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Beschluss in der Sache 1984/2015/JN über die Entscheidung der Europäischen Kommission, die von einem Partner in einem EU-finanzierten Projekt zur Bekämpfung des Rassismus gegen Roma geltend gemachten nicht förderfähigen Kosten als nicht förderfähig anzusehen
Mittwoch | 23 Mai 2018
Der Fall betraf eine Entscheidung der Europäischen Kommission, bestimmte von einer Nichtregierungsorganisation geltend gemachte Kosten als nicht förderfähig anzusehen, die an einem von der EU finanzierten Projekt zur Bekämpfung des Rassismus gegen Roma teilnahm. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kommission habe die Beweise nicht ordnungsgemäß geprüft, bevor sie festgestellt habe, dass die Kosten nicht förderfähig seien.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag.
Beschluss in der Sache 1512/2015/PD über die Wiedereinziehung von Mitteln der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit mehreren EU-finanzierten Projekten
Dienstag | 03 April 2018
Der Fall betraf die Entscheidung der Europäischen Kommission, Beträge zurückzufordern, die im Rahmen verschiedener EU-finanzierter Projekte als Finanzhilfen ausgezahlt wurden. Der Beschluss wurde im Anschluss an Prüfungen gefasst, die von einem Prüfer im Namen der Kommission durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer war mit den Prüfungsfeststellungen nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer wollte unter anderem, dass die Prüfungen von der nationalen Rechnungsprüferkammer in seinem Mitgliedstaat überprüft werden. Die Kommission hielt dies nicht für erforderlich.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorlag.
Beschluss in der Initiativuntersuchung OI/7/2016/MDC über den Beschluss der Delegation der Europäischen Union in Armenien, keinen Zuschussvertrag abzuschließen
Montag | 19 Februar 2018
Diese Initiativuntersuchung basiert auf einer Beschwerde einer Vereinigung armenischer NGOs namens Citizens' Protection League (CPL). Er betrifft den Beschluss der Delegation der Europäischen Union in Armenien, keinen Finanzhilfevertrag mit CPL zu schließen, nachdem die Delegation bei ihrer ersten Bewertung des CPL-Antrags einen Fehler festgestellt hatte. CPL machte geltend, dass die Entscheidung der Delegation nicht auf triftigen Gründen beruhe.
Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten räumte die Europäische Kommission ein, dass die ursprünglich von der Delegation ergriffenen Maßnahmen, nachdem sie erkannt hatte, dass im Bewertungsprozess ein Fehler aufgetreten war, nicht angemessen waren. Die Kommission hat jedoch auch nachgewiesen, dass der festgestellte Fehler eine Neubewertung des Antrags der CPL erforderte und die Delegation daher nicht in der Lage war, den Finanzhilfevertrag mit der CPL abzuschließen.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Beschluss in der Sache OI/1/2016 über das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf einen Antrag einer EU-Agentur auf rechtliche Überprüfung eines Beschlusses zu antworten
Donnerstag | 22 Dezember 2016
Der Fall betraf das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf den Antrag des Beschwerdeführers auf rechtliche Überprüfung der Entscheidung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zu antworten, sein Projekt aus EU-Mitteln im Rahmen des Programms Erasmus+ abzulehnen. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer bereits geantwortet hatte. Daher betrachtete sie diesen Teil der Beschwerde als vom Organ erledigt. Sie prüfte auch den Inhalt der Antwort der Kommission und hielt sie für umfassend und angemessen. Sie entschied daher, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.
Beschluss in der Sache 136/2016/MDC über die Weigerung der Europäischen Kommission, einen abschließenden Prüfbericht über ein von der Europäischen Union kofinanziertes Projekt zu überarbeiten
Dienstag | 13 Dezember 2016
Der Fall wurde von einer Vereinigung von Rechtsexperten aus der ganzen Europäischen Union vorgebracht, die ein von der Europäischen Kommission kofinanziertes Projekt durchführte. Sie betraf die angeblich ungerechtfertigte Wiedereinziehung von Beträgen, die nach der Finanzhilfevereinbarung zu Unrecht als nicht förderfähig angesehen wurden.
