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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2635/2010/(MB)TN gegen die Europäische Kommission

Die Beschwerde betrifft das angebliche Versäumnis der Europäischen Kommission, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er gegen den Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen verstoßen hat.

Nach seiner Tätigkeit als EU-Wahlbeobachter wurde der Beschwerdeführer von Dritten darüber informiert, dass die Kommission festgestellt habe, dass er gegen den Verhaltenskodex für solche Beobachter verstoßen habe. Der Beschwerdeführer war besorgt darüber, dass ihm diese Entscheidung nicht mitgeteilt worden war und dass sie sich auf seine Chancen auswirken würde, für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgewählt zu werden.

Der Bürgerbeauftragte stellte eine Reihe von Problemen in dem von der Kommission angewandten Verfahren fest. Er sei nicht vollständig davon überzeugt, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis garantierten Rechte des Beschwerdeführers gewahrt worden seien. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete daher einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, in dem er Maßnahmen vorschlug, die die Kommission ergreifen könnte, um die Dinge in Bezug auf i) die persönliche Situation des Beschwerdeführers und ii) das angewandte allgemeine Verfahren in Ordnung zu bringen.

In Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers hat die Kommission den Fall beigelegt, indem sie zugesichert hat, dass der Beschwerdeführer weiterhin uneingeschränkt für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Frage kommt.

In Bezug auf ihre allgemeinen Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex für EU-Beobachter wies die Kommission in ihrer Antwort darauf hin, dass sie den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, eine Überprüfung durchzuführen, bereits umsetzt. Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Überprüfung und machte diesbezüglich einige Vorschläge.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die Beschwerde betrifft ein mutmaßliches Versäumnis der Europäischen Kommission, dem Beschwerdeführer eine Entscheidung mitzuteilen, mit der festgestellt wird, dass er gegen den Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen (im Folgenden „Verhaltenskodex“) verstoßen hat.

2. Der Beschwerdeführer nahm 2010 an einer EU-Wahlbeobachtungsmission (im Folgenden „EU-Wahlbeobachtungsmission“) teil. Im Anschluss an den Kontrollbesuch erhielt der Beschwerdeführer von seinen Vorgesetzten einen zufriedenstellenden Bericht.

3. Im Oktober 2010 erfuhr der Beschwerdeführer, dass alle Beobachter, die 2010 an Wahlbeobachtungsmissionen teilgenommen hatten, zu einem Sonderforum eingeladen wurden, das im Dezember 2010 in Brüssel stattfinden sollte. Das Forum wurde für die Europäische Kommission von einem privaten Unternehmen, Transtec, organisiert. Der Beschwerdeführer beantragte die Teilnahme am Forum. Transtec lehnte seinen Antrag ab und teilte ihm mit, dass "die Europäische Kommission die folgenden genauen Kriterien für die Registrierung als Teilnehmer festgelegt hat: - Teilnahme an einer Dienstreise im Jahr 2010; - Ausschluss aller Beobachter, die "nicht empfohlen" wurden oder Gegenstand eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex oder die einschlägigen Leistungsbeschreibungen sind.

4. Daraufhin forderte der Beschwerdeführer Transtec und die Kommission auf, ihm den spezifischen Grund für seinen Ausschluss vom Forum mitzuteilen. Er erhielt weder von Transtec noch von der Kommission eine Antwort.

Gegenstand der Untersuchung

5. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete der Beschwerdeführer, dass die Kommission

(1) es versäumt hat, ihn über eine scheinbare Entscheidung zu unterrichten, mit der festgestellt wurde, dass er gegen den Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen verstoßen hat;

(2) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat;

(3) Dritte unzutreffend über die Entscheidung informiert haben;

(4) ihn zu Unrecht von künftigen EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgeschlossen hat; und

(5) seinen Auskunftsverlangen nicht nachgekommen ist.

6. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf,

(1) ihn über jede Entscheidung zu unterrichten, die seine Einhaltung des Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen betrifft; und

(2) Erlauben Sie ihm, diese Entscheidung anzufechten.

