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Empfehlung zur Weigerung der Europäischen Zentralbank, einem Bediensteten mit einem kurzfristigen Vertrag Elternurlaub zu gewähren (Rechtssache 1364/2025/ET)

Die Beschwerde betraf die Weigerung der Europäischen Zentralbank (EZB), einem Bediensteten, der im Rahmen eines befristeten Abordnungsvertrags (ESZB/IO) für den Austausch mit nationalen Zentralbanken beschäftigt ist, Elternurlaub mit einer Höchstdauer von drei Jahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Ausschluss von Bediensteten mit solchen Verträgen vom Elternurlaub gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Recht auf Elternurlaub gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.

Die EZB vertrat die Auffassung, dass ihre Vorschriften durch den besonderen und befristeten Charakter von ESZB-/IO-Verträgen, die Notwendigkeit, die operative Kontinuität zu gewährleisten, und die Tatsache gerechtfertigt seien, dass die Bediensteten im Rahmen ihrer nationalen Beschäftigungssysteme weiterhin Zugang zu Elternurlaub hätten. Sie machte geltend, dass Art. 33 Abs. 2 der Charta kein unbedingtes Recht auf Elternurlaub gewähre und dass sie bei der Festlegung der anwendbaren Voraussetzungen über ein Ermessen verfüge.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EZB nicht nachgewiesen habe, dass die Verweigerung des Grundrechts auf Elternurlaub für Mitarbeiter des ESZB/der Informationsgesellschaft gerechtfertigt und verhältnismäßig sei oder dass weniger restriktive Maßnahmen nicht ergriffen werden könnten. Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, dass die Möglichkeit, später nach nationalem Recht Elternurlaub zu nehmen, kein angemessener Ersatz für die Ausübung dieses Rechts sei, wenn es für die Betreuung eines kleinen Kindes am relevantesten sei.

Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt, und empfahl der EZB, ihre Vorschriften über die kurzfristige Beschäftigung zu überprüfen, um einen verhältnismäßigen Zugang zu Elternurlaub zu gewährleisten, insbesondere für ESZB-/IO-Verträge, die über einen anfänglichen Zeitraum hinaus verlängert werden.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer arbeitete von 2022 bis 2025 drei Jahre bei der Europäischen Zentralbank (EZB) und brachte in dieser Zeit ein Kind zur Welt. Bei der EZB war sie im Rahmen eines „ESZB/IO-Kurzzeitarbeitsvertrags“ beschäftigt. Diese Vertragsart soll einen befristeten Personalaustausch zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken mit spezifischen Bedingungen ermöglichen. Während ihres Einsatzes wurde ihr Arbeitsverhältnis mit ihrer Nationalbank ausgesetzt.

2. Ihr ursprünglicher Vertrag bei der EZB war für ein Jahr. Dieser Vertrag wurde anschließend zweimal verlängert, wodurch sich ihre gesamte Amtszeit auf drei Jahre erhöhte, die nach den geltenden ESZB-/IO-Vorschriften zulässige Höchstdauer.

3. Im Frühjahr 2024 stellte die Beschwerdeführerin, während sie mit ihrem ersten Kind schwanger war, einen Antrag [1] auf Elternurlaub nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs, da sie potenzielle Lücken in den Kinderbetreuungsregelungen vorwegnahm.

4. Im Juli 2024 lehnte die EZB ihren Antrag auf Elternurlaub ab. Bedienstete mit kurzfristigen Verträgen haben nach den geltenden Vorschriften keinen Anspruch auf Elternurlaub. Die EZB fügte hinzu, dass die Gewährung von Elternurlaub für Kurzzeitbedienstete den Zweck solcher Verträge untergraben könnte, und schlug vor, Teilzeitarbeit oder andere flexible Regelungen in Betracht zu ziehen.

5. Im September 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine administrative Überprüfung des Beschlusses der EZB. Sie weist darauf hin, dass ihr Vertrag mit der EZB höchstens drei Jahre gedauert habe und die Entscheidung daher nicht durch die Laufzeit ihres Vertrags gerechtfertigt werden könne.

