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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1182/2009/(BU)JF gegen die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Entscheidung
Fall 1182/2009/(BU)JF - Geöffnet am Dienstag | 16 Juni 2009 - Entscheidung vom Donnerstag | 18 November 2010
Der Beschwerdeführer, ein kleines Wartungsunternehmen für leichte Luftfahrzeuge, beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über die Gebühr, die von der EASA für die Durchführung von Arbeiten an ihrem Antrag auf eine geringfügige Sicherheitsänderung an einem Luftfahrzeug erhoben wurde.
Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, dass die EASA angesichts der geltenden Rechtsvorschriften und der dem Beschwerdeführer vorliegenden Informationen die Gebühr zu Recht erhoben hat.
Bei der Untersuchung wurde jedoch auch deutlich, dass die EASA bei der Erhebung der genannten Gebühr durch den Beschwerdeführer eine förmliche Verwarnung ausgesprochen hatte, in der unter anderem die Möglichkeit vorgesehen war, die bestehenden Bescheinigungen des Beschwerdeführers zu stornieren.
Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass eine solche Warnung unter den Umständen des Falles unverhältnismäßig, missbräuchlich und sogar potenziell illegal sei. Er schlug daher eine einvernehmliche Lösung vor, bei der sich die EASA unter anderem beim Beschwerdeführer für die in der förmlichen Verwarnung gemachten Aussagen entschuldigen sollte.
Die EASA entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer und überarbeitete ihre förmlichen Warnungen. Sie teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass sie vorhabe, Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften vorzuschlagen.
Die Bürgerbeauftragte begrüßte den kooperativen und konstruktiven Ansatz der EASA und schloss den Fall ab.
Hintergrund der Beschwerde
1. Am 1. Juni 2007 trat die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der EASA erhobenen Gebühren und Entgelte („Gebührenverordnung“) [1] in Kraft.
2. Die Gebühren- und Entgeltverordnung gilt für die Gebühren und Entgelte, die von der EASA als Ausgleich für die von ihr erbrachten Dienstleistungen erhoben werden [2]. "Gebühr" die von der EASA erhobenen und von Antragstellern zu zahlenden Beträge, d. h. jede natürliche oder juristische Person, die die Inanspruchnahme einer von der EASA erbrachten Dienstleistung beantragt, einschließlich der Ausstellung, Aufrechterhaltung oder Änderung einer Bescheinigung [3].
3. Die oben genannte Verordnung enthält auch einen Anhang (im Folgenden „Anhang zur Gebühren- und Entgeltverordnung“), der aus i) Teil I besteht und sich auf Aufgaben bezieht, für die eine Pauschalgebühr erhoben wird; ii) Teil II, der sich auf Aufgaben bezieht, die stündlich in Rechnung gestellt werden; und iii) Teil III, der sich auf Gebühren für andere Zertifizierungsaufgaben bezieht. Teil I des Anhangs der Gebühren- und Entgeltverordnung enthält zehn Tabellen zu Aufgaben, für die eine Pauschalgebühr erhoben wird. Eine dieser Tabellen betrifft geringfügige Änderungen und Reparaturen (Tabelle 5).
4. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Gebühren- und Entgeltverordnung ist die Ausstellung, Aufrechterhaltung oder Änderung einer Bescheinigung von der vorherigen Zahlung des vollen Betrags der fälligen Gebühr abhängig, sofern zwischen der EASA und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wurde. Bei Nichtzahlung kann die EASA die betreffende Bescheinigung widerrufen, nachdem sie den Antragsteller förmlich abgemahnt hat.
5. Artikel 8 Absatz 7 der Gebühren- und Entgeltverordnung sieht vor, dass, wenn eine Zertifizierungsaufgabe von der EASA unterbrochen werden muss, weil der Antragsteller beispielsweise beschließt, seinen Antrag aufzugeben, der Restbetrag der fälligen Gebühren, die auf Stundenbasis berechnet werden, jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigen, zu dem Zeitpunkt vollständig gezahlt wird, zu dem die EASA ihre Tätigkeit einstellt.
6. Am 12. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer, ein kleines Wartungsunternehmen für leichte Luftfahrzeuge mit Sitz im Vereinigten Königreich, bei der EASA einen Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Sicherheitsänderung an einem Luftfahrzeug (im Folgenden „Antrag“), indem er das entsprechende EASA-Antragsformular (im Folgenden „Antragsformular“) ausfüllte.
7. In Punkt 2 des Antragsformulars mit dem Titel "Klassifikations-, Produktidentifikations- und Gebühreninformationen"heißt es:
"Antragsteller für geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen werden gemäß der [Gebühren- und Gebührenverordnung] in Rechnung gestellt.
Im Falle der Rücknahme des Antrags oder anderer Unterbrechungen, die unter Artikel 8 Absatz 7 der [Gebühren- und Entgeltverordnung] fallen, zieht die EASA alle fälligen Gebühren ein, die auf Stundenbasis berechnet werden, jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigen. Wenn die Zertifizierungsaufgabe zu einem Stundensatz berechnet wird, werden die bereits aufgewendeten Arbeitszeiten vollständig wiederhergestellt. Die EASA wird auch Reisekosten außerhalb der Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedstaaten erstatten.
8. In Punkt "6. Erklärung des Antragstellers", der Beschwerdeführer
"... bestätigen [ed], dass ... [es] vereinbart [d], die von der EASA für die Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung einer Musterzulassung erhobenen Gebühren zu entrichten.“
9. Am 18. Juli 2007 beauftragte die EASA die britische Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „UK CAA“) mit der technischen Untersuchung im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers.
10. Am 10. August 2007 teilte die EASA dem Beschwerdeführer mit Schreiben mit, dass für die Zertifizierungsaufgabe eine Pauschalgebühr in Höhe von 250 EUR zu entrichten sei, die gemäß Teil I Tabelle 5 des Anhangs der Gebühren- und Entgeltverordnung [4] festgelegt worden sei. Die EASA legte eine Rechnung über den oben genannten Betrag bei, die bis zum 9. September 2007 zu zahlen ist (im Folgenden „erste Rechnung“), und verwies auf den Anhang der Gebühren- und Abgabenverordnung.
