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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/15/2014/PMC über die Art und Weise, wie der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) mit Vorwürfen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX) im Kosovo umgeht

Freitag | 29 April 2016

Nachdem der Bürgerbeauftragte von einem EULEX-Ankläger sowie von den Medien auf bestimmte mutmaßlich schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) im Kosovo aufmerksam gemacht worden war, beschloss der Bürgerbeauftragte, eine Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten, um zu bewerten, ob der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und EULEX diese Vorwürfe ordnungsgemäß untersucht hatten oder untersuchen.

Um festzustellen, welche Maßnahmen sie ergreifen musste, prüfte der Bürgerbeauftragte die Akte des EAD/EULEX in dieser Angelegenheit. Die Inspektion ergab, dass EULEX eine vorläufige interne Untersuchung durchgeführt und einen externen Staatsanwalt eingestellt hatte, um die Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Darüber hinaus hatte der EAD einen erfahrenen Sachverständigen ernannt, der das Mandat von EULEX aus systemischer Sicht unter besonderer Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe überprüfen sollte.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass EULEX sein Standardverfahren zur Untersuchung solcher Vorwürfe nicht befolgte. Sie stellte ferner fest, dass die Art und Weise, wie der externe Staatsanwalt eingestellt wurde, geprüft werden müsse. Da der kürzlich vom Hohen Vertreter der EU ernannte Sachverständige jedoch klargestellt hat, dass diese Fragen Teil der von ihm durchzuführenden Überprüfung sein werden, war die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass derzeit kein weiterer Handlungsbedarf ihrerseits besteht.

Kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Falle eines Auswahlverfahrens des Europäischen Parlaments

Montag | 14 März 2016

Der Fall betraf den Ausschluss des Beschwerdeführers durch das Europäische Parlament von einem Auswahlverfahren für Forschungsadministratoren.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und prüfte die Akte des Parlaments.

Auf der Grundlage der bei der Kontrolle eingeholten Informationen stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments fest.

Beschluss in der Sache 1409/2014/MHZ über das Versäumnis der Europäischen Kommission, eine vorherige Folgenabschätzung zu den Menschenrechten des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam durchzuführen

Montag | 29 Februar 2016

Der Fall betrifft die Frage, ob die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Vietnam eine Folgenabschätzung zu den Menschenrechten hätte durchführen müssen. Die Beschwerdeführer hielten eine solche Bewertung für erforderlich, während die Kommission der Auffassung war, dass dies nicht erforderlich sei, da bereits 2009 eine Nachhaltigkeitsprüfung eines vorgeschlagenen Freihandelsabkommens zwischen der EU und dem ASEAN, zu dem auch Vietnam gehörte, durchgeführt worden sei.

Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass das Versäumnis der Kommission, eine spezifische Folgenabschätzung zu den Menschenrechten in Bezug auf Vietnam durchzuführen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Im März 2015 empfahl sie der Kommission, eine solche Bewertung unverzüglich durchzuführen.

Die Kommission lehnte dies ab. Sie argumentierte, dass ihre "nicht handelspolitischen Instrumente" und die Menschenrechtsklauseln im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen denselben Zweck erreicht hätten.

Die Bürgerbeauftragte stimmte dem nicht zu und unterstrich dabei die Merkmale, die dem Instrument zur Folgenabschätzung im Bereich der Menschenrechte innewohnen. Da das Abkommen zwischenzeitlich geschlossen wurde, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab.

Beschluss in der Sache 1134/2015/TN über den Beschluss der Europäischen Kommission, bestimmte Kosten, die einem Partner eines von der EU finanzierten Projekts entstanden sind, für nicht förderfähig zu erklären

Montag | 15 Februar 2016

Der Fall betraf die Entscheidung der Kommission, bestimmte von einem Partner für ein EU-finanziertes Projekt geltend gemachte Kosten für nicht förderfähig zu erklären. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Gründe der Kommission, die fraglichen Kosten nicht zu akzeptieren, angemessen waren. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss ihrer Untersuchung der Beschwerde 297/2013/(RA)FOR gegen die Europäische Kommission