6. Die EZB lehnte die administrative Überprüfung im November 2024 ab. Er argumentierte u. a., dass, wenn die EZB Kurzzeitbediensteten des ESZB/der IO das gleiche Recht auf Elternurlaub wie nach der allgemeinen Personalordnung, d. h. höchstens drei Jahre, gewähren würde, dies dazu führen könnte, dass ein Kurzzeitbediensteter den größten Teil seines Vertrags für einen solchen Urlaub ausgeben würde, was den Zweck des Vertrags untergraben würde.

7. Die EZB verwies auch auf ein Urteil des EU-Gerichtshofs [2] über den Anspruch von Kurzzeitbediensteten des ESZB/der EZB auf Familienzulagen. Die EZB führte aus, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen sei, dass die Tatsache, dass ein Kurzzeitbeschäftigter keinen Anspruch auf Familienbeihilfen habe, nicht problematisch sei. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die EZB in Anbetracht des mit dem ESZB/IO-Programm verfolgten Ziels ihren Ermessensspielraum im Personalbereich nicht dadurch missbraucht hat, dass sie für den Arbeitnehmer mit einem kurzfristigen Vertrag ein spezifisches Vergütungssystem eingeführt hat, da nicht ersichtlich ist, dass die von der EZB vorgenommene Differenzierung im Hinblick auf das verfolgte Ziel unangemessen war. Das Gericht stellte ferner fest, dass sich die Klägerin als Arbeitnehmerin der EZB mit einem kurzfristigen Vertrag im Rahmen des ESZB-IO-Programms in einer Situation befindet, die durch besondere Zwänge gekennzeichnet ist.

8. Im Dezember 2024 legte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Berufung ein [3]. Die EZB wies sie im Januar 2025 zurück und berief sich dabei erneut auf die zuvor erwähnte Rechtssache des Gerichtshofs [4] und machte geltend, dass die unterschiedliche Behandlung von Kurzzeitbediensteten durch die Art und den Zweck des ESZB/IO-Programms objektiv gerechtfertigt sei.

9. Im Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Sie forderte die Bürgerbeauftragte auf, die Praxis der EZB zu prüfen und Änderungen zu empfehlen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter in einer Situation wie ihr das Recht auf Elternurlaub in Anspruch nehmen können.

Die Untersuchung

10. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den Gründen ein, aus denen die EZB dem Beschwerdeführer keinen Elternurlaub gewährte. Im Laufe der Untersuchung hielt der Bürgerbeauftragte ein Treffen mit Vertretern der EZB ab und erhielt später die Anmerkungen des Beschwerdeführers zum Sitzungsbericht. Die EZB übermittelte auch eine schriftliche Antwort auf zusätzliche Fragen des Bürgerbeauftragten sowie eine weitere Antwort auf die Anmerkungen des Beschwerdeführers.

11. Der Bürgerbeauftragte nahm den Standpunkt der EZB zur Kenntnis, dass sie nicht an EU-Richtlinien, einschließlich der Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, gebunden ist und stattdessen ihre eigenen Personalvorschriften anwendet. Der Bürgerbeauftragte erinnerte jedoch an die Rechtsprechung der Unionsgerichte [5], wonach Richtlinien zwar als solche für die Organe der Union nicht bindend sind, die in den Richtlinien niedergelegten Grundsätze jedoch herangezogen werden können, wenn diese Richtlinien grundlegende Vertragsregeln oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts konkretisieren. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Richtlinie für ein Unionsorgan verbindlich werden kann, wenn es sich im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie dafür entschieden hat, die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen umzusetzen, oder wenn es in internen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung ausdrücklich auf sie Bezug genommen hat.