11. Am 30. August 2007 und am 26. September 2007 arbeitete die britische CAA insgesamt zwei Stunden an dem Antrag.
12. Am 29. Oktober 2007 kontaktierte der Beschwerdeführer die EASA per E-Mail und entschuldigte sich dafür, dass er auf die erste Rechnung nicht geantwortet hatte. Sie erklärte, dass sie der Ansicht sei, dass die Angelegenheit von der CAA des Vereinigten Königreichs behandelt werde. Außerdem habe sie bei der Einreichung der Klageschrift verstanden, dass die geringfügige Änderung unentgeltlich sei. Sie erklärte, dass ihr die Fälligkeit der Zahlung nicht mitgeteilt worden sei, und machte geltend, dass im Antragsformular nicht auf die Gebühr Bezug genommen worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich bei Erhalt der ersten Rechnung an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs gewandt habe, die ebenfalls überrascht gewesen sei, dass die EASA Gebühren und deren Höhe erhoben habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er eine andere Vorgehensweise gewählt hätte, wenn er über die Kosten informiert worden wäre. Sie war daher nicht bereit, die erste Rechnung zu bezahlen. Sie forderte die EASA auf, sie aufzuheben und keine weiteren Mitteilungen zu dieser Angelegenheit zu übermitteln. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer beschlossen, den Antrag aufzugeben, weil er nicht in der Lage gewesen sei, den "bürokratischen Verwaltungsaufwand"zu bewältigen.
13. Am 28. März 2008 antwortete die EASA mit Schreiben, in dem sie den Eingang des Löschungsantrags des Beschwerdeführers bestätigte. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, sein Schreiben vom 10. August 2007 und die erste Rechnung unberücksichtigt zu lassen. Dem Schreiben war eine Gutschrift beigefügt, die "aufgrund der Annullierung des Projekts"ausgestellt worden war. Die EASA erklärte, dass die Gutschrift über die erste Rechnung hinausging. Nach der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der [EASA [5]] erhobenen Gebühren und Entgelte wird die [EASA] im Falle der Rücknahme eines Antrags die gesamte Pauschalgebühr bis zu einem Betrag von 375 EUR zuzüglich etwaiger spezifischer Kosten und/oder zusätzlicher Transportkosten außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten in Rechnung stellen. Für den Fall, dass die Zertifizierungsaufgabe zur Zahlung eines variablen Teils führt, werden die bereits geleisteten Arbeitsstunden zusätzlich in Rechnung gestellt." Die EASA legte daher eine neue Rechnung in Höhe von 250 EUR bei, die der " oben genannten Rücknahmegebühr " entspricht, die bis zum 27. April 2008 zu zahlen ist (die "zweite Rechnung"). Er verwies erneut auf den Anhang der Gebührenverordnung.
14. Da die EASA keine Zahlung erhalten hatte, richtete sie am 14. Mai 2008 eine Mahnung an den Beschwerdeführer (im Folgenden „erste Mahnung“).
15. Am 19. Mai 2008 antwortete der Beschwerdeführer auf das erste Mahnschreiben und erklärte, dass er das Schreiben der EASA vom 28. März 2008 nicht erhalten habe und dass es schockiert gewesen sei, 250 Euro in Rechnung gestellt zu bekommen, um eine Rechnung zu stornieren, die niemals hätte versandt werden dürfen. Sie bestätigte, dass sie die Rechnung nicht bezahlen werde, und forderte die EASA auf, sie unverzüglich zu stornieren.
16. Am 20. Mai 2008 antwortete die EASA und übermittelte dem Beschwerdeführer folgende Zusammenfassung der Ereignisse: i) am 1. Juni 2007 ist die Gebührenverordnung in Kraft getreten; ii) am 12. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag; iii) am 11. August 2007 erhielt der Beschwerdeführer die erste Rechnung; iv) am 29. Oktober 2007 hob der Beschwerdeführer den Antrag auf; und v) am 14. Dezember 2007 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Antrag annulliert habe. Da der Beschwerdeführer die Stornogebühr nicht entrichtete, musste die EASA ihr die erste Mahnung zusenden. Anschließend zitierte die EASA Artikel 8 Absatz 7 der Gebührenverordnung [6]. In diesem Zusammenhang erklärte sie, dass in Teil II § 2 des Anhangs der Gebühren- und Entgeltverordnung ein Stundensatz von 225 EUR vorgesehen sei [7]. Die EASA erklärte, dass die britische CAA zwei Arbeitsstunden für den Antrag aufgewendet habe und der Beschwerdeführer daher normalerweise 450 EUR zahlen müsse. Da die auf Stundenbasis berechnete Gebühr jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigen konnte, war dem Beschwerdeführer eine zweite Rechnung über einen Betrag in Höhe der ersten Rechnung, d. h. 250 EUR, übersandt worden. Angesichts der Gebührenverordnung und des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Antragsteller war die EASA der Auffassung, dass sie die oben genannte Zahlung leider nicht stornieren und für den Beschwerdeführer keine Ausnahmen machen könne.
17. Am 21. Mai 2008 antwortete der Beschwerdeführer auf die oben genannte Mitteilung der EASA. Es sei der erste Schriftwechsel, den es von der EASA bezüglich der Abgabe erhalten habe, und es habe noch kein Original einer Rechnung oder eines Schriftwechsels erhalten. Es habe auch keine Aufzeichnungen darüber geführt, dass es den Antrag im Dezember 2007 erneut annulliert habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Antrag unter der Voraussetzung gestellt habe, dass die geringfügigen Änderungen kostenlos seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die EASA damit begonnen habe, Gebühren für diese Änderungen zu erheben, ohne den Wirtschaftszweig zu benachrichtigen oder die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs über diese Politik in Kenntnis zu setzen. Sie betonte ferner, dass die EASA nach britischem Recht verpflichtet sei, die interessierten Parteien darüber zu informieren, dass sie für ihre Dienstleistungen Gebühren enthalte, und dass eine Veröffentlichung im Internet diese Verpflichtung nicht erfülle. Das Antragsformular enthielt keine Erwähnung oder Bezugnahme auf die Gebühr für geringfügige Änderungen. Hätte sie einen solchen Verweis gemacht oder wäre der Beschwerdeführer auf andere Weise von den Vorwürfen in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie eine völlig andere Vorgehensweise gewählt. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, dass er weder von der CAA des Vereinigten Königreichs noch von der EASA oder dem Inhalt ihres Antragsformulars darüber informiert worden sei, dass eine weitere Gebühr erhoben würde, wenn er den Antrag aufgeben würde. Die EASA hätte all dies klarstellen müssen, da sie ihre Entscheidungen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf unvollständige oder unklare Informationen stützen könne. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die zweite Rechnung zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei und es keine Rechtfertigung dafür gebe. Sie forderte die EASA erneut auf, die zweite Rechnung zu stornieren oder Einzelheiten darüber zu übermitteln, wie sie eine Beschwerde gegen die EASA einreichen könnte. Sie teilte der EASA mit, dass sie in der Zwischenzeit beabsichtige, sich mit ihrem Mitglied des Europäischen Parlaments (im Folgenden „MdEP“) in Verbindung zu setzen.