Freitag | 05 Februar 2016

Die Beschwerde betrifft die Wiederernennung des Vorsitzenden des Ad-hoc-Ethikausschusses der Kommission. Dieser Ausschuss besteht aus drei Personen, die derzeit nicht bei der Kommission beschäftigt sind. Seine Aufgabe besteht darin, die Kommission in ethischen Fragen zu beraten, die sich bei der Umsetzung des Verhaltenskodex der Kommission für Kommissionsmitglieder ergeben. Insbesondere berät der Ausschuss in ethischen Fragen, wenn ein ehemaliger Kommissar eine Beschäftigung aufnehmen möchte.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich der Vorsitzende in einem Interessenkonflikt befinde, da er auch als Rechtsanwalt tätig sei, der die Interessen von Mandanten des Privatsektors vor der Kommission vertrete. Sie stellt fest, dass die Wiederernennung des Vorsitzenden durch die Kommission eine Situation geschaffen habe, in der der Vorsitzende tatsächlich über die künftigen Beschäftigungsaussichten der Kommissionsmitglieder entscheiden werde, die auf der Grundlage ihrer derzeitigen Positionen großen Einfluss auf Angelegenheiten hätten, die für die Privatkunden des Vorsitzenden von großer Bedeutung seien.

Dementsprechend stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die privaten Interessen des Vorsitzenden derart waren, dass sie sich negativ auf die Art und Weise auswirken konnten, in der er seine Rolle als Vorsitzender des Ausschusses ausübte.

Es war unnötig, dass der Bürgerbeauftragte eine Empfehlung an die Kommission richtete, da die Kommission den Vorsitzenden vor Abschluss der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ersetzte.

Beschluss in der Sache 1977/2013/MDC über die Bewertung einer Vertragsverletzungsbeschwerde betreffend Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb des EU-Binnenmarkts durch die Europäische Kommission

Dienstag | 29 September 2015

Die Beschwerdeführerin, eine luxemburgische Staatsangehörige, wurde vom Wettbewerb um eine Stelle in Frankreich mit der Begründung ausgeschlossen, dass sie keine französische Staatsangehörige sei. Der fragliche Posten war der eines nicht vorsitzenden Richters, der den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen vor dem französischen Asylgericht vertreten sollte. Der Beschwerdeführer legte der Europäischen Kommission dar, dass die Beschränkung der Entsendung auf französische Staatsangehörige offenbar einen Verstoß gegen die Bestimmungen des EU-Rechts über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle. Als die Kommission zu dem Schluss kam, dass kein Verstoß gegen EU-Recht vorlag, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass eine Ausnahme vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelte. Diese Ausnahme gilt für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und ist in Artikel 45 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen. Die Kommission räumte ein, dass eine Entscheidung in dieser Frage eine konkrete Bewertung der Art der Aufgaben und Zuständigkeiten des nicht vorsitzenden Richters erfordert, und brachte vor, dass sie eine solche Bewertung vorgenommen habe. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich die Kommission im Rahmen dieser Bewertung nicht an die französischen Behörden gewandt habe, um weitere Informationen über die betreffende Stelle einzuholen. Der ursprüngliche Vorschlag der Bürgerbeauftragten bestand daher darin, dass die Kommission ihre Bewertung der Vertragsverletzungsbeschwerde überprüfen sollte, und sie schlug vor, dass die Kommission die französischen Behörden konsultieren sollte. In ihrer Antwort auf diesen Vorschlag vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihr bei der Entscheidung über die Frage ausreichende Informationen zur Verfügung stünden und es daher nicht erforderlich sei, sich an die französischen Behörden zu wenden. Nach Prüfung seiner ausführlichen Antwort auf den Vorschlag akzeptierte der Bürgerbeauftragte, dass die Kommission in diesem Fall über ausreichende Informationen verfügte, auf die sie ihre Entscheidung stützen konnte. Sie schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass die Kommission keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt habe.

