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Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Einleitung der Untersuchung der Entscheidung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Antrag ihres Exekutivdirektors zuzustimmen, CEO eines Verbands zu werden, der die Interessen der Finanzgroßhandelsbranche vertritt
Correspondence - Date Thursday | 16 January 2020
Case 2168/2019/KR - Opened on Thursday | 16 January 2020 - Recommendation on Thursday | 07 May 2020 - Decision on Wednesday | 18 November 2020 - Institution concerned European Banking Authority ( Recommendation agreed by the institution ) - Country Denmark
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Herrn José Manuel Campa Vorstandsvorsitzender Europäische Bankenaufsichtsbehörde |
Straßburg, 16.1.2020
Beschwerde 2168/2019/KR
Betrifft: Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, den Antrag ihres Exekutivdirektors auf Ernennung zum CEO eines Verbands, der die Interessen der Finanzgroßhandelsbranche vertritt, zu genehmigen
Sehr geehrter Herr Campa,
Ich habe eine Beschwerde von „Change Finance“[1] erhalten, die sich auf den Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bezieht, dem Antrag ihres Exekutivdirektors auf Ernennung zum Chief Executive Officer (CEO) der Association for Financial Markets in Europe (AFME)[2] zuzustimmen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Umzug zu einem unvermeidbaren Interessenkonflikt führen wird und dass die EBA daher ihrem Exekutivdirektor hätte verbieten sollen, das Stellenangebot anzunehmen.
Ich habe beschlossen, eine Untersuchung dieser Beschwerde einzuleiten. Damit ich die Angelegenheit umfassend prüfen kann, wäre ich der EBA dankbar, wenn sie die in der Anlage enthaltenen Fragen beantworten könnte.
Bitte beachten Sie, dass ich dem Beschwerdeführer in der Regel Antworten und dazugehörige Anlagen zur Stellungnahme zusende [3].
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Antwort der EBA bis zum 28. Februar 2020 erhalten würden.
Verantwortlicher Sachbearbeiter ist Herr Koen Roovers.
In der Anlage zu dieser E-Mail finden Sie eine Kopie der Beschwerde.
Mit freundlichen Grüßen,
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Anlagen:
· Anlage mit Fragen
· Beschwerde 2168/2019/KR
Anlage: Fragen des Bürgerbeauftragten an die EBA in der Sache 2168/2019/KR
Zeitraum vor dem 2. August 2019 (wenn die EBA von ihrem Exekutivdirektor über seine Absicht informiert wurde, eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen, und wenn er sein Rücktrittsschreiben einreichte)
1. Wann und wie wurde der Exekutivdirektor auf die Stellenausschreibung bei AFME aufmerksam?[4] Bitte geben Sie in der Antwort Folgendes an: i. ob die Stelle des CEO von AFME veröffentlicht wurde und ii. ob es AFME oder der Exekutivdirektor war, der Kontakt in dieser Angelegenheit aufgenommen hat?
2. Bitte legen Sie eine Chronologie aller Kontakte zwischen dem Exekutivdirektor und der AFME vor, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 2. August 2019 stattfanden und über die im von der EBA veröffentlichten Sitzungskalender aufgeführten Kontakte hinausgehen [5].
3. Bitte legen Sie Kopien aller Mitteilungen zwischen dem Exekutivdirektor und der AFME vor, die sich im Besitz der EBA befinden.
4. Hat sich der Exekutivdirektor vor dem 2. August 2019 von einer seiner Aufgaben bei der EBA zurückgezogen? Falls ja, erläutern Sie bitte, warum dies für notwendig erachtet wurde.
5. Hat die EBA geprüft, ob der Exekutivdirektor in der Zeit vor dem 2. August 2019, als er von der Stellenmöglichkeit bei AFME wusste, Zuständigkeiten oder Aufgaben hatte, die das Risiko eines Interessenkonflikts hätten verursachen können? Falls nicht, tun Sie dies bitte, um diese Frage zu beantworten.
Zeitraum nach dem 2. August 2019
6. Zu welchem Zeitpunkt wurden alle Vorkehrungen getroffen, um die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors anderen hochrangigen Mitgliedern des Personals der EBA zu übertragen?
7. Hat sich der Exekutivdirektor im Zeitraum zwischen dem 2. August 2019 und dem Tag, an dem die EBA die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, von einer seiner Zuständigkeiten zurückgezogen?
8. Der Beschluss der EBA über die Tätigkeiten des Exekutivdirektors nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah vor, dass er sich nicht mehr an der Politik- und Aufsichtsarbeit der EBA beteiligen und bis zum 31. Oktober 2019 nur noch organisatorische Aufgaben wahrnehmen würde. Von da an bis zu seinem Ausscheiden am 31. Januar 2020 wurden seine Aufgaben an andere EBA-Manager delegiert.
Der Exekutivdirektor der EBA scheint weiterhin Mitglied des Rates der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu sein.
Die Hauptaufgabe dieses Gremiums besteht darin, „politische Entscheidungen der ESMA zu treffen“[6]. Es könnte als widersprüchlich empfunden werden, dass der Exekutivdirektor im Bemühen, das Risiko von Interessenkonflikten zu mindern, nicht mehr in politische Angelegenheiten der EBA einbezogen wird, sondern gleichzeitig an der Politikgestaltung der ESMA beteiligt bleibt.
Hat die EBA der ESMA den Beschluss der EBA mitgeteilt, die neue Stelle ihres Exekutivdirektors mit Einschränkungen zu genehmigen, unter anderem indem sie seine Aufgaben während der verbleibenden Amtszeit auf organisatorische Angelegenheiten beschränkte, und dass er vom 1. November 2019 bis zum 31. Januar 2020 beurlaubt sein würde?
