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Entwurf von Empfehlungen der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrer Untersuchung der Beschwerde 1125/2011/ANA gegen die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)
Empfehlung
Fall 1125/2011/ANA - Geöffnet am Dienstag | 12 Juli 2011 - Empfehlung vom Mittwoch | 05 Februar 2014 - Entscheidung vom Mittwoch | 03 September 2014 - Betroffene Institution Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit ( Von der Einrichtung angenommene Empfehlungsentwürfe ) - Land Griechenland
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [1]
Hintergrund der Beschwerde
1. In dieser Beschwerde geht es um die Art und Weise, in der die ENISA Personalangelegenheiten behandelt, die im Rahmen ihrer Umstrukturierung entstanden sind.
2. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2005 für die ENISA als Bediensteter auf Zeit tätig. Seit Mai 2009 war der Beschwerdeführer als persönlicher Sekretär des Leiters der Abteilung X tätig und leistete Sekretariatsunterstützung im Sekretariat der Abteilung X.
3. Vom 22. Februar 2010 bis zum 17. Mai 2010 befand sich der Beschwerdeführer in Krankheitsurlaub und in Teilzeitarbeit, an deren Ende der Beschwerdeführer in Vollzeitarbeit zurückkehrte.
4. Am 19. Mai 2010 wurde die Beschwerdeführerin mündlich über die Entscheidung informiert, sie dem Leiter des Referats Y wieder als persönliche Sekretärin zuzuweisen.
5. In einem Schreiben vom 19. bis 31. Mai 2010 an die Abteilungsleiterin D widersprach die Beschwerdeführerin der Entscheidung und hob die Auswirkungen auf ihre Gesundheit hervor. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben ihres Arztes vom 27. Mai 2010 bei, in dem sie von der Überstellung abriet. Am 1. Juni 2010 wurde die Neuzuweisung des Beschwerdeführers im Intranet bekannt gegeben.
6. Mit E-Mail vom 13. Juli 2010 an die Abteilungsleiterin Z beanstandete die Beschwerdeführerin, dass sie entgegen Art. 25 des Statuts weder schriftlich über die Neuzuweisungsentscheidung noch über die Gründe, auf denen diese Entscheidung beruhte, unterrichtet worden sei.
7. Am 30. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. In ihrer Beschwerde beantragte sie a) die Entgegennahme der amtlichen Entscheidung und der Gründe, auf die diese Entscheidung gestützt wurde; b) die Entschuldigung für die Misswirtschaft und die respektlose Behandlung durch die Agentur unter Verstoß gegen das Statut; c) die Entschuldigung dafür, dass sie entgegen dem ärztlichen Rat, den sie der Agentur erteilt hatte, aufgrund ihres Gesundheitszustands eine nachteilige Entscheidung getroffen hatte; d) eine Entschädigung in Höhe von 1 000 EUR für finanzielle Schäden und erhöhte Kosten für Medikamente und Arztbesuche.
8. Am 15. Oktober 2010 teilte der Exekutivdirektor der ENISA (im Folgenden „ED“) der Beschwerdeführerin mit, dass sie nun die Aufgaben der Verwaltungssekretärin in der Abteilung X für 50 % ihrer Arbeitszeit und im Referat Y für die verbleibenden 50 % wahrnehme.
9. Am 16. Dezember 2010 wies der ED die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 in vollem Umfang zurück. Insbesondere bestritt der ED der ENISA in dieser Entscheidung, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer dem Referat Y zuzuweisen, auf gesundheitlichen Gründen beruhe, und erklärte, dass sie getroffen worden sei, um die Nutzung der Personalressourcen zu verbessern und im dienstlichen Interesse. Darüber hinaus blieben die Stellenbeschreibung und die Aufgaben, die der Beschwerdeführer zu erfüllen hatte, unverändert und der Beschwerdeführer benötigte keine zusätzliche Schulung. In Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgte Umschichtung des Beschwerdeführers in die Abteilung X und das Referat Y auf 50-50 %-Basis erklärte der ED der ENISA, dass dies auf der Notwendigkeit beruhe, die Ressourcen so flexibel und effizient wie möglich zu nutzen. Die zu diesem Zweck gewählte Lösung bestand darin, einen Pool von zwei Sekretären zu schaffen, die sowohl für die Abteilung X als auch für das Referat Y Dienstleistungen erbringen konnten.
10. Am 12. Januar 2011 teilte der Leiter der Abteilung X der Beschwerdeführerin mit, dass der ED beschlossen habe, sie zu 100 % in die Abteilung X zu verlegen. Die Beschwerdeführerin teilte der Abteilungsleiterin X mit, dass sie mit dem Umzug nicht einverstanden sei, und bat darum, den ED zu treffen. Der Abteilungsleiter X erklärte, dass er das Problem mit dem ED erörtern werde, und bat die Beschwerdeführerin, ihm eine E-Mail mit den Gründen für ihre Ablehnung des Umzugs zu senden. Am 13. Januar 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin die angeforderte E-Mail, und am Abend desselben Tages erhielt sie eine Antwort, in der sie darüber informiert wurde, dass sie 90 % ihrer Arbeitszeit in der Abteilung X und die restlichen 10 % in der Einheit Y arbeiten werde.
11. Ende Februar 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie zusätzlich zu ihren Aufgaben im Referat Y und in der Abteilung X ab dem 1. März 2011 mit der Sekretariatsunterstützung für die neue stellvertretende Abteilungsleiterin X betraut werde.
12. Am 28. März 2011 teilte die Abteilungsleiterin X der Beschwerdeführerin mit, dass ihr für die Dauer des Krankheitsurlaubs des Amtsinhabers die zusätzliche Aufgabe der Koordinatorin für Finanzmissionen in der Abteilung Z der ENISA übertragen werde. Mit E-Mails vom 29. und 31. März 2011 äußerte sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Abteilungsleiterin X zu den Schwierigkeiten, die die ständig zunehmenden und sich ändernden Aufgaben, die ihr übertragen wurden, verursachten, und äußerte sich offen nicht einverstanden mit der Art und Weise, wie sie von ihren Vorgesetzten behandelt wurde.
13. Mit E-Mail vom 5. April 2011 teilte die Abteilungsleiterin X der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit Wirkung vom 18. April 2011 zu 100 % in die Abteilung Z versetzt werde und dass ihre neue Stelle die Aufgabe der Koordinatorin für Finanzmissionen einschließe.
14. Am 15. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein.
Gegenstand der Untersuchung
15. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der folgenden Vorwürfe und Behauptungen ein.
Vorwürfe:
1) Die ENISA hat es versäumt, der Beschwerdeführerin die Entscheidungen über die Änderung ihrer beruflichen Situation ordnungsgemäß mitzuteilen.
2) Die ENISA hat ihre Entscheidungen nicht begründet.
3) Die ENISA hat den Beschwerdeführer vor Erlass der betreffenden Entscheidungen nicht konsultiert.
4) Die ENISA hat den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
5) Die ENISA hat die Fürsorgepflicht der Beamten nicht eingehalten.
Forderungen:
1) Die ENISA sollte die betreffenden Entscheidungen dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß mitteilen.
2) Die ENISA sollte ihre Entscheidungen begründen.
3) Die ENISA sollte sich dafür entschuldigen, dass sie es unterlassen hat, ihre Entscheidungen mitzuteilen, die Gründe dafür anzugeben, den Beschwerdeführer zu konsultieren und dem Beschwerdeführer zu antworten, und sich verpflichten, in Zukunft nicht dasselbe Verhalten zu wiederholen.
4) Die ENISA sollte sich für die Verletzung ihrer Fürsorgepflicht entschuldigen und sich verpflichten, den gleichen Missstand in Zukunft nicht zu wiederholen.
