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Entwurf einer Empfehlung an die Europäische Kommission im Rahmen der Initiativuntersuchung OI/3/2007/GG
Empfehlung
Fall OI/3/2007/GG - Geöffnet am Mittwoch | 14 November 2007 - Empfehlung vom Mittwoch | 14 November 2007 - Entscheidung vom Dienstag | 20 Januar 2009
DIE GRÜNDE FÜR DIE EIGENINITIATIVE ANFRAGE
HintergrundAm 20. März 1996 beantragte der Internationaler Hilfsfonds e.V. ("IH"), eine deutsche NRO, bei der Generaldirektion Humanitäre Hilfe ("ECHO") der Europäischen Kommission die Unterzeichnung der "Partnerschaftsrahmenvereinbarung". In der Regel führt ECHO seine humanitäre Arbeit mit Partneragenturen durch, die das partnerschaftliche Abkommen unterzeichnet haben, in dem die Rollen, Rechte und Pflichten der Partner sowie die geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dadurch kann ECHO schnell vorgehen, ohne jedes Mal die Förderfähigkeit einer Durchführungsorganisation überprüfen zu müssen.
Der Antrag von IH wurde am 19. Juli 2001 abgelehnt.
Die Art und Weise, wie die Kommission mit diesem Antrag umging, wurde von IH kritisiert und führte schließlich zu zwei Beschwerden von IH (Beschwerden 1702/2001/GG und 2862/2004/GG) und einer Initiativuntersuchung (OI/4/2005/GG). Weitere Einzelheiten zum Hintergrund sind in den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zu diesen beiden Beschwerden und im Entwurf einer Empfehlung im Fall OI/4/2005/GG (2) enthalten.
Beschwerde 1155/2006/GGAm 11. April 2006 reichte IH beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde (Beschwerde 1155/2006/GG) ein, die einen internen Vermerk betraf, der von der Kommission am 11. September 2001 erstellt worden war und IH betraf.
In diesem Vermerk teilte Frau S., eine der Referatsleiterinnen von ECHO, den Leitern von vier weiteren ECHO-Referaten mit, dass ihr Referat von einer anderen Dienststelle der Kommission, dem Amt für Zusammenarbeit EuropeAid (AIDCO), kontaktiert worden sei, das sie über a) bestimmte Probleme mit IH im Zusammenhang mit einem Vertrag und b) die Tatsache informiert habe, dass AIDCO daher beschlossen habe, diesen Vertrag mit IH zu kündigen und 37 741 EUR aus einer Vorauszahlung von 50 902 EUR zurückzufordern. Dem Vermerk sind Kopien der einschlägigen Dokumente beigefügt, die ECHO von AIDCO erhalten hatte.
Frau S. fügte hinzu, dass IH ECHO seit einigen Jahren drängte, das FPA zu unterzeichnen, und dass es "ECHO kürzlich wegen Misswirtschaft [sic] im Auswahlverfahren der Partner, mangelnder Transparenz und Diskriminierung angegriffen hatte". Dem Vermerk sind Kopien seines diesbezüglichen Schriftwechsels mit IH beigefügt.
Abschließend teilte Frau S. den Adressaten des Vermerks mit, dass sie "dankbar wäre, wenn Sie sicherstellen würden, dass Ihre Mitarbeiter über die Situation informiert werden, damit wir jegliche Beteiligung an dieser NRO vermeiden können".
IH verwies auch auf ein Schreiben derselben Person an Herrn Struan Stevenson, MdEP, vom 6. November 2001. In diesem Schreiben machte Frau S. geltend, dass sich IH durch die Weigerung, sich einer Prüfung zu unterziehen, "vom Verfahren ausgeschlossen" habe, um das partnerschaftliche Abkommen zu unterzeichnen. Frau S. fügte folgende Bemerkung hinzu: „Sollte sich der Internationale Hilfsfonds bereit erklären, sich einer Prüfung in seinen Räumlichkeiten zu unterziehen, wird ECHO seinen Antrag erneut prüfen und nur unter diesen Umständen über die Förderfähigkeit der NRO entscheiden können.“
Laut IH zeigten diese Dokumente, dass die Kommission hinter ihrem Rücken ein diskriminierendes Verhalten orchestriert hatte. IH machte ferner geltend, die Kommission habe das MdEP belogen und getäuscht, indem sie nicht erwähnt habe, dass sie beschlossen habe, IH auszusetzen (wie in ihrem Vermerk vom 11. September 2001 belegt). Nach Ansicht von IH hatte die Kommission auch den Bürgerbeauftragten getäuscht.
IH wies darauf hin, dass sie die Kommission in einem Schreiben vom 10. April 2006 darauf aufmerksam gemacht habe. In diesem Brief wies IH darauf hin, dass es erst kürzlich von dieser Notiz erfahren hatte.