12. Vor diesem Hintergrund ersuchte der Bürgerbeauftragte um Klärung, ob die EZB durch die Gewährung von Elternurlaub für bestimmte Kategorien von Bediensteten die Richtlinie 2019/1158 ganz oder teilweise umgesetzt habe und ob sie daher die einschlägige Rechtsprechung für anwendbar halte. Der Bürgerbeauftragte erinnerte ferner daran, dass die EU-Organe als Arbeitgeber verpflichtet sind, die Grundrechte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [6] (im Folgenden „Charta“) zu achten und im Einklang mit der Pflicht von Treu und Glauben den EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung von Mindeststandards zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen Rechnung zu tragen. In Anbetracht von Art. 33 Abs. 2 der Charta, der das Recht auf Elternurlaub garantiert, und der Ziele der Richtlinie 2019/1158 forderte der Bürgerbeauftragte die EZB auf, sich dazu zu äußern, wie ihre Personalvorschriften für Kurzzeitbedienstete des ESZB mit dem durch das Unionsrecht geschützten Recht auf Elternurlaub vereinbar sind.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

Von der Beschwerdeführerin

13. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die EZB dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Art. 33 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf Elternurlaub gewährleiste, verstoßen habe, dass sie ihr den Zugang zu Elternurlaub verweigert und die bestehenden Vorschriften über die Kurzzeitbeschäftigung strikt angewandt habe. In Artikel 33 Absatz 2 der EU-Charta heißt es: „Um Familie und Beruf miteinander in Einklang zu bringen, hat jeder das Recht auf Kündigungsschutz aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund und das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.“ (Hervorhebung nur hier).

14. Bedienstete mit kurzfristigen Arbeitsverträgen würden im Hinblick auf den Elternurlaub allein aufgrund der Dauer und der Form ihres Vertrags schlechter behandelt als Bedienstete mit vergleichbaren befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen. Dies stelle eine unionsrechtswidrige ungerechtfertigte Diskriminierung dar.

15. Sie macht geltend, dass der Zweck des Elternurlaubs, wie er im Unionsrecht zum Ausdruck komme, darin bestehe, Eltern in die Lage zu versetzen, ihr Kind in den ersten Lebensjahren zu betreuen. Die Dauer oder der vorübergehende Charakter eines Arbeitsvertrags ist für dieses Ziel nicht relevant und kann daher keine objektive Rechtfertigung für den Ausschluss einer ganzen Gruppe von Bediensteten darstellen.

16. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Berufung der EZB auf eine bestimmte Rechtsprechung der Union [7] fehl am Platze sei, da es sich in diesem Fall um Familienbeihilfen und nicht um Elternurlaub handele, bei dem es sich um ein eigenständiges Recht nach Art. 33 Abs. 2 der Charta handele. Sie weist ferner darauf hin, dass sie im Gegensatz zur Klägerin in dieser Rechtssache keine parallelen Rechte in Anspruch nehmen würde, die einem ähnlichen Zweck dienten (im vorliegenden Fall handelte es sich bei diesen Rechten um andere Zulagen und Sozialversicherungsansprüche).

17. Sie bestreitet auch das Argument der EZB, dass ihre Fähigkeit, nach nationalem Recht Elternurlaub zu nehmen, bei der Rückkehr an ihre Heimatinstitution die Unmöglichkeit, während ihrer Beschäftigung bei der EZB Elternurlaub zu nehmen, kompensiere. Der Elternurlaub könne je nachdem, wann er im Leben des Kindes genommen werde, einen anderen Wert haben, und ein aufgeschobenes Recht könne in der Praxis auf eine Verweigerung dieses Rechts hinauslaufen.