Die Untersuchung

7. Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission, bis zum 30. April 2011 eine Stellungnahme zu der Beschwerde abzugeben. Nachdem der Kommission eine verlängerte Frist eingeräumt worden war, legte sie ihre Stellungnahme am 7. Juli 2011 vor. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt, der seine Stellungnahme am 21. Juli 2011 vorlegte. Am 25. Oktober 2011 unterbreitete der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und forderte sie auf, bis zum 31. Dezember 2011 zu antworten. Anschließend verlängerte der Bürgerbeauftragte die Frist der Kommission bis zum 31. Januar 2012. Die Kommission antwortete erst am 1. Juni 2012. Diese Antwort wurde dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Stellungnahme am 25. Juli 2012.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. das behauptete (i) Versäumnis, die Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex mitzuteilen; ii) Nichteinhaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; iii) Fehlverhalten bei der Unterrichtung Dritter; und iv) Fehlverhalten beim Ausschluss des Beschwerdeführers von künftigen EU-Wahlbeobachtungsmissionen

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

8. Der Beschwerdeführer gab an, dass er während seiner Wahlbeobachtungsmission im Jahr 2010 der Ansicht war, dass der demokratische Prozess und die Menschenrechte schwer verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer teilte dem Kernteam der EU-Wahlbeobachtungsmission seine Ansichten mit. Als er in seine Heimat zurückkehrte, schrieb er einen Brief an eine nationale Zeitung zur Veröffentlichung.

9. Der Beschwerdeführer gab an, dass einige seiner Kollegen der EU-Wahlbeobachtungsmission ihn daraufhin darüber informiert hätten, dass ihnen von EU-Beamten und Mitgliedern des Kernteams der EU-Wahlbeobachtungsmission mitgeteilt worden sei, dass er wegen eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmission vom Forum ausgeschlossen worden sei. Er erklärt, dass einem seiner Beobachterkollegen auch von EU-Beamten mitgeteilt worden sei, dass der Verstoß gegen den Verhaltenskodex bedeute, dass er von künftigen EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer hielt es für inakzeptabel, dass seine Kollegen darüber informiert wurden, obwohl er selbst nie informiert worden war. Wenn der Ursprung der Angelegenheit die Veröffentlichung seines Briefes in der Presse gewesen sei, sei ihm die Angelegenheit mit einer unnötigen Verzögerung von sechs Monaten mitgeteilt worden.

10. In ihrer an den Bürgerbeauftragten gerichteten Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass sich ein Team von EU-Wahlbeobachtungsmissionen aus einem Hauptbeobachter (der für die Mission verantwortlich ist), Kernsachverständigen sowie Langzeit- und Kurzzeitbeobachtern zusammensetzt. Der Hauptbeobachter ist in der Regel ein Mitglied des Europäischen Parlaments. Die Kernsachverständigen werden im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren für einen Dienstleistungsauftrag direkt von den Kommissionsdienststellen ausgewählt. Die Beobachter werden von der Kommission nach einer Vorauswahl durch die Mitgliedstaaten ausgewählt.

11. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, über ihre "Kontaktstellen" das Auswahlverfahren für Beobachter einzuleiten, indem sie innerhalb einer bestimmten Frist nationale Anträge einreichen. Alle Bewerber müssen sich dann in einer von der Kommission verwalteten Datenbank registrieren. Anschließend übernehmen die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Vorauswahl der qualifiziertesten nationalen Bewerber. Schließlich bewertet der Auswahlausschuss, der sich aus Kommissionsbeamten mehrerer Dienststellen zusammensetzt, die vorab ausgewählten Bewerber. Die Kommission führt förmliche Aufzeichnungen über diese Auswahl. Alle EU-Beobachter werden am Ende der Mission von führenden Mitgliedern des Missionsteams bewertet. Die Bewertung ist im Dossier des Beobachters in der EU-Datenbank enthalten.

12. Die Kommission schließt auch Verträge mit Unternehmen über die administrative und logistische Unterstützung der Mission. Der Beschwerdeführer, der als Beobachter ausgewählt worden war, unterzeichnete einen Vertrag als Langzeitbeobachter für die betreffende Mission mit dem von der Kommission beauftragten Unternehmen. Teil 3.2 von Anhang 1 des Vertrags enthielt den Verhaltenskodex, der unter anderem festlegte, dass "Beobachter davon absehen werden, persönliche ... Kommentare zu ihren Beobachtungen gegenüber den Medien abzugeben".