5) Die ENISA sollte der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Entschädigung in Höhe von 3 000 EUR für die psychische Not gewähren, die sie aufgrund der Probleme in ihrem beruflichen Umfeld und der Kosten, die ihr für die Wiederherstellung ihres psychischen Gleichgewichts entstanden sind, erlitten hat.
16. In ihren Erklärungen machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, dass die ENISA bei der Erstellung ihrer Stellungnahme im Rahmen dieser Untersuchung die Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, dass es Fehler in Bezug auf a) die Beschäftigungsbilanz des Beschwerdeführers bei der ENISA und b) eine zitierte Passage aus einem Urteil des Gerichtshofs [2] gebe. In Bezug auf Buchstabe a brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die ENISA über alle relevanten Informationen über ihre Laufbahn in ihrem Dienst verfüge, und angesichts der Tatsache, dass die ENISA eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Stellungnahme beantragt habe, zeigen die Fehler, dass sie die Untersuchung des Bürgerbeauftragten nicht ernst nehme. In Bezug auf Buchstabe b brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Fehler im Zitat den Inhalt des Urteils des Gerichtshofs in einer Weise verzerre, die die Argumente der Agentur unterstütze.
17. Es sei darauf hingewiesen, dass Sorgfalt zweifellos ein wesentliches Element einer guten Verwaltung ist und einen unveräußerlichen Teil der höchsten Verhaltensstandards darstellt, die der Bürgerbeauftragte innerhalb der EU-Organe fördern möchte. Aus verfassungsrechtlicher Sicht der EU ist Sorgfalt dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit inhärent, den die EU-Organe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) untereinander praktizieren müssen. Insbesondere können die EU-Organe im Rahmen einer vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung " zweckdienliche Bemerkungen an ihn richten"[3] und sind "verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle Informationen zu übermitteln, die er von ihnen angefordert hat"[4]. Der Bürgerbeauftragte versteht dies so, dass die EU-Organe sicherstellen müssen, dass sie sich mit den Vorwürfen und Behauptungen der Beschwerdeführer befassen, die in einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten vorgebracht wurden, sowie sich mit spezifischen Fragen befassen und innerhalb der erforderlichen Frist eine Stellungnahme abgeben. Die Bewertung und eventuelle Bewertung der bereitgestellten Informationen liegt in der eigenen Verantwortung des Bürgerbeauftragten. Im Falle von Fehlern oder Ungenauigkeiten oder bei ungerechtfertigter Verzögerung wird der Bürgerbeauftragte die Situation bewerten, die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen und entsprechend vorgehen [5].
18. Im vorliegenden Fall nimmt der Bürgerbeauftragte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zur Kenntnis. Da es jedoch ausreichende Belege für die Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Akte gibt, würden etwaige Fehler, die die ENISA in dieser Hinsicht begangen haben könnte, den Bürgerbeauftragten nicht daran hindern, die wahren Aufzeichnungen zu erstellen. Da das betreffende Urteil des Gerichtshofs veröffentlicht wurde, dürften etwaige vom Beschwerdeführer festgestellte Unstimmigkeiten die inhaltliche Prüfung der Behauptungen und Behauptungen des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen. Folglich findet die Bürgerbeauftragte keine ausreichenden Gründe, um die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin in ihre Untersuchung aufzunehmen.
Die Untersuchung
19. Am 14. Juli 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die ENISA um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen und Behauptungen des Beschwerdeführers. Am 30. November 2011 übermittelte die ENISA ihre Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 28. Dezember 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme.
20. Am 9. Juli 2013 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, bei der dem Beschwerdeführer eine Ex-gratia-Zahlung in Höhe von 1 000 EUR geleistet wird. Die ENISA übermittelte ihre Antwort am 30. August 2013, die dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Anmerkungen zur Antwort der ENISA am 16. September 2013.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
Vorbemerkungen
21. In ihrer Stellungnahme wies die ENISA darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Bürgerbeauftragten über die Entscheidungen der Agentur vom 1. Juni 2010, 18. Oktober 2010, 13. Januar 2011, Ende Februar 2011 und 5. April 2011 beschwert habe, die angeblich ihre Rechte verletzt hätten. Der Beschwerdeführer hatte jedoch gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts nur gegen die erste Entscheidung, nicht aber gegen die folgenden vier Entscheidungen Beschwerde eingelegt. Die ENISA machte daher geltend, dass die Beschwerde gegen die folgenden vier Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [6] unzulässig sei.
22. Darüber hinaus machte die ENISA geltend, dass die Beschwerde auch in Bezug auf die erste Entscheidung unzulässig sei, da die Beschwerdeführerin, als sie die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichte, durch eine andere Entscheidung ersetzt worden sei, die die Beschwerdeführerin in das Referat Y versetzt habe. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs habe sie kein rechtliches Interesse daran, die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, da die erste Entscheidung nicht mehr in Kraft sei und durch eine Entscheidung ersetzt worden sei, die die Beschwerdeführerin zufriedenstelle [7].
23. In ihren Anmerkungen argumentierte die Beschwerdeführerin, dass der Zweck von Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten darin bestehe, sicherzustellen, dass das Eingreifen des Bürgerbeauftragten nach Ausschöpfung der Möglichkeiten für eine Verständigung zwischen der Verwaltung und dem Beamten erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass solche Möglichkeiten im vorliegenden Fall nicht bestanden, da sich die Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung aufgetreten sind, im Zusammenhang mit den folgenden vier Entscheidungen wiederholt haben. Hätte sie gegen jede der vier nachfolgenden Entscheidungen Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 erhoben, wären diese Beschwerden angesichts der Herangehensweise der ENISA an ihre erste Beschwerde ebenfalls zurückgewiesen worden. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bürgerbeauftragte bereits eine Untersuchung der gesamten Beschwerde eingeleitet und damit die Frage der Zulässigkeit positiv beantwortet habe. Darüber hinaus argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Bestimmungen des Statuts des Bürgerbeauftragten nicht formalistisch ausgelegt werden sollten, was die Bürger davon abhalten könnte, sich an ihn zu wenden. Hilfsweise argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die Bürgerbeauftragte die Beschwerde gegen die folgenden vier Entscheidungen nach Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 1 ihres Statuts weiterhin von sich aus prüfen könne.
24. Was erstens das Vorbringen der ENISA betrifft, wonach die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen sei, weil der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse habe, die erste Entscheidung anzufechten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Einreichung einer Beschwerde bei ihr ein durch Art. 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschütztes Grundrecht darstelle. Darüber hinaus verlangt weder der AEUV noch das Statut des Bürgerbeauftragten, dass ein Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse hat, um von diesem Recht Gebrauch machen zu können. Dem Vorbringen der ENISA, das sich auf die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage vor den Unionsgerichten stützt, kann daher nicht gefolgt werden.
25. Was zweitens den Einwand der ENISA gegen die Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf die folgenden vier Entscheidungen betrifft, der sich auf Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten stützt, ist unstreitig, dass eine Beschwerde in Bezug auf Arbeitsbeziehungen zu einem Organ der Union erst dann beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden ausgeschöpft hat. Es trifft ferner zu, dass die Beschwerdeführerin keine internen Beschwerden auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die letzten vier von der ENISA in ihrer Hinsicht erlassenen Entscheidungen eingelegt hat. Wie der Beschwerdeführer jedoch zutreffend bemerkt, geht aus dem Vorbringen der ENISA eindeutig hervor, dass auf der Grundlage des von der Agentur vertretenen Standpunkts auch solche weiteren Beschwerden zurückgewiesen worden wären [8]. Daraus folgt, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer, Beschwerden gegen die späteren Neuzuweisungsentscheidungen einzureichen, somit eine leere Formalität darstellen würde. Darüber hinaus kann der Bürgerbeauftragte in diesem Zusammenhang nicht umhin, festzustellen, dass sich das strikte Beharren der ENISA auf Formalitäten offenbar von der eher informellen Art und Weise unterscheidet, in der die ENISA selbst den Beschwerdeführer von einem Posten auf einen anderen versetzt hat. In jedem Fall sei daran erinnert, dass der Bürgerbeauftragte auch von sich aus mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit untersuchen kann. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die Einwände der ENISA gegen die vorliegende Untersuchung zurückzuweisen.