Die Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und kam zu dem Schluss, dass nach ihrem Eingreifen eine Lösung gefunden worden sei. Sie schloss daher den Fall ab.
Beschluss in der Sache 1093/2016/JAP über das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf Korrespondenz über Probleme bei der Einreichung eines Finanzhilfevorschlags zu antworten
Donnerstag | 01 Dezember 2016
Der Fall betraf das Versäumnis der Kommission, auf die Mitteilungen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten bei der Einreichung eines Finanzhilfevorschlags zu antworten. Aufgrund technischer Probleme konnte sich der Beschwerdeführer nicht über das System PRIAMOS der Kommission bewerben. Stattdessen reichte sie ihren Vorschlag per E-Mail ein, der unbeantwortet blieb.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und forderte die Kommission auf, zu antworten. In ihrer Antwort entschuldigte sich die Kommission dafür, nicht früher geantwortet zu haben. Sie erklärte, dass sie den E-Mail-Antrag des Beschwerdeführers nicht akzeptieren könne, da das System ordnungsgemäß funktioniert habe und die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, Versuche des Beschwerdeführers zu erkennen, den Vorschlag vor Ablauf der Frist über PRIAMOS zu übermitteln.
Versäumnis, die Finanzverwaltung einer Finanzhilfevereinbarung zu überwachen
Donnerstag | 10 November 2016
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2377/2013/(PMC)DR betreffend die Vorschriften des Europäischen Gerichtshofs für ein Ausschreibungsverfahren im Bereich Übersetzungen
Donnerstag | 01 September 2016
Die Rechtssache betraf die Bewertung zweier Angebote für juristische Übersetzungsdienstleistungen durch den Europäischen Gerichtshof. Der Beschwerdeführer, ein abgelehnter Bieter, machte geltend, dass das Ausschreibungsverfahren nicht den Standards einer guten Verwaltung entspreche, da i) die Bewertung der Angebote nicht ordnungsgemäß dokumentiert sei, ii) keine Möglichkeit bestehe, eine interne administrative Überprüfung zu beantragen, und iii) die Anonymität nicht gewährleistet sei.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Angelegenheit und stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Gerichtshofs fest. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete dem Gerichtshof jedoch drei Verbesserungsvorschläge, nämlich i) die Verpflichtung interner Bewerter, die Bewertungsbögen für Prüfungen zu unterzeichnen und zu datieren, ii) einen internen Überprüfungsmechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden erfolgloser Antragsteller einzurichten und iii) die Prüfungen der Bieter für die Zwecke der Bewertung durch die internen Bewerter während des Bewertungsprozesses zu anonymisieren.
Beschluss in der Sache 1874/2013/MG über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten in einem Ausschreibungsverfahren der Europäischen Kommission
Montag | 29 August 2016
Der Beschwerdeführer ist ein IT-Unternehmen, das an einer Ausschreibung der Kommission teilgenommen hat. Die Kommission forderte alle Bieter auf, zwei Fallstudien zu erstellen, um ihre technischen Fähigkeiten bewerten zu können.
Der Beschwerdeführer beanstandete, dass eine der Fallstudien einer kürzlich von einer EU-Agentur durchgeführten Ausschreibung sehr ähnlich sei. Dies habe den Unternehmen, die diese Ausschreibung gewonnen hätten, einen Wettbewerbsvorteil im Rahmen der Ausschreibung der Kommission verschafft. Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Entscheidung der Kommission, die Namen der Personen, die die Vorschläge für die Kommission bewertet hatten, nicht offenzulegen.
Im Anschluss an ihre Untersuchung kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens durch die Kommission dem erfolgreichen Bieter keinen Wettbewerbsvorteil verschafft habe. In Bezug auf die Offenlegung der Namen der Bewerter schlägt der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission erwägt, solche Namen in Zukunft freizugeben.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1510/2014/PL gegen die Exekutivagentur für die Forschung (REA) über die Ablehnung eines Finanzierungsantrags
Mittwoch | 17 August 2016
Der Fall betraf die Ablehnung eines Antrags auf ein Marie-Skłodowska-Curie-Stipendium mit der Begründung, dass die Person, die das Stipendium beantragte, ein Praktikum in einem bestimmten privaten Unternehmen absolviert hatte.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und empfahl, dass die Exekutivagentur für die Forschung, wenn sie mögliche Unregelmäßigkeiten bei einem Verfahren zur Auswahl von Forschungsstipendiaten für ein von der EU finanziertes Projekt feststellt, eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Untersuchung der Angelegenheit durchführen sollte, um Abhilfe zu schaffen.
