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Entscheidung in der Sache 386/2016/MDC über die mutmaßlich rechtswidrige Entscheidung der Kommission, eine Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen
Freitag | 15 Dezember 2017
Der Fall betraf das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf Schreiben zu antworten, die im Rahmen einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Italien übermittelt wurden, und ihre angeblich rechtswidrige Entscheidung, die Vertragsverletzungsbeschwerde einzustellen.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach den Fragen und stellte fest, dass er durch die Antwort, die die Kommission dem Beschwerdeführer im Laufe dieser Untersuchung übermittelt hatte, eine überzeugende und umfassende Antwort gegeben hatte. Die Kommission hatte daher die erste Frage geklärt. Insbesondere stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission ihre Entscheidung, das Vertragsverletzungsverfahren in diesem Fall nicht wieder aufzunehmen, hinreichend begründet hatte. In Bezug auf die zweite Frage vertrat sie daher die Auffassung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung somit ab.
Entscheidung in der Sache 593/2016/MDC über die Kündigung eines Dienstleistungsvertrags durch die Europäische Kommission und die Nichtbeantwortung eines Schreibens
Freitag | 07 Juli 2017
Der Fall betraf die Kündigung eines Dienstleistungsvertrags durch die Europäische Kommission. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe auf seine Schreiben nicht geantwortet, den Dienstleistungsvertrag ohne triftigen Grund gekündigt und die Begleichung der an ihn gerichteten Rechnungen verzögert. Er forderte auch, für verspätete Zahlungen und Schäden entschädigt zu werden.
Die Bürgerbeauftragte untersuchte diese Vorwürfe. In Bezug auf die erste Frage gelangte sie zu dem Schluss, dass die Frage geklärt sei, da die Kommission schließlich auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet habe. In Bezug auf die zweite Behauptung, dass der Vertrag ohne triftigen Grund gekündigt worden sei, kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorgelegen habe, da der Vertrag der Kommission das Recht einräume, den Vertrag jederzeit zu kündigen, und die Kommission in jedem Fall einen triftigen Grund für die Kündigung angegeben habe. In Bezug auf das dritte Vorbringen kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass eine Lösung für das Problem der verspäteten Zahlung von Rechnungen gefunden wurde, da die Kommission dem Beschwerdeführer schließlich die für die geleistete Arbeit geschuldeten Beträge zahlte und sich bereit erklärte, Verzugszinsen zu zahlen. Schließlich kam die Bürgerbeauftragte in Bezug auf den Schadensersatzantrag zu dem Schluss, dass keine weitere Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sei, da die Kommission dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für den erlittenen Schaden gezahlt habe und der Vertrag keine Entschädigung für andere Arten von Schäden vorsehe.
Beschluss in der Sache 1102/2016/JN über das Versäumnis der Kommission, auf den Schriftverkehr zu antworten und ein Dokument vollständig offenzulegen
Freitag | 13 Januar 2017
Der Fall betraf das Versäumnis der Kommission, auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers im Rahmen einer Finanzprüfung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu antworten. Nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten antwortete die Kommission. Sie hat das vom Beschwerdeführer angeforderte Dokument offengelegt, jedoch einige personenbezogene Daten (Namen natürlicher Personen) geschwärzt. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die Schwärzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu Recht begründete.
Entscheidung in der Sache 1242/2016/JN über das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers zu antworten
Mittwoch | 21 Dezember 2016
Der Fall betraf das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers zu antworten, in dem der Beschwerdeführer auf eine angeblich unrichtige Erklärung von Kommissionsmitglied Bienkowska zu Feuerwaffen hinwies. Die Kommission antwortete im Laufe der Untersuchung und räumte die Ungenauigkeit ein. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung ab, da die Kommission Schritte unternommen hat, um den Fall beizulegen. Der Bürgerbeauftragte schlug der Kommission jedoch vor, die Veröffentlichung einer Berichtigung in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit genau informiert wird.