13. Der Kommission zufolge wird in dem in der Presse veröffentlichten Schreiben auf die besonderen Erfahrungen des Beschwerdeführers als EU-Wahlbeobachter während der EU-Mission im Jahr 2010 verwiesen. Die Nationale Kontaktstelle übermittelte der Kommission am Tag ihrer Veröffentlichung eine Kopie des Zeitungsartikels. Die nationale Kontaktstelle forderte die Kommission auf, sich hierzu zu äußern. Die Kommission teilte der nationalen Kontaktstelle mit, dass solche öffentlichen Erklärungen ihrer Ansicht nach gegen den Verhaltenskodex verstießen (nach dem EU-Beobachter keine persönlichen Kommentare zu ihren Beobachtungen gegenüber den Medien abgeben müssen). Die Kommission erklärte, dass sie mit der nationalen Kontaktstelle übereinstimme, dass die Kontaktstelle den Vorfall gemeinsam mit dem Beschwerdeführer weiterverfolgen werde. Nach Ansicht der Kommission entspricht dies der Verwaltungspraxis, dass die nationalen Kontaktstellen für die Kommunikation mit Beobachterkandidaten zuständig sind. Die Kommission wies darauf hin, dass die Focal Points die Kandidaten des Beobachters beispielsweise darüber informieren, ob sie ausgewählt oder in eine Reserveliste aufgenommen wurden oder ob sie nicht ausgewählt wurden.

14. Die Kommission erklärte, dass sie keine Verwaltungsentscheidung getroffen habe, die die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtige.

15. In Bezug auf die Entscheidung der Kommission, wer zum EU-Beobachterforum eingeladen werden soll, einer Konferenz zur Entwicklung der EU-Wahlbeobachtungspolitik, erklärte die Kommission, dass es ihr freisteht, die Interessenträger auszuwählen, die sie zu einem bestimmten Thema konsultieren möchte. Der Beschwerdeführer wurde nicht unter den EU-Beobachtern ausgewählt, die zur Teilnahme am Forum eingeladen wurden, da die Kommission der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls in Bezug auf die Veröffentlichung in der Zeitung ein Kriterium für die Registrierung als Teilnehmer nicht erfüllte. Dieses Kriterium bestand darin, dass die Teilnehmer nach einer EU-Beobachtungsmission, einer Erinnerung an den Verhaltenskodex oder einer laufenden Beschwerde nicht Gegenstand einer negativen Empfehlung sein sollten. Diese Auswahl betraf nur die Teilnahme an dieser Konferenz und kann nicht als Verwaltungsentscheidung angesehen werden, die die Interessen des Beschwerdeführers berührt und Verfahrensgarantien, einschließlich des Rechts auf Unterrichtung und des Rechts auf Anhörung, nach sich ziehen würde.

16. Die Kommission brachte ferner vor, dass sie den Beschwerdeführer nicht von EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hat an mehreren EU-Wahlbeobachtungsmissionen teilgenommen, und alle Bewertungen seiner Vorgesetzten waren zufriedenstellend. Folglich wurden keine negativen Empfehlungen für seine künftigen Tätigkeiten als Beobachter registriert. In Bezug auf die nationale Vorauswahlphase kann die Kommission den Status des Beschwerdeführers im nationalen System der Beobachterregistrierung nicht vorhersagen. Jede Entscheidung, ob der Beschwerdeführer unter die vorab ausgewählten nationalen Bewerber aufgenommen werden soll, fällt in die Zuständigkeit der nationalen Kontaktstelle.

17. Der Kommission ist nicht bekannt, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zum EU-Beobachterforum einzuladen, Dritten mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer legte keine konkreten Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vor.

