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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1137/2005/(OV)ID gegen die Europäische Zentralbank


Straßburg, den 11. Dezember 2007

Sehr geehrte Frau P.,

Am 17. März 2005 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Zentralbank („EZB“) ein. Ihre Beschwerde betraf den Beschluss der EZB, Ihr Angebot für Übersetzungs- und Terminologiedienste abzulehnen.

Am 6. April 2005 leitete ich eine Untersuchung Ihrer Beschwerde ein und forderte die EZB auf, dazu Stellung zu nehmen. Die EZB übermittelte ihre Stellungnahme am 19. Juli 2005. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. September 2005 übermittelt haben.

Mit Schreiben vom 14. November 2005, 15. Dezember 2005 und 23. Mai 2006 habe ich die EZB um weitere Informationen zu Ihrem Fall gebeten. Am 12. Januar 2006 und am 28. Juni 2006 übermittelte mir die EZB ihre ergänzenden Stellungnahmen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 und 31. Januar 2007 haben Sie zu diesen Stellungnahmen Stellung genommen.

Am 16. Februar 2007 habe ich der EZB einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung Ihrer Beschwerde übermittelt. Am 16. April 2007 schlug Ihnen die EZB den Entwurf einer Vergleichsvereinbarung vor und übersandte mir das entsprechende Dokument. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 teilten Sie mir Ihre Entscheidung mit, den Vorschlag der EZB nicht anzunehmen, und machten diesbezüglich einige Bemerkungen. Ich habe Ihr Schreiben an die EZB weitergeleitet, die mir ihre Stellungnahme am 30. August 2007 übermittelt hat.

Ich schreibe Ihnen nun, um Sie über das Ergebnis der von mir in Bezug auf Ihre Beschwerde durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


TATSACHE HINTERGRUND UND GEGENSTAND DER ANFRAGE DES BÜRGERS

Am 14. Juli 2004 teilte die Übersetzungsabteilung der EZB dem Beschwerdeführer mit, dass sie ein nichtoffenes Ausschreibungsverfahren (ein "Dreiquotenverfahren" gemäß dem Verwaltungsrundschreiben 8/2003 der EZB) für die Vergabe von Rahmenverträgen über die Erbringung von englisch-griechischen Übersetzungs- und Terminologiedienstleistungen einleitete. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und einen Preis für die angebotenen Dienstleistungen anzubieten, der sowohl Fernarbeit als auch Arbeiten in den Räumlichkeiten der EZB umfasste. In der Aufforderung heißt es: "Der/die Auftrag(e) wird/werden an den/die Anbieter vergeben, der/die am besten in der Lage ist/sind, unseren strukturellen Bedarf umfassend und zu wettbewerbsfähigen Preisen zu decken." Die Beschwerdeführerin hat die angeforderten Unterlagen und ihren Lebenslauf fristgerecht zurückgesandt. Am 5. November 2004 teilte die Abteilung Übersetzung der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Angebot nicht beibehalten worden sei und dass sie nicht zu den drei erfolgreichen Dienstleistern gehöre, mit denen die Bank Rahmenverträge für den Zeitraum November 2004 bis November 2006 abschließen werde.

