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Nichteinhaltung der „Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung“ durch die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung eines Legislativvorschlags zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht von Unternehmen

Präsidentin

Europäische Kommission

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 16. Mai 2025, in dem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich eine Untersuchung zu der oben genannten Beschwerde eingeleitet habe [1].

Die Beschwerde betrifft die mutmaßliche Nichteinhaltung der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und des Instrumentariums [2] durch die Kommission bei der Ausarbeitung des Legislativvorschlags zur Änderung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD)[3], bei dem es sich um einen der Vorschläge handelt, die Teil des Omnibus-I-Vereinfachungspakets sind [4].

Insbesondere befürchten die Beschwerdeführer, dass die Kommission von den in den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung vorgesehenen wesentlichen Verfahrensanforderungen abgewichen ist, indem sie keine Folgenabschätzung und keine öffentliche Konsultation ohne angemessene Begründung durchgeführt hat. Ihrer Ansicht nach führte die Kommission eine übereilte dienststellenübergreifende Konsultation durch, die nicht mit ihrer Geschäftsordnung im Einklang stand. Die Beschwerdeführer sind ferner besorgt darüber, dass die Kommission keine Bewertung der Klimakonsistenz gemäß dem Europäischen Klimagesetz durchgeführt hat [5].

Am 16. Juni 2025 hielt mein Untersuchungsteam ein Treffen mit Ihren Dienststellen ab. In der Anlage zu diesem Schreiben finden Sie den Sitzungsbericht. Ich möchte Ihnen und Ihren Dienststellen auch dafür danken, dass sie meinem Büro die Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, um deren Einsichtnahme ich gebeten habe.

Ich bin nun zu dem Schluss gekommen, dass es notwendig ist, eine schriftliche Antwort der Kommission zu den wichtigsten in diesem Fall aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bisher gesammelten Informationen zu erhalten.

1. Zum Fehlen einer Folgenabschätzung

Während der fragliche Legislativvorschlag grundsätzlich eine umfassende Folgenabschätzung erfordert hätte [6], führte die Kommission keine Folgenabschätzung durch und erstellte stattdessen ein analytisches Dokument in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

Die Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und das Instrumentarium sehen die Möglichkeit vor, von ihren Anforderungen abzuweichen, einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Folgenabschätzung. Diese Ausnahmen müssen jedoch bestimmten Verfahrensvorschriften entsprechen. Ausnahmen müssen zum Zeitpunkt der Annahme des Legislativvorschlags gründlich begründet und gut erläutert werden, damit die Öffentlichkeit die Gründe der Kommission für Abweichungen von ihren Vorschriften prüfen kann. Andernfalls könnten die EU-Bürger das Engagement der Kommission für einen transparenten, inklusiven und faktengestützten Rechtsetzungsprozess in Frage stellen.

Auf der Grundlage des bisher zur Verfügung gestellten Materials scheint die Kommission eine Abweichung von ihren Vorschriften in diesem Fall nicht hinreichend begründet zu haben.

In ihrer Begründung begründete die Kommission die „kritische Dringlichkeit“des Vorschlags und die damit verbundene Ausnahme von der Anforderung der Folgenabschätzung mit der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu erhalten. Während des Treffens mit meinem Untersuchungsteam stellte die Kommission klar, dass die Dringlichkeit auf die schwierige wirtschaftliche Lage in der EU und faktische Probleme bei der Umsetzung zurückzuführen ist, einschließlich der Notwendigkeit, den Unternehmen eine vorausschauende Planung zu ermöglichen. Die Kommission verwies auch auf den „Draghi-Bericht“[7] und die Herausforderungen, die er im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft, auch angesichts des Regelungsaufwands für Unternehmen, aufgezeigt hatte.

Die Kommission hat jedoch kein plötzliches oder unerwartetes Ereignis angegeben, das die Dringlichkeit rechtfertigen würde. Die Kommission hat auch nicht erläutert, warum in erster Linie die „Stop-the-Clock“-Maßnahmen [8] nicht ausgereicht hätten, um der genannten kritischen Dringlichkeit zu begegnen. Es scheint, dass die Annahme dieser Maßnahmen der Kommission genügend Zeit hätte geben können, um eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der CSRD und der CSDDD (die in dem in dieser Untersuchung in Rede stehenden Legislativvorschlag vorgesehen sind) durchzuführen. Ich stelle auch fest, dass die Kommission keine Dokumente geprüft hat, die sich mit der Dringlichkeit der Situation und der daraus resultierenden Notwendigkeit befassen, von der Anforderung der Folgenabschätzung abzuweichen. Ich wäre daher dankbar, wenn die Kommission dazu Stellung nehmen könnte.

Ich wäre auch dankbar, wenn die Kommission anhand relevanter Teile ihrer Folgenabschätzungen zu den bestehenden Rechtsakten (d. h. der CSRD und der CSDDD) erläutern könnte, inwieweit diese früheren Folgenabschätzungen die Änderungen des betreffenden Legislativvorschlags abdecken.

2. Zum Fehlen einer öffentlichen Konsultation

Mir ist bekannt, dass die Kommission in diesem Fall der Auffassung war, dass eine öffentliche Konsultation nach den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung (ohne Folgenabschätzung) weder erforderlich noch machbar (angesichts der oben genannten Dringlichkeit) oder notwendig (angesichts verschiedener anderer Austauschmaßnahmen mit Interessenträgern) war.

Es bleibt unklar, inwieweit die Aufforderung zur Stellungnahme zur Rationalisierung der Berichtspflichten von Oktober bis Dezember 2023 und die beiden großen hybriden Foren der Interessenträger zur CSRD vom Mai und November 2024 die Elemente des betreffenden spezifischen Legislativvorschlags abdeckten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich weitere Erläuterungen von der Kommission übermitteln würden.