Sowohl die Beschwerde als auch das Schreiben von IH vom 10. April 2006 an die Kommission, auf das sich die Beschwerde bezog, warfen eine beträchtliche Anzahl von Fragen auf. Allein die Beschwerde bezog sich auf sechs Artikel des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, die nach Ansicht von IH verletzt worden waren (Artikel 5, 6, 7, 11, 16 und 18). IH machte ferner geltend, dass die Angaben zum AIDCO-Fall, die im Vermerk vom 11. September 2001 und in den AIDCO-Dokumenten selbst enthalten seien, falsch seien.
IH teilte dem Bürgerbeauftragten jedoch später mit, dass sie Ende April 2006 dem Gericht erster Instanz denselben Sachverhalt vorgelegt habe. Der Bürgerbeauftragte teilte IH daher mit, dass er seine Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 195 EG-Vertrag zurückweisen müsse, wonach der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde nicht bearbeiten dürfe, wenn die relevanten Tatsachen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens seien.
Beschwerde 1434/2006/GGAm 15. Mai 2006 teilte IH dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie beschlossen habe, den beim Gerichtshof eingereichten Antrag zurückzuziehen. In einem am selben Tag versandten Schreiben erneuerte IH seine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten. Ihr Schreiben vom 15. Mai 2006 wurde daher als neue Beschwerde registriert (Beschwerde 1434/2006/GG).
Der Ansatz des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es weder durchführbar noch durchführbar sei, zu versuchen, alle von IH in seiner Beschwerde angesprochenen Fragen zu behandeln, von denen einige andere Untersuchungen zu betreffen schienen, die entweder anhängig waren oder bereits abgeschlossen waren.
Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte der Kern des Falls von IH wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem internen Vermerk von ECHO vom 11. September 2001 ergebe, dass die Kommission ohne Anhörung des Beschwerdeführers beschlossen habe, sie auf die schwarze Liste zu setzen, weil sie Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gegen die Kommission erhoben habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte die Kommission dadurch diskriminierend, unverhältnismäßig, missbräuchlich und unfair. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie diese Entscheidung nicht offengelegt habe, sowohl das Mitglied des Europäischen Parlaments, an das sie am 6. November 2001 geschrieben habe, als auch den Europäischen Bürgerbeauftragten getäuscht habe.
Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission daher um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.
Die Ergebnisse der Untersuchung des BürgerbeauftragtenIn ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass IH am 15. Januar 2002, als ihr Einsicht in die Akte der Kommission gewährt worden sei, eine Kopie des entsprechenden Vermerks erhalten habe. Nach Ansicht der Kommission sollte die Beschwerde daher gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt werden.
In ihren Erklärungen bestätigte IH, dass sie bereits im Januar 2002 eine Kopie des Vermerks vom 11. September 2001 erhalten habe. Sie betonte jedoch, dass sie damals die Bedeutung dieses Vermerks nicht begriffen habe.
Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten sieht vor, dass eine Beschwerde "innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Sachverhalt, auf den sie sich stützt, der Person, die die Beschwerde einreicht, zur Kenntnis gelangt ist", eingelegt wird.
Die Beschwerde 1434/2006/GG stützte sich auf den Inhalt des Vermerks vom 11. September 2001. Wie IH jedoch in ihren Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission bestätigt hatte, hatte IH bereits im Januar 2002 eine Kopie dieses Vermerks erhalten. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass Fälle denkbar sind, in denen der maßgebliche Zeitpunkt, der die in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten vorgesehene Frist auslöst, nicht der Zeitpunkt ist, zu dem eine Kopie des betreffenden Dokuments eingeholt wird, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein Beschwerdeführer feststellt, dass dieses Dokument (zumindest aus seiner Sicht) einen Beweis für Missstände in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn das betreffende Dokument umfangreich, detailliert und schwer verständlich ist und von dem Beschwerdeführer nicht erwartet werden konnte, dass er es unverzüglich und gründlich prüft, nachdem er eine Kopie davon erhalten hatte.
Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass der Text des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dokuments weniger als eine halbe Seite umfasst und nicht schwer verständlich zu sein scheint.
Unter diesen Umständen war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Einwand der Kommission gerechtfertigt sei und dass die Beschwerde für unzulässig erklärt werden müsse. Der Bürgerbeauftragte hielt es für angebracht, darauf hinzuweisen, dass er durch die Stellungnahme der Kommission und die Bemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangt hatte, dass die in Artikel 2 Absatz 4 seiner Satzung festgelegte Frist nicht eingehalten worden war.
Der Bürgerbeauftragte schloss daher die vorliegende Untersuchung ab.
Angesichts der Schwere der von IH vorgebrachten Vorwürfe war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass diese im Rahmen einer Initiativuntersuchung geprüft werden sollten. Es erscheint sinnvoll festzustellen, dass Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten nicht für Untersuchungen aus eigener Initiative gilt.
Weitere ÜberlegungenIn ihrer Stellungnahme zur Beschwerde 1434/2006/GG vertrat die Kommission zwar die Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, hatte sich aber auch zur Begründetheit der Behauptungen von IH geäußert. IH sei die Möglichkeit gegeben und genutzt worden, zu dieser Stellungnahme Stellung zu nehmen.
Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, die Kommission im Rahmen dieser Initiativuntersuchung um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen. Stattdessen können die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerde 1434/2006/GG direkt für die Zwecke dieser Initiativuntersuchung verwendet werden.
Da die Stellungnahmen der Kommission und von IH zur Zulässigkeit der Beschwerde 1434/2006/GG für diese neue Untersuchung nicht relevant sind, müssen sie im folgenden Text nicht dargelegt werden.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme zur Beschwerde 1434/2006/GG äußerte sich die Kommission zum Inhalt der Behauptungen von IH wie folgt:
Es sei wichtig, die Natur des Vermerks vom 11. September 2001 zu präzisieren und im Licht seines tatsächlichen und zeitlichen Kontexts auszulegen. Entgegen der Behauptung von IH konnte der Vermerk nicht als Entscheidung gegen IH oder als Anordnung an andere Einheiten vorgelegt werden.
Der Vermerk vom 11. September 2001 war ein internes Dokument, in dem die anderen Referatsleiter von ECHO über die zu einem bestimmten Zeitpunkt geäußerten Bedenken in Bezug auf IH informiert wurden. Die Informationen, die mit dieser Aufzeichnung zur Verfügung gestellt wurden, bestanden aus:
- AIDCO übermittelte ECHO drei Dokumente über eine Einziehungsanordnung zu einem zwischen AIDCO und IH geschlossenen Vertrag;
- AIDCO hatte sich kürzlich mit ECHO in Verbindung gesetzt, um weitere Informationen über IH zu erhalten;
- AIDCO informierte ECHO über die Probleme, die es mit IH hatte (einseitiger Wechsel von Partnerorganisationen unter Verstoß gegen den Vertrag, schwerwiegender Mangel an Berichterstattung), was zu seiner Entscheidung geführt hatte, den Vertrag zu kündigen und 37 741 EUR von 50 902 EUR zurückzufordern;
- IH hatte die Unterzeichnung des FPA beantragt, aber eine Prüfung der Förderfähigkeit abgelehnt, die von ECHO-Prüfern am Hauptsitz durchgeführt werden sollte. Aus diesen Gründen wurde der Antrag auf Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens abgelehnt.
Das Mandat von ECHO bestand in erster Linie darin, durch die zuverlässigsten Durchführungspartner Leben zu retten und zu erhalten. Informationen anderer Kommissionsdienststellen und von ECHO selbst, die Zweifel an der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit einer bestimmten NRO aufkommen ließen, konnten anderen Referaten nicht vorenthalten werden. Der regelmäßige Informationsaustausch innerhalb der Kommission und ihrer Dienststellen war als ein Mechanismus anzusehen, der die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Kontrolle der finanziellen Risiken sicherstellt. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass IH die fraglichen Informationen in vollem Umfang kannte.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen konnte der Vermerk vom 11. September 2001 nicht als Entscheidung der Kommission oder Anweisung an andere Dienststellen von ECHO, IH auf die schwarze Liste zu setzen, vorgelegt werden, da er Vorwürfe eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit gegen die Kommission vorgebracht hatte.
IH konnte keinen Vorwurf einer schwarzen Liste untermauern, da sie ECHO seit Juni 1996 keinen Projektvorschlag vorgelegt hatte. Darüber hinaus hatte IH 2004, nach dem Auslaufen des vorherigen FPA im Jahr 2003, keinen Antrag auf Unterzeichnung des neuen FPA gestellt. Unter diesen Umständen habe IH nicht erläutert, wie die Kommission ihr gegenüber diskriminierend, unverhältnismäßig, missbräuchlich und unfair hätte vorgehen können.
Was als zusätzliches neues Element erscheinen könnte, nämlich die Behauptung, dass die Kommission durch die Unterlassung der Offenlegung der sogenannten Entscheidung, IH auf die schwarze Liste zu setzen, sowohl das MdEP, an das ECHO am 6. November 2001 schrieb, als auch den Bürgerbeauftragten getäuscht habe, war keine Tatsache, sondern eine persönliche Interpretation der Tatsachen. Dies war ein sehr ernster und schwerwiegender Vorwurf nicht nur gegen die Kommission, sondern auch gegen einzelne Beamte.
Angesichts der Art und des Inhalts des Vermerks vom 11. September 2001 hielt ECHO es für die Antwort an das MdEP nicht für relevant und daher für erforderlich, sie beizufügen. Die Kommission konnte daher der Behauptung von IH, sie habe das MdEP, an das sie am 6. November 2001 schrieb, und den Bürgerbeauftragten getäuscht, nicht zustimmen.
Die Kommission war daher der Auffassung, dass die Behauptungen von IH unbegründet waren.
