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Beschluss in der Sache 1102/2016/JN über das Versäumnis der Kommission, auf den Schriftverkehr zu antworten und ein Dokument vollständig offenzulegen
Entscheidung
Fall 1102/2016/JN - Geöffnet am Dienstag | 09 August 2016 - Entscheidung vom Freitag | 13 Januar 2017 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt , Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Tschechische Republik
Der Fall betraf das Versäumnis der Kommission, auf den Schriftwechsel des Beschwerdeführers im Rahmen einer Finanzprüfung auf Ebene der Mitgliedstaaten zu antworten. Nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten antwortete die Kommission. Sie hat das vom Beschwerdeführer angeforderte Dokument offengelegt, jedoch einige personenbezogene Daten (Namen natürlicher Personen) geschwärzt. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission die Schwärzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu Recht begründete.
Hintergrund der Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts mit Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen seiner Haushaltsdisziplin konfrontiert. Vor diesem Hintergrund schrieb der Beschwerdeführer am 7. März 2016 an die Kommission (GD REGIO). Sie forderte das Dokument an, auf das die Kommission ihre Erklärung gestützt hatte, wonach eine regionale Steuerbehörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer gegen die Haushaltsvorschriften verstoßen habe. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission ferner auf, sie über die Person zu informieren, die der Kommission diese Informationen übermittelt hat.
2. Da die Kommission nicht antwortete, wandte sich der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
3. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde ein und ermittelte den folgenden Vorwurf:
Die Kommission hat das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2016 nicht beantwortet.
4. Im Laufe der Untersuchung erhielt der Bürgerbeauftragte die Antworten der Kommission an den Beschwerdeführer und die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesen Antworten. Dieser Schriftwechsel wurde im Rahmen des Verfahrens betreffend den Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang zu Dokumenten [1] geführt. Der Bürgerbeauftragte beschloss, die Frage des Zugangs zu Dokumenten dieser Untersuchung anzuschließen. Bei der Durchführung der Untersuchung hat der Bürgerbeauftragte die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Stellungnahmen berücksichtigt.
Vorwurf der Nichtbeantwortung und weiteres Argument des Beschwerdeführers, dass die Kommission personenbezogene Daten in den offengelegten Dokumenten zu Unrecht geschwärzt habe
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
5. Die Kommission legte eine Kopie des angeforderten Dokuments (Kurzbericht und beigefügte E-Mail) vor. Sie teilte mit, dass sie das Dokument von der tschechischen Prüfbehörde am 3. Juni 2013 erhalten habe. Die E-Mail enthielt mehrere Schwärzungen. Gestützt auf Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über den Datenschutz [2] erklärte die Kommission, dass sie personenbezogene Daten geschwärzt habe, da die Notwendigkeit der Offenlegung der Daten nicht festgestellt worden sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Offenlegung die legitimen Rechte der betroffenen Personen nicht beeinträchtigen würde.
6. Der Beschwerdeführer beanstandete die Schwärzung der Identität der Person(en), die den Bericht verfasst hatte(n). Seiner Ansicht nach wurde in dem Bericht fälschlicherweise festgestellt, dass das tschechische Finanzamt festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer gegen die Haushaltsdisziplin verstoßen habe, und eine Erstattung beantragt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Prüfung ausgesetzt worden sei und mehrere damit zusammenhängende Gerichtsverfahren im Gange seien. Der Beschwerdeführer musste die Identität der Person kennen, die falsche Angaben über den Beschwerdeführer gemacht hat, um seine Rechte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens geltend machen zu können. Diese falschen Angaben schadeten dem guten Ruf des Beschwerdeführers und verursachten finanziellen Schaden (z. B. Kosten für die Rechtsvertretung, Gehälter der mit diesem Thema befassten Mitarbeiter, Kreditzinsen). Die Urheber dieser Erklärungen hatten keinen Rechtsanspruch auf Schutz, da ihre Handlungen Teil ihrer öffentlichen Aufgaben waren, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Daher ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Kommission die Identität der betroffenen Person(en) offenlegen sollte. Öffentliche Kommunikation zwischen dem tschechischen Finanzministerium und der Kommission, öffentliche Gerichtsverfahren und insbesondere Verwaltungsverfahren sind nicht privater Natur. Der finanzielle Schaden ist nicht allgemein, sondern spezifisch, und der Beschwerdeführer kann ihn nachweisen.
7. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Datenübermittlung aus folgenden Gründen nicht nachgewiesen habe:
o Die Verwendung des Dokuments in laufenden Gerichtsverfahren war ein privates Interesse und kein öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer erläuterte nicht, wie das Dokument im Gerichtsverfahren zugestellt werden könnte.
o Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Ruf sei beschädigt worden und sie habe einen finanziellen Schaden erlitten, wurde nicht untermauert. Solche allgemeinen Erwägungen reichten nicht aus, um die Notwendigkeit festzustellen.
Wenn ein nationales Gericht die geschwärzten personenbezogenen Daten benötigt, kann es die Kommission auffordern, sie bereitzustellen.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
8. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten betraf ursprünglich das Versäumnis der Kommission, zu antworten. Die Kommission hat nun geantwortet, und dieser Aspekt des Falles ist somit von der Kommission beigelegt worden.
9. In Bezug auf den Inhalt der Antworten der Kommission, in denen sich die Kommission geweigert hat, uneingeschränkten Zugang zu den vom Beschwerdeführer angeforderten Dokumenten zu gewähren, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht mit der Entscheidung der Kommission einverstanden ist, den Namen der Person(en), die den Bericht verfasst oder übermittelt hat (haben), zu ändern. Der Bürgerbeauftragte hält die Argumentation der Kommission jedoch für überzeugend und rechtlich korrekt. Der Name stellt personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 [3] dar, und die Bewertung der Notwendigkeit durch die Kommission ist überzeugend. Der Bürgerbeauftragte teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente die Notwendigkeit der Datenübermittlung nicht belegen. Insbesondere gibt der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung dafür ab, warum die Daten für die Zwecke des laufenden Verfahrens oder zur Befriedigung seiner angeblichen Reputations- und finanziellen Interessen erforderlich wären. Dementsprechend stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in Bezug auf diesen Aspekt des Falls keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte die Untersuchung mit folgenden Schlussfolgerungen ab [4]:
Die Kommission hat dem Vorwurf, sie habe dem Beschwerdeführer nicht geantwortet, stattgegeben.
Es liegt kein Missstand in der Verwaltung in Bezug auf die Schwärzung personenbezogener Daten vor.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 13.1.2017
[1] Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145. 31. 5. 2001.
[2] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr, ABl. L 8 vom 12. 1. 2001.
[3] Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezeichnet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, nachstehend „betroffene Person“ genannt; eine identifizierbare Person ist eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Identifikationsnummer oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität.“
[4] Informationen zum Überprüfungsverfahren finden Sie auf der Website des Bürgerbeauftragten: http://www.ombudsman.europa.eu/en/resources/otherdocument.faces/en/70669/html.bookmark