Mit Schreiben vom 24. November 2004 bat der Beschwerdeführer um Unterrichtung über die detaillierten Kriterien, auf deren Grundlage die Angebote bewertet worden waren, nämlich Qualität, Gesamtkosten (d. h. angebotener Preis zuzüglich eventueller Reise- und Unterbringungskosten) und andere, sowie über das jeweilige Gewicht dieser Kriterien bei der Bewertung der Angebote. Die Beschwerdeführerin bat ferner darum, über die Bewertung der Qualität ihres Angebots und die Gesamtbewertung, die sie erhalten habe, unterrichtet zu werden. Die Übersetzungsabteilung antwortete am 18. Januar 2005 und erklärte, dass die Bewertungskriterien für die Angebote die folgenden sechs seien: i) Qualität der Dienstleistungen, ii) Zuverlässigkeit, iii) Flexibilität, iv) Verfügbarkeit, v) frühere Erfahrungen und vi) andere, nämlich motivierende, zwischenmenschliche und arbeitsmethodische (CAT-Tools, analytische Fähigkeiten). Jedem dieser Kriterien wurde das gleiche Gewicht zugewiesen, und jedem von ihnen wurde eine Note von eins bis drei verliehen. In dem Schreiben wurde festgestellt, dass die Gesamtpunktzahl des Beschwerdeführers bei 12/18 lag, ohne jedoch die Punkte anzugeben, die in Bezug auf jedes spezifische Kriterium vergeben wurden. Die Gründe, warum die Punktzahl der Beschwerdeführerin etwas niedriger war als die der ausgewählten Bieter, waren i) das (angebliche) relativ geringere Engagement der Beschwerdeführerin in der gesamten Bandbreite der EZB-spezifischen Projekte und ii) ihr (angeblicher) Mangel an Erfahrung in der Abwicklung eigenständiger Projekte von der Gründung bis zum Abschluss. In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben erwähnte Kostenelement antwortete die Abteilung Übersetzung, dass der für Arbeiten in den Räumlichkeiten der EZB in Rechnung gestellte Satz das höchste Gewicht habe, da dies etwa 75 % des tatsächlichen Bedarfs der Bank entspreche.

Am 17. März 2005 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Mit Schreiben vom 6. April 2005 leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu i) der Behauptung des Beschwerdeführers ein, dass die Bewertungskriterien für die von der Übersetzungsabteilung verwendeten Angebote - wie im Schreiben vom 18. Januar 2005 angegeben - nicht mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang stünden und gegen den Grundsatz des guten Verwaltungsverhaltens verstießen; und ii) die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ihr Angebot neu bewertet und die Einstufung der sechs Bieter entsprechend geändert werden sollte.

DIE ANFRAGE, DER FREUNDLICHE LÖSUNGSVORSCHLAG DES BÜRGERS UND UNTERSCHIEDLICHE ENTWICKLUNGEN

Im Rahmen dieser Untersuchung hat die Beschwerdeführerin eine Reihe von Argumenten zur Stützung ihrer Behauptung vorgebracht. Angesichts dieser Argumentation führte der Bürgerbeauftragte umfangreiche Untersuchungen des Falles durch. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Elemente, die für die Entscheidung über den Vorwurf des Beschwerdeführers als besonders relevant erachtet wurden.

Im Rahmen weiterer Untersuchungen forderte der Bürgerbeauftragte die EZB unter anderem auf, sich im Lichte des Grundsatzes der Transparenz mit dem zusätzlichen Argument der Beschwerdeführerin (in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2005) zu befassen, dass "die Ausschreibung nahelegte, dass die beiden Komponenten des Zuschlagskriteriums [umfassende Deckung des Bedarfs und der Deckung der Bank zu einem wettbewerbsfähigen Zinssatz] das gleiche Gewicht hätten und dass die Anwendung unterschiedlicher Koeffizienten auf die beiden Komponenten in der Aufforderung hätte angegeben werden müssen."Der Bürgerbeauftragte forderte die EZB ferner auf, anzugeben, welche Art von Koeffizienten sie in dieser Hinsicht anwendete.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewählten Angebote auf der Grundlage der numerischen Daten in der zweiten Stellungnahme der EZB (vom 12. Januar 2006) erheblich teurer waren als das Angebot des Beschwerdeführers (50 % in Bezug auf „Arbeiten in den Räumlichkeiten der EZB“ und mehr als 100 % in Bezug auf „Übersetzung“, „Bearbeitung/Korrekturlesen“ und „Terminologiearbeiten“)(1). In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2006 auf folgende Passage in den hier geltenden Vergabevorschriften der EZB (Verwaltungsrundschreiben 8/2003): „Die EZB strebt bei ihrer Beschaffungspolitik Kosteneffizienz an. (...) [Die EZB strebt] an, durch die Beschaffung von ... Dienstleistungen das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen (...). Unter Preis-Leistungs-Verhältnis wird die beste Kombination aus Preis, Lebenszykluskosten (einschließlich interner Kosten), Qualität und Zweckmäßigkeit für die Bedürfnisse der EZB verstanden. Sodann merkte der Beschwerdeführer insbesondere an, dass das Bewertungsgremium der EZB die Kostenkomponente vollständig außer Acht gelassen und sich ausschließlich auf das qualitative Zuschlagskriterium konzentriert habe.