Bemerkungen von IHDie Stellungnahme der Kommission wurde an IH weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme zu dieser Stellungnahme hielt IH an ihren Behauptungen fest. Da die hierarchische Struktur von ECHO es Frau S. nicht erlaube, freiwillig tätig zu werden, sei klar, dass dem Vermerk vom 11. September 2001 eine Entscheidung zum Boykott von IH vorausgegangen sei, die von den Direktoren oder dem Generaldirektor von ECHO angenommen worden sei. Es war unmöglich anzunehmen, daß Frau S. allein und ohne Zustimmung ihrer Vorgesetzten eine so wichtige Entscheidung getroffen hätte. Es muss zumindest ein interner Vermerk zum Hintergrund dieses Beschlusses vorliegen. In der Akte wurde jedoch kein solcher Vermerk gefunden, den ECHO dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht hatte. ECHO habe daher keinen ordnungsgemäßen Zugang zu ihrer Akte gewährt. Der Bürgerbeauftragte sollte auch in dieser Hinsicht Missstände in der Verwaltungstätigkeit feststellen.
Die Stellungnahme der Kommission enthielt keine Bedauernsbekundungen. Der Bürgerbeauftragte sollte daher entschlossen Stellung beziehen, um zu verhindern, dass sich derartige Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Zukunft wiederholen.
DER BESCHLUSS
1 Der relevante Sachverhalt und der Umfang der vorliegenden Untersuchung1.1 Am 20. März 1996 stellte der Internationaler Hilfsfonds e.V. ("IH") bei der Generaldirektion Humanitäre Hilfe ("ECHO") der Europäischen Kommission einen Antrag. In diesem Antrag beantragte IH, die „Partnerschaftsrahmenvereinbarung“ (FPA) unterzeichnen zu dürfen. In der Regel führt ECHO seine humanitäre Arbeit mit Partneragenturen durch, die das partnerschaftliche Abkommen unterzeichnet haben, in dem die Rollen, Rechte und Pflichten der Partner sowie die geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dadurch kann ECHO schnell vorgehen, ohne jedes Mal die Förderfähigkeit einer Durchführungsorganisation überprüfen zu müssen.
Der Antrag von IH wurde am 19. Juli 2001 abgelehnt.
1.2 Die Art und Weise, wie die Kommission mit diesem Antrag umging, wurde von IH kritisiert und führte letztlich zu zwei Beschwerden von IH (Beschwerden 1702/2001/GG und 2862/2004/GG) und einer Initiativuntersuchung (OI/4/2005/GG). Weitere Einzelheiten zum Hintergrund sind in den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zu diesen beiden Beschwerden und in dem Entwurf einer Empfehlung im Fall OI/4/2005/GG (3) enthalten.
1.3 Am 11. September 2001 verfasste Frau S., eine der Referatsleiterinnen von ECHO, einen internen Vermerk über IH. In diesem Vermerk teilte sie den Leitern von vier weiteren ECHO-Referaten mit, dass ihr Referat von einer anderen Dienststelle der Kommission, dem Amt für Zusammenarbeit EuropeAid („AIDCO“), kontaktiert worden sei, das sie über „die Probleme von AIDCO mit dieser NRO (einseitige Änderung von Partnerorganisationen unter Vertragsverletzung, schwerwiegende mangelnde Berichterstattung) und darüber informiert habe, dass AIDCO daher beschlossen habe, einen Vertrag mit IH zu kündigen und 37 741 EUR aus einer Vorauszahlung in Höhe von 50 902 EUR zurückzufordern.
Frau S. fügte hinzu, dass IH ECHO seit einigen Jahren drängte, das FPA zu unterzeichnen, und dass es "ECHO kürzlich wegen Misswirtschaft [sic] im Auswahlverfahren der Partner, mangelnder Transparenz und Diskriminierung angegriffen hatte".
Abschließend teilte Frau S. den Adressaten des Vermerks mit, dass sie "dankbar wäre, wenn Sie sicherstellen würden, dass Ihre Mitarbeiter über die Situation informiert werden, damit wir jegliche Beteiligung an dieser NRO vermeiden können".
1.4 Am 6. November 2001 richtete Frau S. ein Schreiben an einen Abgeordneten des Europäischen Parlaments, Herrn Struan Stevenson. In diesem Schreiben machte Frau S. geltend, dass sich IH durch die Weigerung, sich einer Prüfung zu unterziehen, "vom Verfahren ausgeschlossen" habe, um das partnerschaftliche Abkommen zu unterzeichnen. Frau S. fügte folgende Bemerkung hinzu: „Sollte sich der Internationale Hilfsfonds bereit erklären, sich einer Prüfung in seinen Räumlichkeiten zu unterziehen, wird ECHO seinen Antrag erneut prüfen und nur unter diesen Umständen über die Förderfähigkeit der NRO entscheiden können.“
1.5 Im Jahr 2006 beschwerte sich IH beim Bürgerbeauftragten. Ihre erste Rüge (1155/2006/GG) wurde auf der Grundlage von Artikel 195 EG-Vertrag zurückgewiesen, als sich herausstellte, dass IH ihre Klage anschließend bei den Gemeinschaftsgerichten eingereicht hatte.
