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Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Litauen betreffend die Online-Veröffentlichung personenbezogener Daten von Wehrpflichtigen
Dienstag | 29 September 2026
Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Litauen betreffend die Online-Veröffentlichung personenbezogener Daten von Wehrpflichtigen
Dienstag | 29 September 2026
Zur angeblichen mangelnden Sorgfalt der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) bei der Behandlung eines Invaliditätsverfahrens
Mittwoch | 16 September 2026
Wie der Europäische Datenschutzausschuss seine Stellungnahme zum Einsatz der Gesichtserkennung auf Flughäfen verabschiedet hat
Mittwoch | 19 August 2026
Wie der Europäische Datenschutzausschuss seine Stellungnahme zum Einsatz der Gesichtserkennung auf Flughäfen verabschiedet hat
Montag | 17 August 2026
Wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit einer Beschwerde über die freiwillige Rückkehr Bulgariens nach Mauretanien umgegangen ist
Dienstag | 04 August 2026
Wie die Asylagentur der Europäischen Union mit Vorwürfen von Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten in Griechenland umgeht
Dienstag | 07 Juli 2026
Empfehlung zur Vorgehensweise der Asylagentur der Europäischen Union bei mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten in Griechenland (Fall 229/2024/AML)
Donnerstag | 02 Juli 2026
In dem Fall ging es darum, wie die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) mit Vorwürfen von Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten auf der griechischen Insel Samos umgegangen ist. Die Beschwerdeführer waren besorgt, dass die Art und Weise, wie Fallbearbeiter, die in den EUAA-Asylunterstützungsteams entsandt wurden, Interviews mit schutzbedürftigen Asylbewerbern führten, gegen EU-Recht verstieß und dass die EUAA dies versäumt hatte. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführer besorgt darüber, wie die EUAA mit den Berichten der Asylbewerber über Pushbacks umging.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUAA zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht sichergestellt hatte, dass die in ihre Asyl-Unterstützungsteams entsandten Fallbearbeiter bereit waren, Interviews mit schutzbedürftigen Asylbewerbern ordnungsgemäß durchzuführen, auch in Bezug darauf, wie Indikatoren für Schwachstellen berücksichtigt werden können, wenn diese zum ersten Mal während der Asylbefragung auftreten. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die EUAA es versäumt hatte, schutzbedürftigen Asylbewerbern ein geeignetes Verfahren zur Meldung von Fehlern bei Befragungen zur Verfügung zu stellen und solche Berichte von der EUAA überprüfen zu lassen. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und richtete vier Empfehlungen an die EUAA, um die Mängel zu beheben.
Die Bürgerbeauftragte sandte diese Empfehlungen auch an ihre Amtskollegen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO), um ihre Ansichten dazu einzuholen, wie die Einhaltung der Grundrechte in der Zusammenarbeit zwischen EUAA-Fallbearbeitern und nationalen Asylbeamten sichergestellt wird.
Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte erhebliche Mängel in Bezug auf die Art und Weise fest, wie die EUAA mit der Offenlegung der Erfahrungen der Asylbewerber mit Pushbacks während der Befragungen umging. Als die EUAA während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel begann, stellte sie keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, sondern unterbreitete stattdessen zwei Verbesserungsvorschläge.
Empfehlung zur Weigerung der Europäischen Zentralbank, einem Bediensteten mit einem kurzfristigen Vertrag Elternurlaub zu gewähren (Rechtssache 1364/2025/ET)
Montag | 29 Juni 2026
Die Beschwerde betraf die Weigerung der Europäischen Zentralbank (EZB), einem Bediensteten, der im Rahmen eines befristeten Abordnungsvertrags (ESZB/IO) für den Austausch mit nationalen Zentralbanken beschäftigt ist, Elternurlaub mit einer Höchstdauer von drei Jahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Ausschluss von Bediensteten mit solchen Verträgen vom Elternurlaub gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht auf Elternurlaub gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
Die EZB vertrat die Auffassung, dass ihre Vorschriften durch den besonderen und befristeten Charakter von ESZB-/IO-Verträgen, die Notwendigkeit, die operative Kontinuität zu gewährleisten, und die Tatsache gerechtfertigt seien, dass die Bediensteten im Rahmen ihrer nationalen Beschäftigungssysteme weiterhin Zugang zu Elternurlaub hätten. Sie machte geltend, dass Art. 33 Abs. 2 der Charta kein unbedingtes Recht auf Elternurlaub gewähre und dass sie bei der Festlegung der anwendbaren Voraussetzungen über ein Ermessen verfüge.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EZB nicht nachgewiesen habe, dass die Verweigerung des Grundrechts auf Elternurlaub für Mitarbeiter des ESZB/der Informationsgesellschaft gerechtfertigt und verhältnismäßig sei oder dass weniger restriktive Maßnahmen nicht ergriffen werden könnten. Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, später nach nationalem Recht Elternurlaub zu nehmen, kein angemessener Ersatz für die Ausübung dieses Rechts sei, wenn es für die Betreuung eines kleinen Kindes am relevantesten sei.
Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, und empfahl der EZB, ihre Vorschriften über die kurzfristige Beschäftigung zu überprüfen, um einen verhältnismäßigen Zugang zu Elternurlaub zu gewährleisten, insbesondere für ESZB-/IO-Verträge, die über einen anfänglichen Zeitraum hinaus verlängert werden.
