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Förderfähigkeit indirekter Kosten, die einem Einpersonenunternehmen im Rahmen einer Finanzhilfe im Rahmen des 6. Rahmenprogramms entstehen

Behauptung(en)

Die Entscheidung der Kommission, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Projekts geltend gemachten indirekten Kosten (17 911,32 EUR) als nicht förderfähig anzusehen, ist ungerechtfertigt und ungerechtfertigt.

Forderung(en)

1) Die Kommission sollte eine angemessene finanzielle Regelung treffen, um die angegebenen indirekten Kosten des Beschwerdeführers zu decken;

2) Die Kommission sollte die Kosten eines zusätzlichen Prüfungsschreibens (603,50 EUR) tragen.

3) Die Kommission sollte eine angemessene Entschädigung für die zusätzliche Zeit zahlen, die der Beschwerdeführer für die Lösung der Angelegenheit aufgewendet hat.

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