1.6 Nachdem diese Klage zurückgezogen worden war, reichte IH eine zweite Beschwerde ein (1434/2006/GG). Der Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung dieser Beschwerde einzuleiten.
Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass es weder durchführbar noch durchführbar sei, zu versuchen, alle von IH in seiner Beschwerde angesprochenen Fragen zu behandeln, von denen einige andere Untersuchungen zu betreffen schienen, die entweder anhängig waren oder bereits abgeschlossen waren.
Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten könnte der Kern des Falls von IH wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem internen Vermerk von ECHO vom 11. September 2001 ergebe, dass die Kommission ohne Anhörung des Beschwerdeführers beschlossen habe, sie auf die schwarze Liste zu setzen, weil sie Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gegen die Kommission erhoben habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte die Kommission dadurch diskriminierend, unverhältnismäßig, missbräuchlich und unfair. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie diese Entscheidung nicht offengelegt habe, sowohl das Mitglied des Europäischen Parlaments, an das sie am 6. November 2001 geschrieben habe, als auch den Europäischen Bürgerbeauftragten getäuscht habe.
1.7 Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission um eine Stellungnahme zu diesen Vorwürfen.
1.8 In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass IH bereits im Januar 2002 eine Kopie des Vermerks vom 11. September 2001 erhalten habe. In ihren Erklärungen bestätigte IH diese Tatsache. In Anbetracht dieser Tatsachen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Beschwerde von IH zurückgewiesen werden müsse, da festgestellt worden sei, dass IH gegen Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten verstoßen habe, wonach eine Beschwerde "innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Sachverhalt, auf den sie sich stützt, der Person, die die Beschwerde einreicht, zur Kenntnis gelangt ist", eingereicht werden muss.
1.9 Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass diese Vorwürfe geprüft werden sollten. Er eröffnet daher die vorliegende Initiativuntersuchung.
1.10 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde 1434/2006/GG vertrat die Kommission zwar die Auffassung, dass die Beschwerde unzulässig sei, hatte sich aber auch zur Begründetheit der Behauptungen von IH geäußert. IH sei die Möglichkeit gegeben und genutzt worden, zu dieser Stellungnahme Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, die Kommission im Rahmen dieser Initiativuntersuchung um eine weitere Stellungnahme zu ersuchen. Stattdessen könnten die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerde 1434/2006/GG direkt für die Zwecke dieser Initiativuntersuchung verwendet werden.
1.11 In ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission in der Sache 1434/2006/GG machte IH erneut geltend, dass ECHO keine ordnungsgemäße Akteneinsicht gewährt habe. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es weder notwendig noch gerechtfertigt ist, diese weitere Behauptung in der vorliegenden Initiativuntersuchung zu prüfen. Die vorliegende Untersuchung betrifft somit ausschließlich die Behauptungen, zu denen die Kommission in der Sache 1434/2006/GG um Stellungnahme gebeten wurde.
2 Die angebliche schwarze Liste von IH durch die Kommission2.1 IH machte im Wesentlichen geltend, dass sich aus dem internen Vermerk von ECHO vom 11. September 2001 ergebe, dass die Kommission ohne Anhörung von IH beschlossen habe, sie auf die schwarze Liste zu setzen, weil sie Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gegen die Kommission erhoben habe. Die Kommission habe dadurch diskriminierend, unverhältnismäßig, missbräuchlich und unfair gehandelt.
2.2 In ihrer Stellungnahme betonte die Kommission, dass es wichtig sei, die Art des Vermerks vom 11. September 2001 zu präzisieren und im Licht seines tatsächlichen und zeitlichen Kontexts auszulegen. Die Kommission brachte vor, dass es sich bei dem Vermerk vom 11. September 2001 um ein internes Dokument handele, in dem die anderen Referatsleiter von ECHO über die zu einem bestimmten Zeitpunkt geäußerten Bedenken in Bezug auf IH informiert würden. Das Mandat von ECHO bestehe in erster Linie darin, durch die zuverlässigsten Durchführungspartner Leben zu retten und zu erhalten. Informationen anderer Kommissionsdienststellen und von ECHO selbst, die Zweifel an der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit einer bestimmten NRO aufkommen ließen, konnten anderen Referaten nicht vorenthalten werden. Die Kommission brachte ferner vor, dass der regelmäßige Informationsaustausch innerhalb ihrer Dienststellen als ein Mechanismus anzusehen sei, der die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die Kontrolle der finanziellen Risiken sicherstelle. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Vermerk vom 11. September 2001 nicht als Entscheidung der Kommission oder Anweisung an andere Dienststellen von ECHO, IH auf die schwarze Liste zu setzen, vorgelegt werden könne, da sie Vorwürfe eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit gegen die Kommission erhoben habe.
