich definiert hatte, und fand es bedauerlich, dass die Kommission nicht mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen hatte, um den Antrag zu klären. Sie forderte die Kommission nachdrücklich auf, einen neuen Antrag für diese beiden Dokumente zu registrieren und diesen Antrag unverzüglich zu bearbeiten. Zu den Dokumenten im Zusammenhang mit dem niederländischen Plan, hatte die Kommission im September 2023 noch immer keine endgültige Entscheidung getroffen, obwohl der Beschwerdeführer erstmals im Juni 2022 Zugang beantragt hatte. Die Kommission teilte der Bürgerbeauftragten mit, dass die externen Konsultationen neun Monate nach Eingang des Zweitantrags noch nicht abgeschlossen seien.[12]
  • Migration: Eine Journalistin reichte bei der Kommission drei Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über Überwachungs- und Sicherheitssysteme und -ausrüstungen in Migrantenzentren in Griechenland ein. Sie wandte sich an den Bürgerbeauftragten, nachdem sie auf alle drei Zweitanträge nur mit Verzögerung eine Antwort erhalten hatte. Die Anträge der Beschwerdeführerin waren im August 2022 gestellt worden. Im September 2023 übermittelte die Kommission ihre endgültige Antwort auf einen Antrag, während die beiden anderen noch anhängig waren.[13]
  • Digitale Rechte: Ein Netzwerk von Organisationen, die die Anwendung digitaler Rechte in der EU überwachen, hat die Kommission um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über Verschlüsselung in der Strafverfolgung gebeten. Nachdem die Kommission sein Ersuchen nicht beantwortet hatte, wandte sich der Beschwerdeführer an die Bürgerbeauftragten. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Verzögerung bedeute, dass er seiner Überwachungsfunktion nicht nachkommen könne, da die Dokumente mit der Zeit und dem Fortgang der politischen Debatte zu diesem Thema immer weniger relevant würden. Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers war im Oktober 2022 gestellt worden. Im September 2023 hatte die Kommission noch immer keine endgültige Entscheidung getroffen.[14]
  • Sanktionen gegen Russland: Die Kommission hat es versäumt, innerhalb der geltenden Fristen einen endgültigen Beschluss über einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten über den Schriftverkehr und Treffen mit Lobby- und Branchenverbänden zu Sanktionen gegen Russland zu fassen. Angesichts der anhaltenden Verzögerung nahm die Bürgerbeauftragte Einsicht in die fraglichen Dokumente. Die Einsichtnahme ergab, dass zehn der 41 ermittelten Dokumente bereits öffentlich zugänglich waren, dass es sich bei 18 Dokumenten um Begleitschreiben oder um rein administrative E-Mails handelte und 13 Dokumente offenbar keine sensiblen Informationen enthielten. Vor diesem Hintergrund forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, was die Kommission akzeptierte. Insgesamt dauerte es 15 Monate, bis die Kommission die Dokumente zugänglich machte. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission die erforderlichen Konsultationen mit Dritten erst einleitete, nachdem die Bürgerbeauftragte um Einsicht in die Dokumente gebeten hatte. Dies stellte eine Verzögerung von fast sechs Monaten dar.[15]
  • COVID-19: Ein Bürger bat die Kommission um eine Liste der Dokumente, die zwischen dem Lenkungsausschuss der Kommission, der sich mit dem Erwerb von COVID-19-Impfstoffen befasste, und der polnischen Regierung ausgetauscht wurden. Die Kommission brauchte 14 Monate, um darauf zu antworten. Trotz der erheblichen Zeit und des enormen Aufwands, den die Kommissionsmitarbeiter für die Vorlage der angeforderten Dokumente benötigten, hat sich die Kommission nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, um den Umfang seines Antrags zu klären und/oder einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorzulegen. Zudem hielt die Kommission den Beschwerdeführer über viele Monate nicht darüber auf dem Laufenden, wie sein Antrag bearbeitet wurde. Während der Untersuchung der Bürgerbeauftragten verschob die Kommission zudem einige Male die Frist für die Beantwortung. Die dem Beschwerdeführer diesbezüglich zur Verfügung gestellten Informationen waren sehr verwirrend.[16]
  • Energieversorgungssicherheit: Eine zivilgesellschaftliche Organisation ersuchte die Kommission um Informationen und öffentlichen Zugang zu Dokumenten über die EU-US-Taskforce für Energiesicherheit, in der Vertreter der Kommission und der US-Behörden zusammenkommen, um über Energiesicherheit und Zusammenarbeit zu diskutieren. Zu diesem Zweck hält die Taskforce Treffen mit verschiedenen Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors, ab und steht mit ihnen in Kontakt. Die Kommission weigerte sich zunächst, die Namen der Unternehmen offenzulegen, die an den Sitzungen der Taskforce teilnahmen. Nachdem der Beschwerdeführer keine Antwort auf seinen Zweitantrag erhalten hatte, wandte er sich an die Bürgerbeauftragten. Die Bürgerbeauftragte war mit der ursprünglichen Bewertung der Kommission nicht einverstanden und beantragte einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit, den die Kommission schließlich gewährte. Es dauerte 12 Monate, bis die Kommission die Dokumente vollständig offenlegte. Der Antragsteller wies darauf hin, dass die Verzögerung eine mangelnde Kontrolle der Teilnehmer bedeutete.[17]
  • Umweltschutz: Eine Nichtregierungsorganisation ersuchte die Kommission um Unterlagen zu Beschwerden über ein Verbot von Kurzstreckenflügen in Frankreich, für die es umweltfreundlichere Alternativen gibt. Da sie von der Kommission keine Antwort auf ihren Zweitantrag erhielt, wandte sich die Organisation an die Bürgerbeauftragte. Der Antrag betraf drei kurze Dokumente. Dennoch dauerte es zehn Monate, bis die Kommission diese offenlegte.[18]
  • Nachdem die Bürgerbeauftragte ihre Empfehlung im Rahmen dieser strategischen Untersuchung abgegeben hatte, wandte sich eine Journalistin an sie, um sie über einen Fall zu informieren, in dem die Kommission zwei Jahre benötigte, um auf einen Zweitantrag zu antworten, um dabei nur eine bestätigende Entscheidung zu erlassen, die im Wesentlichen mit der ursprünglichen Antwort identisch war.