18. Am 5. Juni 2008 antwortete die EASA. Sie wiederholte zusammenfassend einige der Argumente, die sie in ihrem früheren Schriftwechsel vom 20. Mai 2008 vorgebracht hatte, und fügte folgende Punkte hinzu: i) Am 28. März 2008 übermittelte sie dem Beschwerdeführer ein Schreiben mit einer Gutschrift und der zweiten Rechnung. Die EASA erklärte, dass sie dem Beschwerdeführer auf Wunsch Kopien dieser Dokumente zur Verfügung stellen könne. ii) sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Oktober 2007 tatsächlich nur einmal annulliert hatte; iii) es nicht richtig war, festzustellen, dass im Antragsformular nicht auf Gebühren Bezug genommen wurde, insbesondere im Falle einer Stornierung; iv) die CAA des Vereinigten Königreichs war nicht für die EASA-Gebühren verantwortlich; v) die Rechnung konnte nicht storniert werden; und vi) der Beschwerdeführer konnte alle erforderlichen Informationen über Rechtsbehelfe auf der Website der EASA finden, für die er den entsprechenden Link bereitgestellt hat.
19. Am 16. Juni 2008 richtete die EASA eine zweite Mahnung zur Zahlung der zweiten Rechnung zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 2,57 EUR in Höhe von insgesamt 252,57 EUR (im Folgenden „zweite Mahnung“). Angesichts der Tatsache, dass die EASA „keine Kenntnis von Streitigkeiten oder Diskussionen hatte, die hätten entstehen können“, forderte sie den Beschwerdeführer auf, „für eine rasche Beilegung des fälligen Saldos zu sorgen“.
20. Am 19. Juni 2008 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die zweite Mahnung erhalten habe, betonte jedoch, dass er den ursprünglichen Schriftwechsel in dieser Angelegenheit noch immer nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer beantragte ferner Kopien der Begleitschreiben der EASA, der Gutschrift, der ersten und zweiten Rechnung sowie einen eigenen Löschungsantrag vom Oktober 2007. Sie vertrat die Auffassung, dass der Verweis auf die Gebührenverordnung im Antragsformular bedeutungslos sei, es sei denn, sie mache die Antragsteller darauf aufmerksam, dass Gebühren erhoben würden. In diesem Zusammenhang betonte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm solche Gebühren nicht bekannt gewesen seien, ihm jedoch bekannt gewesen sei, dass die CAA des Vereinigten Königreichs nicht für die Gebühren der EASA verantwortlich sei. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass, wenn die CAA des Vereinigten Königreichs von den Gebühren nichts wusste, auch nicht erwartet werden konnte, dass sie von solchen Gebühren Kenntnis hatte. Dies zeigte, dass die EASA ihrer Verantwortung und Fähigkeit zur Bereitstellung von Informationen nicht nachgekommen war. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Website der EASA nicht benutzerfreundlich sei und dass es sehr schwierig sei, solche Informationen zu erhalten. Der Beschwerdeführer forderte die EASA ferner auf, eine Gutschrift auszustellen, um das Problem zu beheben. Da das Beschwerdeverfahren offenbar auf zwei Monate beschränkt sei und die EASA insbesondere sieben Monate gebraucht habe, um die Angelegenheit zur Kenntnis zu bringen, fragte der Beschwerdeführer, ob das Verfahren noch gültig sei oder ob ein anderes erforderlich sei. Schließlich stellte sie die Frage, warum die EASA die zweite Rechnung nicht stornieren könne, da sie die erste habe stornieren können.
21. Am 15. Januar 2009 antwortete die EASA und entschuldigte sich für die Verzögerung. Seine Antwort enthielt Folgendes: i) Kopien der Schreiben der EASA; die Gutschrift; die erste und zweite Rechnung sowie die Löschungs-E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2007 [8]; ii) eine weitere Bezugnahme auf die Gebührenverordnung; iii) einen Verweis auf die Nummern 2 und 6 des Antragsformulars; und iv) eine Wiederholung der Tatsache, dass die CAA des Vereinigten Königreichs vor dem Löschungsantrag zwei Stunden mit dem Antrag verbracht hatte und dass dem Beschwerdeführer deshalb eine Rücknahmegebühr in Höhe von 250 EUR in Rechnung gestellt worden war, die einen Betrag darstellte, der die geltende Pauschalgebühr in gleicher Höhe nicht überstieg. Die zweite Rechnung bleibe daher gültig und die Mahnungen seien gerechtfertigt.
22. Am 22. Januar 2009 antwortete der Beschwerdeführer, dass er 17 Monate gebraucht habe, um eine Rechnung von der EASA zu erhalten, und wiederholte erneut die Argumente, die er zuvor in Bezug auf die Gebühr vorgebracht hatte. Es fügte hinzu, dass niemand, mit dem es seitdem in der Branche gesprochen hatte, von den Gebühren wusste und alle über ihre Höhe schockiert waren. Sie stellte ferner fest, dass die Gebühren- und Abgabenverordnung nur sechs Wochen vor der Antragstellung in Kraft getreten sei. In diesem Zusammenhang stellte sie die Frage, warum nicht mehr unternommen worden sei, um auf die Einführung der Gebühr aufmerksam zu machen, insbesondere durch Unterrichtung der interessierten Kreise per E-Mail oder durch Veröffentlichung von Einzelheiten auf der Homepage der EASA [9].
23. Am 27. März 2009 antwortete die EASA, dass die Gebühren- und Entgeltverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Kraft gewesen sei und dass diese Tatsache auf der EASA-Website veröffentlicht worden sei. Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars stimmte der Beschwerdeführer der Zahlung der Gebühr für geringfügige Änderungen oder im Falle eines Widerrufs einer stündlich zu berechnenden Gebühr zu, die jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigen würde. Die Zahlungsmitteilungen seien an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse gesandt worden. Darüber hinaus wurden die Stornogebühren in der Gebühren- und Entgeltverordnung nicht eingeführt. Diese gab es bereits in der früheren Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der EASA erhobenen Gebühren und Entgelte. Die EASA vertrat daher die Auffassung, dass die Mahnungen weiterhin gültig seien.