Die Kommission brachte ferner vor, dass IH keinen Vorwurf einer schwarzen Liste begründen könne, da sie ECHO seit Juni 1996 keinen Projektvorschlag vorgelegt habe. Darüber hinaus hatte IH 2004, nach dem Auslaufen des vorherigen FPA im Jahr 2003, keinen Antrag auf Unterzeichnung des neuen FPA gestellt.
Die Kommission war der Auffassung, dass H unter diesen Umständen nicht erläutert habe, wie die Kommission ihr gegenüber diskriminierend, unverhältnismäßig, missbräuchlich und unfair hätte vorgehen können.
2.3 In ihren Erklärungen machte IH geltend, da die hierarchische Struktur von ECHO es Frau S. nicht erlaube, freiwillig tätig zu werden, sei klar, dass dem Vermerk vom 11. September 2001 eine Entscheidung zum Boykott von IH vorausgegangen sei, die von den Direktoren oder dem Generaldirektor von ECHO angenommen worden sei. Nach Ansicht von IH war nicht davon auszugehen, dass Frau S. allein und ohne Zustimmung ihrer Vorgesetzten eine so wichtige Entscheidung getroffen hätte.
2.4 Nach der guten Verwaltungspraxis müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf Diskriminierungen verzichten, sicherstellen, dass die von ihnen ergriffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, einen Missbrauch ihrer Befugnisse vermeiden und fair handeln (siehe Artikel 5, 6, 7 und 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (4)).
2.5 Der Bürgerbeauftragte hält es in der Tat für notwendig, wie die Kommission vorgeschlagen hat, die Art und den Kontext des Vermerks vom 11. September 2001 zu prüfen.
2.6 Aus der Prüfung dieses Vermerks geht hervor, dass sein Verfasser beabsichtigte, andere ECHO-Einheiten über bestimmte Bedenken in Bezug auf IH zu informieren. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass die Dienststellen der Kommission in der Lage sein müssen, Informationen auszutauschen, die für die von ihnen geleistete Arbeit von Bedeutung sein könnten. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war Frau S. daher berechtigt, Informationen, die sie (von AIDCO) erhalten hatte oder die sie bereits besaß (in Bezug auf den Antrag von IH auf Unterzeichnung des FPA), an andere Referate innerhalb von ECHO weiterzuleiten. In ihrer Stellungnahme hat IH geltend gemacht, dass die Angaben in der entsprechenden Aufzeichnung nicht korrekt seien. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass er sich in dieser Untersuchung nicht mit diesem Thema befassen muss. Es ist nämlich klar, dass sich der Vermerk von ECHO vom 11. September 2001 nicht auf die Bereitstellung von Informationen beschränkt.
2.7 Im letzten Absatz des entsprechenden Vermerks teilte Frau S. den Adressaten des Vermerks mit, dass sie "sehr dankbar wäre, wenn Sie sicherstellen würden, dass Ihre Mitarbeiter über die Situation informiert werden, damit wir jegliche Beteiligung an dieser NRO vermeiden können." Es ist klar, dass der Verfasser des entsprechenden Vermerks von seinen Adressaten erwartete, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, und dass diese Maßnahme dazu führen sollte, dass ECHO "jede Beteiligung" an IH vermeiden könnte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kann daher nicht ernsthaft geltend gemacht werden, dass der Vermerk vom 11. September 2001 lediglich andere Dienststellen von ECHO über bestimmte Tatsachen informiert habe.
2.8 Nach Ansicht von IH stellt die entsprechende Passage eine "Entscheidung" der Kommission dar. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission Einwände gegen diese Auslegung erhoben und geltend gemacht hat, dass der Vermerk weder als Beschluss noch als Auftrag an andere Dienststellen von ECHO ausgelegt werden könne. Zwar bezieht sich der entsprechende Vermerk bei wörtlicher Lektüre nicht auf eine Entscheidung der Kommission oder eine Weisung, die anderen ECHO-Einheiten erteilt wurde oder erteilt werden soll. Es ist jedoch völlig klar, dass das Ergebnis, das der Verfasser des Vermerks erreichen wollte, darin bestand, dass die Einheiten, an die sich ihr Vermerk richtete, keine Verpflichtungen mit IH eingehen würden. Es ist ferner klar, dass die Verfasserin des Vermerks beabsichtigte, in Bezug auf ihre eigene Einheit den gleichen Ansatz zu verfolgen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist somit klar, dass diese Aufzeichnung tatsächlich dem Zweck diente, IH in Bezug auf ECHO auf die schwarze Liste zu setzen.