Entscheidung in der Sache 92/2016/JN über das Versäumnis des EPSO, die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Platzierung auf einer Reserveliste und technische Probleme mit seinem EPSO-Konto ordnungsgemäß auszuräumen
Montag | 19 Dezember 2016
Der Fall betraf die Angemessenheit der Antworten des EPSO auf die Bedenken des Beschwerdeführers, dass er Einstellungsmöglichkeiten aufgrund eines technischen Problems mit seinem EPSO-Konto verpasst haben könnte. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass die Antwort des EPSO im Laufe der Untersuchung den Bedenken des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trug. EPSO ging auf das technische Problem ein und versicherte, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheiten verpasst habe.
Beschluss in der Sache 714/2016/PD über die Nichtbeantwortung des Schriftverkehrs durch die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Montag | 05 Dezember 2016
Entscheidung in der Sache 628/2016/EIS betreffend die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), dem Beschwerdeführer nicht zu gestatten, einen neuen Antrag einzureichen, nachdem er die ersten Prüfungen nicht bestanden hat
Donnerstag | 01 Dezember 2016
Der Fall betraf die Entscheidung des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), dem Beschwerdeführer nicht zu gestatten, einen zweiten Antrag im Rahmen einer Aufforderung zur Interessenbekundung einzureichen, die keine spezifische Frist für die Einreichung von Anträgen enthielt. Der Beschwerdeführer beantragte die Einreichung eines zweiten Antrags, nachdem er die mit seinem Erstantrag verbundene Prüfung im Rahmen desselben Auswahlverfahrens nicht bestanden hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das EPSO keine angemessenen Antworten auf seine Schreiben übermittelt habe, die i) die Rechtsgrundlage dafür betrafen, dass es Bewerbern nicht gestattet sei, sich ohne spezifische Abschlusstermine erneut im Auswahlverfahren zu bewerben; und ii) die Bedingungen, einschließlich des Verhaltens des Personals, im Testzentrum in Spanien.
In seiner Antwort verwies EPSO auf die in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Bedingungen als Rechtsgrundlage für sein Handeln. Sie erklärte ferner, dass sie die Angelegenheit in Bezug auf das Verhalten des Personals im Testzentrum untersucht habe.
Die Bürgerbeauftragte hielt die Erklärung des EPSO für angemessen und angemessen, sodass der Fall abgeschlossen wurde.
Beschluss in der Sache 1171/2016/EIS über die Bearbeitung von Schriftwechseln durch die Kommission in Bezug auf mutmaßliche Rechtswidrigkeiten durch nationale Gerichte in Estland
Donnerstag | 24 November 2016
Der Fall betraf das Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu angeblichen Rechtswidrigkeiten zu antworten, die von nationalen Gerichten in Estland begangen wurden. In diesem Schreiben kritisierte der Beschwerdeführer auch, dass die Kommission keine Maßnahmen ergriffen habe. Die Kommission erklärte, sie sei nicht befugt, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Thema und stellte fest, dass die Erläuterungen der Kommission korrekt, hilfreich und im Einklang mit ihren gesetzlichen Befugnissen standen. Der Fall wurde somit als erledigt abgeschlossen.
Beschluss in der Sache 911/2016/OV über das angebliche Versäumnis des EPSO, zu antworten und ein EPSO-Konto eines Bewerbers zu löschen
Freitag | 21 Oktober 2016
Der Beschwerdeführer schrieb mehrmals an EPSO und forderte es auf, sein EPSO-Konto zu löschen. Das EPSO antwortete, dass es sein Konto nicht löschen könne, da zwei Auswahlverfahren, an denen er teilgenommen habe, noch nicht abgeschlossen seien. Nachdem der Beschwerdeführer EPSO zwei weitere Male kontaktiert hatte, ohne eine Antwort zu erhalten, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass EPSO nicht geantwortet habe, und forderte EPSO auf, sein Konto zu löschen.
Im Anschluss an die Untersuchung des Bürgerbeauftragten antwortete EPSO dem Beschwerdeführer. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass EPSO die Behauptung des Beschwerdeführers beigelegt hatte. In seiner Antwort teilte das EPSO dem Beschwerdeführer auch mit, dass die Datenspeicherungsfrist für die beiden Auswahlverfahren, an denen er teilgenommen habe, noch nicht abgelaufen sei und dass es daher sein EPSO-Konto noch nicht löschen könne. Der Bürgerbeauftragte stellte in dieser Hinsicht keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest und schloss den Fall somit ab.
