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Beschluss in der Sache 559/2016/MDC über die Weigerung der Europäischen Investitionsbank, das Schlichtungsverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer einzuleiten
Dienstag | 31 Oktober 2017
Der Fall betraf die mutmaßlich ungerechtfertigte Entlassung und Belästigung eines ehemaligen Arbeitnehmers bei der Europäischen Investitionsbank (EIB).
Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten konzentrierte sich auf die Frage, dass die EIB dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Vorteil des sogenannten „Versöhnungsverfahrens“ nach Artikel 41 des Statuts der EIB verweigert habe (das vorsieht, dass Bedienstete bei einem Streitfall mit der EIB vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben können und dass sie zuvor eine gütliche Beilegung im Rahmen des Vermittlungsverfahrens anstreben sollten). Der Bürgerbeauftragte stellte vorläufig fest, dass die EIB einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen habe, indem sie der Auffassung gewesen sei, dass das Schlichtungsverfahren nicht auf einen ehemaligen Bediensteten angewandt werden könne, der kein Ruhegehalt der EIB bezogen habe. Der Bürgerbeauftragte schlug daher vor, dass die EIB das Schlichtungsverfahren sowohl in Bezug auf die Entlassung als auch in Bezug auf die Belästigung unverzüglich einleitet. Die Bank stimmte zu, das Schlichtungsverfahren in Bezug auf die Entlassungsfrage einzuleiten, und verwies den Beschwerdeführer auf ein anderes Verfahren in Bezug auf die Frage der Belästigung.
Die Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass nach ihrem Eingreifen eine Lösung gefunden wurde. Sie schloss daher den Fall ab.
Beschluss in der Sache 515/2016/JAP über die Bewährungsbeurteilung eines Bediensteten auf Zeit durch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen
Freitag | 28 April 2017
Der Fall betraf die Beurteilung der Probezeit eines Bediensteten auf Zeit beim Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO). Die Beschwerdeführerin, die am Ende ihrer Probezeit entlassen wurde, machte geltend, dass ihre Beurteilung eine Reihe von Verfahrensmängeln aufweise. Darüber hinaus hat das EASO auf ihre Beschwerden im Rahmen des EU-Beamtenstatuts nicht geantwortet.
Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und forderte das EASO auf, auf die Beschwerden zu antworten. Sie stellte fest, dass das EASO die erforderlichen Schritte unternommen habe, um eine unparteiische Bewertung der Probezeit der Beschwerdeführerin sicherzustellen, und dass es das Recht der Beschwerdeführerin auf Anhörung geachtet habe, bevor es die endgültige Entscheidung über ihre weitere Beschäftigung getroffen habe. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall somit ab.
Beschluss in der Sache 2033/2015/ZA über die Bearbeitung eines Antrags auf Überprüfung einer Sprachprüfung durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
Mittwoch | 14 Dezember 2016
EU-Beamte müssen vor ihrer ersten Beförderung nachweisen, dass sie in einer dritten Sprache arbeiten können. Als der Beschwerdeführer, der in einer EU-Agentur arbeitet, eine Sprachprüfung in seiner dritten Sprache nicht bestanden hat, bat er EPSO, ihm die Gründe für die relativ niedrige Note in der schriftlichen Prüfung der Prüfung zu nennen und ihn auch über mögliche Überprüfungsmechanismen zu informieren. Seiner Ansicht nach schienen die Erklärungen des EPSO zu seiner Besoldungsgruppe inkohärent zu sein, während seine ursprüngliche Antwort zu den Überprüfungsmöglichkeiten falsch war. Auf Drängen des Beschwerdeführers stimmte das EPSO einer Neubewertung seiner schriftlichen Prüfung zu. Der zweite Gutachter bestätigte die Anfangsnote.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema. Sie untersuchte den Test des Beschwerdeführers sowie die Bewertungen der beiden Bewerter. Der Bürgerbeauftragte stellte keinen offensichtlichen Fehler oder Anzeichen einer Befangenheit bei der Bewertung des schriftlichen Tests des Beschwerdeführers fest. In Bezug auf die fehlerhaften Informationen über die Überprüfungsmöglichkeiten erkannte das EPSO seinen Fehler an und entschuldigte sich beim Beschwerdeführer. Der Bürgerbeauftragte hielt weitere Untersuchungen nicht für erforderlich und schloss den Fall ab. Sie schlug jedoch Verbesserungsvorschläge in Bezug auf die Informationen vor, die den Teilnehmern an Sprachprüfungen über das Verfahren und ihre Überprüfungs-/Rechtsbehelfsrechte erteilt wurden.
Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Einreichung eines Antrags nach Ablauf der gesetzten Frist
Montag | 21 November 2016
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 52/2014/EIS betreffend die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), den Grundsatz höherer Gewalt bei allgemeinen Auswahlverfahren gebührend zu berücksichtigen
Donnerstag | 17 November 2016
Der Beschwerdeführer, der für den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem befristeten Vertrag arbeitet, hat sich für ein EPSO-Auswahlverfahren zur Einstellung von Konferenzdolmetschern beworben. Aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ging hervor, dass die vollständigen Bewerbungen bis zum 6. August 2013, 12.00 Uhr, eingereicht werden mussten. Der Beschwerdeführer hat die Frist versäumt. Am 7. August 2013 teilte sie EPSO mit, dass sie vom 5. bis 6. August 2013 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und daher ihren Antrag nicht rechtzeitig ausfüllen könne. Am 7. August 2013 beantragte sie bei EPSO eine Verlängerung der Frist. EPSO lehnte ab. Ihr Hauptgrund für die Ablehnung bestehe darin, dass sie alle Antragsteller gleich behandeln müsse.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dieser Frage und stellte vorläufig fest, dass EPSO nicht geprüft habe, ob die Umstände des Beschwerdeführers eine Situation höherer Gewalt darstellten. Sie empfahl dem EPSO daher, i) anzuerkennen, dass es Situationen gibt, in denen es aufgrund höherer Gewalt fair und angemessen ist, den Bewerbern eine neue Frist zu geben, ii) die Umstände zu klären, unter denen eine solche neue Frist festgelegt werden sollte, und iii) die Bewerber entsprechend zu informieren. Das EPSO lehnte zunächst die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten ab und argumentierte, dass es schwierig sei, eine Grenze zwischen den verschiedenen von den Bewerbern vorgebrachten Begründungen zu ziehen und darzulegen, wie die Bewerber nachweisen würden, dass höhere Gewalt eingetreten sei. Er fügte hinzu, dass die Möglichkeit, sich auf höhere Gewalt zu berufen, sowohl den reibungslosen Ablauf der allgemeinen Auswahlverfahren als auch die Gleichbehandlung der Bewerber gefährden würde. Er verwies auch auf Statistiken, die belegten, dass die Bearbeitung aller Anträge auf Fristverlängerungen nach Ablauf der Frist einen Verwaltungsaufwand für EPSO darstellen würde.
Nach Treffen zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Personal des EPSO akzeptierte das EPSO jedoch schließlich die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten im Grundsatz. In Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers stellte der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass das betreffende Auswahlverfahren beendet war. Sie weist ferner darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, sich nicht zur Antwort des EPSO auf ihre Empfehlungen zu äußern. Vor diesem Hintergrund vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es keinen Grund für weitere Untersuchungen darüber gebe, ob der Fall des Beschwerdeführers den Anforderungen höherer Gewalt entspreche, denen EPSO nun grundsätzlich zustimme.
Beschluss in der Sache 726/2016/PMC betreffend den Rat der Europäischen Union, der Praktikanten einen Betrag zahlt, der unter dem Mindestlohn liegt
Donnerstag | 29 September 2016
Ein ehemaliger Praktikant beim Rat der Europäischen Union beschwerte sich darüber, dass die von den EU-Organen an seine Praktikanten gezahlte Vergütung unangemessen sei, da sie unter dem Mindestlohn liege und den Praktikanten somit keinen angemessenen Lebensstandard gewährleiste.
Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Angelegenheit ein. Sie stellt fest, dass der Rat hinreichend detailliert erläutert habe, wie die Höhe der Praktikumsvergütung festgelegt werde. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Entscheidung, eine Vergütung in Höhe von 25 % des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AD5.1 zu zahlen, angemessen war. Der Rat hat diesen Beschluss im Rahmen seines Ermessens auf der Grundlage seines Verwaltungsbedarfs und der verfügbaren Haushaltsmittel gefasst.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Rat zwischen Praktika und Beschäftigung unterscheidet. Daher erhält ein Praktikant eine Vergütung und kein Gehalt, da die Rechte und Pflichten eines Praktikanten nicht mit denen eines Bediensteten vergleichbar sind. Der Bürgerbeauftragte hielt die Erklärung des Rates für angemessen.
Daher schloss sie den Fall mit der Feststellung ab, dass die Praxis des Rates keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
Beschluss über den Abschluss der Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerden 2077/2012/TN und 1853/2013/TN über die Behandlung des Phänomens „Drehtüren“ durch die Europäische Kommission
Freitag | 09 September 2016
Beschluss in der Sache 629/2015/ANA über den Beschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), am Ende der Probezeit keinen Bediensteten auf Zeit einzustellen
Montag | 11 Juli 2016
Der Fall betraf die Entscheidung des ECDC, den Vertrag eines Zeitbediensteten nach Ablauf einer Probezeit zu kündigen.