18. Sie stellt fest, dass der Standpunkt der EZB zum Zeitpunkt des Elternurlaubs einfach nicht mit ihren erklärten Ansichten zum Zweck eines solchen Urlaubs übereinstimmt. In Bezug auf ihre befristeten Verträge hat sie den bezahlten Elternurlaub auf die ersten drei Lebensjahre eines Kindes beschränkt. Es argumentierte, dass Säuglinge und Kleinkinder eine intensivere Pflege und Aufmerksamkeit, häufige medizinische Termine und Unterstützung für wichtige Entwicklungsmeilensteine benötigen. Dieser Zeitraum ermöglicht auch eine wesentliche Bindung und Anpassung an die Elternschaft, die sowohl für das Wohlergehen des Kindes als auch für das der Eltern von entscheidender Bedeutung sind, so die EZB. Die Beschwerdeführerin hält es daher für sehr widersprüchlich, dass die EZB geltend macht, dass ihr die Inanspruchnahme des Elternurlaubs nach ihrem Ausscheiden aus der EZB und wenn ihr Kind älter ist, ihr dieses Recht in keiner Weise beraube.   

19. Sie macht ferner geltend, dass sie, um von der ergänzenden Krankenversicherung der EZB profitieren zu können, ihre Zugehörigkeit zu ihrem Sozialversicherungsträger in ihrem Heimatland aussetzen musste. Sie macht daher geltend, dass die Behauptung der EZB, dass ihr nationales Recht auf Elternurlaub während ihrer Zeit bei der EZB in irgendeiner Weise „aktiv“ gewesen sei, nicht glaubhaft sei.

20. In Bezug auf das Argument der EZB, dass die EU-Beschäftigungsrichtlinien nicht für ihr Personal gelten, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die EZB kürzlich ihre Personalvorschriften für befristete und unbefristete Bedienstete geändert habe, um bezahlten Elternurlaub im Einklang mit der Richtlinie 2019/1158 einzuführen. In diesem Zusammenhang ist die Aufrechterhaltung eines vollständigen Ausschlusses von Kurzzeitbediensteten von diesem Recht immer schwieriger zu rechtfertigen, insbesondere wenn diese Bediensteten bis zu drei Jahre in Folge für die EZB arbeiten können. Sie ist der Ansicht, dass die Rechtfertigung der EZB, dass Mitarbeiter des ESZB/der Informationsgesellschaft nur an bestimmten kurzfristigen Projekten arbeiten, bei denen eine Abwesenheit aufgrund von Elternzeit stark störend wäre, nicht durch die Fakten gestützt wird. Sie macht geltend, dass sie und andere Bedienstete mit solchen Verträgen für tägliche Tätigkeiten eingestellt worden seien, ähnlich denen, die von Bediensteten mit unbefristeten oder befristeten Verträgen ausgeübt würden.

21. Schließlich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Vorbringen der EZB zum Anspruch auf bezahlten Elternurlaub auf ihren Fall nicht anwendbar sei, da sie unbezahlten Elternurlaub beantragt habe. Unbezahlter Elternurlaub hätte keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der EZB.

Von der EZB

Der Rechtsrahmen

22. Die EZB macht geltend, dass ihre Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers mit den Bedingungen und Regeln für die kurzfristige Beschäftigung im Einklang stehe, für die eine Rechtmäßigkeitsvermutung gelte.

23. Die EU-Richtlinien, einschließlich der Richtlinie 2019/1158, richten sich an die Mitgliedstaaten und sind für die EU-Organe als solche nicht bindend. Die EZB erkennt die Rechtsprechung an, nach der Richtlinien unter bestimmten Umständen herangezogen werden können, unter anderem, wenn sie allgemeine Grundsätze des Unionsrechts widerspiegeln, wenn ein Organ sich für ihre Umsetzung entschieden hat oder aufgrund der Pflicht von Treu und Glauben. Die EZB macht jedoch geltend, dass sie sich nicht verpflichtet habe, diese Richtlinie vollständig umzusetzen, und sie daher über einen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Kategorien von Bediensteten verfüge, die unter ihren Rahmen für den Elternurlaub fielen.

Unterscheidung zwischen Personalkategorien

24. Die EZB stützt sich auf eine ständige Rechtsprechung, in der anerkannt wird, dass die Organe der Union unterschiedliche Personalkategorien und Beschäftigungsregelungen festlegen können. Ungleichbehandlungen seien zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt seien. Bedienstete, die im Rahmen kurzfristiger Verträge des ESZB/der IO beschäftigt sind, bilden eine eigene Kategorie, die einem gesonderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmen unterliegt.