2.9 Es trifft zu, dass die Verfasserin des Vermerks, Leiterin einer der ECHO-Einheiten, aus rechtlicher Sicht offenbar nicht befugt war, den Leitern der anderen ECHO-Einheiten, an die sie ihren Vermerk richtete, ihre Ansichten aufzuzwingen. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass es nicht notwendig ist, über mögliche Entscheidungen der hierarchischen Vorgesetzten des Autors zu spekulieren, die dieser Aufzeichnung vorausgegangen sind oder nicht. Gleichwohl hat die Leiterin eines Referats von ECHO den Leitern anderer Referate von ECHO klar mitgeteilt, dass sie wünschte, dass IH tatsächlich auf die schwarze Liste gesetzt würde, und dass sie offensichtlich erwartete, dass die Adressaten ihres Vermerks ihrem diesbezüglichen Antrag nachkommen würden. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission keine Einwände erhoben hat, die von den Adressaten des Vermerks oder von den hierarchischen Vorgesetzten des Verfassers erhoben worden wären. Im Gegenteil, die Stellungnahme der Kommission deutet eindeutig darauf hin, dass die Kommission weiterhin der Ansicht ist, dass Frau S. korrekt gehandelt hat, indem sie diesen Vermerk ihren Kollegen bei ECHO übermittelt hat.
2.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission nicht geltend gemacht hat, dass die "Probleme" mit IH, auf die sich der Vermerk vom 11. September 2001 beziehe, ihn berechtigt hätten, IH auf die schwarze Liste zu setzen. Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Probleme tatsächlich auf eine Streitigkeit über einen von AIDCO mit IH geschlossenen Einzelvertrag und eine Meinungsverschiedenheit über die Angemessenheit eines von ECHO vorgeschlagenen Audits beschränken. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten deutet nichts darauf hin, dass ECHO aufgrund dieser Tatsachen berechtigt gewesen wäre, in Zukunft von einer Beteiligung an IH abzusehen.
2.11 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass dem entscheidenden letzten Absatz des Vermerks vom 11. September 2001 unmittelbar ein Absatz vorausgeht, in dem darauf hingewiesen wird, dass IH kürzlich Vorwürfe eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit gegen ECHO erhoben hatte. Inhalt und Struktur des Vermerks vom 11. September 2001 scheinen darauf hinzudeuten, dass diese Vorwürfe ein zentraler Faktor waren, der Frau S. dazu veranlasste, ihre Kollegen aufzufordern, ihre Referate über IH zu informieren, damit ECHO "jede Beteiligung an dieser NRO vermeiden kann". Der Bürgerbeauftragte kann jedoch nicht akzeptieren, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft eine NRO allein deshalb benachteiligt, weil sie sich über Missstände in der Verwaltungstätigkeit beschwert hat. Außerdem sollte nicht vergessen werden, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zur Bearbeitung des Antrags von IH auf Unterzeichnung des Partnerschaftsrahmenabkommens durch ECHO bestätigt haben, dass es tatsächlich schwerwiegende Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gab.
2.12 In Bezug auf das Argument der Kommission, dass IH nicht nachgewiesen habe, dass es auf die schwarze Liste gesetzt worden sei, da sie ECHO seit 1996 keine Projektvorschläge vorgelegt habe, hält es der Bürgerbeauftragte für notwendig, zu erklären, dass er dieses Argument für überraschend hält und dass er der Ansicht ist, dass es den Punkt völlig verfehlt. Aus dem Vermerk vom 11. September 2001 geht eindeutig hervor, dass Frau S. keine Beteiligung von ECHO an IH wünschte und dass sie die Leiter anderer Referate von ECHO aufforderte, entsprechend zu handeln. Unter solchen Umständen ist es daher äußerst schwierig, sich vorzustellen, wie Projektvorschläge, die von IH eingereicht worden wären, erfolgreich gewesen wären.
2.13 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass ECHO seiner Pflicht zur Unterlassung von Diskriminierung nicht nachgekommen ist, da es IH hauptsächlich oder zumindest auch deshalb auf die schwarze Liste gesetzt hat, weil es Vorwürfe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit gegen die Kommission erhoben hatte. Er ist ferner der Ansicht, dass ECHO auf eine Maßnahme zurückgegriffen habe, die im Vergleich zu etwaigen Bedenken in Bezug auf IH eindeutig unverhältnismäßig gewesen sei. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass sich ECHO ungerecht verhalten hat, indem er so gehandelt hat, wie er es getan hat. Schließlich kann der Bürgerbeauftragte nur zu dem Schluss kommen, dass ECHO im vorliegenden Fall seine Befugnisse missbraucht hat, indem es eine NRO ohne triftigen Grund auf die schwarze Liste gesetzt hat.
3 Die angebliche Täuschung eines MdEP und des Bürgerbeauftragten3.1 IH machte geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie ihre Entscheidung, sie auf die schwarze Liste zu setzen, nicht offengelegt habe, sowohl das Mitglied des Europäischen Parlaments, an das sie am 6. November 2001 geschrieben habe, als auch den Europäischen Bürgerbeauftragten getäuscht habe.
