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Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zum Umgang der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit dem Wechsel ihres ehemaligen Exekutivdirektors zum CEO einer Lobbygruppe der Finanzindustrie

Herrn José Manuel Campa

Vorstandsvorsitzender

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

 

Straßburg, 7.5.2020

Beschwerde 2168/2019/KR

Betrifft: Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten in dem oben genannten Fall, wie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit dem Wechsel ihres ehemaligen Exekutivdirektors zum CEO einer Lobbygruppe der Finanzindustrie umgegangen ist

Sehr geehrter Herr Campa,

In der Anlage übermittle ich Ihnen meine Empfehlung für den oben genannten Fall, die gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten abgegeben wurde.

Im Anschluss an meine Untersuchung in diesem Fall habe ich die folgenden Feststellungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit getroffen:

1. Die Entscheidung der EBA, ihrem Exekutivdirektor nicht zu verbieten, CEO einer Lobby der Finanzindustrie zu werden, war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Das Verbot des Arbeitsplatzwechsels wäre in diesem speziellen Fall eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme gewesen.

2. Es lag ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vor, da die EBA dem Exekutivdirektor nicht unverzüglich den Zugang zu vertraulichen Informationen entzog.

Meine entsprechenden Empfehlungen lauten wie folgt:

  • Für die Zukunft sollte sich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erforderlichenfalls auf die Möglichkeit berufen, ihren leitenden Mitarbeitern zu verbieten, bestimmte Positionen nach ihrer Amtszeit zu übernehmen. Ein solches Verbot sollte beispielsweise auf zwei Jahre befristet sein.
  • Um den leitenden Mitarbeitern Klarheit zu verschaffen, sollte die EBA Kriterien festlegen, wann sie solche Schritte in Zukunft verbieten wird. Bewerber um höhere EBA-Stellen sollten bei ihrer Bewerbung über die Kriterien informiert werden.
  • Die EBA sollte interne Verfahren einführen, damit ihr Zugang zu vertraulichen Informationen mit sofortiger Wirkung unterbrochen wird, sobald bekannt ist, dass ein Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz wechselt.

Gemäß der Satzung des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die EBA vor dem 31. August 2020 eine ausführliche Stellungnahme.

Eine Kopie meiner Empfehlung wird dem Beschwerdeführer und auch Herrn Adam Farkas zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Beilage:

● Empfehlung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in der Sache 2168/2019/KR.

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