Art der kurzfristigen Verträge des ESZB/der IO

25. Die EZB macht geltend, dass es sich bei den kurzfristigen Verträgen des ESZB/der IO um abgeordnete Verträge und befristete Verträge handele. Sie sollen die Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken und des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch vorab festgelegte kurzfristige Zuweisungen fördern. Solche Verträge hängen nach wie vor mit dem Arbeitsverhältnis mit der entsendenden nationalen Einrichtung zusammen und unterliegen besonderen Einschränkungen, einschließlich der Unsicherheit hinsichtlich ihrer Verlängerung nach einem anfänglichen Zeitraum.

26. ESZB/IO-Verträge sind mit unterschiedlichen Konditionen und Vorteilen verbunden. Dazu gehören insbesondere Reise- und Unterbringungsbeihilfen sowie flexiblere Kündigungsregelungen. Diese Elemente spiegeln den besonderen und vorübergehenden Charakter der Verträge wider.

Rechtfertigung für den Ausschluss des Anspruchs auf Elternurlaub

27. Angesichts der besonderen Merkmale kurzfristiger Verträge des ESZB/der ESZB-Institutionen macht die EZB geltend, dass eine Ausweitung des Elternurlaubs auf Mitarbeiter des ESZB/der ESZB-Institutionen den Zweck des Programms, nämlich die Förderung einer engen Zusammenarbeit durch befristete Arbeitsverträge, untergraben würde. Wenn diesen Bediensteten das Recht auf Elternurlaub eingeräumt wird, könnte dies zu Betriebsstörungen führen, insbesondere in Situationen, in denen mehrere Bedienstete gleichzeitig abwesend sind. Die EZB betrachtete einen anteiligen Ansatz für Elternurlaub bei kurzfristigen ESZB/IO-Verträgen, lehnte diese Option jedoch ab, da eine klare Förderfähigkeitsschwelle erforderlich ist, um organisatorische Vorhersehbarkeit und Geschäftskontinuität zu gewährleisten.

Unterscheidung zwischen Mutterschafts- und Elternurlaub

28. Die EZB unterscheidet Elternurlaub von Mutterschaftsurlaub, da Mutterschaftsurlaub unmittelbar und nicht aufschiebbar ist. Im Gegensatz dazu kann der Elternurlaub im Laufe der Zeit flexibel genommen werden. Dieser Unterschied hat deutliche Auswirkungen auf die Personalplanung im Zusammenhang mit befristeten Einsätzen.

Weiterer Zugang zum Elternurlaub nach nationalem Recht

29. Die EZB macht geltend, dass Kurzzeitbedienstete des ESZB/der IO während und nach ihrer Entsendung ihr Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Heimatinstitut aufrechterhielten und so sicherstellten, dass sie weiterhin nach dem anwendbaren nationalen System Anspruch auf Elternurlaub hätten.

30. In diesem Fall könnte die Beschwerdeführerin somit nach nationalem Recht bei Rückkehr in ihre Heimateinrichtung Elternurlaub beantragen. Auf dieser Grundlage kommt die EZB zu dem Schluss, dass den Bediensteten des ESZB/der Informationsgesellschaft das Recht auf Elternurlaub nicht vorenthalten wird.

31. Die Ungleichbehandlung gegenüber befristeten und unbefristeten Bediensteten, die einen solchen Anspruch auf nationaler Ebene nicht behalten, fällt in ihren Ermessensspielraum [8].

32. Die EZB erkennt an, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die EU-Organe verbindlich ist. Art. 33 Abs. 2 begründe jedoch keinen unbedingten Anspruch auf bezahlten Elternurlaub. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts bleibt den Arbeitgebern ein Ermessensspielraum.

Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einer Empfehlung führte

33. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die EZB die Vorschriften über die kurzfristige Beschäftigung in ihrer derzeitigen Form angewandt hat. Diese Vorschriften sehen keinen Elternurlaub für Bedienstete mit befristeten ESZB-/IO-Verträgen vor.