3.2 In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, die Behauptung von IH sei keine Tatsache, sondern eine persönliche Auslegung des Sachverhalts. Er fügte hinzu, dass dies eine sehr ernste und schwerwiegende Behauptung nicht nur gegen die Kommission, sondern auch gegen einzelne Beamte sei. Die Kommission brachte vor, dass ECHO angesichts der Art und des Inhalts des Vermerks vom 11. September 2001 nicht davon ausgegangen sei, dass er für die Antwort, die dem MdEP übermittelt worden sei, relevant sei. Sie fügte hinzu, dass sie daher der Behauptung von IH, sie habe das MdEP, an das sie am 6. November 2001 geschrieben habe, und den Bürgerbeauftragten getäuscht, nicht zustimmen könne.
3.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass er sich in Bezug auf diese Behauptung kurz fassen kann. In ihrem Schreiben vom 6. November 2001 an Herrn Stevenson, MdEP, erklärte Frau S. eindeutig, dass sie den Antrag von IH auf Unterzeichnung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens unter der alleinigen Bedingung überdenken werde, dass IH bereit sei, sich einer Prüfung zu unterziehen. Dieselbe Person hatte jedoch erst zwei Monate zuvor in ihrer Aufzeichnung vom 11. September 2001 deutlich gemacht, dass sie wünschte, dass ECHO "keine Beteiligung an dieser NRO" habe. Es ist daher äußerst schwierig zu erkennen, wie ein neuer Antrag von IH hätte erfolgreich sein können, selbst wenn IH einer Prüfung zugestimmt hätte. Die Kommission hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass Frau S. ihre Meinung geändert oder dass ECHO den in ihrem Vermerk vom 11. September 2001 dargelegten Ansatz zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens an Herrn Stevenson, MdEP, am 6. November 2001 abgelehnt hatte. Das Schreiben von ECHO vom 6. November 2001 erweckte somit den Eindruck, dass das Fehlen eines Audits das einzig mögliche Problem sei, das eine Prüfung eines neuen Antrags durch IH verhindere, ohne offenzulegen, dass der Absender des Schreibens bereits klargestellt hatte, dass sie nicht möchte, dass sich ECHO überhaupt an dieser NRO beteiligt.
3.4 Unter diesen Umständen sieht sich der Bürgerbeauftragte gezwungen, zu dem Schluss zu kommen, dass das Schreiben vom 6. November 2001 in der Tat irreführend war und dazu neigte, den betreffenden MdEP zu täuschen.
3.5 Hinsichtlich des zweiten Teils der Behauptung von IH ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in früheren Fällen die Bearbeitung des Antrags von IH auf Unterzeichnung des FPA bis zu dem Zeitpunkt betrafen, zu dem dieser Antrag von ECHO am 19. Juli 2001 abgelehnt wurde. Obwohl es eindeutig nützlich gewesen wäre, wenn der Bürgerbeauftragte von der Aufzeichnung vom 11. September 2001 in diesen Untersuchungen Kenntnis gehabt hätte, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es nicht genügend Beweise gibt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ECHO ihn in Bezug auf diese Aufzeichnung getäuscht hat.
4 Schlussfolgerung4.1 In Anbetracht seiner Untersuchungen im vorliegenden Fall kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission sowohl in Bezug auf den Vermerk von ECHO vom 11. September 2001 als auch in Bezug auf das Schreiben von ECHO an Herrn Stevenson, MdEP, vom 6. November 2001 schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
4.2 IH hat in ihrer ursprünglichen Beschwerde und in ihren Erklärungen keine genauen Behauptungen vorgebracht. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist jedoch eine formelle Entschuldigung sowohl bei IH als auch bei dem betreffenden MdEP das Mindestmaß, das von der Kommission unter solchen Umständen erwartet werden kann. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass die Kommission auch prüfen sollte, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass solche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Zukunft auftreten.
4.3 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Bürgerbeauftragte der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten den folgenden Entwurf einer Empfehlung:
Der EmpfehlungsentwurfDie Kommission sollte sich sowohl bei IH als auch bei Herrn Struan Stevenson, MdEP, für die schwerwiegenden Missstände entschuldigen, die sie in Bezug auf den internen Vermerk von ECHO vom 11. September 2001 und das Schreiben von ECHO an das MdEP vom 6. November 2001 begangen hat. Er sollte auch prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass solche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Zukunft auftreten.
Die Kommission und IH werden über diesen Empfehlungsentwurf unterrichtet. Eine weitere Kopie dieses Empfehlungsentwurfs wird Herrn Struan Stevenson, MdEP, übermittelt. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 15. Februar 2008 eine ausführliche Stellungnahme. Die ausführliche Stellungnahme könnte die Annahme der Entscheidung des Bürgerbeauftragten und eine Beschreibung der zur Umsetzung des Empfehlungsentwurfs ergriffenen Maßnahmen umfassen.
Straßburg, den 14. November 2007
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).
(2) Sowohl die Beschlüsse als auch der Empfehlungsentwurf sind auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).
(3) Sowohl die Beschlüsse als auch der Empfehlungsentwurf sind auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).
(4) Der Wortlaut des Kodex ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).