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Beschluss in der Sache 1333/2015/MDC über die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), den Beschwerdeführer von einem Auswahlverfahren auszuschließen, weil sein Diplom nicht relevant war

Freitag | 25 Mai 2018

Der Beschwerdeführer wurde 2013 von einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Verwaltungsräten im Prüfungsbereich des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) ausgeschlossen. Er wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass seine akademischen Qualifikationen für die ausgeschriebene Stelle nicht hinreichend relevant seien. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten darauf hin, dass mehrere Bewerber, die 2010 zu demselben Auswahlverfahren zugelassen worden waren, über Diplome verfügten, die mit seinem Diplom identisch oder weniger relevant waren. Er argumentierte, dass, wenn die Qualifikationen der anderen Bewerber im Jahr 2010 ausreichten, sein Diplom auch im Jahr 2013 ausreichen sollte.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und stellte fest, dass es sich bei dem Auswahlverfahren 2013 um dasselbe Auswahlverfahren handelte, das ursprünglich 2010 durchgeführt wurde, und dass 2013 dieselben Qualifikationskriterien gelten sollten wie 2010. Der Bürgerbeauftragte stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO fest und empfahl dem EPSO, den Prüfungsausschuss aufzufordern, seine Entscheidung über die Qualifikationen des Beschwerdeführers zu überarbeiten.

Das EPSO lehnte es ab, die Empfehlung des Bürgerbeauftragten anzunehmen, ohne

überzeugende Gründe für seine Position. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit der Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit ab.

Beschluss in der Sache 739/2016/JAP über die Weigerung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Zugang zu einer herunterladbaren Version seiner Rechtsprechungsdatenbank zu gewähren

Freitag | 13 Januar 2017

Der Fall betraf die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens darüber, wie eine herunterladbare Version einer Rechtsprechungsdatenbank des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu erhalten ist. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und bat das EUIPO, seine Gründe, warum es dem Antrag nicht nachkommen könne, besser zu erläutern. Die Erklärung des EUIPO war zutreffend und angemessen. Somit wurde der Fall mit der Feststellung abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/8/2013 betreffend die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME)

Donnerstag | 14 April 2016

Die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) verwaltet eine Reihe von EU-Programmen für die Europäische Kommission, darunter Teil des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020, COSME, LIFE und EMFF [1].

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Initiativuntersuchung ein, in der er die EASME aufforderte, die Einführung eines Verfahrens in Erwägung zu ziehen, das es Antragstellern, die mit der Art und Weise, wie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bearbeitet wurden, unzufrieden sind, ermöglichen würde, sich an einen unabhängigen Rechtsbehelfsausschuss zu wenden. Sie unterbreitete zwei Empfehlungsentwürfe, in denen sie die EASME aufforderte, 1) ein Bewertungsverfahren für Antragsteller einzurichten, die auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms Horizont 2020 reagieren, und 2) ein ähnliches Überprüfungsverfahren für Antragsteller einzuführen, die auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der anderen EU-Programme reagieren. Der Bürgerbeauftragte empfahl, dass das Überprüfungsverfahren Fälle abdecken sollte, in denen Antragsteller i) Verfahrensfehler, ii) sachliche Fehler oder iii) einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend machen. Die EASME nahm beide Empfehlungsentwürfe an und ergriff rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Bürgerbeauftragte lobte die EASME für ihre Antwort. Sie machte auch zwei weitere Bemerkungen zur Verbesserung der Überprüfungsverfahren und schlug vor, dass die EASME den Antragstellern deutlich macht, dass die Überprüfung angeblicher "verfahrenstechnischer Mängel" auch offensichtliche Beurteilungsfehler abdecken kann.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1339/2014/DK gegen das Europäische Parlament

Montag | 07 März 2016

Der Fall betraf den Ausschluss des Beschwerdeführers durch das Europäische Parlament von einem Auswahlverfahren für Forschungsadministratoren.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und prüfte die Akte des Parlaments.

Auf der Grundlage der bei der Kontrolle eingeholten Informationen stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments fest.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 362/2011/KM gegen die Europäische Kommission

Dienstag | 05 Januar 2016

In der Rechtssache ging es um ein Ersuchen eines ehemaligen Beamten der Kommission um detaillierte Informationen über mögliche Disziplinarverfahren gegen einen anderen ehemaligen Beamten der Kommission.

Die Kommission antwortete, dass sie die angeforderten Informationen nicht weitergeben könne. Sie bemühte sich auch, dem Beschwerdeführer zu versichern, dass sie sich mit der Angelegenheit des ehemaligen Beamten befasse, indem sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreife.

Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu diesem Thema umfasste die Kontrolle der Akten der Kommission in Bezug auf den ehemaligen Beamten. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Organe zwar ein hohes Maß an Transparenz wahren müssten, die Kommission aber im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen könne, dass sie keine Einzelheiten ihrer Handlungen in Bezug auf den ehemaligen Beamten offenlegen könne, ohne den fairen Ablauf der Verfahren im Allgemeinen und die Privatsphäre des betreffenden Beamten zu beeinträchtigen.

Der Fall wurde somit mit der Feststellung abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Beschluss in der Sache 1171/2013/TN über die Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu den EU-Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhezeiten für den gewerblichen Luftverkehr

Montag | 09 November 2015

Die Beschwerde, die von der British Air Line Pilots' Association eingereicht wurde, bezieht sich auf die EU-Vorschriften über Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhezeiten für gewerbliche Fluggesellschaften. Konkret geht es um die Art und Weise, in der die EASA ihr Verfahren zur Aktualisierung dieser Vorschriften durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass i) die wissenschaftliche Beratung eine wichtigere Rolle im Regelsetzungsprozess hätte spielen müssen, ii) die EASA die Qualifikationen der Mitglieder der Regelsetzungsgruppe nicht nachgewiesen habe und iii) die EASA sich nicht angemessen mit Interessenkonflikten befasst habe.

Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EASA in Bezug auf die Rolle wissenschaftlicher Beratung bei der Rechtsetzung fest. In Bezug auf die Frage, wie die EASA mit möglichen Interessenkonflikten in den Regelsetzungsgruppen umgeht, stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass ihre Politik zur Minderung solcher Konflikte im Falle ihres eigenen Personals geändert wurde und dass dieser überarbeitete Ansatz nun auch auf Experten in den Regelsetzungsgruppen angewendet wird. Auf dieser Grundlage kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass sie sich nicht weiter mit dieser Frage befassen müsse. Schließlich akzeptierte die EASA die Empfehlung des Bürgerbeauftragten, dem Beschwerdeführer anonymisierte Informationen über die Mitglieder der Regelsetzungsgruppe zur Verfügung zu stellen. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher ab und forderte die EASA auf, einen proaktiveren Ansatz für die Offenlegung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen über die Qualifikationen und das Fachwissen der Mitglieder der Gruppe zur Ausarbeitung von Vorschriften zu verfolgen. Sie weist ferner darauf hin, dass sie erwäge, Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit externer Sachverständiger für bestimmte EU-Agenturen zu prüfen.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 725/2014/FOR gegen die Europäische Kommission

Montag | 05 Oktober 2015

In der Rechtssache ging es um einen Antrag eines norwegischen Unternehmens auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit Kontakten zwischen der Kommission und Italien, mit dem überprüft werden sollte, ob Italien das Recht auf freien Warenverkehr einhält, und zwar in Bezug auf Beschränkungen der Verwendung von „Schneesocken“ (Schneesocken dienen demselben Zweck wie Schneeketten).

Der Antrag wurde von der Kommission mit der Begründung abgelehnt, dass die Verbreitung der Dokumente eine laufende Untersuchung beeinträchtigen könnte. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema. Anschließend wurde der Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt, so dass der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kam, dass das Problem von der Kommission gelöst worden war.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1385/2014/PL gegen das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

Donnerstag | 25 Juni 2015

Der Fall betraf das Ersuchen eines Bewerbers um Informationen über seine Leistungen während eines Auswahlverfahrens und die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Beschwerde einzulegen. Da das Institut der Europäischen Union für Wertpapierstudien dem Beschwerdeführer die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung stellte, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass das Auswahlverfahren nicht transparent sei. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und kam zu dem Schluss, dass angesichts der weiteren Erläuterungen während der Untersuchung kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Agentur festgestellt werden konnte.

EPSO-Auswahlverfahren

Freitag | 19 Juni 2015

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 328/2013/AN gegen die Europäische Kommission

Freitag | 19 Juni 2015

Die Rechtssache betraf den Ausschluss einer spanischen Staatsangehörigen von einem allgemeinen Auswahlverfahren mit der Begründung, dass sie nicht über ausreichende Spanischkenntnisse verfüge. Die Beschwerdeführerin lehnte diese Erklärung ab und beantragte eine Kopie des Bewertungsbogens zu ihren Sprachkenntnissen. Während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die vorab festgelegten Kriterien, anhand derer die schriftlichen Prüfungen aller Bewerber markiert wurden, und setzte damit diesen Teil der Beschwerde bei. Darüber hinaus rechtfertigte die jüngste Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zur Geheimhaltung der Bewertungsbögen die Weigerung der Kommission, sie offenzulegen. Daher wurde in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.