24. Am 2. April 2009 richtete die EASA eine förmliche Mahnung an den Beschwerdeführer zur Zahlung der ausstehenden Gebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 252,57 EUR (im Folgenden „formale Mahnung“). Er warnte davor, dass die EASA bei nicht vollständiger Zahlung innerhalb von 30 Tagen i) alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Antrag einstellen könnte, bis das Konto des Beschwerdeführers gelöscht wurde; ii) das Konto des Beschwerdeführers zu sperren und keine weiteren neuen Anträge zu behandeln; iii) die Beitreibung durch gerichtliche Schritte vor den nationalen Gerichten oder den Gerichten der Gemeinschaft durchzusetzen; oder iv) andere verfügbare Rechtsbehelfe, einschließlich des Widerrufs bestehender Bescheinigungen, in Anspruch nehmen. Die EASA erklärte ferner: „Im Falle einer Annullierung gemäß Artikel 8 Absatz 7 der [Gebühren- und Gebührenverordnung] sollte der Beschwerdeführer die Agentur unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen.“
25. Am 6. April 2009 antwortete der Beschwerdeführer und wiederholte seine Argumente. In Anbetracht der Tatsache, dass die EASA mehrere E-Mails pro Tag erhalten hatte, stellte sich die Frage, warum keiner von ihnen die grundlegende Änderung der Geschäftspraktiken der EASA erwähnt hatte. Außerdem wurde erneut gefragt, warum die EASA die zweite Rechnung nicht stornieren könne, obwohl sie die erste stornieren könne. Sie vertrat ferner die Auffassung, dass die in der Rechnung der EASA in Rechnung gestellten Kosten nicht gerechtfertigt seien. Daher forderte sie die EASA auf, eine detaillierte Übersicht darüber vorzulegen, wie sie zu dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag gelangt ist, einschließlich einer Kopie der Arbeitszeittabelle, in der die für den Antrag aufgewendete Zeit festgehalten ist. Schließlich teilte sie der EASA mit, dass sie im Begriff sei, sich mit ihrem MdEP in Verbindung zu setzen.
26. Am 28. April 2009 teilte der Beschwerdeführer der EASA mit, dass er die Angelegenheit seinem MdEP und dem Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegt habe [10]. Er wiederholte erneut seine früheren Argumente und forderte die EASA auf, die formelle Warnung zurückzuziehen, bis sowohl ihr MdEP als auch der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit geprüft hätten. Sie fügte hinzu, dass ihr die Rücknahmegebühr erst am 28. März 2008 mitgeteilt worden sei und dass sie, da der Schriftverkehr mit der EASA schmerzlich langsam gewesen sei, die zweimonatige Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs versäumt habe. Außerdem habe sie am 6. April 2009 keines der von ihr angeforderten Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass der Streit kommerzieller Natur sei und sich nicht auf schlechte technische Praktiken beziehe. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die in der formellen Warnung gemachten Aussagen, insbesondere die zur Entfernung von Zertifikaten, die Existenzgrundlage der Mitarbeiter des Beschwerdeführers gefährdeten und als Verstoß gegen die Menschenrechtsgesetzgebung angesehen werden sollten. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die von der EASA angedrohte Maßnahme außerhalb ihrer rechtlichen Befugnisse stünde, da die Durchsetzung nur innerhalb des nationalen Systems, d. h. durch die britische CAA, unter der Aufsicht der nationalen Gerichte erfolgen könne. Darüber hinaus bat der Beschwerdeführer um Erläuterungen zum Teil „Annullierung“der förmlichen Bekanntmachung, was er als ungerade empfand. Er wies auch besonders auf die zweite Mahnung hin, in der die EASA erklärte, dass ihr keine Streitigkeiten oder Diskussionen über die zweite Rechnung bekannt seien. In diesem Zusammenhang betonte die Beschwerdeführerin, dass sie die Rechnung mehrfach ausdrücklich angefochten habe und immer noch auf Informationen warte. Vor diesem Hintergrund vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die EASA die Grundsätze der Offenheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht beachtet und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Sie vertrat die Auffassung, dass die EASA auch gegen die "Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999" verstoße, da alle Transaktionen innerhalb des Vereinigten Königreichs mit der britischen CAA stattgefunden hätten und daher dem britischen Recht unterlägen.
Gegenstand der Untersuchung
27. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Rücknahmegebühr der EASA in Höhe von 252,57 EUR ungerecht sei.
28. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die EASA ihr Schreiben vom 28. April 2009 nicht beantwortet habe.
29. Sie beantragte, dass die EASA ihren Zahlungsantrag in Höhe von 252,57 EUR aufheben sollte.
Die Untersuchung
30. Am 16. Juni 2009 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Exekutivdirektor der EASA zur Stellungnahme weiter.
31. Am 1. Oktober 2009 erhielt der Bürgerbeauftragte die Stellungnahme der EASA, die er dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Der Bürgerbeauftragte erhielt die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009.
32. Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Beschwerde reagiert hatte. Er stellte daher vorläufig einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest und schlug der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 5 seiner Satzung eine einvernehmliche Lösung vor.
33. Am 29. Juni 2010 erhielt der Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission, die er dem Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Vom Beschwerdeführer gingen keine Stellungnahmen ein.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Vorwurf der Missbräuchlichkeit und Löschungsanspruch
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
34. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Rücknahmegebühr der EASA in Höhe von 252,57 EUR ungerecht sei.
35. Zur Stützung dieser Behauptung argumentierte der Beschwerdeführer, dass
a) Die EASA habe es versäumt, die Grundlage zu erläutern, auf der sie die Zahlung des oben genannten Betrags beantragt habe, nämlich Angaben zu den durchgeführten Arbeiten zu machen;
b) im Gegensatz zu dem, was in der zweiten Mahnung der EASA vom 16. Juni 2008 ausgeführt wird, bestritt der Beschwerdeführer den fraglichen Betrag mehrfach und wartete zum Zeitpunkt seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten noch immer auf Informationen der EASA; und
c) die in der förmlichen Verwarnung vom 2. April 2009 erwähnte Sanktion, die in einem möglichen Widerruf bestehender Bescheinigungen bestand, war unverhältnismäßig, da sie den Beschwerdeführer aus dem Verkehr ziehen konnte und weil die Streitigkeit des Beschwerdeführers mit der EASA kommerziellen Charakter hatte und nicht mit schlechten technischen Praktiken ihrerseits zusammenhängt.
36. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die EASA ihren Zahlungsantrag in Höhe von 252,57 EUR stornieren sollte.