Die Bürgerbeauftragte ist nun davon überzeugt, dass die REA ihre Empfehlungen akzeptiert hat. Sie hat daher den Fall abgeschlossen.
Beschluss in der Sache 1354/2014/ANA über die Behandlung eines mutmaßlichen Interessenkonflikts in einem Ausschreibungsverfahren durch das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“ (IMI)
Montag | 04 Juli 2016
Der Fall betraf den Umgang des IMI mit einem mutmaßlichen Interessenkonflikt im Ausschreibungsverfahren für ein Forschungsprojekt zu Risiken und Nutzen eines Impfprogramms in Europa.
Der Beschwerdeführer, Mitglied eines Konsortiums, das an dem Verfahren teilnahm, machte geltend, das IMI habe sich nicht mit der Frage befasst, ob alle Mitglieder eines Bewertungsausschusses unparteiisch seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass zwei Mitglieder Verbindungen zum siegreichen Konsortium hätten, was zu einem Interessenkonflikt geführt habe.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das IMI die einschlägigen Vorschriften korrekt anwendete, und fand keine Anhaltspunkte für eine ungerechte Behandlung des Vorschlags durch das Konsortium des Beschwerdeführers. Daher stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag. Der Bürgerbeauftragte prüfte ferner, ob Sachverständige, die sich in einer Interessenkonfliktsituation mit einem Vorschlag befinden, einen konkurrierenden Vorschlag bewerten dürfen sollten. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass, da die vom IMI befolgten Regeln von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, keine weiteren Untersuchungen zu dieser Frage im Rahmen dieser spezifischen Beschwerde gerechtfertigt sind.
Vorschlag für eine Lösung in der Initiativuntersuchung OI/7/2016/MDC über den Beschluss der Delegation der Europäischen Union in Armenien, keinen Zuschussvertrag abzuschließen
Mittwoch | 15 Juni 2016
Angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Angebote und im anschließenden Rechtsbehelfsverfahren
Freitag | 27 Mai 2016
Beschluss in der Sache 1270/2013/JAS über die Abwicklung eines Finanzhilfevergabeverfahrens durch die Europäische Kommission.
Dienstag | 24 Mai 2016
Die Europäische Kommission finanziert Forschungsprogramme in Europa über Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung. Diese Beschwerde betrifft angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung eines Vorschlags eines Konsortiums, das eine solche Finanzierung im Rahmen des Energiebereichs des Programms beantragt.
Im Februar 2013 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass ihr Projektvorschlag abgelehnt wurde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei der Kommission einen Antrag auf Wiedergutmachung. Da sie mit den Ergebnissen dieses Rechtsbehelfsverfahrens unzufrieden war, beschwerte sie sich beim Bürgerbeauftragten darüber, dass die Kommission bei der Bewertung ihres Vorschlags einen Fehler begangen habe. Sie beschwerte sich auch darüber, dass ein Beamter der Kommission in einem öffentlichen Forum die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zwei Wochen vor Bekanntgabe der offiziellen Ergebnisse offengelegt habe. Während der Untersuchung brachte der Beschwerdeführer vor, dass einer der unabhängigen Gutachter einen Interessenkonflikt hatte.
Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Bewertung des Vorschlags des Beschwerdeführers fest. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass die vorzeitige Offenlegung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.
Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission es versäumt hat, den Anschein eines Interessenkonflikts im Fall eines ihrer Sachverständigen zu bewältigen und anzugehen. Dieses Versagen stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Um die Verfahren der Kommission zu verbessern, wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass sie von Anfang an alle erforderlichen Informationen über relevante Interessen erhält und dass sie sich mit dem Auftreten eines Interessenkonflikts befassen sollte.
Fehlen eines Überprüfungsverfahrens innerhalb der EASME für abgelehnte Projekte
Donnerstag | 14 April 2016