Auf die oben genannte Aufforderung des Bürgerbeauftragten hin erklärte die EZB in ihrer dritten Stellungnahme vom 28. Juni 2006:

"Das Verwaltungsrundschreiben 08/2003 über die Vergabevorschriften der EZB (nachstehend "AKP" genannt) enthält keine Verpflichtung, die Gewichtung der Zuschlagskriterien mitzuteilen. Die EZB ist daher der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Gewichtung der Bestandteile des vorliegenden Falles mitzuteilen. Die EZB räumt jedoch ein, dass sie die Transparenz des Verfahrens erhöht hätte, wenn die Gewichtung den Bietern im Voraus mitgeteilt worden wäre, und wird erwägen, die Gewichtung der Zuschlagskriterien in künftige Dreiquotenverfahren aufzunehmen, soweit dies machbar ist.

In Bezug auf die Koeffizienten für die verschiedenen Komponenten der Zuschlagskriterien wollte die EZB die Bedeutung des Kriteriums „beste Fähigkeit zur umfassenden Deckung des strukturellen Bedarfs“ hervorheben. Dementsprechend wurde jeder der sechs Unterpositionen dieses Kriteriums die gleiche Gewichtung zuerkannt. Für das Kriterium "Wettbewerbssätze" wurde kein Koeffizient festgelegt. Geprüft wurde, ob die Preise im Lichte der Bewertung des ersten Kriteriums möglicherweise die niedrigeren Punkte ausgleichen könnten, die für das Kriterium „beste Fähigkeit zur umfassenden Deckung des strukturellen Bedarfs“ vergeben wurden. Die EZB macht geltend, sie hätte die Punkte festlegen müssen, die für die Preise der verschiedenen angeforderten Arten von Dienstleistungen zu vergeben seien, um das Verfahren transparenter zu gestalten und eine Überprüfung seiner Unparteilichkeit zu ermöglichen, und hat das Verfahren angepasst, um sicherzustellen, dass bei künftigen Dreiquotenverfahren auf alle Zuschlagskriterien Koeffizienten angewandt werden. Die EZB prüfte auch das Angebot des Beschwerdeführers im Rahmen des neuen Systems, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Gesamtergebnisse unverändert blieben. Infolge dieser Überprüfung wurde die frühere Entscheidung der EZB, den Auftrag an die drei erfolgreichen Bieter zu vergeben, bestätigt. Um die Transparenz für die Zukunft zu erhöhen, hat die EZB Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass ein ähnlicher Fall in Zukunft nicht mehr eintritt.

In ihrer Stellungnahme zu dem oben genannten Teil der dritten Stellungnahme der EZB wies die Beschwerdeführerin die entsprechende Argumentation der Bank zurück. Sie ist der Ansicht, dass gegen die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, das Verwaltungsrundschreiben 8/2003 der EZB und die Bestimmungen der Ausschreibung verstoßen worden sei. In Bezug auf die Überprüfung ihres Angebots im Rahmen des neuen Systems, auf die in der Stellungnahme der EZB Bezug genommen wird, weist sie darauf hin, dass a) die EZB das „neue System“ und die Modalitäten der neuen Bewertung ihres Angebots nicht bekannt gegeben habe; b) Da dieses "neue System" den Bietern zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht mitgeteilt worden war und diese Bewertung nur ihr Angebot und nicht die Angebote der erfolgreichen Bieter betraf, war das entsprechende Argument der EZB ohne rechtliche Bedeutung. Sie wies auch darauf hin, dass das unfaire Verhalten der EZB ihr erheblichen finanziellen Schaden zugefügt habe.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Analyse der relevanten Fragen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass das Vergabeverfahren und der streitige Beschluss einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten. Er schlug der EZB daher eine einvernehmliche Lösung der Beschwerde vor. Konkret schlug er der EZB vor, eine angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer zu erwägen.