37. In ihrer Stellungnahme zitierte die EASA die Gebührenverordnung und bestritt, den Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß über die Gebühr informiert zu haben. Sie verwies auf das Antragsformular, das alle relevanten Informationen enthielt, und auf ihren Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer. Sie bedauerte auch, dass sie sich zu Unrecht auf die Verordnung Nr. 488/2005 der Kommission als Rechtsgrundlage für die Rücknahmegebühr gestützt habe, wie sie in ihrem Schreiben vom 28. März 2008 zum Ausdruck gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang stellte sie klar, dass die Gebühren- und Abgabenverordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in Kraft sei, und betonte, dass in der zweiten Rechnung, die dem genannten Schreiben beigefügt sei, dann korrekt auf die letztgenannte Verordnung Bezug genommen werde. Sie betonte ferner, dass sie dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß erläutert habe, wie viel Zeit die britische CAA für den Antrag aufgewendet habe, und fügte hinzu, dass sie zusammen mit ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten Kopien der von dieser Behörde ausgestellten einschlägigen Dokumente beigefügt habe. Schließlich vertrat sie die Auffassung, dass die Verzugszinsen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Gleichbehandlung der Antragsteller, einschließlich anderer nicht zahlender Antragsteller, die auch Verzugszinsen zahlen müssten, geschuldet würden. Vor diesem Hintergrund vertrat die EASA die Auffassung, dass die Zahlung des Beschwerdeführers fällig sei.
Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
38. In Bezug auf Buchstabe a des Arguments des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Behauptung der Ungerechtigkeit stellte der Bürgerbeauftragte Folgendes fest:
i) Im Antragsformular teilte die EASA dem Beschwerdeführer mit, dass
„[a] Teilnehmer für geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen werden gemäß der [Gebühren- und Entgeltverordnung] in Rechnung gestellt.] Im Falle der Rücknahme des Antrags oder anderer Unterbrechungen, die unter Artikel 8 Absatz 7 der [Gebühren- und Entgeltverordnung] fallen, zieht die EASA alle fälligen Gebühren ein, die auf Stundenbasis berechnet werden, jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigen. Wenn die Zertifizierungsaufgabe zu einem Stundensatz berechnet wird, werden die bereits aufgewendeten Arbeitszeiten vollständig wiederhergestellt. Die EASA wird auch Reisekosten außerhalb der Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedstaaten erstatten.
Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Antrag und bestätigte damit, dass ... [es] vereinbart [d], die von der EASA für die Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung einer Musterzulassung erhobenen Gebühren zu entrichten";
ii) am 10. August 2007 erklärte die EASA dem Beschwerdeführer mit Schreiben, dass
„[Die Gebühren- und Abgabenverordnung] verpflichtet die [EASA], Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen zu erheben (siehe Anlage zu den Zahlungsbedingungen). Aus den uns vorliegenden Informationen ergibt sich für die Zertifizierungsaufgabe eine Pauschalgebühr von 250,00 € (Anhang, Teil I, Tabelle 5 der [Gebühren-]Verordnung).";
iii) in seiner E-Mail vom 29. Oktober 2007 an die EASA entschuldigte sich der Beschwerdeführer "für die fehlende Antwort auf [die erste] Rechnung ..." Der Beschwerdeführer erklärte auch eindeutig, dass er "diese Rechnung erhalten hat " und bestätigte, dass "der Änderungsantrag ha [d] von [it]... fallen gelassen wurde ".
iv) Am 28. März 2008 übermittelte die EASA dem Beschwerdeführer mit Schreiben die zweite „Rechnung in Höhe von 250 EUR, die der ... Rücknahmegebühr entspricht“. In dieser zweiten Rechnung wurde eindeutig auf „Anhang Teil I Tabelle 5 der [Gebühren- und Abgabenverordnung]“ Bezug genommen.
v) am 20. Mai 2008 erklärte die EASA dem Beschwerdeführer per E-Mail, dass
„Artikel 8 Absatz 7 der Gebühren- und Abgabenverordnung ... [es könnte] Folgendes in Bezug auf die Absage eines Projekts finden (siehe auch Anlage): Wenn eine Zertifizierungsaufgabe von der Agentur unterbrochen werden muss, weil der Antragsteller ... seinen Antrag aufgibt, ist der Restbetrag der fälligen Gebühr, die auf Stundenbasis berechnet wird, jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigt, zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit der Agentur vollständig zu zahlen. In Bezug auf Teil II § 2 der Gebühren- und Entgeltordnung beträgt der anwendbare Stundensatz 225 €. Da die CAA UK 2 Arbeitsstunden aufgewendet hat [hat der Beschwerdeführer] normalerweise 450 € zu zahlen. Da die auf Stundenbasis berechnete Gebühr die geltende Pauschalgebühr nicht übersteigen sollte, erhielt [der Beschwerdeführer] nur eine Arbeitszeitrechnung mit dem gleichen Betrag wie die erste Rechnung (250 €).
Am 15. Januar 2009 wies die EASA den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass
„[a] gemäß der Gebühren- und Abgabenverordnung ... Die EASA ist verpflichtet, die für ein zurückgezogenes Projekt aufgewendeten Arbeitszeiten in Rechnung zu stellen, jedoch nicht über die geltende Pauschalgebühr hinaus ... Im Fall [des Beschwerdeführers] hatte die CAA des Vereinigten Königreichs, der die Aufgabe zugewiesen wurde, vor [ihrem] Annullierungsantrag zwei Arbeitsstunden mit dem Projekt verbracht. Daher wurde [dem Beschwerdeführer] ha [d] eine Rücknahmegebühr in Höhe von 250 EUR in Rechnung gestellt, was einem Betrag entspricht, der die geltende Pauschalgebühr von 250 EUR nicht übersteigt. und
vi) gemäß dem Schreiben des Beschwerdeführers an sein MdEP vom 28. April 2009
„[o] n 28/03/2009 ging ein Schreiben der EASA ein, in dem die Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Rechnung beantragt wurde, und es wurde eine neue Rechnung über 250 EUR als Gebühr für die Rücknahme des Änderungsantrags beigefügt. Die Begründung für diese Belastung erfolgte unter Berufung auf Verordnungen der Kommission über Abgaben durch die EASA, die jedoch durch weitere Verordnungen der Kommission geändert wurden ... Die Auszahlungsgebühr basierte auf insgesamt 2 Stunden Arbeit ..."
In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die EASA vom selben Tag, dass ihm "eine Rücknahmegebühr erst am 28.3.2008 mitgeteilt wurde ...".