18. In Erwiderung auf die Stellungnahme der Kommission machte der Beschwerdeführer geltend, dass er als Bürger der Europäischen Union eine Pflichthandlung habe. Sein Hauptanliegen war es, die Menschen in seinem Heimatland auf Menschenrechts- und Demokratiefragen aufmerksam zu machen. Er erklärte, dass es falsch gewesen wäre, zu so wichtigen Themen zu schweigen. Er fügte hinzu, dass es falsch sei, dass die Kommission versuche, ehemaligen EU-Beobachtern Beschränkungen aufzuerlegen, nachdem sie nicht mehr an den Vertrag gebunden seien, mit dem sie als Beobachter in die EU-Wahlbeobachtungsmission aufgenommen worden seien. Er erklärte, als er an die Presse schrieb, sei sein Vertrag zu Ende gegangen. Wenn die Beschränkungen für Kommentare zu den Medien durch EU-Beobachter entweder dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum nach Vertragsende weiterhin gelten sollten, hätte dies im Vertrag oder im Verhaltenskodex klar angegeben werden müssen. Die Erklärung der Kommission in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten, dass sich die EU-Beobachter „nicht auf eine EU-Beobachtermission und die Beobachtungen im Rahmen ihrer Mission beziehen dürfen“, wenn sie sich öffentlich äußern, ist im Verhaltenskodex nirgendwo enthalten. Selbst wenn sie in den Verhaltenskodex aufgenommen worden wäre, bedeutet die Formulierung „im Rahmen ihrer Mission“, dass eine solche Beschränkung nur bis zum Ende des Vertrags des EU-Beobachters gelten würde.

19. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die sogenannten Kriterien für die Registrierung als Teilnehmer am EU-Beobachterforum nicht in der gleichen Weise in der E-Mail formuliert seien, die er vom Organisator des Forums und in der Stellungnahme der Kommission an den Bürgerbeauftragten erhalten habe. In jedem Fall wurde er nie darüber informiert, dass er Gegenstand einer "negativen Empfehlung", einer "Erinnerung an den Verhaltenskodex"oder einer "laufenden Beschwerde"war. Darüber hinaus wurde die E-Mail über das bevorstehende EU-Beobachterforum von einem Beamten, der seine nationale Anlaufstelle vertrat, an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Diese Person hätte dem Beschwerdeführer die E-Mail eindeutig nicht geschickt, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer einer der "nicht empfohlenen"Beobachter oder in einer anderen "ausgeschlossenen"Kategorie war.

20. Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht es der Kommission frei, zu entscheiden, welche Interessenträger sie konsultieren möchte. Ihm wurde jedoch mitgeteilt, dass außer ihm alle anderen Beobachter, die 2010 an der EU-Wahlbeobachtungsmission teilgenommen hatten, mit Ausnahme derjenigen, die vom Kernteam der Mission offiziell als „nicht geeignet“für weitere EU-Wahlbeobachtungsmissionen eingestuft worden waren, zum Forum eingeladen wurden.

21. Der Beschwerdeführer hielt es für klar, dass die Kommission eine Verwaltungsentscheidung getroffen habe, die seine Interessen beeinträchtige, da sie entschieden habe, dass er gegen den Verhaltenskodex verstoße: In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten stellte die Kommission ausdrücklich fest, dass "die Kommission der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls in Bezug auf die Veröffentlichung in der [...] Zeitung das dritte Kriterium nicht erfüllte".

Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt

22. In seiner Stellungnahme macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Verhaltenskodex nur im Rahmen einer Beobachtungsmission gelte (Randnr. 18). Der Bürgerbeauftragte kann diesem Argument nicht folgen. Erstens weist er darauf hin, dass der Verhaltenskodex selbst keine ausdrückliche Beschränkung seiner zeitlichen Anwendung enthalte. Zweitens sind einige Vorschriften des Verhaltenskodex so formuliert, dass sie auch nach Ende der EU-Beobachtermission eindeutig anwendbar sind [1]. Schließlich führt die Prüfung des Zwecks des Verhaltenskodex zu dem Schluss, dass er für das Verhalten von EU-Beobachtern nach Beendigung einer Mission gilt, soweit sich das Verhalten negativ auf die abgeschlossene Mission oder künftige Missionen auswirken könnte.