Beschluss in der Sache 605/2016/MDC über die Nichtbeantwortung des Schriftverkehrs durch den Rat der Europäischen Union
Dienstag | 04 Oktober 2016
Beschluss in der Sache 926/2016/EMC über das Versäumnis der Europäischen Kommission, auf Schreiben zu antworten
Montag | 26 September 2016
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 844/2014/(PL)DR betreffend die Behandlung von Computerproblemen in einem allgemeinen Auswahlverfahren durch das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
Dienstag | 30 August 2016
Der Fall betraf die Handlungen von EPSO nach einem Computer-Server-Absturz während eines Tests und die Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers auf Überprüfung und Zugang zu Dokumenten durch EPSO.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass EPSO i) die sich aus dem Computerabsturz ergebende Situation nicht ordnungsgemäß behandelte, ii) den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung nicht ordnungsgemäß bearbeitete und iii) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß bearbeitete. Daher richtete der Bürgerbeauftragte drei Empfehlungen an EPSO.
EPSO akzeptierte die erste Empfehlung des Bürgerbeauftragten, wie er bei einem computergestützten Test mit technischen Problemen umgehen sollte. Die zweite Empfehlung bestand darin, dass das EPSO dem Beschwerdeführer eine ausführliche Erläuterung darüber geben sollte, wie es mit seinem Antrag auf Überprüfung umgegangen war. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Antwort des EPSO darauf nicht überzeugend war und dass die Bearbeitung des Antrags auf Überprüfung durch das EPSO einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Schließlich akzeptierte das EPSO die dritte Empfehlung des Bürgerbeauftragten zur Gewährung des Zugangs zu Dokumenten nicht. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Versäumnis des EPSO, weitere Dokumente vorzulegen, ebenfalls einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. Neben zwei Feststellungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem EPSO auch einen Vorschlag, wie es seinen Kontaktdienst für Bewerber verbessern könnte.
Die 2012 eingeführte neue visuelle Identität und das neue Logo der Kommission sowie die Mehrsprachigkeit
Freitag | 08 April 2016
Entscheidung im Fall 478/2014/PMC betreffend die zweisprachige visuelle Außendarstellung der Kommission in ihrem Pressesaal
Donnerstag | 31 März 2016
Der Fall betrifft das Logo, das die Kommission seit 2012 in ihrem Pressesaal in Brüssel für ihre visuelle Außendarstellung verwendet. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt die ausschließliche Verwendung der englischen und französischen Sprache bei diesem Logo eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar.
Gemäß der derzeitigen Sprachenregelung der EU haben alle Bürger das Recht, mit den Organen der EU in ihrer Sprache zu kommunizieren sowie das entsprechende Recht, eine Antwort in dieser Sprache zu erhalten. Die Grundsätze für diese Sprachenregelung gelten auch für andere Formen der Kommunikation, wie die Kommunikation über Veröffentlichungen und Websites. Eine Differenzierung bei der Verwendung von Sprachen unter diesen Umständen sollte objektiv gerechtfertigt sein. Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Fall eine objektive Rechtfertigung vorliegt, teilt die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es technisch nicht möglich ist, den Begriff „Europäische Kommission“ in 24 Sprachen auf einem Fernsehbildschirm unter, neben oder hinter einem Redner zu zeigen.
Zur Frage, ob die Kommission mehr als zwei Sprachen hätte wählen können, stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission zu Recht nur zwei Sprachen ausgewählt hat. Die Auswahl der Anzahl der zu verwendenden Sprachen kommt einer Ermessensentscheidung darüber gleich, ob die visuelle Darstellung bei mehr als zwei Sprachen zu unübersichtlich wäre. Die Tatsache, dass andere Sprachenkombinationen auch sinnvoll sein könnten, bedeutet nicht, dass die Wahl der englischen und französischen Sprache nicht sinnvoll war.
Die Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die von der Kommission gewählte Methode objektiv gerechtfertigt war. Sie kommt daher zu dem Schluss, dass die Einführung eines neuen Logos für die Außendarstellung der Kommission in ihrem Pressesaal in Brüssel keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Beschwerde 933/2015/EIS gegen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
Mittwoch | 02 Dezember 2015
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1043/2015/PMC gegen den Europäischen Rechnungshof
Mittwoch | 01 Juli 2015