Allgemeines
9. Der Rechtsrahmen für ehemalige hochrangige EU-Beamte sieht ein einjähriges Lobbyverbot vor [7]. Die EBA hat Lobbying definiert als: „von dem ehemaligen Bediensteten der EBA direkt oder indirekt durchgeführte Tätigkeiten, die darauf abzielen, das bei der EBA tätige Personal zu beeinflussen“[8]. Indirekte Beeinflussung wird von der EBA definiert als „Beeinflussung durch Tätigkeiten, die nicht direkt vom ehemaligen Bediensteten gegenüber dem Personal der EBA durchgeführt werden, an denen er jedoch beteiligt ist, z. B. durch die Leitung eines Teams von Personen, die diese Tätigkeiten durchführen werden, oder die Gestaltung solcher Tätigkeiten oder die Beratung der Organisation, für die er arbeitet oder freiberufliche Dienstleistungen erbringt“(Hervorhebung nur hier).
Die EBA bezeichnete AFME in ihrem Beschluss wie folgt: „ein Industrieorgan, das globale und europäische Banken und andere bedeutende Kapitalmarktakteure vertritt. Sie liefert Expertise und Kommentare zu regulatorischen und Kapitalmarktfragen. So hat die AFME im Rahmen öffentlicher Konsultationen regelmäßig Stellungnahmen zu von der EBA entwickelten technischen Standards (z. B. technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards, Leitlinien) abgegeben.“
Kann die EBA zu ihrem Beschluss, den Stellenwechsel mit Einschränkungen zu genehmigen, unter besonderer Berücksichtigung der oben genannten Elemente Stellung nehmen?
10. Bitte erläutern Sie, wie und von wem die Möglichkeit, den Arbeitsplatzwechsel des Exekutivdirektors zu verbieten, bewertet wurde. Zur Beantwortung dieser Frage reichen Sie bitte alle Belege ein.
11. Wie interpretiert die EBA die in Artikel 16 des Statuts festgelegte Verpflichtung, dass ehemalige Bedienstete „sind weiterhin verpflichtet, sich in Bezug auf die Annahme bestimmter Ernennungen oder Vorteile integer und zurückhaltend zu verhalten“?
12. Der Beratende Ausschuss für Interessenkonflikte (ACCI) riet dem EBA-Verwaltungsrat, die Kosten und den Nutzen der Beibehaltung des Exekutivdirektors in einer rein administrativen Funktion für die EBA sowie die Dauer einer solchen Rolle zu prüfen. Die ACCI wies ferner darauf hin, dass bei dieser Erwägung die Wahrnehmung externer Interessenträger berücksichtigt werden sollte, dass der Exekutivdirektor angesichts der Art seines künftigen Arbeitgebers mit der EBA fortfährt.
Hat der Vorstand das getan? Falls ja, erläutern Sie bitte, wie dies geschehen ist, und legen Sie etwaige Belege vor.
[1] Change Finance bezeichnet sich selbst als „Bürgerbewegung“, die sich aus „Wohltätigkeitsorganisationen, Kampagnengruppen, Think Tanks, Umweltgruppen, religiösen Organisationen und Gewerkschaften“ sowie aus „Akademikern, Finanziers, Führungskräften und Prominenten“ zusammensetzt (siehe https://www.changefinance.org/who-is-behind-this/).
[2] AFME bezeichnet sich selbst als „Stimme der europäischen Großhandelsfinanzmärkte“. Sie vertritt „globale und europäische Banken und andere bedeutende Kapitalmarktakteure“. Sie plädiert für „integrierte europäische Kapitalmärkte“ und zielt darauf ab, als „Brücke zwischen Marktteilnehmern und politischen Entscheidungsträgern in ganz Europa“ auf der Grundlage ihrer „starken und langjährigen Beziehungen“ zu fungieren (siehe https://www.afme.eu/About-Us).
[3] Wenn Sie Dokumente oder Informationen einreichen möchten, die Sie für vertraulich halten und die dem Beschwerdeführer nicht offengelegt werden sollten, markieren Sie diese bitte als „vertraulich“. Solche Dokumente können über sichere Kanäle wie Ares, CIRCABC oder gleichwertige Anwendungen gesendet werden. Der Sachbearbeiter kann bei Bedarf vorab kontaktiert werden.
[4] Wenn Herr Farkas der EBA noch nicht die zur Beantwortung dieser und anderer Fragen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat, sollte die EBA Herrn Farkas unverzüglich auffordern, ihr diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
[5] Siehe: https://eba.europa.eu/about-us/organisation/top-management.
[6] Siehe: https://www.esma.europa.eu/about-esma/governance/board-supervisors-and-ncas.
[7] Nach Artikel 16 Absatz 3 des Statuts verbietet die Anstellungsbehörde den ehemaligen leitenden Beamten grundsätzlich, in den zwölf Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst gegenüber den Bediensteten ihres früheren Organs Lobbyarbeit oder Fürsprache für ihre Unternehmen, Kunden oder Arbeitgeber in Angelegenheiten auszuüben, für die sie in den letzten drei Dienstjahren zuständig waren.
[8] Direkte Beeinflussung wird von der EBA definiert als: „Beeinflussung durch direkten Kontakt oder Kommunikation mit dem für die EBA tätigen Personal oder andere Maßnahmen im Anschluss an diese Tätigkeiten, siehe: https://eba.europa.eu/sites/default/documents/files/documents/10180/2590106/634db05c-6f15-474f-a6ba-bab8251ac36d/Annual%20Report%202018%20on%20Art%2016%283%29%20SR_Final.pdf