23. Somit ist zwar klar, dass der Verhaltenskodex für Tätigkeiten von EU-Beobachtern nach Beendigung einer Mission gilt, es ist jedoch wichtig, dass bei der Anwendung dieser Vorschriften das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [2] gewahrt wird. Dieses Recht umfasst ausdrücklich das Recht, gehört zu werden, bevor eine beschwerende Einzelmaßnahme getroffen wird, und die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Das Recht auf eine gute Verwaltung wird im Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis [3] weiterentwickelt. In Artikel 16 des genannten Kodex ("Recht auf Anhörung und Äußerung") heißt es, dass in Fällen, in denen die Rechte oder Interessen natürlicher Personen betroffen sind, der Beamte dafür Sorge trägt, dass in jeder Phase des Entscheidungsverfahrens die Verteidigungsrechte gewahrt werden, und dass jedes Mitglied der Öffentlichkeit das Recht hat, in Fällen, in denen eine Entscheidung getroffen werden muss, die seine Rechte oder Interessen beeinträchtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und erforderlichenfalls vor der Entscheidung mündlich Stellung zu nehmen. Artikel 20 ("Mitteilung der Entscheidung") besagt, dass Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen einzelner Personen berühren, schriftlich mitgeteilt werden und dass solche Entscheidungen erst nach Unterrichtung der betroffenen Personen anderen Quellen mitgeteilt werden dürfen.

24. Die Kommission argumentierte, dass ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegen den Verhaltenskodex verstoßen habe, keine „Verwaltungsentscheidung“sei, die die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtige, da sie nur seine Teilnahme am EU-Beobachterforum betreffe. Nach Ansicht der Kommission musste ihre Feststellung dem Beschwerdeführer daher nicht mitgeteilt werden.

25. Die Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass die Feststellung der Kommission, dass der Beschwerdeführer gegen den Verhaltenskodex verstoßen habe, der Transtec mitgeteilt wurde, damit Transtec den Beschwerdeführer nicht zum EU-Beobachterforum einladen würde, in der Tat eine „Entscheidung“im Sinne einer „Einzelmaßnahme“sei, die die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtige [4]. Diese Entscheidung führte dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zum EU-Beobachterforum eingeladen wurde, eine Veranstaltung, deren Teilnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt hatte.

26. Die Bürgerbeauftragte fand auch das Argument der Kommission nicht überzeugend, dass ihre Feststellung nur die Teilnahme des Beschwerdeführers am EU-Beobachterforum betraf, obwohl der eigentliche Zweck des Forums darin bestand, die Beobachter besser auf künftige Missionen vorzubereiten, indem der Austausch von Praktiken und Erfahrungen ermöglicht wurde. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass, selbst wenn die Kommission den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich von künftigen EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausschließt, vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Chancen des Beschwerdeführers, für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgewählt zu werden, durch den Standpunkt der Kommission beeinträchtigt wurden, indem er seine Feststellung auch den nationalen Behörden übermittelte, die vorab die qualifiziertesten nationalen Kandidaten für die Position der EU-Beobachter auswählten.

27. Die Kommission gab dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, vor der Entscheidung, dass er gegen den Verhaltenskodex verstoßen habe, Stellung zu nehmen. Sie habe damit gegen Art. 16 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

28. Hinsichtlich der Mitteilung ihrer Entscheidung an den Beschwerdeführer beauftragte die Kommission die nationalen Behörden, ihm die Feststellungen der Kommission mitzuteilen. Obwohl es grundsätzlich nicht unangemessen ist, dass die Kommission die nationalen Behörden mit einer solchen Aufgabe betraut, hätte die Kommission sicherstellen müssen, dass ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer tatsächlich mitgeteilt wurde (z. B. indem sie eine Kopie der Mitteilung an den Beschwerdeführer verlangte). Die Kommission stellte jedoch nicht sicher, dass ihre Feststellungen dem Beschwerdeführer von den nationalen Behörden mitgeteilt wurden. Indem sie nicht sicherstellte, dass ihre Entscheidung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, verstieß die Kommission gegen Artikel 20 Absatz 1 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

29. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer auch geltend machte, dass seine Beobachterkollegen von seinem mutmaßlichen Verstoß gegen den Verhaltenskodex und seinem angeblichen Ausschluss von künftigen EU-Wahlbeobachtungsmissionen erfahren hätten, bevor er davon Kenntnis erlangt habe. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweise zur Untermauerung seines diesbezüglichen Vorbringens vorlegte. Der Bürgerbeauftragte wies auch darauf hin, dass es zwar zutreffen würde, dass die Kommission diese Informationen seinen Beobachterkollegen übermittelt hätte, dies jedoch sicherlich einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen würde, dass jedoch nicht nur die Kommission, sondern auch die nationalen Behörden Kenntnis von der Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex zum maßgeblichen Zeitpunkt hatten. Da diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Informationen, wenn sie diesen Dritten übermittelt werden, zwangsläufig von der Kommission stammen [5].

