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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Initiativuntersuchung OI/15/2014/PMC über die Art und Weise, wie der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) mit Vorwürfen schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU (EULEX) im Kosovo umgeht

Donnerstag | 04 Dezember 2014

Nachdem der Bürgerbeauftragte von einem EULEX-Ankläger sowie von den Medien auf bestimmte mutmaßlich schwerwiegende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) im Kosovo aufmerksam gemacht worden war, beschloss der Bürgerbeauftragte, eine Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten, um zu bewerten, ob der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) und EULEX diese Vorwürfe ordnungsgemäß untersucht hatten oder untersuchen.

Um festzustellen, welche Maßnahmen sie ergreifen musste, prüfte der Bürgerbeauftragte die Akte des EAD/EULEX in dieser Angelegenheit. Die Inspektion ergab, dass EULEX eine vorläufige interne Untersuchung durchgeführt und einen externen Staatsanwalt eingestellt hatte, um die Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Darüber hinaus hatte der EAD einen erfahrenen Sachverständigen ernannt, der das Mandat von EULEX aus systemischer Sicht unter besonderer Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe überprüfen sollte.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass EULEX sein Standardverfahren zur Untersuchung solcher Vorwürfe nicht befolgte. Sie stellte ferner fest, dass die Art und Weise, wie der externe Staatsanwalt eingestellt wurde, geprüft werden müsse. Da der kürzlich vom Hohen Vertreter der EU ernannte Sachverständige jedoch klargestellt hat, dass diese Fragen Teil der von ihm durchzuführenden Überprüfung sein werden, war die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass derzeit kein weiterer Handlungsbedarf ihrerseits besteht.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1092/2012/OV gegen das Europäische Parlament

Mittwoch | 27 August 2014

Der Beschwerdeführer, der französisch-italienisch zweisprachig ist, ersuchte das Parlament, ihm die Teilnahme an schriftlichen Prüfungen in einem internen Auswahlverfahren in italienischer Sprache zu ermöglichen, obwohl er laut Bekanntmachung des Auswahlverfahrens Prüfungen in französischer Sprache ablegen sollte, seiner Hauptsprache, die als solche in der einschlägigen Datenbank des Parlaments registriert ist.  Das Parlament lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, er beruhe ausschließlich auf persönlichen Gründen der Zweckmäßigkeit. Der Bürgerbeauftragte stellte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments fest, da seine Ablehnung auf klaren und akzeptablen Gründen beruhte.  Sie macht zwei weitere Bemerkungen, dass das Parlament (i) es den zweisprachigen Bediensteten ermöglichen könnte, ihre beiden Sprachen in den jährlichen Personalberichten als ihre Hauptsprachen anzugeben, und (ii) den jährlichen Personalberichten den Abschnitt „Sprachenkenntnisse“ hinzufügen könnte, ein Hinweis darauf, dass die Daten in diesem Abschnitt für alle HR-Zwecke im folgenden Jahr dienen werden.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1076/2013/EIS gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)

Montag | 23 Juni 2014

Der Fall betraf den angeblich diskriminierenden Charakter eines Auswahlkriteriums in Bezug auf die Berufserfahrung oder das Studium in einem anderen Land, das in einer vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben wurde.

Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, war seit drei Jahren für die EU in Ispra, Italien, tätig. Er nahm an einem vom EPSO organisierten Auswahlverfahren teil. Eine der Fragen im Abschnitt "Talent Screener" des Bewerbungsformulars stellte die Frage, ob der Kandidat "über eine berufliche Erfahrung (oder ein Studium) in einem fremden Land (nicht in Ihrem Herkunftsland) von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten" verfüge. Die Bewerber wurden aufgefordert, diese Frage zu bejahen oder zu verneinen. Da der Beschwerdeführer seine einschlägige Erfahrung durch eine Tätigkeit für die EU in seinem Herkunftsland erworben hatte, verneinte er die Frage. Dies veranlasste EPSO, ihn aus der nächsten Phase des Verfahrens zu streichen. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten und behauptete, dass die Frage diskriminierend sei, da sie keine besonderen Umstände berücksichtige.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach der Frage und stellte fest, dass das EPSO keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da das Erfordernis der in einem anderen Land erworbenen Erfahrung durch die Aufforderung zur Interessenbekundung eindeutig festgelegt worden sei und der Standpunkt des EPSO auch mit der einschlägigen Rechtsprechung im Einklang stehe. Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1651/2012/(ER)PMC gegen die Europäische Kommission

Freitag | 13 Juni 2014

Der Beschwerdeführer ist ein italienischer Verband, der ein Projekt in Armenien durchgeführt hat, das durch einen Zuschuss der EU-Delegation in diesem Land finanziert wurde. Ende 2009, nachdem das Projekt abgeschlossen war, forderte der Beschwerdeführer die EU-Delegation in Armenien auf, die Abschlusszahlung zu leisten. Die Delegation ersuchte den Beschwerdeführer jedoch um einige Klarstellungen und forderte anschließend aufgrund der Komplexität des Projekts und des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten eine Prüfung an. Der Beschwerdeführer wandte sich im August 2012 an den Europäischen Bürgerbeauftragten und beschwerte sich, dass es fast zwei Jahre gedauert habe, bis die Delegation die Abschlusszahlung geleistet habe, nachdem der Beschwerdeführer seinen Zahlungsantrag eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Delegation ihm die Kosten erstatten solle, die ihm in Erwartung der ausstehenden Zahlung entstanden seien.

Der Bürgerbeauftragte war nicht davon überzeugt, dass die Entscheidung der Delegation, weitere Informationen anzufordern und anschließend eine Prüfung in Auftrag zu geben, unangemessen war. Zwar kam der Prüfbericht zu dem Schluss, dass sich die angefallenen förderfähigen Kosten auf 99,77 % der geltend gemachten Kosten beliefen, doch wurden in dem Bericht auch einige Mängel bei der Durchführung des Projekts festgestellt. Da nichts auf eine übermäßige Verzögerung seitens der Delegation hindeute, hielt sie die Behauptung der Beschwerdeführerin für unbegründet. Folglich schloss der Bürgerbeauftragte den Fall mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt. In Bezug auf bestimmte vom Beschwerdeführer aufgeworfene Verfahrensfragen fand der Bürgerbeauftragte keinen Grund für weitere Untersuchungen.