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Versäumnis, zu antworten

Freitag | 10 Juni 2016

Beschluss in der Sache 1585/2014/JAS über das Versäumnis des Amtes des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo, Praktikanten über die Schritte eines Einstellungsverfahrens auf dem Laufenden zu halten

Montag | 06 Juni 2016

Der Fall betraf das angebliche Versäumnis des Büros des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR-Büro) im Kosovo, Praktikanten über die Schritte eines Einstellungsverfahrens auf dem Laufenden zu halten. Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich zu diesem Thema und erklärte, dass es sowohl höflich als auch dienstleistungsorientiert sei, den Eingang der Bewerbungen zu bestätigen und die Bewerber über die wesentlichen Schritte (wie ihren Ausschluss von einem Einstellungsverfahren) zu informieren, die sich auf ihre Fortschritte bei einem Einstellungsverfahren auswirkten. Sie habe jedoch geprüft, wie sie ihre Kommunikation mit Personen, die Praktikanten werden wollten, verbessern könne, z. B. indem sie alle diese Personen über relevante Verfahrensschritte informiert habe, indem sie relevante Informationen auf ihrer Website veröffentlicht habe. Der Bürgerbeauftragte forderte das Büro des Sonderbeauftragten auf, über die Umsetzung dieser Lösung Bericht zu erstatten.

Versäumnis, zu antworten

Donnerstag | 09 Oktober 2014

Decision of the European Ombudsman closing the inquiry into complaints 366/2013/EIS and 509/2013/EIS against the European Commission and the Education, Audiovisual and Culture Executive Agency

Freitag | 05 September 2014

The complaints were made by three persons representing a private university based in Switzerland. They concerned the Commission's decision rejecting the university's application sent in response to the Erasmus University Charters 2013 Call for Proposals. In their complaints, the complainants claimed that the Commission and/or the Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA) failed to (i) indicate the means of redress available as regards the decision, and (ii) notify the university in good time of the decision. The Ombudsman inquired into these matters and found no maladministration as regards the notification of the decision. However, the Ombudsman found that the university had not been properly informed about the means of redress. After having been invited to do so by the Ombudsman, the Commission, on its own behalf and on behalf of the EACEA, apologised to the complainants for this omission. The Ombudsman thus concluded that there were no grounds for further inquiries into that aspect of the complaints.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1125/2011/ANA gegen die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Mittwoch | 03 September 2014

Der Fall betraf die Art und Weise, in der die ENISA die Aufgaben neu zugewiesen und Änderungen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, eines ENISA-Mitarbeiters, vorgenommen hat. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und unterbreitete einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, den die ENISA nicht akzeptierte. Anschließend unterbreitete die Bürgerbeauftragte Entwürfe von Empfehlungen, in denen sie die ENISA fragte: 1) anzuerkennen, dass er es versäumt hat, (a) den Beschwerdeführer vor Erlass der Neuzuweisungsbeschlüsse zu konsultieren, (b) seine Handlungen zu begründen, (c) seine Neuzuweisungsbeschlüsse ordnungsgemäß mitzuteilen, (d) auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers zu antworten und (e) das Wohlergehen des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen; 2) den Beschwerdeführer zu entschuldigen; 3) eine unentgeltliche Zahlung in Höhe von 1 000 EUR an den Beschwerdeführer zu leisten; und 4) dem Bürgerbeauftragten eine förmliche Zusage zu geben, dass er in Zukunft keine Missstände in der Verwaltungstätigkeit begehen wird. Die ENISA nahm die Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten an und unternahm Schritte zu ihrer Umsetzung. Daher schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2635/2010/(MB)TN gegen die Europäische Kommission

Freitag | 07 September 2012

Die Beschwerde betrifft das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er gegen den Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen verstoßen hat.

Nach seiner Tätigkeit als EU-Wahlbeobachter wurde der Beschwerdeführer von Dritten darüber informiert, dass die Kommission festgestellt habe, dass er gegen den Verhaltenskodex für solche Beobachter verstoßen habe. Der Beschwerdeführer war besorgt darüber, dass ihm diese Entscheidung nicht mitgeteilt worden war und dass sie sich auf seine Chancen auswirken würde, für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgewählt zu werden.

Der Bürgerbeauftragte stellte eine Reihe von Problemen in dem von der Kommission angewandten Verfahren fest. Er sei nicht vollständig davon überzeugt, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis garantierten Rechte des Beschwerdeführers gewahrt worden seien. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, in dem er Maßnahmen vorschlug, die die Kommission ergreifen könnte, um die Dinge in Bezug auf i) die persönliche Situation des Beschwerdeführers und ii) das angewandte allgemeine Verfahren in Ordnung zu bringen.

In Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat die Kommission den Fall beigelegt, indem sie zugesichert hat, dass der Beschwerdeführer weiterhin uneingeschränkt für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Frage kommt.

In Bezug auf ihre allgemeinen Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex für EU-Beobachter wies die Kommission in ihrer Antwort darauf hin, dass sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, eine Überprüfung durchzuführen, bereits umsetzt. Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Überprüfung und machte diesbezüglich einige Vorschläge.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 328/2011/TN gegen das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Mittwoch | 18 April 2012

Die Beschwerde betrifft ein Auswahlverfahren für die Einstellung eines Finanzassistenten (Vertragsbediensteten) durch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), an dem der Beschwerdeführer beteiligt war.

In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass das ECDC das Auswahlverfahren nicht fair und ordnungsgemäß durchgeführt habe.

Der Bürgerbeauftragte stellte eine Reihe von Mängeln im Verfahren des ECDC fest. Erstens habe der Auswahlausschuss zu Unrecht entschieden, eine einschlägige schriftliche Prüfung nicht zu berücksichtigen. Zweitens sei die Voraussetzung, dass die Bewerber eine Mindestpunktzahl von 70 % erreichen müssten, den Bewerbern nie mitgeteilt worden. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass das ECDC die Bewerber nicht ordnungsgemäß über das Ergebnis des Einstellungsverfahrens informierte. Auf der Grundlage seiner Feststellungen unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, in dem er Schritte vorschlug, die das ECDC ergreifen könnte, um die Dinge in Ordnung zu bringen, sowohl in Bezug auf das Einstellungsverfahren als auch in Bezug auf künftige solche Verfahren.

Der Bürgerbeauftragte nahm den insgesamt positiven Ansatz des ECDC in Bezug auf seinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zur Kenntnis und begrüßte ihn. Er schloss den Fall daher mit der Feststellung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt seien. Er machte auch Vorschläge für weitere Verbesserungen.