30. Die Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die Kommission die Feststellung mindestens einem Dritten mitgeteilt hatte, bevor der Beschwerdeführer davon erfuhr, nämlich dem externen Organisator des EU-Beobachterforums. Dies stellte einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis dar.

Der freundliche Lösungsvorschlag

31. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen unterbreitete der Bürgerbeauftragte folgenden Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung:

Unter Berücksichtigung der Analyse und der Feststellungen des Bürgerbeauftragten könnte die Kommission ihre Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen überprüfen, einschließlich der Verfahren für die Mitteilung einer solchen Entscheidung und für die Anhörung der betroffenen Person.

In Bezug auf den vorliegenden Fall könnte die Kommission dem Beschwerdeführer gestatten, seine Argumente gegen die Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex für die EU-Wahlbeobachtungsmissionen vorzubringen, und sie könnte sicherstellen, dass diese Argumente angemessen berücksichtigt werden.

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden

32. In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung argumentierte die Kommission, dass der Beschwerdeführer nicht bestraft wurde und dass seine Kandidatur bei künftigen EU-Wahlbeobachtungsmissionen berücksichtigt wird. Nach Angaben der Kommission wird die Bewertungsbilanz des Beschwerdeführers in der Liste der EU-Wahlbeobachtungsmissionen"als Langzeitbeobachter (LTO) für künftige Missionen empfohlen".

33. Nach Auffassung der Kommission hat der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Argumente in einem Schreiben vom 6. Dezember 2010 vollständig dargelegt. Die Kommission unterrichtete den Beschwerdeführer direkt per E-Mail vom 21. März 2012 über ihren Standpunkt, in dem sie erklärte: „Für den Dienst der Europäischen Kommission für außenpolitische Instrumente, der für die Auswahl der Beobachter für die EU-Wahlbeobachtungsmissionen zuständig ist, bleiben Sie ein uneingeschränkt förderfähiger Kandidat für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie bei kurzfristigen und langfristigen Beobachterpositionen von Ihrer nationalen Kontaktstelle vorab ausgewählt werden müssen." Der Beschwerdeführer bestätigte der Kommission den Eingang dieser Mitteilung per E-Mail, in der er sich bei der Kommission bedankte.

34. Die Kommission erklärte ferner, dass sie derzeit mehrere Verfahren in Bezug auf EU-Wahlbeobachtungsmissionen überprüft, darunter eine Überarbeitung des Verhaltenskodex und das Bewertungsverfahren der Beobachter.

35. In seiner Stellungnahme zur Antwort der Kommission erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Antwort der Kommission auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und ihrer E-Mail vom 21. März 2012 weitgehend einverstanden sei. Der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

36. In Bezug auf die Frage, ob er als Langzeitbeobachter (LTO) für künftige Missionen empfohlen wird, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich an seine nationale Kontaktstelle gewandt habe, die für die Empfehlung von Wahlbeobachtern für EU-Wahlbeobachtungsmissionen aus seinem Land zuständig sei. Der Focal Point teilte ihm mit, dass es aufgrund der jüngsten finanziellen Zwänge in Verbindung mit einer großen Anzahl von Freiwilligen auf der Monitorliste wahrscheinlich einige Zeit vergehen wird, bis er ihn für eine andere Mission empfehlen kann. Da er der Ansicht ist, dass er seit Juli 2010 von der Teilnahme an EU-Wahlbeobachtungsmissionen ausgeschlossen ist, ersucht der Beschwerdeführer die Kommission, ihm jährlich eine Mission als Langzeitbeobachter anzubieten, falls er von der nationalen Anlaufstelle nicht empfohlen wird.