Auf diesen Vorschlag hin hielten die Dienststellen der Bank ein Treffen mit der Beschwerdeführerin ab, woraufhin die EZB ihr einen Vorschlag für eine finanzielle Entschädigung übermittelte und sie aufforderte, einen (Entwurf) einer Vergleichsvereinbarung zu unterzeichnen. In ihrem Vorschlag erläuterte die EZB, wie sie den dem Beschwerdeführer angebotenen Betrag berechnet hatte. Anschließend teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie den Vorschlag der EZB nicht annehme. Sie führt weiter aus, dass sie der Ansicht sei, dass die Art und Weise, wie die EZB den ihr angebotenen Betrag berechnet habe, nicht fair sei und nicht zu einer "angemessenen" Entschädigung führe. Sie erläutert auch ihre Ansichten darüber, wie diese Entschädigung festgelegt werden sollte. Der Bürgerbeauftragte leitete das Schreiben des Beschwerdeführers an die EZB weiter, die die in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorschlag für eine gütliche Einigung zum Ausdruck gebrachten Standpunkte aufrechterhielt.

Daher scheinen beide Parteien akzeptiert zu haben, dass der vom Bürgerbeauftragten festgestellte Missstand in der Verwaltungstätigkeit durch die Gewährung einer angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer beseitigt werden könnte. Sie erzielten jedoch keine Einigung über die Höhe eines solchen Ausgleichs, da sie unterschiedliche Auffassungen über die Kriterien hatten, die bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs zugrunde zu legen waren. Daraus folgt, dass eine einvernehmliche Lösung der Beschwerde nicht erreicht wurde.

DER BESCHLUSS

1 Behauptung, dass die Bewertungskriterien der Angebote nicht mit den geltenden Regeln und Grundsätzen übereinstimmten, und einschlägige Behauptung

1.1 Die Beschwerde betrifft die Entscheidung der EZB, ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Angebot für Übersetzungs- und Terminologiedienstleistungen abzulehnen. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach a) der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Bewertungskriterien für die Angebote nicht mit den geltenden Vorschriften und Grundsätzen einer guten Verwaltung im Einklang stünden; b) ihren Antrag, ihr Angebot neu zu bewerten und die Einstufung der sechs Bieter entsprechend zu ändern. Zur Stützung ihrer Behauptung argumentierte die Beschwerdeführerin u. a., dass „die Ausschreibung nahelegte, dass die beiden Komponenten des Zuschlagskriteriums [umfassende Deckung des Bedarfs der EZB und Deckung zu einem wettbewerbsfähigen Satz] das gleiche Gewicht hätten und dass die Anwendung unterschiedlicher Koeffizienten auf die beiden Komponenten in der Aufforderung hätte angegeben werden müssen“.

In ihrer Antwort auf das vorstehende Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2006 führte die EZB Folgendes aus: "Für das Kriterium "Wettbewerbssätze" wurde kein Koeffizient festgelegt; Geprüft wurde, ob die Preise im Lichte der Bewertung des ersten Kriteriums möglicherweise die niedrigeren Punkte ausgleichen könnten, die für das Kriterium „beste Fähigkeit zur umfassenden Deckung des strukturellen Bedarfs“ vergeben wurden. Die EZB macht geltend, sie hätte die Punkte festlegen müssen, die für die Preise der verschiedenen angeforderten Arten von Dienstleistungen zu vergeben seien, um das Verfahren transparenter zu gestalten und eine Überprüfung seiner Unparteilichkeit zu ermöglichen.“

Der entsprechende Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung stützte sich auf die folgenden Erwägungen.