Wie die Europäische Kommission mit Vertragsverletzungsbeschwerden umgeht, denen zufolge Griechenland gegen das EU-Asylrecht und die EU-Grundrechtecharta verstoßen hat
Donnerstag | 26 März 2026
Beschluss der Europäischen Kommission, die Presse nicht zu einer „Hochrangigen Konferenz über Wettbewerbsfähigkeit“ einzuladen
Donnerstag | 26 März 2026
Empfehlung dazu, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) mit Belästigungsvorwürfen eines Beamten der ständigen Reserve der Kategorie 2 umgegangen ist (Fall 456/2024/MIK)
Freitag | 23 Januar 2026
Der Fall betraf das Versäumnis der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), eine substanzielle Antwort auf eine Verwaltungsbeschwerde zu geben, die sich auf Vorwürfe von Belästigung und Unregelmäßigkeiten bezieht, die von einem Beamten der ständigen Reserve der Kategorie 2 erhoben wurden.
Der Beschwerdeführer reichte die Verwaltungsbeschwerde im März 2023 bei Frontex ein. Frontex antwortete, dass dieser im Gegensatz zu früheren Informationen, die er dem Beschwerdeführer übermittelt habe, nicht das Recht habe, eine solche Beschwerde einzureichen. Folglich würde er keine inhaltliche Antwort erhalten. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten sagte Frontex jedoch, dass es dem Beschwerdeführer bis November 2024 eine allgemeine inhaltliche Antwort geben werde. Frontex übermittelte dem Beschwerdeführer diese Antwort erst im Dezember 2025. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die widersprüchlichen Informationen, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden, und die ungeheure Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen. Der Bürgerbeauftragte hielt es jedoch nicht für erforderlich, eine Empfehlung abzugeben, da Frontex dem Beschwerdeführer nun eine substanzielle Antwort gegeben hat.
Darüber hinaus ergab die Untersuchung der Bürgerbeauftragten, dass es keinen wirksamen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus für Beamte der Kategorie 2 gibt, z. B. in Belästigungssituationen bei Frontex. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass dies ein systemisches Problem ist, das auch einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
Die Bürgerbeauftragte empfahl dem Frontex-Verwaltungsrat, bei der anstehenden Überarbeitung des Rechtsrahmens für Beamte der Kategorie 2 einen wirksamen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus einzuführen.
Beschluss der Europäischen Kommission, die Presse nicht zu einer „Hochrangigen Konferenz über Wettbewerbsfähigkeit“ einzuladen
Mittwoch | 26 November 2025
Wie die Europäische Kommission mit Vertragsverletzungsbeschwerden umgeht, denen zufolge Griechenland gegen das EU-Asylrecht und die EU-Grundrechtecharta verstoßen hat
Dienstag | 21 Oktober 2025
Beschluss in der Sache 2711/2025/AGU über den Umgang der Europäischen Union mit der Lage im Gazastreifen
Donnerstag | 09 Oktober 2025
Wie die Europäische Investitionsbank (EIB) mit Bedenken hinsichtlich der von der EIB finanzierten Projekte umging, an denen israelische Einrichtungen beteiligt waren, die an Aktivitäten in den besetzten Gebieten beteiligt waren
Donnerstag | 02 Oktober 2025
Wie die Europäische Kommission die Griechenland im Rahmen von Grenzmanagementmaßnahmen gewährten EU-Mittel überwacht
Donnerstag | 11 September 2025
Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission die Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit EU-Mitteln überwacht, die Griechenland für das Grenzmanagement gewährt wurden (Fall 1418/2023/VS)
Donnerstag | 11 September 2025
Der Fall betraf die Frage, wie die Europäische Kommission die Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit EU-Mitteln gewährleistet, die Griechenland für das Grenzmanagement gewährt wurden. Die Beschwerdeführer, mehrere Nichtregierungsorganisationen, äußerten Bedenken, dass die Kommission es versäumt habe, die von der EU finanzierten Grenzmanagementtätigkeiten vor dem Hintergrund anhaltender Vorwürfe schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die griechischen Behörden wirksam zu überwachen und zu bewerten.
Im Rahmen der Untersuchung wurden Bereiche ermittelt, die die Kommission angehen sollte, um die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Grundrechte in diesem Bereich zu verbessern. Da die Kommission derzeit jedoch in einem der Einzelfälle mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen, die in dieser Untersuchung aufgeworfen wurden, auf einen Abschlussbericht der griechischen Behörden wartet und nun auch die Ausgaben Griechenlands im Rahmen des betreffenden Programms bewerten wird, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab und stellte fest, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren. Dennoch unterbreitet sie der Kommission einige Vorschläge, um die im Laufe der Untersuchung festgestellten Probleme anzugehen.
Insbesondere forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien für die Bewertung der Einhaltung der Grundrechte während der gesamten Programmdurchführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf die damit verbundene „Ermöglichungsbedingung“ für den Zugang zu Mitteln. Als Teil dieser Leitlinien sollte die Kommission Kriterien festlegen, um festzustellen, unter welchen Umständen sie EU-Mittel wegen Nichteinhaltung der Grundrechte und der damit verbundenen Finanzierungsbedingung einbehalten oder aussetzen wird, und diese Kriterien veröffentlichen. Bei ihrer Bewertung glaubwürdiger Beschwerden über Grundrechtsverletzungen und des griechischen Gesamtprogramms sollte die Kommission prüfen, ob Griechenland weiterhin die Grundrechtsbedingung im Zusammenhang mit den betreffenden Fonds erfüllt. Die Bürgerbeauftragte machte auch Vorschläge zur Transparenz des Überwachungsprozesses und zu Maßnahmen zur Stärkung der Einbeziehung der Zivilgesellschaft.
Umgang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) mit Bedenken eines nationalen Assistenten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in Italien
Donnerstag | 07 August 2025