34. Die Einhaltung interner Vorschriften erschöpft jedoch nicht die unionsrechtlichen Verpflichtungen eines EU-Organs. Wie die EZB einräumt, ist sie an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, einschließlich Artikel 33 Absatz 2, der das Recht auf Elternurlaub festlegt. Auch wenn diese Bestimmung in der Charta die genauen Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts nicht festlegt, ist das Ermessen der EZB nicht unbegrenzt, wie im Folgenden dargelegt wird. Die Feststellung der EZB, dass kein unbedingter Anspruch auf bezahlten Elternurlaub bestehe, sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Antrag des Beschwerdeführers auf unbezahlten Elternurlaub gestellt worden sei.

35. Der Bürgerbeauftragte nimmt ferner das Argument der EZB zur Kenntnis, dass die EU-Organe unterschiedliche Kategorien von Bediensteten einrichten könnten und dass Ungleichbehandlungen objektiv gerechtfertigt sein könnten. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung fest verankert. Das Bestehen unterschiedlicher Kategorien von Bediensteten allein kann jedoch nicht die Verweigerung eines Grundrechts rechtfertigen.

36. Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Beschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder der Notwendigkeit, die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen, tatsächlich entsprechen. Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Weigerung der EZB, Bediensteten des ESZB/der IO kurzfristigen Elternurlaub zu gewähren, nicht die Bedingungen der Charta für die Einschränkung dieses Rechts erfüllt. Wie im Folgenden dargelegt wird, hat die EZB nicht nachgewiesen, dass die von ihr angeführten organisatorischen Herausforderungen „von der Union anerkannte Ziele von allgemeinem Interesse“ darstellen, die eine derart weitreichende Einschränkung - eine pauschale Verweigerung - des betreffenden Rechts rechtfertigen könnten.

37. In Bezug auf diesen Aspekt der Grundrechte stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Gerichtshof, auf den sich die EZB in ihrer Argumentation stützt, die Anwendung von Art. 24 der Charta geprüft hat, der einen allgemeinen Grundsatz festlegt, wonach Kinder das Recht auf Schutz und Fürsorge haben, und nicht von Art. 33 Abs. 2, der das Recht auf Elternurlaub festlegt. Der Gerichtshof stellte fest, dass sich aus Artikel 24 keine spezifische Verpflichtung der EZB ableiten ließe, ein Sondersystem für Familienbeihilfen einzuführen. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Situation in diesem Fall insofern sehr unterscheidet, als der Elternurlaub kein Recht ist, das aus der Charta abgeleitet werden müsste, sondern ein eindeutig festgelegtes Recht für sich.

38. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die EZB einen anteiligen Ansatz für Elternurlaub in Betracht zog, aber ablehnte, da eine klare Förderfähigkeitsschwelle erforderlich war, um organisatorische Vorhersehbarkeit und Geschäftskontinuität zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte zwar fest, dass die EZB im Allgemeinen nicht an das EU-Arbeitsrecht gebunden ist, die EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige [9] sieht jedoch eine Anwartschaftszeit von bis zu einem Jahr vor, bevor sie Zugang zu Elternurlaub gewährt. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die EU-Rechtsvorschriften den EU-Organen als Anregung für die Umsetzung des Rechts auf Elternurlaub dienen können.

39. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die EZB alternative Lösungen wie einen anteiligen Anspruch auf Elternurlaub nicht hätte ablehnen dürfen. Ein anteiliger Anspruch hätte ein angemessenes und verhältnismäßiges Mittel darstellen können, um die Interessen des Organs mit dem Recht der Bediensteten auf Elternurlaub in Einklang zu bringen, zumal der betreffende Antrag des Beschwerdeführers unbezahlten Urlaub betraf. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass die Ausweitung des Elternurlaubs auf Bedienstete mit kurzfristigen Arbeitsverträgen, die auch ein Arbeitsverhältnis mit einem nationalen Arbeitgeber unterhalten, möglicherweise maßgeschneiderte und möglicherweise unvollkommene Lösungen erfordert. Das Bestehen praktischer Schwierigkeiten rechtfertigt jedoch nicht den vollständigen Ausschluss dieses Personals vom Zugang zum Elternurlaub. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hätte die EZB prüfen müssen, ob eine angepasste Form des Elternurlaubs, die den besonderen Umständen dieser Personalkategorie Rechnung trägt, hätte zur Verfügung gestellt werden können. [10]

40. Die EZB stützt sich ferner auf den besonderen Charakter von ESZB/IO-Kurzfristverträgen, die sie als befristete, abordnungsbezogene Aufträge bezeichnet, die mit dem entsendenden Institut verbunden sind und zur Unterstützung vordefinierter kurzfristiger Börsen konzipiert sind. Der Bürgerbeauftragte bestreitet nicht, dass die Verträge diese Merkmale aufweisen können. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer für einen ziemlich langen Zeitraum von 36 Monaten bei der EZB beschäftigt war, was der nach den geltenden Vorschriften zulässigen Höchstdauer entspricht.

41. In Bezug auf die Art der Verträge sind in den Regeln der EZB für die kurzfristige Beschäftigung die Bedingungen für solche Verträge und aufeinanderfolgende Verträge aufgeführt. Die Verträge ermöglichen es im Wesentlichen, Stellen vorübergehend zu besetzen, um Personal zu ersetzen, das aus medizinischen oder anderen Gründen abwesend ist, oder um auf Ad-hoc-Basis spezifisches Fachwissen zu erhalten oder eine vorübergehende Zunahme der Arbeitsbelastung zu bewältigen. Die EZB hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sich die von der Beschwerdeführerin während ihrer 36-monatigen Tätigkeit bei der EZB wahrgenommenen Aufgaben auf den kurzfristigen oder projektbasierten Austausch beschränkten und nicht Teil der laufenden Tätigkeiten der EZB waren. Unter diesen Umständen gibt es Hinweise darauf, dass die Verwendung kurzfristiger ESZB-/IO-Kontrakte in der Praxis über den von der EZB angeführten eng definierten Zweck hinausgehen kann.

42. Die EZB argumentiert ferner, dass die Gewährung von Elternurlaub für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter des ESZB/der EZB zu Betriebsstörungen führen könnte, insbesondere wenn mehrere Mitarbeiter gleichzeitig abwesend sind. Die EZB hat jedoch weder konkrete Beweise vorgelegt, um dieses Risiko im vorliegenden Zusammenhang zu belegen, noch hat sie nachgewiesen, dass eine solche Störung nicht durch weniger restriktive Maßnahmen gemindert werden könnte. In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die EU-Richtlinie 2019/1158, die wiederum als Anregung dienen kann, es Arbeitgebern ermöglicht, den Elternurlaub um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben, falls ein solcher Urlaub das reibungslose Funktionieren des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigen würde.

43. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub räumt der Bürgerbeauftragte ein, dass sich die beiden Arten von Urlaub in gewisser Hinsicht unterscheiden, unter anderem in Bezug auf den Zeitpunkt und die Flexibilität. Diese Unterscheidung allein erklärt jedoch nicht, warum der Elternurlaub für eine Gruppe von Bediensteten vollständig ausgeschlossen werden sollte.