26. Vor der Prüfung der Beschwerde ist hinzuzufügen, dass aufgrund von Überschneidungen zwischen den ersten vier Behauptungen des Beschwerdeführers und den Argumenten, die sowohl der Beschwerdeführer als auch die ENISA zu ihrer Unterstützung vorbringen, diese zusammen geprüft werden. Um die zeitliche Reihenfolge einzuhalten, in der die mutmaßlichen Missstände in der Verwaltungstätigkeit auftreten würden, wird der Bürgerbeauftragte die Vorwürfe des Beschwerdeführers in folgender Reihenfolge prüfen: Das angebliche Versäumnis der ENISA, a) sich zu konsultieren, b) Gründe zu nennen, c) schriftlich mitzuteilen und d) auf die Anfragen des Beschwerdeführers zu antworten.
A. Das angebliche Versäumnis der ENISA, (a) den Beschwerdeführer zu konsultieren, (b) seine Entscheidungen zu begründen, (c) dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und (d) die Anträge des Beschwerdeführers zu beantworten
a) Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
27. In Bezug auf Buchstabe a brachte der Beschwerdeführer vor, die Verpflichtung zur Anhörung des Personals ergebe sich sowohl aus der von der ENISA in der dritten Phase ihres Umstrukturierungsplans eingegangenen Verpflichtung als auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör [9]. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die ENISA dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und stattdessen einen Top-down-Managementstil gewählt habe, ohne den Beschwerdeführer überhaupt zu konsultieren.
28. In Bezug auf Buchstabe b brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Entscheidungen über ihre Neuzuweisung für sie nachteilig seien und daher angesichts der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte und des Artikels 25 des Statuts die Gründe angegeben haben sollten, auf die sie gestützt wurden [10]. Angesichts der Tatsache, dass die erste Entscheidung nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung getroffen wurde, argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die ENISA aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme zu dieser Entscheidung geführt wurde.
29. In Bezug auf Buchstabe c brachte der Beschwerdeführer vor, dass die ENISA dadurch, dass sie die Neuzuweisungsbeschlüsse nicht schriftlich mitgeteilt habe, sowohl gegen den vom Exekutivdirektor dargelegten Vier-Stufen-Plan für die Umstrukturierung der Agentur als auch gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts verstoßen habe.
30. In Bezug auf Buchstabe d brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe beantragt, ihr die erste, die zweite und die dritte Entscheidung förmlich mitzuteilen. Ihrer Ansicht nach habe die ENISA dadurch, dass sie sich geweigert habe, auf diese Ersuchen zu antworten, gegen die Grundsätze der guten Verwaltung verstoßen.
31. In ihrer Stellungnahme brachte die ENISA zu a) vor, dass es sich bei der ersten Entscheidung um eine einfache Umstrukturierungsmaßnahme und als solche nicht um eine den Beschwerdeführer beschwerende Maßnahme handele [11]. Als solche war es nichts anderes als eine Verwaltungsentscheidung, die in den weiten Ermessensspielraum fällt, den jede Verwaltung hat, um Aufgaben unter den Mitgliedern ihres Personals zu verteilen. Da diese Entscheidung die Stellung des Beamten nach dem Statut nicht berührte oder gegen den Grundsatz verstieß, dass die Stelle, der ein Beamter zugewiesen wurde, seiner Besoldungsgruppe entsprechen sollte, konnte sie nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts angesehen werden, so dass die Verwaltung nicht verpflichtet war, sie anzuhören [12]. In jedem Fall zeigt der E-Mail-Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leiter der Abteilung X vom 21. Mai bis 31. Mai 2010, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der ersten [13] Entscheidung informiert wurde, obwohl keine Verpflichtung zur vorherigen Anhörung bestand.
32. In Bezug auf Buchstabe b brachte die ENISA vor, dass die erste Entscheidung begründet und begründet sei. Die ENISA stützte diesen Standpunkt darauf, dass die Organe der Union nach der Rechtsprechung über ein weites Ermessen bei der Organisation ihrer Dienststellen nach Maßgabe der ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Zuweisung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals im Hinblick auf diese Aufgaben verfügten, sofern diese Zuweisung jedoch im dienstlichen Interesse erfolgt und dem Grundsatz der Zuweisung auf eine gleichwertige Stelle entspreche. Im Fall der ENISA stellte die Neuzuweisung des Beschwerdeführers eine Rationalisierungsmaßnahme dar, mit der die Verwaltung der begrenzten Humanressourcen der Agentur verbessert werden sollte, und lag daher im dienstlichen Interesse. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Personalsekretär des Referatsleiters Y umfasste Tätigkeiten und Funktionen gleicher Art wie zuvor.
33. Darüber hinaus machte die ENISA geltend, dass die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht verpflichtet sei, eine Maßnahme der internen Organisation zu begründen, die im dienstlichen Interesse unter Beachtung des Grundsatzes der Übereinstimmung der Planstelle mit der Besoldungsgruppe des Beamten getroffen werde [14]. Die ENISA fügte hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin nicht über den Inhalt ihrer neuen Aufgaben beschwert habe, sondern darüber, dass sie von einem Posten zum anderen "umgeworfen"werde. Die ENISA machte ferner geltend, nach ständiger Rechtsprechung reiche die Begründung einer Entscheidung aus, wenn diese unter Umständen ergangen sei, die dem betroffenen Beamten bekannt seien und es ihm ermöglichten, die Tragweite der ihn betreffenden Maßnahme zu verstehen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Beamte in der Lage ist, den Kontext zu kennen, in dem die ihn beschwerende Entscheidung ergangen ist [15]. In Bezug auf den ersten Beschluss erklärte die ENISA, dass sie sich wichtigen strukturellen Herausforderungen stellen müsse, die eine Neuzuweisung von Ressourcen mit sich brächten, damit die ordnungsgemäße Arbeitsweise der verschiedenen Dienststellen gewährleistet werden könne. Die ENISA argumentierte, dass sich aus dem Schriftwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und der Leiterin der Abteilung X ergebe, dass ihr die laufende Umstrukturierung bekannt sei. Schließlich brachte die ENISA vor, dass die Entscheidung des ED vom 16. Dezember 2010, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 zurückgewiesen wurde, vollständig begründet sei. Auf diese Weise war die Verwaltung der Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen, und ihre Begründung in dieser Entscheidung wird als mit der Entscheidung über die Überstellung des Beschwerdeführers an das Referat Y [16] übereinstimmend angesehen.
34. In Bezug auf Buchstabe c brachte die ENISA vor, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Ditterich in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts die Methode für die Übermittlung einer Entscheidung nicht festgelegt sei [17]. Eine Entscheidung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Bediensteten bekannt wurde, unabhängig von den eingesetzten Mitteln als mitgeteilt anzusehen. Die ENISA argumentierte, dass in diesem Zusammenhang der erste Beschluss im Intranet im Einklang mit der Praxis der ENISA für die Übermittlung von Beschlüssen zur Neuzuweisung von Bediensteten veröffentlicht wurde. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer mündlich über die Entscheidung informiert worden, bevor sie im Intranet veröffentlicht worden sei. Nach dem Urteil Kohler des Gerichtshofs ist die Möglichkeit, dass eine Entscheidung mündlich abgefasst sein kann, grundsätzlich weder durch eine Bestimmung von allgemeiner Tragweite noch durch besondere Bestimmungen des Statuts ausgeschlossen [18].