Beschluss in der Sache 45/2015/PMC über die Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) nach Eingang eines Hinweisgeberberichts

Mittwoch | 02 September 2015

Der Fall betraf die Maßnahmen des OLAF nach Eingang eines Whistleblowing-Berichts, in dem die Europäische Behörde für Flugsicherheit (EASA) mit der mutmaßlichen Manipulation eines Berichts über Luftsicherheitsinspektionen in Verbindung gebracht wurde. Nach einer vorläufigen Bewertung war der Bürgerbeauftragte besorgt über die anscheinende Entscheidung des OLAF, den Fall zurückzuweisen und die Angelegenheit an die EASA zurückzuverweisen, obwohl sich der Hinweisgeber bewusst dafür entschieden hatte, seinen Bericht an das OLAF und nicht an die EASA zu erstatten. Der Bürgerbeauftragte vertrat die vorläufige Auffassung, dass sich eine solche Entscheidung negativ auf die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Meldung von Missständen im Allgemeinen auswirken könnte. Sie beschloss daher, sich mit der Angelegenheit zu befassen.

Nach einer Prüfung der OLAF-Akten stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das OLAF angemessen geprüft hatte, ob eine Untersuchung eingeleitet werden sollte. Außerdem stellte sich heraus, dass das OLAF den Fall nicht abgeschlossen, sondern die EASA aufgefordert hatte, die Angelegenheit zu prüfen und über die Ergebnisse ihrer Untersuchung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus hatte sich das OLAF das Recht vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt eine förmliche Untersuchung einzuleiten. Vor diesem Hintergrund stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das OLAF den Hinweisgeberbericht des Beschwerdeführers angemessen behandelt hatte. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das OLAF den Beschwerdeführer ausdrücklich hätte informieren müssen, dass seine Verweisung der Angelegenheit an die EASA nicht bedeutete, dass das OLAF in dieser Angelegenheit keine weiteren Maßnahmen ergreifen würde. Sie machte eine weitere Bemerkung in dieser Hinsicht.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 995/2011/KM gegen die Europäische Kommission

Donnerstag | 02 Juli 2015

Der Fall betraf eine Vertragsverletzungsbeschwerde bei der Europäischen Kommission in Bezug auf das angebliche Versäumnis Deutschlands, bestimmte Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ordnungsgemäß umzusetzen. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass die Kommission die Gründe für die Nichtaufnahme einer Untersuchung nicht ordnungsgemäß erläutert habe. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte fest, dass die Kommission anschließend eine angemessene Erklärung zu einigen der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen vorlegte. In Bezug auf die Fragen, zu denen die Kommission keine angemessene Erklärung abgegeben hat, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung ab.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 400/2014/DK gegen die Europäische Kommission

Mittwoch | 10 Juni 2015

Der Fall betraf das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, den Beschwerdeführer über den Prioritätsstatus seiner Beschwerde über staatliche Beihilfen zu informieren.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema. Im Laufe ihrer Untersuchung teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde nicht als vorrangiger Fall behandelt wurde. Die Kommission hat ihre Entscheidung jedoch nicht begründet. Der Bürgerbeauftragte schloss die Beschwerde daher mit einer kritischen Bemerkung zu dem Versäumnis der Kommission ab, den Beschwerdeführer darüber zu informieren, warum er seiner Beschwerde über staatliche Beihilfen einen niedrigen Prioritätsstatus eingeräumt hatte.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 415/2014/FOR gegen das Europäische Parlament

Mittwoch | 03 Juni 2015

Der Beschwerdeführer ist Bediensteter auf Zeit beim Europäischen Parlament. Sie erkrankte im Jahresurlaub. Der Fall betraf die Weigerung des Parlaments, den Jahresurlaub des Beschwerdeführers in Krankheitsurlaub umzuwandeln. Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt oder kurz darauf eine aktuelle Adresse angeben musste, und legte ihr ärztliches Attest für den Krankheitsurlaub vor. Diese Anforderung wurde nicht erfüllt.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 150/2015/DK gegen den Europäischen Auswärtigen Dienst

Montag | 11 Mai 2015

Der Fall betraf die Bewertung des Angebotsvorschlags des Beschwerdeführers. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten argumentierte der Beschwerdeführer, dass der Bewertungsausschuss seinen Vorschlag falsch bewertet habe, da er die darin enthaltenen Informationen nicht berücksichtigt habe.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatte, dass die Bewerter in Bezug auf die beanstandeten Aspekte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatten. Sie schloss den Fall daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.