39. Aus den vorstehenden Beweisen ging hervor, dass der Beschwerdeführer bereits aus dem Antragsformular hätte wissen müssen, dass für die an der Anmeldung geleistete Arbeit eine Gebühr erhoben wurde, und dass er, selbst wenn er die Anmeldung zurückziehen würde, verpflichtet wäre, alle Kosten im Zusammenhang mit solchen Arbeiten zu decken.
40. Ebenso schien der Beschwerdeführer in der Korrespondenz, die auf den Antrag folgte, ausreichende Informationen über die Gebühren und Entgelte erhalten zu haben, die sowohl für den Antrag als auch für seine mögliche Rücknahme gelten.
41. Obwohl die EASA dem Beschwerdeführer nicht direkt Kopien der Dokumente der britischen CAA über die für den Antrag aufgewendeten Stunden zur Verfügung stellte, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die EASA dem Beschwerdeführer zufriedenstellende Antworten auf seine Fragen zur Höhe sowohl der Änderungs- als auch der Rücknahmegebühr übermittelte. In diesem Zusammenhang stellte der Bürgerbeauftragte ferner fest, dass die EASA im Laufe der Untersuchung die betreffenden Dokumente ihrer Stellungnahme beigefügt hat. Diese wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
42. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf das unter Buchstabe a des Vorwurfs der Missbräuchlichkeit vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers festgestellt werden könne.
43. Was das Argument des Beschwerdeführers unter Buchstabe b betrifft, so erschien die Erklärung der EASA im zweiten Mahnschreiben, dass sie "keine Kenntnis von Streitigkeiten oder Diskussionen hatte, die hätten entstehen können", angesichts der Ereignisse, die zur Beschwerde geführt haben, in der Tat ziemlich unerwartet. In ähnlicher Weise schien ihre Erklärung in der förmlichen Warnung, dass "[i]n dem Fall der Annullierung gemäß Artikel 8 Absatz 7 der [Gebühren- und Gebührenverordnung] der Beschwerdeführer die Agentur unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen sollte", in diesem Stadium zumindest von Ereignissen überholt zu sein, wenn auch nicht völlig zwecklos.
44. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EASA keine Erläuterungen zu den unter Buchstabe b vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers vorlegte, als sie ihm ihre Stellungnahme vorlegte. Der Bürgerbeauftragte war jedoch nicht der Auffassung, dass die Tatsache, dass er dies unterließ, dazu führte, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß über die Gründe für die Zahlung einer Gebühr informiert wurde.
45. Der Bürgerbeauftragte war jedoch zutiefst besorgt über den Wortlaut des Formalen Warnhinweises, auf den der Beschwerdeführer in seiner Argumentation unter Buchstabe c Bezug genommen hat. In dieser förmlichen Verwarnung teilte die EASA dem Beschwerdeführer mit, dass die Nichtzahlung der „ausstehenden Rechnung(en) im Zusammenhang mit von der Agentur erbrachten Zertifizierungsaufgaben/Dienstleistungen“ innerhalb von dreißig Tagen dazu führen könnte, dass
„1. [P] ut alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit [dem Antrag des Beschwerdeführers] auf Eis legen, bis [sein] Konto gelöscht ist.
2. Das Konto [des Beschwerdeführers] wird gesperrt und es werden keine weiteren neuen Anträge bearbeitet.
3. Durchsetzung der Einziehung des ausstehenden Betrags einschließlich Verzugszinsen durch rechtliche Schritte vor den nationalen Gerichten oder den Gerichten der Gemeinschaft.
4. Alle anderen Rechtsbehelfe, die der [EASA] zur Verfügung stehen, einschließlich des Widerrufs bestehender Bescheinigungen"(Hervorhebung nur hier).
46. Der Bürgerbeauftragte nahm den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der Gebührenverordnung zur Kenntnis, wonach
„Die Ausstellung, Aufrechterhaltung oder Änderung einer Bescheinigung unterliegt einer vorherigen Zahlung des vollen Betrags der fälligen Gebühr, sofern [EASA] und der Antragsteller nichts anderes vereinbart haben. Die [EASA] kann die Gebühr nach Eingang des Antrags oder zu Beginn des jährlichen Überwachungszeitraums in einer Tranche in Rechnung stellen. Im Falle der Nichtzahlung "[11] (Hervorhebung hinzugefügt).[EASA] kann die Ausstellung oder den Widerruf der betreffenden Bescheinigung verweigern, nachdem sie den Antragsteller förmlich abgemahnt hat.
47. Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten konnte die EASA, wenn ein Antragsteller die Gebühr für ein bestimmtes Zertifikat nicht entrichtete, genau dieses Zertifikat widerrufen.[12] Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutete diese Bestimmung, dass die EASA (i) die Ausstellung des betreffenden Zertifikats verweigern konnte, bis der Beschwerdeführer die entsprechende Pauschalgebühr entrichtet hatte. und ii) wenn die betreffende Bescheinigung ausgestellt wurde, die Gebühr jedoch nicht entrichtet wurde, konnte die EASA diese Bescheinigung widerrufen, nachdem sie dem Beschwerdeführer die förmliche Warnung übermittelt hatte.
48. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Anmeldung jedoch aufgegeben. Angesichts der bereits von der CAA des Vereinigten Königreichs durchgeführten Arbeiten verlangte die EASA anschließend vom Beschwerdeführer gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Gebührenverordnung anstelle der Zertifizierungsgebühr eine Rücknahme-/Stornierungsgebühr. Dieser Artikel sieht vor, dass
„Wenn eine Zertifizierungsaufgabe von der [EASA] unterbrochen werden muss, weil der Antragsteller über unzureichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag aufzugeben oder sein Projekt aufzuschieben, ist der Restbetrag der fälligen Gebühren, der auf Stundenbasis für den laufenden Zeitraum von zwölf Monaten berechnet wird, jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht überschreitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem die [EASA] ihre Tätigkeit einstellt, zusammen mit allen anderen zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträgen vollständig zu zahlen. Die entsprechende Stundenzahl wird zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die [EASA] auf Verlangen des Antragstellers eine zuvor unterbrochene Zertifizierungsaufgabe wieder aufnimmt, wird diese Aufgabe als neues Projekt in Rechnung gestellt"[13] (Hervorhebung nur hier).
49. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die einzige Verpflichtung, die sich aus der oben genannten Bestimmung ergab, die Zahlung von Gebühren war, die fällig werden könnten, wenn ein Antragsteller beschloss, seinen Antrag aufzugeben. Die Bestimmung habe und könne vor allem logischerweise nicht geltend gemacht werden, um eine andere Möglichkeit wie die in Art. 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung vorgesehene zu rechtfertigen, wonach die EASA „die betreffenden Bescheinigungen widerrufen“könne. Denn wenn ein Antragsteller seinen Antrag tatsächlich aufgegeben hätte, wären die "Zertifizierungsaufgaben" nicht erledigt und/oder "das entsprechende Zertifikat" nicht ausgestellt worden. Darüber hinaus wurde in Artikel 8 Absatz 7 der Gebührenverordnung keine förmliche Verwarnung erwähnt, wenn ein Antragsteller die Rücktritts-/Stornierungsgebühr nicht entrichtet hat.
50. In ihrer Stellungnahme gab die EASA an, dass sie die förmliche Warnung "bedrohlich"übermittelt habe (Hervorhebung nur hier). Nach Ansicht der EASA "hatte [sie] in diesem Fall grundsätzlich keine andere Wahl, als auf der Zahlung der geschuldeten Gebühr durch [den Beschwerdeführer] zu bestehen... und diese Zahlung mit den ihr gesetzlich zur Verfügung gestellten Mitteln zu verfolgen"(Hervorhebung nur hier).
51. Der Bürgerbeauftragte war zutiefst besorgt über die Erklärungen der EASA. Seiner Ansicht nach sollte eine Warnung nicht mehr als warnen. Es sollte nicht einschüchtern oder, wie die EASA es ausdrückte, bedrohen. Der Beschwerdeführer war ein kleines Flugzeugwartungsunternehmen und drohte daher, seine "bestehenden Zertifikate"zu widerrufen (Hervorhebung hinzugefügt), die für sein Überleben als Unternehmen absolut grundlegend waren, machte dem Beschwerdeführer Angst um sein Geschäft und das Wohlergehen seiner Mitarbeiter.
52. Darüber hinaus sah der Bürgerbeauftragte nicht, wie die EASA es für angemessen halten könnte, alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit „[p] ut auf Eis zu legen“ (Hervorhebung hinzugefügt), wenn der Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits annulliert worden war. Ebenso sahen weder Artikel 8 Absatz 2 noch Artikel 8 Absatz 7 der Gebührenverordnung die Möglichkeit vor, das Konto eines nicht zahlenden Antragstellers zu sperren und/oder einen seiner weiteren Anträge abzulehnen. Schließlich schien, wie oben in den Rn. 46 bis 49 analysiert, nichts in der Gebühren- und Abgabenverordnung die Möglichkeit zu unterstützen, bestehende Bescheinigungen zu revo [king][hervorzuheben] (Hervorhebung nur hier).
53. Auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweise vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der einzige akzeptable Weg für die EASA, Rechtsbehelfe einzulegen, darin bestand, vor einem Gericht der nationalen oder der Europäischen Union Klage zu erheben. Alle anderen Möglichkeiten, die in der Formalen Warnung vorgebracht wurden, schienen zumindest unvernünftig und unverhältnismäßig, wenn nicht sogar missbräuchlich oder sogar illegal zu sein.
54. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles sah die von der EASA ausgesprochene förmliche Verwarnung Durchsetzungsmaßnahmen vor, die als unangemessen, unverhältnismäßig, missbräuchlich und sogar rechtswidrig hätten angesehen werden können. Mit einer solchen Verwarnung hat die EASA einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen.
55. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass die EASA ihren Zahlungsantrag in Höhe von 252,57 EUR stornieren sollte. Nach Auffassung der EASA zahlte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009, d. h. nach einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten, die Rücknahmegebühr in Höhe von 250 EUR. In seiner Stellungnahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die ausstehende Rechnung zwar bezahlt habe, aber weiterhin seine Legitimität bestreite und es dem Bürgerbeauftragten überlassen werde, zu entscheiden, ob die Zahlung aufrechterhalten werden solle.
56. In Anbetracht der im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten Beweise und insbesondere der Bestimmungen der Gebühren- und Gebührenverordnung kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die EASA rechtlich Anspruch auf die Zahlung von 250 EUR hatte. Außerdem schien kein Kausalzusammenhang zwischen dem oben festgestellten Missstand in der Verwaltungstätigkeit und der rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung des fraglichen Betrags zu bestehen, da er, wie in den Randnummern 38 bis 42 dargelegt, ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass eine solche Zahlung tatsächlich fällig war.
57. Die Bürgerbeauftragte stellte jedoch auch fest, dass die EASA zusätzlich zu den bereits vom Beschwerdeführer gezahlten 250 EUR weitere 2,57 EUR Verzugszinsen geltend machte. Die Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es unangemessen wäre, weitere Zeit und/oder Ressourcen in die Wiedereinziehung von 2,57 EUR zu investieren.
B. Vorwurf der Nichtbeantwortung
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
58. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die EASA ihr Schreiben vom 28. April 2009 nicht beantwortet habe.
59. In ihrer Stellungnahme räumte die EASA ein, dass sie dem Beschwerdeführer nicht geantwortet habe. Der Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht hatte und dass das Schreiben den Eindruck der EASA bestätigte, dass kein Raum für weitere Diskussionen bestehe. Die EASA wies jedoch darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben widersprochen habe, indem sie erneut erklärt habe, dass sie nie die zweite Rechnung erhalten habe, gleichzeitig aber darauf hingewiesen habe, dass ihr die Rücknahmegebühr am 28. März 2008 mitgeteilt worden sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer in diesem Schreiben eindeutig angegeben, dass er eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht habe.
Vorläufige Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung führt
60. Der Bürgerbeauftragte hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung verpflichtet sind, auf erhaltene Schreiben zu antworten.[15] Auch wenn ein Schreiben gemäß dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis als sich wiederholend und/oder missbräuchlich eingestuft werden kann, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Organ die Bürger dennoch darüber informieren sollte, dass ihnen keine Antwort zugesandt wird, es sei denn, sie legen neue Elemente vor. Darüber hinaus sollten die oben genannten Stellen die Korrespondenz nicht automatisch als sich wiederholend einstufen, bevor sie sich mit ihrem Inhalt befassen, um festzustellen, ob sie neue Elemente enthält.
61. Im vorliegenden Fall hat die EASA, obwohl sie offensichtlich die Unstimmigkeiten im Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. April 2009 festgestellt haben muss, beschlossen, nicht darauf zu antworten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die EASA darüber informierte, dass er eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht hatte, hinderte die EASA in keiner Weise daran, dem Beschwerdeführer direkt zu antworten. Daraus folgt, dass die EASA einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
62. Angesichts seiner Schlussfolgerungen in den Ziffern 54, 57 und 61 hat der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung unterbreitet, wonach
„... Die EASA könnte sich bei dem Beschwerdeführer für die in ihrem Formal Warning abgegebenen Erklärungen und dafür entschuldigen, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. April 2009 nicht beantwortet hat.