24. Die Jahresberichte der Kommission über die Durchführung der Verordnung 1049/2001 enthalten keine Informationen über die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit.[19] Die zunehmende Zahl von „verzögerten“ Fällen, die der Bürgerbeauftragten vorgelegt werden, deutet jedoch darauf hin, dass sich die Lage weiter verschlechtert. Im Jahr 2020 leitete die Bürgerbeauftragte 13 Untersuchungen im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit durch die Kommission ein. Im Jahr 2021 waren es 22 Untersuchungen, im Jahr 2022 35 Untersuchungen und – dies sei besonders betont – im Jahr 2023 hat die Bürgerbeauftragte seit dem 15. September 2023 bereits 54 derartige Untersuchungen eingeleitet. 

25. Die Tatsache, dass die Anträge auf Zugang zu Dokumenten immer zahlreicher und komplexer werden, kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass sie nicht unverzüglich bearbeitet werden. Wie das Europäische Parlament bereits vorgeschlagen hat, sollte die Kommission schnellere, leichter zugängliche und weiter vereinfachte Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen betreffend die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten einführen.[20]

26. Das neue EASE-Portal ist zwar eindeutig ein positiver Schritt im Hinblick auf die Interaktion mit Antragstellern, die den Zugang zu und die Veröffentlichung von allen offengelegten Dokumenten beantragen, es scheint jedoch noch nicht zu wesentlichen Änderungen bei der internen Bearbeitung von Anträgen durch die Kommission geführt zu haben.

27. Da die Kommission das größte EU-Organ ist, dient ihre Verwaltungspraxis anderen Einrichtungen, Ämtern und Agenturen als Vorbild. Wenn also bei der Kommission systematisch Mängel bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit auftreten, besteht die Gefahr, dass die Transparenz der gesamten EU-Verwaltung untergraben wird.