35. In Bezug auf Buchstabe d wies die ENISA darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf schriftliche Mitteilung der Entscheidung gegenstandslos sei, da die Entscheidung bereits im Intranet veröffentlicht worden sei. Dies liegt daran, dass der Beschwerdeführer bereits von der Entscheidung wusste. Die ENISA bestätigte, dass Neuzuweisungsbeschlüsse den betroffenen Bediensteten mündlich mitgeteilt und im Intranet veröffentlicht werden. Angesichts der geringen Größe der Agentur sei Flexibilität erforderlich, und ein übermäßiger Formalismus liefe Gefahr, sie zu lähmen.
36. In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin die Argumente der ENISA zurück.
37. In Bezug auf die Notwendigkeit, sie vor Erlass der Entscheidungen zu konsultieren, argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die ENISA sie auch ohne rechtliche Verpflichtung im Einklang mit den Anforderungen von Treu und Glauben und gegenseitigem Vertrauen hätte konsultieren müssen, die das Verhältnis zwischen Beamten und Verwaltung kennzeichnen sollten. Die Beschwerdeführerin bestritt ferner die Auffassung der ENISA, dass der mündliche und informelle Austausch von Informationen über eine bereits getroffene Entscheidung, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, aktiv darauf zu reagieren, tatsächlich als Konsultation gelten könne.
38. Hinsichtlich der Begründungspflicht machte der Beschwerdeführer geltend, dass die ENISA aufgrund des weiten Ermessensspielraums nicht von der Begründung ihrer Entscheidungen entbunden sei. Vielmehr ist es in solchen Fällen umso wichtiger, die Gründe anzugeben, auf denen eine Entscheidung beruht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die ENISA lediglich vage auf die Notwendigkeit einer Rationalisierung und einer besseren Nutzung begrenzter Humanressourcen hingewiesen, ohne jedoch zu erläutern, wie die betreffenden Entscheidungen diesen Zielen dienen würden. Darüber hinaus bestritt die Beschwerdeführerin die Auffassung der ENISA, dass die erste Entscheidung sie nicht beschwere. Die Beschwerdeführerin betonte, dass diese Entscheidung nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung aufgrund von Gesundheitsproblemen getroffen worden sei und dass sie dadurch das Gefühl habe, dass sie wegen dieser Gesundheitsprobleme, für die die Agentur tatsächlich verantwortlich sei, von ihrer Stelle entfernt worden sei. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die kumulative Wirkung der fünf Neuzuweisungsentscheidungen für sie besonders negativ sei. Während sie im November 2006 als Sekretärin des Abteilungsleiters arbeitete, war sie im Dezember 2011 einfache Verwaltungssekretärin. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war ihre Herabstufung daher offensichtlich.
39. Die Beschwerdeführerin widersprach ferner dem Vorbringen der ENISA, dass (1) ihr der Kontext der Entscheidung bekannt sei und (2) die in der Entscheidung des ED vom 16. Dezember 2010, mit der ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zurückgewiesen worden sei, angeführten Gründe eine ausreichende Begründung darstellten. Ein vager Verweis auf Rationalisierung, strukturelle Veränderungen und eine bessere Nutzung der Humanressourcen liefert dem betroffenen Bediensteten keine ausreichende Begründung. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, es sei unklar, wie diese "strukturellen Veränderungen"durch die kontinuierliche Rotation des Beschwerdeführers in verschiedenen Positionen mit mehreren und sich ändernden Aufgaben bewerkstelligt werden könnten.
40. In Bezug auf die Notwendigkeit, ihr die Entscheidungen mitzuteilen, focht die Beschwerdeführerin die Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung der Unionsgerichte durch die ENISA an. Die Beschwerdeführerin widersprach auch der Auffassung der ENISA, dass die Anforderungen des zweiten („schriftliche Mitteilung“) mit denen des dritten („Veröffentlichung“) Absatzes von Artikel 25 des Statuts verschwommen seien. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Erfüllung des zweiten Absatzes ein Organ nicht von der Erfüllung des ersten Absatzes und von der förmlichen Mitteilung seiner nachteiligen Entscheidungen an einen Beamten entbinde.
41. In Bezug auf die Nichtbefolgung ihrer Anträge auf eine Kopie der einschlägigen Entscheidungen durch die ENISA beanstandete die Beschwerdeführerin die Auffassung der ENISA, dass die Übermittlung einer Antwort auf eine E-Mail, die dieser Antwort die Neuzuweisungsentscheidung beifüge oder einen Link zu dieser Entscheidung im Intranet bereitstelle, den Betrieb der Agentur lähmen könnte.
b) Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
42. Die Rolle des Bürgerbeauftragten beschränkt sich nicht darauf, die Rechtmäßigkeit einer von einer EU-Verwaltung erlassenen Entscheidung zu überprüfen, sondern zu prüfen, ob es in dem Verfahren, das zur Annahme dieser Entscheidung geführt hat, zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist der Bürgerbeauftragte stets der Auffassung, dass eine gute Verwaltung zwar unstreitig die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und Grundsätze erfordert, die Grundsätze einer guten Verwaltung jedoch noch weiter gehen und die Organe und Einrichtungen der EU dazu verpflichten, in angemessener, verhältnismäßiger, fairer und dienstleistungsorientierter Weise zu handeln.
43. Auf dieser Grundlage prüfte der Bürgerbeauftragte die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers.
44. In Bezug auf a) das angebliche Versäumnis der ENISA, den Beschwerdeführer zu konsultieren, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, einen grundlegenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der auch dann gewährleistet werden muss, wenn keine Vorschriften für das betreffende Verfahren bestehen. Dieser Grundsatz, der den Erfordernissen einer guten Verwaltung Rechnung trägt, verlangt, dass der Betroffene die Möglichkeit hätte haben müssen, sich zu allen Fragen, die ihn beschweren könnten, wirksam zu äußern [19].
45. Im vorliegenden Fall machte die ENISA geltend, dass Neuzuweisungsentscheidungen keine beschwerende Maßnahme für einen Bediensteten darstellten, sofern eine solche Entscheidung die statutarische Stellung des Beamten nicht beeinträchtige oder gegen den Grundsatz verstoße, dass die Stelle, auf die ein Beamter entsandt werde, seiner Besoldungsgruppe entsprechen müsse. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass der Standpunkt der ENISA mit der Rechtsprechung der Unionsgerichte im Einklang steht [20]. Sie stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer keine Argumente oder Beweise dafür vorlegte, dass die sie betreffenden Entscheidungen der ENISA die beiden oben genannten Bedingungen nicht erfüllten.
46. Die Tatsache, dass der Ansatz der ENISA aus rechtlicher Sicht korrekt sein könnte, bedeutet jedoch nicht, dass er auch mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung im Einklang stand. Tatsächlich hielt es der Bürgerbeauftragte für offensichtlich, dass es eine gute Verwaltungspraxis ist, einen Bediensteten zu konsultieren, bevor er anderen Aufgaben innerhalb eines Organs zugewiesen wird. Mitarbeiter sind Menschen, die es verdienen, angemessen respektiert zu werden. Die Konsultation dieser Mitarbeiter, bevor sie sich für eine Neuzuweisung entscheiden, scheint das grundlegendste Zeichen für diesen Respekt zu sein. Wie die ENISA zutreffend festgestellt hat, beschwert sich die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich über die neuen Aufgaben, die ihr übertragen wurden, sondern über die Tatsache, dass sie "umgeworfen"wurde. Gerade ein solches negatives Gefühl kann vermieden werden, indem der betreffende Mitarbeiter konsultiert wird, bevor er neue Aufgaben übernimmt.
47. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es offenbar einen echten und detaillierten Austausch zwischen dem Leiter der Abteilung X und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ersten Entscheidung über die Neuzuweisung gegeben habe. Dieser Austausch fand jedoch erst statt, nachdem die streitige Entscheidung dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt worden war. Der Bürgerbeauftragte stellte daher vorläufig fest, dass die ENISA dem Beschwerdeführer keine echte Gelegenheit bot, konsultiert zu werden, bevor die Neuzuweisungsentscheidungen getroffen wurden.
48. In Bezug auf b) die Notwendigkeit, seine Entscheidungen zu begründen, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts festgelegt ist, dass „[d]ie einen Beamten beschwerende Entscheidung ... die Gründe dar[legt], auf die sie sich stützt“. Da die Auffassung der ENISA, dass die betreffenden Umverteilungsentscheidungen den Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung nicht beeinträchtigt haben, als richtig erscheint (siehe oben, Nr. 45), kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die ENISA keine rechtliche Verpflichtung verletzt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer die Gründe für ihre Entscheidungen nicht mitgeteilt hatte.
49. Unter dem Gesichtspunkt eines guten Verwaltungsverhaltens war der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass die Verwaltung keine Entscheidungen treffen darf, die auf vagen Gründen beruhen oder keine individuellen Erwägungen enthalten [21]. Dies gilt insbesondere für Neuzuweisungsentscheidungen, die, wie die ENISA zutreffend festgestellt hat, in ihren weiten Ermessensspielraum fallen. Der Bürgerbeauftragte hat immer wieder festgestellt, dass Ermessensbefugnis nicht mit Willkürbefugnis gleichzusetzen ist. Eine Verwaltung, die über einen Ermessensspielraum verfügt, sollte stets in der Lage sein, anhand objektiver Kriterien zu rechtfertigen, warum sie sich für eine bestimmte Option entscheidet [22]. Nach ständiger Rechtsprechung der Unionsgerichte ist die rechtliche Begründungspflicht gewahrt, wenn die Entscheidung unter Umständen ergangen ist, die dem betroffenen Beamten bekannt sind und es ihm ermöglichen, die Tragweite der ihn betreffenden Maßnahme zu verstehen [23]. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass ein ähnlicher Standard angewandt werden kann, wenn geprüft wird, ob ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
50. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen akzeptierte die Bürgerbeauftragte, dass sich aus den ihr übermittelten Informationen ergebe, dass die die Beschwerdeführerin betreffenden Neuzuweisungsentscheidungen offenbar mit dem Kontext der Umstrukturierung der ENISA in Verbindung gebracht worden seien und dass dieser Kontext der Beschwerdeführerin wohlbekannt sei. Gleichwohl wurde die Beschwerdeführerin zwei Tage nach ihrer Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung über die erste Entscheidung über die Neuzuweisung informiert. In seiner Entscheidung über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 bestritt der ED der ENISA jedoch, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer dem Referat Y zuzuweisen, auf gesundheitlichen Gründen beruhte, und erklärte, wie wichtig eine flexible und effiziente Ressourcennutzung im Rahmen der Umstrukturierung der ENISA sei. Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Monaten Gegenstand von fünf Neuzuweisungsentscheidungen war. Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Agentur aufgrund der allgemeinen Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Umstrukturierung der ENISA davon ausgehen konnte, dass für die einzelnen Entscheidungen keine spezifischen Gründe angegeben werden mussten.
51. In Bezug auf die Buchstaben c und d, in denen die Beschwerdeführerin kritisierte, dass die ENISA es versäumt habe, ihr ihre Entscheidungen über die Neuzuweisung schriftlich mitzuteilen und auf ihre Anträge auf eine Kopie der einschlägigen Entscheidungen zu antworten, hielt es der Bürgerbeauftragte für offensichtlich, dass eine solche Entscheidung ordnungsgemäß aufgezeichnet werden sollte, auch um sie in die Personalakte des betreffenden Beamten aufzunehmen. Auch wenn die Mitteilung einer Neuzuweisungsentscheidung über eine Veröffentlichung im Intranet der Agentur nützlichen Informationszwecken dienen kann, kann sie die Notwendigkeit, die am unmittelbarsten betroffene Person zu informieren, kaum ersetzen. Der Bürgerbeauftragte war nicht der Auffassung, dass es einen "exzessiven Formalismus" darstellen würde, wenn darauf bestanden würde, eine Neuzuweisungsentscheidung in ein ordnungsgemäßes Dokument aufzunehmen und dieses Dokument der betroffenen Person zu übermitteln, wodurch die Gefahr bestünde, dass die ENISA gelähmt würde. Jedenfalls schien die Beschwerdeführerin bereits zufrieden gewesen zu sein, wenn die ENISA ihre Anfragen mit einer einfachen E-Mail mit einem Link zum Intranet beantwortet hätte.
52. Vor diesem Hintergrund gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Unterlassung der ENISA, a) die Beschwerdeführerin zu konsultieren, b) zu begründen, c) ihre Entscheidungen der Beschwerdeführerin schriftlich mitzuteilen und d) auf ihre entsprechenden Anträge zu antworten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte. Sie unterbreitete daher gemäß Artikel 3 Absatz 5 ihrer Satzung einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. Dieser Vorschlag, der eine unentgeltliche Zahlung von 1 000 EUR beinhaltete, spiegelte die vorläufigen Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu allen Vorwürfen und Behauptungen des Beschwerdeführers wider (siehe Ziffer 65).
B. angebliche Nichteinhaltung der Fürsorgepflicht durch die ENISA
a) Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
53. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass "... eine besondere Folge der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der guten Verwaltung [ist], dass die zuständige Behörde, wenn sie eine Entscheidung über die Situation eines Beamten trifft, alle Faktoren berücksichtigen muss, die sich auf ihre Entscheidung auswirken können, und dass sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das des betreffenden Beamten berücksichtigen muss." [24]
54. Die ENISA habe gegen die Fürsorgepflicht der Beamten verstoßen, weil sie a) nicht die erforderlichen und wirksamen Maßnahmen ergriffen habe, um die Probleme im Sekretariat der Abteilung X anzugehen, die ihr bereits im Mai 2009 bekannt gewesen seien, und b) ihr Interesse angesichts der psychischen Probleme, mit denen sie konfrontiert gewesen sei, nicht berücksichtigt habe. Dies galt insbesondere für die erste Neuzuweisungsentscheidung, die der Beschwerdeführerin nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung und nach der Genesung von psychischen Problemen mündlich mitgeteilt wurde. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die häufigen Wechsel zwischen Abteilungen und Referaten und Änderungen der Aufgabenzuweisung ihrer Wiedereingliederung in ihr Arbeitsumfeld nach den gesundheitlichen Problemen, mit denen sie konfrontiert gewesen sei, nicht förderlich seien.
55. In ihrer Stellungnahme bekräftigte die ENISA den weiten Ermessensspielraum, über den die Verwaltung bei der Organisation ihrer Arbeit verfügt. Auch wenn die Verwaltung nicht nur das dienstliche, sondern auch das dienstliche Interesse des betreffenden Beamten zu berücksichtigen hat, bedeutet dies nicht, dass die Anstellungsbehörde daran gehindert wäre, einen Beamten auch gegen dessen Willen neu zu besetzen [25]. Im vorliegenden Fall erläuterte der ED in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 die Schritte, die vor der Neuzuweisung des Beschwerdeführers unternommen wurden. Er erklärte, dass er nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch seine Pflicht berücksichtigen wolle, das Wohlergehen der Bediensteten zu berücksichtigen, die von seinen Neuzuweisungsentscheidungen betroffen seien. Darüber hinaus berücksichtigte der ED, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers unverändert bleiben würden und dass für ihre Durchführung keine weitere Schulung erforderlich sei.
56. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass, selbst wenn das Argument der ENISA, dass sie ihr Interesse bei der Berücksichtigung der ersten Entscheidung über die Neuzuweisung berücksichtigt habe, akzeptiert werden sollte, sich der Zeitpunkt dieser Entscheidung selbst negativ auf ihre Genesung von den gesundheitlichen Problemen ausgewirkt habe, unter denen sie leide. Hätte die ENISA dem Interesse des Beschwerdeführers tatsächlich Rechnung getragen, hätte sie die Annahme der Neuzuweisungsentscheidung annullieren oder zumindest aufschieben können. Ganz allgemein argumentierte die Beschwerdeführerin, dass die ENISA es versäumt habe, sich mit den Problemen im Sekretariat der Abteilung X zu befassen, die 2009 aufgetreten seien und die Ursache für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien, und dass sie darüber hinaus vier nachfolgende Entscheidungen getroffen habe, mit denen sie verschiedenen Referaten mit unterschiedlicher Aufgabenverteilung und wechselnden Zuständigkeiten zugewiesen worden sei. Auf diese Weise half die ENISA der Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Produktivität und erweckte den Eindruck, sie so zu behandeln, als sei sie entbehrlich.
b) Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
57. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich die ENISA und der Beschwerdeführer über die Auslegung der Fürsorgepflicht einig seien, wobei der Punkt der Uneinigkeit darin bestehe, ob die ENISA im vorliegenden Fall das Interesse des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt habe. Die Frage stellt sich in Bezug auf a) die erste Neuzuweisungsentscheidung, die der Beschwerdeführerin nur zwei Tage nach ihrer Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit mündlich mitgeteilt wurde, und b) alle fünf Neuzuweisungsentscheidungen. In Bezug auf Buchstabe a vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass eine Neuzuweisung der Beschwerdeführerin gegen sie nur zwei Tage nach der Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung nicht auf eine sehr fürsorgliche Verwaltung hindeutet. Zu Buchstabe b: Selbst wenn der Bürgerbeauftragte akzeptieren sollte, dass die fünffache Neuzuweisung eines Bediensteten in etwas mehr als zehn Monaten im dienstlichen Interesse lag, ließe sich kaum argumentieren, dass das Interesse des betreffenden Bediensteten in diesem Zusammenhang angemessen berücksichtigt worden war.
58. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte der Bürgerbeauftragte zu der vorläufigen Feststellung, dass die ENISA die Fürsorgepflicht des Beschwerdeführers nicht angemessen beachtet habe. Sie hat daher nachstehend gemäß Artikel 3 Absatz 5 ihrer Satzung einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung unterbreitet.
C. Behauptungen des Beschwerdeführers
a) Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
59. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass weder die ENISA noch der Beschwerdeführer Anmerkungen zu den ersten vier Forderungen vorlegten.
60. In Bezug auf die fünfte Forderung des Beschwerdeführers argumentierte die ENISA in ihrer Stellungnahme, dass der Bürgerbeauftragte im Einklang mit seinem Mandat nicht befugt sei, Geldbußen gegen EU-Organe zu verhängen. Jedenfalls setzt ein Schadensersatzanspruch voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden und der rechtswidrigen Handlung des Unionsorgans besteht, was nach Ansicht der ENISA derzeit nicht der Fall war. Die ENISA wies darauf hin, dass sie nicht daran zweifele, dass die Beschwerdeführerin bedauerlicherweise empfindliche Gesundheitsprobleme durchgemacht habe, und freute sich, dass sie sich nun vollständig erholt habe. Die ENISA bezweifelte jedoch, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf eine Rechtswidrigkeit ihrerseits zurückgeführt werden könnten. Da die Entscheidung vom 1. Juni 2010 ihrer Ansicht nach keine den Beschwerdeführer beschwerende Maßnahme sei, fragte sich die ENISA, wie diese Maßnahme als Ursache für einen etwaigen Schaden angesehen werden könne. Die ENISA argumentierte daher, dass das fünfte Vorbringen des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden sollte.
61. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass es viele Beispiele für Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten gebe, in denen sich das betreffende EU-Organ bereit erklärt habe, eine Ex-gratia-Zahlung zu leisten. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass eine Ex-gratia-Entschädigung keine Haftungsermächtigung impliziere und keinen Präzedenzfall darstelle. Folglich sollte die fünfte Behauptung des Beschwerdeführers von jeder Diskussion darüber getrennt werden, ob eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seitens der ENISA vorliegt.
b) Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
62. Im vorliegenden Fall zog der Bürgerbeauftragte die vorläufige Schlussfolgerung, dass die Unterlassung der ENISA, a) den Beschwerdeführer vor Erlass der Neuzuweisungsentscheidungen zu konsultieren, b) die Gründe anzugeben, c) dem Beschwerdeführer die Neuzuweisungsentscheidungen schriftlich mitzuteilen, d) die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers zu beantworten und e) die Fürsorgepflicht für Beamte zu berücksichtigen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen könnte. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es eine gute Verwaltungspraxis ist, sicherzustellen, dass ein Organ, wenn es einen Fehler begeht, ihn anerkennt, sich verpflichtet, ihn in Zukunft nicht zu wiederholen, und sich bei der betroffenen Person entschuldigt [26]. Angesichts der ersten vier Behauptungen des Beschwerdeführers könnte die ENISA erwägen, genau dies zu tun. Zu diesem Zweck unterbreitete der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 5 seines Statuts einen entsprechenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung.
63. In Bezug auf die fünfte Forderung des Beschwerdeführers vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit, der die Kriterien für die außervertragliche Haftung nicht erfülle, dennoch die Gewährung einer unentgeltlichen Zahlung verdienen könne. Eine solche Ex-gratia-Entschädigung dient dem wichtigen Zweck, anzuerkennen, dass das Organ tatsächlich einen Fehler begangen hat. Die Zahlung einer Entschädigung ex gratia zeigt, ohne einen Präzedenzfall zu schaffen, dass sich die Einrichtung um den Beschwerdeführer kümmert und gleichzeitig eine positive Antwort auf eine bestimmte Beschwerde gibt [27].
64. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass ihre Untersuchung ergeben habe, dass das Verhalten der ENISA und insbesondere die fünf Neuzuweisungsentscheidungen unbeabsichtigt dazu beigetragen haben könnten, dass die Beschwerdeführerin das Gefühl hatte, ungerecht behandelt worden zu sein. Die Bürgerbeauftragte hielt es für angemessen und fair, dass die ENISA die von der Beschwerdeführerin erlittenen Unannehmlichkeiten anerkennt und dieses Gefühl der Ungerechtigkeit lindert, indem sie ihr eine angemessene Ex-gratia-Zahlung leistet. In Anbetracht des oben dargelegten Sachverhalts vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass ein Betrag von 1 000 EUR angemessen wäre.
D. Der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
65. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Analyse unterbreitete der Bürgerbeauftragte folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:
"Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte die ENISA in Erwägung ziehen, i) anzuerkennen, dass sie a) den Beschwerdeführer vor Erlass der Neuzuweisungsentscheidungen nicht konsultiert hat, b) die Entscheidung über die berufliche Situation des Beschwerdeführers nicht schriftlich mitgeteilt hat, d) auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers geantwortet hat und e) das Wohlergehen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, ii) dem Beschwerdeführer eine Entschuldigung angeboten hat und iii) dem Beschwerdeführer eine Ex-gratia-Zahlung in Höhe von 1 000 EUR geleistet hat."
a) Die Argumente, die der Bürgerbeauftragten nach ihrem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
66. In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung dankte die ENISA dem Bürgerbeauftragten dafür, dass er bestätigt habe, dass er im Einklang mit dem Statut gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf die Erklärung des Bürgerbeauftragten in Ziffer 45 erklärte die ENISA, dass die Einhaltung des Gesetzes eine notwendige Voraussetzung dafür sei, dass das Handeln der Verwaltung mit dem Grundsatz der guten Verwaltung im Einklang stehe. Die ENISA argumentierte, dass Entscheidungen, um mit dem Grundsatz der guten Verwaltung in Einklang zu stehen, auf soliden und gültigen Regeln beruhen müssen.