Sie könnte ferner der Auffassung sein, dass die Investition zusätzlicher Zeit und/oder Ressourcen zur Einziehung von Verzugszinsen in Höhe von 2,57 EUR unangemessen ist und daher eine solche Einziehung stornieren sollte."
Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wurden
63. In ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten entschuldigte sich die EASA bei dem Beschwerdeführer für jedes Versäumnis oder Unterlassen ihrerseits. Es betonte, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, den Beschwerdeführer mit unverhältnismäßigen Maßnahmen zu beleidigen oder zu bedrohen oder ihn um seinen Lebensunterhalt oder den seiner Mitarbeiter zu fürchten. Es sei bedauerlich, dass der Beschwerdeführer die Antwort der EASA so ausgelegt habe.
64. Die EASA teilte der Bürgerbeauftragten ferner mit, dass sie die Vorlage ihres Formal Warning überarbeitet und geändert habe, um die Maßnahmen, die ihr im Falle einer Nichtzahlung zur Verfügung stünden, genauer zu formulieren. Ebenso enthält die bevorstehende Überarbeitung der Gebührenverordnung klarere Bestimmungen zu Nichtzahlungssituationen. In diesem Zusammenhang hat die EASA ihre internen Verfahren geändert und behandelt nun jedes eingehende Schreiben auf seine Begründetheit hin. Er nimmt den gesamten Schriftverkehr zur Kenntnis und gibt Gründe an, wenn keine Antwort gegeben werden kann.
65. Schließlich erklärte sich die EASA bereit, die Rückforderung von Verzugszinsen in Höhe von 2,57 EUR aufzuheben.
66. Die Antwort der EASA wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Vom Beschwerdeführer gingen keine Stellungnahmen ein.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung
67. Die EASA beantwortete den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung in völlig zufriedenstellender Weise. Sie hat ferner Maßnahmen verabschiedet, die geeignet erscheinen, ähnliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit in Zukunft zu verhindern. Der Bürgerbeauftragte begrüßt den kooperativen und konstruktiven Ansatz der EASA bei seinem Vorschlag und schließt den Fall ab.
C. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Der Bürgerbeauftragte begrüßt den kooperativen und konstruktiven Ansatz der EASA bei seinem Vorschlag und schließt den Fall ab.
Der Beschwerdeführer und der Exekutivdirektor der EASA werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 18. November 2010
[1] Artikel 14 der Gebühren- und Abgabenverordnung. ABl. L 140, S. 3.
[2] Artikel 1 der Gebühren- und Abgabenverordnung.
[3] Artikel 2 Buchstaben a und d der Gebührenverordnung.
[4] Tabelle 5 in Teil I „Aufgaben, für die eine Pauschalgebühr erhoben wird“des Anhangs der Gebühren- und Entgeltverordnung bezieht sich auf „[m] Änderungen und geringfügige Reparaturen ...“
[5] ABl. L 81, S. 7.
[6] "Wenn eine Zertifizierungsaufgabe von [EASA] unterbrochen werden muss, weil der Antragsteller ... beschließt, seinen Antrag ... aufzugeben, ist der Restbetrag aller fälligen Gebühren, die auf Stundenbasis berechnet werden, jedoch die geltende Pauschalgebühr nicht überschreiten, vollständig zu zahlen, wenn [EASA] seine Arbeit einstellt."
[7] In Teil II Absatz 2 des Anhangs der Gebühren- und Abgabenverordnung mit dem Titel "Aufgaben, die stündlich in Rechnung gestellt werden"ist "[h] unsere Grundlage entsprechend den betreffenden Aufgaben"festgelegt.
[8] Die Kopie der E-Mail der EASA vom 15. Januar 2009, die der Stellungnahme der EASA beigefügt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde, sieht vor, dass der Beschwerdeführer „[ihre E-Mail vom 29. Oktober 2007] am Ende dieser E-Mail-Kette finden [kann]“. Diese beim Bürgerbeauftragten eingegangene Kopie der E-Mail der EASA vom 15. Januar 2009 enthielt nicht die E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2007.
[9] Die Kopie der E-Mail des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009, die der Bürgerbeauftragte von der EASA zusammen mit ihrer Stellungnahme erhalten und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde, scheint unvollständig zu sein.
[10] Mit Schreiben und ordnungsgemäß ausgefülltem Beschwerdeformular vom selben Tag.
[11] Gemäß dem neuen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 2 der Gebührenverordnung, der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Gebührenverordnung ergibt, die zum Zeitpunkt der förmlichen Verwarnung der EASA in Kraft war (ABl. L 350, S. 46).
[12] Der Bürgerbeauftragte betont, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die höchste Instanz für die Auslegung des europäischen Rechts ist.
[13] Gemäß dem neuen Wortlaut von Artikel 8 Absatz 7 der Gebührenverordnung, der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Gebührenverordnung ergibt, die zum Zeitpunkt der förmlichen Verwarnung der EASA in Kraft war.
[14] In Artikel 4 ("Rechtmäßigkeit") des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (im Folgenden "Kodex") heißt es: "Der Beamte handelt nach dem Gesetz und wendet die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regeln und Verfahren an. Der Beamte trägt insbesondere dafür Sorge, dass Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen des Einzelnen berühren, eine rechtliche Grundlage haben und dass ihr Inhalt mit dem Gesetz vereinbar ist.“
In Artikel 6 Absatz 1 ("Verhältnismäßigkeit") des Zollkodex heißt es: "Wenn der Beamte Entscheidungen trifft, stellt er sicher, dass die getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Der Beamte vermeidet insbesondere, die Rechte der Bürger einzuschränken oder ihnen Gebühren aufzuerlegen, wenn diese Beschränkungen oder Gebühren nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der verfolgten Maßnahme stehen.“
Art. 7 ("Fehlen eines Machtmissbrauchs") des Zollkodex bestimmt: "Die Schuldner werden ausschließlich für die Zwecke ausgeübt, für die sie durch die einschlägigen Bestimmungen übertragen worden sind. Der Beamte vermeidet es insbesondere, von diesen Befugnissen für Zwecke Gebrauch zu machen, die keine Rechtsgrundlage haben oder die nicht durch ein öffentliches Interesse motiviert sind.“
[15] Artikel 14 des Zollkodex.