Die beiden im Februar 2025 organisierten Sitzungen, an denen hauptsächlich die Interessen der Industrie und der Unternehmen teilnahmen, waren offenbar der einzige Austausch von Interessenträgern, der speziell zu dem betreffenden Legislativvorschlag stattfand.

Es ist nicht klar, wie der in der Begründung genannte Austausch von Interessenträgern dazu geführt hat, dass eine öffentliche Konsultation keine neuen Informationen hinzugefügt hätte, insbesondere angesichts der Tatsache, dass viele Interessenträger, die sonst hätten beitragen können, nicht zur Teilnahme an den Sitzungen im Februar 2025 eingeladen wurden.  

Ich wäre der Kommission dankbar, wenn sie zu diesen Bemerkungen Stellung nehmen könnte.

3. Zum Fehlen einer Bewertung der Klimakonsistenz

Im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz ist die Kommission verpflichtet, eine Bewertung der Klimakonsistenz von Maßnahmenentwürfen oder Legislativvorschlägen durchzuführen,„diese Bewertung in jede diesen Maßnahmen oder Vorschlägen beigefügte Folgenabschätzung aufzunehmen und das Ergebnis dieser Bewertung zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich zu machen“[9].

Ich verstehe, dass die Kommission, da keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, der Ansicht war, dass sie keine Bewertung der Klimakonsistenz veröffentlichen musste. Zwar heißt es in der Begründung, dass die vorgeschlagenen Änderungen die allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals nicht untergraben [10], doch hat die Kommission weder in der Begründung noch in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Analysen zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung vorgenommen. Darüber hinaus hat die Kommission meinem Amt zwar Dokumente vorgelegt, in denen der allgemeine Anwendungsbereich der neuen Vorschriften dargelegt wird, diese Dokumente scheinen jedoch keine spezifische interne Bewertung der Kohärenz des Legislativvorschlags mit dem Ziel der Klimaneutralität zu enthalten.

Es scheint daher, dass die Kommission vor der Annahme des betreffenden Legislativvorschlags keine Bewertung der Klimakonsistenz durchgeführt hat, obwohl das Europäische Klimagesetz keine Ausnahmen von der Durchführung einer solchen Bewertung vorsieht. Ich wäre der Kommission dankbar, wenn sie zu diesen Bedenken Stellung nehmen könnte.

4. Über die dienststellenübergreifende Konsultation (ISC)

In der Geschäftsordnung der Kommission [11] ist ein förmliches ISC für „die Dienste mit berechtigtem Interesse aufgrund der Art, des Gegenstands oder der Auswirkungen des Entwurfs des Rechtsakts“vorgesehen.[12] Normalerweise erhalten die in einem ISC konsultierten Dienste zehn Arbeitstage Zeit, um den Vorschlag zu überprüfen und zu antworten.[13] „In Ausnahmefällen und in hinreichend begründeten Fällen der Dringlichkeit“ermöglicht die Geschäftsordnung die Möglichkeit eines beschleunigten ISC mit einem verkürzten Zeitrahmen von 48 Stunden [14].  

Für den vorliegenden Vorschlag wurde der ISC innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen. Es wurde an einem Freitagabend gestartet und endete an einem Samstagabend. Die Kommission legte kein Dokument zur Einsichtnahme vor, in dem die äußerste Dringlichkeit des Dossiers und insbesondere die Gründe für die Nichteinhaltung der Fast-Track-ISC-Zeitlinie von 48 Stunden erläutert wurden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn die Kommission zu dieser Frage Erläuterungen geben könnte.

5. Nächste Schritte

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Antwort der Kommission unter Berücksichtigung der oben dargelegten Punkte bis zum 15. September 2025 erhalten würden.

Angesichts der Bedeutung dieser Untersuchung und der Tatsache, dass die Kommission weitere „Omnibus“-Vorschläge plant, beabsichtige ich nicht, eine Verlängerung dieser Frist zu gewähren.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte

Straßburg, 11.7.2025

 

 

[1] https://www.ombudsman.europa.eu/de/opening-summary/de/205174.

[2] https://commission.europa.eu/law/law-making-process/better-regulation/better-regulation-guidelines-and-toolbox_de.

[3] COM(2025) 81 final.

[4] https://commission.europa.eu/publications/omnibus-i_de.

[5] Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität.

[6] In den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung heißt es: „Für Initiativen der Kommission, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben oder mit erheblichen Ausgaben verbunden sind und bei denen die Kommission die Wahl zwischen politischen Optionen hat, ist eine Folgenabschätzung erforderlich.“

[7] Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU, https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_en.

[8] Wie im Vorschlag COM(2025) 80 final vorgesehen.

[9] Artikel 6 Absatz 4 des Europäischen Klimagesetzes.

[10] Siehe die Begründung zum Vorschlag COM(2025) 81 final, in der es heißt: „Dieser Vorschlag enthält daher Bestimmungen zur Vereinfachung und Straffung des Rechtsrahmens, um die Belastung der Unternehmen durch die CSRD und die CSDDD zu verringern, ohne die politischen Ziele beider Rechtsvorschriften zu untergraben, und um eine kosteneffizientere Umsetzung der Gesamtziele des europäischen Grünen Deals im Zusammenhang mit dem grünen und dem gerechten Übergang zu gewährleisten.“ (Hervorhebung hinzugefügt).

[11] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202403080.

[12] Artikel 55 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission.

[13] Artikel 59 der Geschäftsordnung der Kommission.

[14] Artikel 60 der Geschäftsordnung der Kommission.

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