67. In Bezug auf die Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu möglichen Missständen in der Verwaltungstätigkeit vertrat die ENISA die Auffassung, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass die ENISA ihre Entscheidungen dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe. In ihrer Antwort fasste die ENISA kurz ihren Standpunkt zusammen, wie er im Laufe der Untersuchung zum Ausdruck gebracht wurde, und betonte, dass die Beschwerdeführerin im Bezugszeitraum dieselben Aufgaben und Funktionen behielt und keine wesentlichen Änderungen an den ihr übertragenen Aufgaben vorgenommen wurden. Folglich entspreche der Eindruck, dass sie "umgeworfen"worden sei, nicht der Realität oder sei zumindest übertrieben. Als kleine Agentur räumte die ENISA ein, dass das von ihren Bediensteten geforderte Maß an Flexibilität manchmal höher ist als das von Beamten größerer Institutionen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mehr Stabilität genießen.
68. Als nächstes räumte die ENISA ein, dass sie möglicherweise ihre interne Kommunikationsstrategie überarbeiten muss, um mögliche Kommunikationsschwächen in Bezug auf diese Art von Entscheidungen zu ermitteln. Im Fall der ersten Neuzuweisungsentscheidung sei sie jedoch nicht in der Lage, eine objektive Rechtfertigung für die vorliegende Beschwerde zu finden. Die ENISA brachte ihre Bereitschaft zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer im Einklang mit dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten zusätzliche Erläuterungen zu geben, um die Angelegenheit abzuschließen und zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre in der Agentur beizutragen. Die ENISA erklärte ferner, dass die Bedenken und Anregungen des Beschwerdeführers in künftigen Fällen berücksichtigt werden. Darüber hinaus schlug die ENISA vor, dass sich der Beschwerdeführer aktiv an einer Arbeitsgruppe beteiligt, die die Agentur einsetzen wird, um zu beraten, welche Verbesserungen erforderlich sein könnten.
69. In Bezug auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, eine Ex-gratia-Zahlung in Höhe von 1 000 EUR an den Beschwerdeführer zu leisten, teilte die ENISA dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie ihn nicht akzeptieren könne. Nach Ansicht der ENISA war dies keine Situation, in der eine rechtliche Haftung bestand. Unter diesen Umständen erklärte die ENISA, sie sei zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihrer Finanzmittel verpflichtet und könne den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, dem es sowohl an rechtlicher als auch an faktischer Grundlage mangele, nicht akzeptieren.
70. In ihren Bemerkungen zur Antwort der ENISA brachte die Beschwerdeführerin ihre Unzufriedenheit mit folgenden Gründen zum Ausdruck: (1) Die ENISA implizierte, dass die Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung dem Gesetz zuwiderlaufen würde; (2) die ENISA vertrat die Auffassung, dass der Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nur das Versäumnis betrifft, dem Beschwerdeführer seine Entscheidungen ordnungsgemäß mitzuteilen; (3) die ENISA argumentierte, dass die Beschwerdeführerin die gleichen Aufgaben und Funktionen in den ihr zugewiesenen Stellen behielt, ohne jedoch Beweise vorzulegen, um diese Behauptung zu untermauern; (4) die ENISA versuchte, den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung des Bürgerbeauftragten zu verfälschen, indem sie erklärte, dass sie bereit sei, zusätzliche Erläuterungen für eine Neuzuweisung vorzulegen, die vor drei Jahren stattgefunden habe, um die Bedenken und Vorschläge der Beschwerdeführerin für künftige Fälle zu berücksichtigen und sie einer Arbeitsgruppe zuzuweisen, die Verbesserungsvorschläge prüfen werde; (5) die ENISA beharrte weiterhin darauf, dass eine ex gratia-Entschädigung die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voraussetzeichne; und (6) die ENISA nicht bereit ist, dem Vorschlag der Bürgerbeauftragten zu folgen, um bei der Schließung des Falls und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin zu helfen.
b) Bewertung der Bürgerbeauftragten nach ihrem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
71. Es sei darauf hingewiesen, dass die ENISA einige konstruktive Erklärungen zum Vorschlag der Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung abgegeben hat. Dennoch hält der Bürgerbeauftragte die Antwort der ENISA insgesamt für höchst enttäuschend.
72. Erstens scheint sich die ENISA nicht ernsthaft mit dem Inhalt des Vorschlags beschäftigt zu haben. Wie die Beschwerdeführerin in ihren Anmerkungen zutreffend ausgeführt hat, scheint die ENISA die vorläufige Feststellung des Bürgerbeauftragten zu verstehen, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit darin besteht, dass er seine Neuzuweisungsentscheidungen dem Beschwerdeführer nur dann nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wenn die Feststellung des Bürgerbeauftragten tatsächlich alle fünf Vorwürfe des Beschwerdeführers betrifft.
73. Zweitens scheint die ENISA, wie der Beschwerdeführer bemerkte, darauf hinzudeuten, dass die Einhaltung der Grundsätze der guten Verwaltung dem Gesetz zuwiderlaufen würde. Dies ist ein äußerst besorgniserregendes Missverständnis einer EU-Agentur in Bezug auf Art und Umfang ihrer Zuständigkeiten. Zum Nutzen der ENISA hält es der Bürgerbeauftragte für sinnvoll, zu betonen, dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich ist, dass sie jedoch nur den grundlegenden Verhaltensstandard darstellen, den die EU-Organe bei der Erfüllung der ihnen durch die Verträge und die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben einhalten müssen. Zusätzlich zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und Grundsätze müssen die EU-Organe die Grundsätze einer guten Verwaltung einhalten, die sie verpflichten, in angemessener, verhältnismäßiger, fairer und dienstleistungsorientierter Weise zu handeln.
74. Drittens scheint die ENISA trotz der Erläuterungen des Bürgerbeauftragten die Grundsätze, auf denen die Haftung der EU-Organe beruht, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs [28] eindeutig festgelegt sind, mit den Grundsätzen der ex gratia compensation in der gängigen Praxis des Bürgerbeauftragten [29] zu verwechseln. In dieser Praxis ist fest verankert, dass ein Unionsorgan, wenn es den von ihm begangenen Missstand beheben möchte, unter geeigneten Umständen eine Ex-gratia-Zahlung an den Bürger leisten könnte, der durch den betreffenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit geschädigt wurde. Die Ex-gratia-Entschädigung erfordert, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, kein rechtswidriges Verhalten des Organs und schafft keinen Präzedenzfall für den betreffenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
75. Viertens betont der Bürgerbeauftragte, dass der Gegenvorschlag der ENISA, dem Beschwerdeführer zusätzliche Erläuterungen für seine erste Wiederzuweisungsentscheidung zu geben, so hilfreich dies auch sein mag, nicht ausreicht, um die Beschwerden des Beschwerdeführers zu beheben, da er in Umfang und Reichweite begrenzt ist und, was noch wichtiger ist, von der Annahme auszugehen scheint, dass die ENISA nichts falsch gemacht hat. Gleiches gilt für den Gegenvorschlag der ENISA, wonach der Beschwerdeführer an einer Arbeitsgruppe teilnehmen sollte, um die Notwendigkeit einer Verbesserung der Praktiken der ENISA zu untersuchen. Auch wenn die ENISA in Zukunft von den Empfehlungen einer solchen Arbeitsgruppe profitieren könnte, würde dies die Beschwerden des Beschwerdeführers, die die Vergangenheit betreffen, nicht beheben. Dementsprechend könnte dies keine Alternative zur Umsetzung der vorgeschlagenen einvernehmlichen Lösung des Bürgerbeauftragten in diesem Fall sein. Aus der nicht überzeugenden Antwort der ENISA und den vorstehenden Bemerkungen folgt, dass die ENISA den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung weitgehend nicht berücksichtigt hat. Es liegt daher auf der Hand, dass die Suche des Bürgerbeauftragten nach einer einvernehmlichen Lösung im vorliegenden Fall nicht erfolgreich war.
76. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Argumente bestätigt die Bürgerbeauftragte ihre Feststellung, dass die Maßnahmen der ENISA insofern einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen;
- a) den Beschwerdeführer vor Erlass der Neuzuweisungsbeschlüsse nicht konsultiert hat,
- b) seine Handlungen nicht begründet hat,
- c) dem Beschwerdeführer die Neuzuweisungsentscheidungen nicht schriftlich mitgeteilt hat,
- d) den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat und
- e) seiner Fürsorgepflicht für Beamte nicht nachgekommen ist
Um diese Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen, wird der Bürgerbeauftragte im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten nachstehend Empfehlungen ausarbeiten.
77. In Anbetracht des Inhalts der Antwort der ENISA auf ihren Vorschlag ist die Bürgerbeauftragte besorgt, dass der im vorliegenden Fall ermittelte informelle Führungsstil allgemeine Auswirkungen haben könnte. Daher hält es der Bürgerbeauftragte für angemessen, der ENISA zu empfehlen, dem Bürgerbeauftragten eine förmliche Zusage zu geben, dass er solche Missstände in Zukunft nicht mehr begehen wird.
E. Der Empfehlungsentwurf
Auf der Grundlage ihrer Untersuchungen zu dieser Beschwerde unterbreitet die Bürgerbeauftragte der ENISA den folgenden Entwurf von Empfehlungen:
1) Die ENISA sollte anerkennen, dass sie es versäumt hat, a) den Beschwerdeführer vor Erlass der Neuzuweisungsentscheidungen zu konsultieren, b) ihre Handlungen zu begründen, c) dem Beschwerdeführer ihre Neuzuweisungsentscheidungen schriftlich mitzuteilen, d) auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers zu antworten und e) das Wohlergehen des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen.
2) Die ENISA sollte sich beim Beschwerdeführer entschuldigen.
3) Die ENISA sollte eine unentgeltliche Zahlung in Höhe von 1 000 EUR an den Beschwerdeführer leisten;
4) Die ENISA sollte dem Bürgerbeauftragten eine förmliche Zusage machen, dass sie solche Missstände in Zukunft nicht mehr begehen wird.
Die ENISA und der Beschwerdeführer werden über diese Empfehlungsentwürfe unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die ENISA bis zum 30. April 2014 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte aus der Annahme der Empfehlungsentwürfe und einer Beschreibung ihrer Umsetzung bestehen.
Emily O'Reilly
Geschehen zu Straßburg am 5. Februar 2014
[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. L 113, S. 15.
[2] Verbundene Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, Randnr. 9.
[3] Artikel 3 Absatz 1 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten, abrufbar unter http://www.ombudsman.europa.eu/resources/statute.faces
[4] Artikel 3 Absatz 2 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten.
[5] In der Beschwerde 676/2008/RT legte der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht über die mangelnde Zusammenarbeit der Europäischen Kommission und insbesondere über die übermäßigen Verzögerungen bei der Reaktion auf den Bürgerbeauftragten vor. Der Sonderbericht ist auf der Website des Bürgerbeauftragten unter http://www.ombudsman.europa.eu/cases/specialreport.faces/de/4639/html.bookmark abrufbar.
[6] "Der Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einreichen, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten zur Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft und die Antwortfristen der ersuchten Behörde sind abgelaufen."
[7] Beschluss des Gerichtshofes in der Rechtssache T-128/96 (Lebedef/Kommission, Slg. 1996, II-1679, Randnrn. 19-21).
[8] Es sei darauf hingewiesen, dass der ED der ENISA in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers nach Artikel 90 Absatz 2 gegen die erste Umverteilungsentscheidung vom 1. Juni 2010 auch zu der inzwischen ergangenen zweiten Umverteilungsentscheidung vom 15. Oktober 2010 Stellung genommen hat.
[9] Rechtssache T-237/00, Reynolds/Parlament, Slg. 2002, II-163.
[10] Rechtssache T-404/06 P Landgren/ETF, Slg. 2009, II-2841; Rechtssache F-74/07 Meierhofer/Kommission, Slg. 2008, SC-I-A-1-319; SC-II-A-1-1745.
[11] Rechtssache 280/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 6433, Randnrn. 9-10.
[12] Ebd., Nr. 11.
[13] Die ENISA äußerte sich zu der Beschwerde nur insoweit, als diese die Entscheidung vom 1. Juni 2010 betraf.
[14] Rechtssache F-4/09, de Britto Patricio-Dias/Kommission, Urteil vom 15. April 2010, nicht in den Berichten des Europäischen Gerichtshofs (ECR), Randnr. 61; Rechtssache T-339/03, Clotuche/Kommission, Slg. ÖD 2007, I-A-2-29, II-A-2-179, Randnrn. 153 und 195.
[15] Rechtssache T-218/02, Napoli Buzzanca/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-267, II-1221, Randnr. 65.
[16] Urteil vom 26. Mai 2011, Lebedef/Kommission (F-40/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
[17] Rechtssache 86/77, Ditterich/Kommission, Slg. 1978, 1855, Randnr. 38.
[18] Verbundene Rechtssachen 316/82 und 40/83, Kohler/Rechnungshof, Slg. 1984, 641, Randnr. 9.
[19] Rechtssache F-51/07, Phillippe Bui Van/Kommission, Slg. 2008, SC I-A-1-289, II-A-1-1533, Randnrn. 72-73 und die dort angeführte Rechtsprechung.
[20] Vgl. z. B. verbundene Rechtssachen T-78/96 und T-170/96 W/Kommission, Slg. 1998, SC-I-A-239; SC-II-745, Randnr. 46: "Ein Beamter wird durch eine Handlung nur dann beschwert, wenn sie geeignet ist, seine Rechtsstellung unmittelbar zu beeinflussen, und damit über Maßnahmen hinausgeht, die nur die interne Organisation der Dienststellen betreffen und die die Stellung des betreffenden Beamten nach dem Statut nicht beeinträchtigen."
[21] Artikel 18 Absatz 2 ECGAB.
[22] Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1874/2008/BB gegen das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, Rn. 43.
[23] Siehe z. B. Rechtssache C-294/95 P, Ojha/Kommission, Slg. 1996, I-5902, Randnr. 35.
[24] Rechtssache T-416/04, Kontouli/Rat, Slg. 2006, SCI-A-2-181, II-A-2-897, Randnr. 141.
[25] Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-12/05 P (Herbert Meister/HABM, Slg. 2005, SC-B-2-23, II-B-2-143, Randnr. 55).
[26] Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1051/2010/BEH gegen den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), Rn. 55-56, Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3800/2006/JF gegen die Europäische Kommission, Rn. 74.
[27] Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2904/2005/(TN)FOR gegen die Europäische Kommission, Rn. 64.
[28] Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm/Kommission, Slg. 2000, I-5291.
[29] Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2904/2005/(TN)FOR gegen die Europäische Kommission, Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2111/2002/(BB)MF gegen die Europäische Kommission, Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1878/2002/GG gegen die Europäische Kommission, Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3031/2007/(BEH)VL gegen die Europäische Kommission.