Der Bürgerbeauftragte führte eine Untersuchung der Angelegenheit durch und vertrat die Auffassung, dass die Erläuterungen des ECDC zu seiner Entscheidung, den Beschwerdeführer am Ende der Probezeit nicht in Beschäftigung zu halten, im Allgemeinen angemessen waren.
Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Auffassung, dass das ECDC es versäumt hatte, dem Beschwerdeführer rechtzeitig klarzustellen, a) dass die im Dialog über die Bewertung von Neuankömmlingen festgestellten Probleme so schwerwiegend waren, dass die Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers gerechtfertigt war, b) die Bereiche, in denen er sich durch einen spezifischen und klaren Aktionsplan verbessern musste. Das Versäumnis, dies zu tun, stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es in Fällen, in denen eine EU-Einrichtung nicht genügend Zeit hat, um die Arbeit eines Bediensteten auf Zeit ordnungsgemäß zu bewerten, oder in denen der Bedienstete auf Zeit keine angemessene Gelegenheit hatte, Mängel in seiner Leistung zu beheben, eine gute Verwaltung wäre, zu prüfen, ob "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die die Verlängerung der Probezeit rechtfertigen. Da die Akte keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass das ECDC die Möglichkeit einer Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft hat, unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen entsprechenden Verbesserungsvorschlag für die Zukunft. Da es eine gute Verwaltung ist, sich für schlechte Praktiken zu entschuldigen, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass das ECDC seine Fehler bei der Behandlung dieses Falles anerkennen und sich beim Beschwerdeführer für diese Fehler entschuldigen sollte.
Übertragung der in Deutschland erworbenen Rentenansprüche des Beschwerdeführers auf das Versorgungssystem der EU-Institutionen
Dienstag | 31 Mai 2016
Einhaltung der Vorschriften der Kommission über Interessenkonflikte vor der Ernennung eines Sonderberaters für den Kommissionspräsidenten
Montag | 30 Mai 2016
Beschluss in der Sache 1408/2015/OV über die Einhaltung der Vorschriften für Sonderberater durch die Europäische Kommission
Donnerstag | 26 Mai 2016
In dieser Beschwerde geht es um das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, bei der Ernennung eines Sonderberaters ihre eigenen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten einzuhalten.
Im September 2015 beschwerten sich zwei NRO beim Bürgerbeauftragten darüber, dass die Kommission ihre Vorschriften nicht eingehalten hatte, als sie einen Sonderberater zur Unterstützung des Kommissionspräsidenten ernannte. Am 18. Dezember 2014 veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der sie die Ernennung von Herrn Edmund Stoiber zum Sonderberater des Kommissionspräsidenten ankündigte. Diese Ankündigung erfolgte drei Monate vor der offiziellen Ernennung von Herrn Stoiber am 4. März 2015, ohne jeglichen Haftungsausschluss hinsichtlich der noch zu erfüllenden administrativen Anforderungen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass diese vorzeitige Ankündigung die Fähigkeit der Kommission beeinträchtigt habe, eine unvoreingenommene und kritische Bewertung der Frage durchzuführen, ob die betreffende Person Interessenkonflikte habe. Sie beschwerten sich auch darüber, dass die "Zuverlässigkeitserklärung" der Kommission, ein wesentlicher Bestandteil des Ernennungsverfahrens, die Positionen des Sonderberaters zu Nürnberger, einer großen Versicherungsgruppe, nicht erwähnt habe.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und stellte fest, dass die Pressemitteilung der Kommission falsch und irreführend war. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die vorzeitige Bekanntgabe der Ernennung ohne jeglichen Haftungsausschluss berechtigte Zweifel für die interessierte Öffentlichkeit aufwarf, ob nach der Bekanntgabe eine unvoreingenommene und kritische Prüfung der Interessenkonfliktfrage durchgeführt worden war. Der Bürgerbeauftragte stellte in beiden Punkten Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest. Der Bürgerbeauftragte stellte auch fest, dass die Kommission nicht erläutert hatte, warum die Positionen des ernannten Sonderberaters in der Versicherungsgruppe in der "Versicherungserklärung" weggelassen wurden. Sie stellte fest, dass dies auch einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 2041/2014/DK gegen die Europäische Kommission betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen
Mittwoch | 25 Mai 2016
Der Fall betraf die Entscheidung der Kommission, ihren ursprünglichen Vorschlag zur Übertragung der im britischen Rentensystem erworbenen Rentenansprüche des Beschwerdeführers in das EU-Rentensystem zu ändern.