28. In Anbetracht dessen bekräftigt die Bürgerbeauftragte ihre Feststellung, dass die systematischen und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Die Kommission muss diese Situation verbessern und dem Vorrang einräumen.

29. Solange die Kommission nicht auf höchster Ebene in der Praxis unter Beweis stellt, dass Transparenz die Regel und eine Priorität für das Organ darstellt, wird sich die Bearbeitung von Anfragen weiter verzögern.

30. In Anbetracht der Bedeutung dieser Angelegenheit legt die Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament diesen Sonderbericht vor und bittet um die Unterstützung des Parlaments, um die Kommission dazu zu bewegen, ihrer Empfehlung nachzukommen. Das Europäische Parlament könnte die Verabschiedung einer entsprechenden Entschließung in Betracht ziehen. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, von einer offenen, modernen und dienstleistungsorientierten EU-Verwaltung eine bessere Praxis zu erwarten.

Emily O'Reilly

Europäische Bürgerbeauftragte

Straßburg, den 20/09/2023

 

[1] Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.253.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AL%3A2021%3A253%3ATOC.

[2] Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_15/oj, und Artikel 42 der Grundrechtecharta der EU: https://eur-lex.europa.eu/eli/treaty/char_2012/oj.

[3] Verordnung 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt unmittelbar für die Europäische Kommission, den Rat der EU und das Europäische Parlament. Allerdings wenden auch andere Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU die Verordnung an oder haben Beschlüsse gefasst, in denen festgelegt wird, wie sie die Verordnung anwenden.

[4] Siehe Zugang der Öffentlichkeit zu EU-Dokumenten und die Rolle der Europäischen Bürgerbeauftragten https://www.ombudsman.europa.eu/en/areas-of-work/access-to-documents.

[5] Das Schreiben der Bürgerbeauftragten an die Kommission kann unter folgender Adresse abgerufen werden: https://www.ombudsman.europa.eu/en/opening-summary/en/154404. Die Antwort der Kommission ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/doc/correspondence/en/167660. In ihrer Antwort wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass Verzögerungen vor dem Hintergrund der von der Kommission gegebenenfalls durchzuführenden internen und externen Konsultationen, des Schutzes personenbezogener Daten, von Übersetzungsanforderungen, der Notwendigkeit, rechtsgültige und kohärente Antworten zu gewährleisten, der zunehmenden Zahl von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit und des breiten Spektrums vieler Anträge betrachtet werden müssten.

[6] Der Sitzungsbericht ist hier verfügbar: https://www.ombudsman.europa.eu/en/doc/inspection-report/en/167659.

[7] Die Empfehlung der Bürgerbeauftragten zu der Zeit, die die Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt, ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/167661.

[8] Die Antwort der Kommission auf die Empfehlung (ihre „ausführliche Stellungnahme“ gemäß Artikel 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten) ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/doc/correspondence/en/174167.

[9] Das Portal für den elektronischen Zugang zu Kommissionsdokumenten, über das Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gestellt werden können, wurde im September 2022 eingerichtet und ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-request/home.

[10] Die Entscheidung der Bürgerbeauftragten, mit der diese Untersuchung abgeschlossen wird und die weitere Einzelheiten zu der Empfehlung und den Vorschlägen, der Antwort der Kommission darauf und der Bewertung dieser Empfehlungen durch die Bürgerbeauftragte enthält, ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/decision/en/175321.

[11] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/62960.

[12] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/63458.

[13] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/63443.

[14] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/63770.

[15] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/62049.

[16] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/62702.

[17] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/62757.

[18] https://www.ombudsman.europa.eu/en/case/en/63162.

[19] Der Rat beispielsweise führt Statistiken über die durchschnittliche Dauer bis zur Bearbeitung von Erst- und Zweitanträgen, siehe den Bericht 2021 über den Zugang zu Dokumenten, der unter folgender Adresse abrufbar ist: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8196-2022-INIT/en/pdf.

[20] Entschließung des Europäischen Parlaments über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten – Jahresbericht für die Jahre 2019-2021, Ziffer 42: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2023-0179_EN.html.