37. Der Beschwerdeführer richtete auch bestimmte Empfehlungen an die Kommission in Bezug auf die Überprüfung ihrer Verfahren in Bezug auf EU-Wahlbeobachtungsmissionen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung

38. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor uneingeschränkt für künftige EU-Wahlbeobachtungsmissionen in Frage kommt. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der Antwort der Kommission auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung offenbar nicht mehr der Frage nachgehen möchte, wie die Kommission mit diesem Aspekt des Falles umgegangen ist. Der Bürgerbeauftragte stellt daher fest, dass die Kommission diesen Aspekt des vorliegenden Falles im Wesentlichen geklärt hat.

39. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers an die Kommission, ihm jedes Jahr eine Mission als Langzeitbeobachter anzubieten, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass dieser Antrag nicht in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen einvernehmlichen Lösung fällt, obwohl die nationale Kontaktstelle ihn möglicherweise nicht jedes Jahr für Missionen vorwählt (angesichts der finanziellen Zwänge und der großen Zahl der oben genannten Freiwilligen). Der Bürgerbeauftragte wird daher dem Vorschlag des Beschwerdeführers nicht nachkommen.

40. In Bezug auf die Verfahren der Kommission zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex begrüßt der Bürgerbeauftragte die Überprüfung, die die Kommission derzeit durchführt. Im Wesentlichen setzt die Überprüfung den relevanten Teil des Vorschlags für eine einvernehmliche Lösung um.

41. Die Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, dass die Kommission bei ihrer Überarbeitung des Verhaltenskodex und des Bewertungsverfahrens der Beobachter Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Artikel 16 und 20 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis berücksichtigt. Der Bürgerbeauftragte wird diesbezüglich eine weitere Bemerkung machen.

B. Die angebliche Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens

Bewertung des Bürgerbeauftragten

42. Angesichts der Entschuldigung und der Erläuterungen der Kommission in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten sind keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde gerechtfertigt.

C. Die Ansprüche

43. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Kommission ihn (1) über jede Entscheidung in Bezug auf seine Einhaltung des Verhaltenskodex der EU-Wahlbeobachtungsmissionen unterrichten sollte; und (2) ihm erlauben, diese Entscheidung anzufechten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

44. Da die Kommission diesen Aspekt des Falles im Wesentlichen geklärt hat, gibt es keinen Grund, die Forderungen weiter zu verfolgen.

D. Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit folgenden Schlussfolgerungen ab:

Die Kommission hat den Fall in Bezug auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers beigelegt.

Die Kommission setzt die vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene einvernehmliche Lösung in Bezug auf das allgemeine Verfahren zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex um.

Weitere Anfragen zum Auskunftsverlangen sind nicht gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Weitere Bemerkung

Die Kommission könnte bei ihrer Überprüfung des Verhaltenskodex und des Bewertungsverfahrens der Beobachter Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Artikel 16 und 20 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis berücksichtigen.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 7. September 2012


[1] Der Verhaltenskodex enthält unter anderem folgende Leitlinien: „Die Beobachter wahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben strikte Unparteilichkeit und äußern zu keinem Zeitpunkt Voreingenommenheit oder Bevorzugung in Bezug auf nationale Behörden, Parteien, Kandidaten oder in Bezug auf Streitfragen im Wahlprozess; ... Die Beobachter werden keine persönlichen oder vorzeitigen Kommentare zu ihren Beobachtungen gegenüber den Medien oder anderen interessierten Personen abgeben, sondern sollten über einen benannten Verbindungsbeamten oder Sprecher allgemeine Informationen über die Art ihrer Tätigkeit als Beobachter bereitstellen" (Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten hinzugefügt).

[2] Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:en:PDF

[3] Abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/resources/code.faces

[4] Die Frage, ob es sich um eine „Entscheidung“ in dem Sinne handelt, dass sie vom Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Gericht hätte angefochten werden können, stellt sich nicht in einem Verfahren vor dem Bürgerbeauftragten.

[5] Siehe Beschluss des Bürgerbeauftragten in der Sache 1342/2007/FOR, Ziffer 67, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/3972/html.bookmark

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