44. Die EZB macht ferner geltend, dass Kurzzeitbedienstete des ESZB/der Informationsgesellschaft nach ihrer Rückkehr zu ihrem Heimatinstitut weiterhin Zugang zu Elternurlaub nach ihrem nationalen System hätten und daher nicht von diesem Recht ausgeschlossen seien. Insoweit weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Möglichkeit, den Elternurlaub zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Beschäftigungskontext auszuüben, nicht als gleichwertig mit dem Recht angesehen werden kann, einen solchen Urlaub zu dem Zeitpunkt zu nehmen, zu dem er für die Betreuung eines kleinen Kindes am relevantesten ist. Ein aufgeschobener Anspruch könnte in der Praxis die tatsächliche Ausübung des Rechts beeinträchtigen. Die EZB selbst scheint eine ähnliche Position eingenommen zu haben, als sie beschlossen hat, den Elternurlaub für Bedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen auf die ersten drei Lebensjahre eines Kindes zu beschränken, und zwar auf der Grundlage der zusätzlichen Betreuung und Aufmerksamkeit, die diese Altersgruppe benötigt. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass Bedienstete mit einem 36 Monate dauernden ESZB/IO-Kurzzeitvertrag, wenn nach dem einschlägigen nationalen System eine ähnliche Dreijahresregelung angewandt wird, nach ihrer Rückkehr zu ihrem Heimatinstitut keinen Elternurlaub mehr in Anspruch nehmen könnten, was bedeutet, dass ihnen dieses Recht entgegen dem Vorbringen der EZB tatsächlich vorenthalten würde.

45. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und insbesondere unter Hinweis auf Artikel 33 Absatz 2 der Charta hält der Bürgerbeauftragte die völlige Weigerung der EZB, Bediensteten, die im Rahmen kurzfristiger Verträge des ESZB/der EZB beschäftigt sind, Elternurlaub zu gewähren, nicht für gerechtfertigt.

46. Um diesen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beheben, richtet der Bürgerbeauftragte eine Empfehlung an die EZB.

Empfehlung

Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde richtet der Bürgerbeauftragte folgende Empfehlung an die Europäische Zentralbank:

Die Europäische Zentralbank sollte ihre Vorschriften über die kurzfristige Beschäftigung, insbesondere für ESZB-/IO-Verträge, die über einen anfänglichen Zeitraum hinaus verlängert werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Elternurlaub nicht pauschal ausgeschlossen, sondern in einer verhältnismäßigen Weise geregelt wird, die der Dienstzeit Rechnung trägt.

Die Europäische Zentralbank und der Beschwerdeführer werden über diese Empfehlung unterrichtet. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die Europäische Zentralbank bis zum 30. September 2026 eine ausführliche Stellungnahme.

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, den 29.6.2026

 

[1] Gemäß Artikel 7.1.1 der EZB-Beschäftigungsregeln.

[2] Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, XB/EZB, T-484/18, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62018TJ0484

[3] Nach den Regeln der EZB für die kurzfristige Beschäftigung kann ein Arbeitnehmer eine Entscheidung über eine sie betreffende Angelegenheit beantragen. Lehnt die EZB den Antrag ab, kann der Mitarbeiter eine administrative Überprüfung beantragen. Wenn dies abgelehnt wird und der Arbeitnehmer immer noch unzufrieden ist, kann er ein „Beschwerdeverfahren“ einleiten, um den endgültigen Standpunkt der EZB in dieser Angelegenheit einzuholen.

[4] Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, XB/EZB, T-484/18, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62018TJ0484

[5] Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012, Strack/Kommission, T-268/11 P, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:62011TJ0268_SUM

[6] https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_en.pdf

[7] Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, XB/EZB, T-484/18, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62018TJ0484

[8] Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichts vom 12. März 2020, XB/EZB, T-484/18, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62018TJ0484

[9] RICHTLINIE (EU) 2019/1158 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Artikel 5 Absatz 4 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.188.01.0079.01.ENG

[10] Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in dem Beschluss K(2008)6866 der Kommission über abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) festgelegt ist, dass die Kommission auf Antrag des ANS oder seines Arbeitgebers und mit dessen Zustimmung die Aussetzung von Abordnungszeiten genehmigen kann. Der Zeitraum der Aussetzung wird nicht auf den Zeitraum der Abordnung angerechnet (Artikel 9). Solche Mechanismen können einen Elternurlaub auf nationaler Ebene vorsehen und gleichzeitig eine Abordnung nach einer Urlaubszeit fortsetzen.

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