Die Kommission machte geltend, dass sie ihren ursprünglichen Vorschlag ändern müsse, da er auf allgemeinen Durchführungsbestimmungen beruhe, die zum Zeitpunkt der Vorlage ihres Vorschlags bereits veraltet seien. Der überarbeitete Vorschlag der Kommission, der für den Beschwerdeführer weniger günstig war, stützte sich auf die überarbeiteten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorschlags tatsächlich in Kraft waren. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ihrem ersten Vorschlag, den er bereits angenommen habe, nachkommen sollte.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dieser Frage und stellte fest, dass das Gericht entschieden habe, dass die Kommission rechtlich nicht verpflichtet sei, Vorschläge zur Übertragung von außerhalb des EU-Rentensystems erworbenen Ruhegehaltsansprüchen zu unterbreiten, und dass eine tatsächliche Bestimmung des Werts solcher übertragenen Ruhegehaltsansprüche erst nach der Übertragung erfolgen könne. In der Tat war dies eine von der Kommission eingeführte Praxis, um ihre Beamten besser darüber zu informieren, was sie erwarten konnten, sobald sie tatsächlich beschlossen hatten, die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche in das EU-Rentensystem zu beantragen.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Beschwerde daher mit der Schlussfolgerung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag.
Vorschlag des Europäischen Bürgerbeauftragten für eine Lösung in der Sache 559/2016/MDC über die mutmaßlich unfaire Entlassung des Beschwerdeführers und Belästigung bei der Europäischen Investitionsbank
Samstag | 30 April 2016
Beschluss in der Sache 1023/2014/OV über die Abwicklung des Beförderungsverfahrens 2013 für AST-Beamte durch die Europäische Kommission
Montag | 15 Februar 2016
Der Beschwerdeführer ist ein Beamter der Kommission (AST), der im Laufe des Beförderungsverfahrens 2013 nicht in die nächste Besoldungsgruppe befördert wurde, und hat sich beim Bürgerbeauftragten darüber beschwert. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es keinen Grund für eine Untersuchung gebe. Der Beschwerdeführer machte jedoch auch geltend, dass acht Beamte der gleichen Besoldungsgruppe wie er, die nicht zu Beförderungszwecken (auf der Grundlage von Beförderungspunkten, die nach den früheren Vorschriften angesammelt worden seien) gekennzeichnet worden seien, befördert worden seien. Der Bürgerbeauftragte leitete daher eine Untersuchung zu dem Vorwurf ein, die Kommission habe nicht erläutert, warum acht Beamte, die nicht gekennzeichnet worden seien, in die nächste Besoldungsgruppe AST befördert worden seien.
In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass die acht betroffenen Beamten in Bezug auf die drei in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bewertungskriterien vergleichsweise höhere Verdienste als der Beschwerdeführer aufwiesen und dass die Kennzeichnung nur eine untergeordnete Rolle spielte. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die geltenden Übergangsbestimmungen die Beförderung von Beamten ohne Flagge nicht verhinderten. Der Bürgerbeauftragte stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest und schloss den Fall ab.
Direktor, der als Personalvertreter an sozialen Konzertierungssitzungen teilnimmt
Dienstag | 12 Januar 2016
Beschluss der Kommission, von der Einleitung von Disziplinarverfahren gegen einen ihrer Beamten abzusehen
Dienstag | 05 Januar 2016
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 362/2011/KM gegen die Europäische Kommission
Dienstag | 22 Dezember 2015
In der Rechtssache ging es um ein Ersuchen eines ehemaligen Beamten der Kommission um detaillierte Informationen über mögliche Disziplinarverfahren gegen einen anderen ehemaligen Beamten der Kommission.
Die Kommission antwortete, dass sie die angeforderten Informationen nicht weitergeben könne. Sie bemühte sich auch, dem Beschwerdeführer zu versichern, dass sie sich mit der Angelegenheit des ehemaligen Beamten befasse, indem sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreife.
Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu diesem Thema umfasste die Kontrolle der Akten der Kommission in Bezug auf den ehemaligen Beamten. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Organe zwar ein hohes Maß an Transparenz wahren müssten, die Kommission aber im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen könne, dass sie keine Einzelheiten ihrer Handlungen in Bezug auf den ehemaligen Beamten offenlegen könne, ohne den fairen Ablauf der Verfahren im Allgemeinen und die Privatsphäre des betreffenden Beamten zu beeinträchtigen.
Der Fall wurde somit mit der Feststellung abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Berechnung des vom nationalen Rentensystem des Beschwerdeführers übertragenen Kapitals durch die Europäische Kommission und seine Auswirkungen auf seine Ruhegehaltsansprüche im Rahmen des EU-Rentensystems
Freitag | 11 Dezember 2015