1.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (2), bedeutet zunächst, dass die Bieter sowohl bei der Formulierung ihrer Angebote als auch bei der Bewertung dieser Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber in der Lage sein müssen (3). Konkret bedeutet dies, dass a) die Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit bei der Vergabe des Auftrags einräumen und b) die Zuschlagskriterien bei der Bewertung der Angebote objektiv und einheitlich auf alle Bieter anzuwenden sind (4).

1.3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter beinhaltet auch eine Verpflichtung zur Transparenz, um die Einhaltung dieses Grundsatzes überprüfen zu können (5). Daher ist ein angemessenes Maß an Transparenz erforderlich (6), um sowohl das Erscheinungsbild als auch die Realität der Fairness bei der Arbeit und den Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers zu wahren und die Überprüfung der Unparteilichkeit und Integrität der Vergabeverfahren zu erleichtern.

Die vorstehende Anforderung bedeutet unter anderem, dass die in einer Ausschreibungsbekanntmachung (oder einem ähnlichen Dokument wie einer Aufforderung an bestimmte Personen zur Angebotsabgabe im Rahmen eines nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens) genannten Zuschlagskriterien so formuliert sein müssen, dass alle angemessen informierten und normalerweise sorgfältigen Bieter sie in gleicher Weise interpretieren können (7). Darüber hinaus bedeutet dies, dass die relative Bedeutung (Gewichtung) der Zuschlagskriterien, die der öffentliche Auftraggeber bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu berücksichtigen hat, in der Ausschreibungsbekanntmachung (oder ähnlichen Unterlagen oder Ausschreibungsunterlagen gemäß der Ausschreibungsbekanntmachung) angegeben werden muss, zumindest wenn i) die Entscheidung in dieser Angelegenheit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung (oder der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten einschlägigen Ausschreibungsunterlagen)(8) getroffen wurde; oder ii) die Entscheidung in dieser Frage Elemente enthält, die, wenn sie zum Zeitpunkt der Erstellung der Angebote bekannt waren, diese Vorbereitung hätten beeinflussen können (9). Darüber hinaus ist die Entscheidung zu diesem Thema nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie nach Berücksichtigung von Gesichtspunkten oder allgemeiner unter Umständen erlassen wird, die zu einer Diskriminierung eines Bieters führen können (10).

1.4 Der Bürgerbeauftragte schließt nicht aus, dass die relative Bedeutung des qualitativen Zuschlagskriteriums und des Zuschlagskriteriums für die Kosten (die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu berücksichtigen sind) nach dem Gemeinschaftsrecht und den Grundsätzen der guten Verwaltung in der Auftragsbekanntmachung (oder einem ähnlichen Dokument) zulässig sein kann. Dennoch müssen auch auf der Grundlage dieser Annahme die Gewichtung des qualitativen Zuschlagskriteriums und des Zuschlagskriteriums für die Kosten zumindest vor der Eröffnung und Bewertung der Angebote festgelegt werden. Andernfalls wird die Fairness des gesamten Verfahrens erheblich untergraben, da sein Ergebnis leicht manipuliert werden kann. In jedem Fall ist die Bestimmung dieser Gewichtung nach Abschluss der Bewertung der Teile der Angebote, die sich auf das qualitative Zuschlagskriterium beziehen, und nach Eröffnung der Teile der Angebote, die sich auf das Kriterium der Kostenvergabe beziehen, eindeutig unvereinbar mit der Notwendigkeit, sowohl das Erscheinungsbild als auch die Realität der grundlegenden Fairness im Vergabeverfahren zu gewährleisten, und verstößt in diesem Zusammenhang gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz.

1.5 Auf der Grundlage der von der EZB in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2006 an den Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen wurden diese Anforderungen im Rahmen des betreffenden Ausschreibungsverfahrens nicht eingehalten. Wie die EZB feststellte, „wurde für das Kriterium ‚Wettbewerbssätze‘ kein Koeffizient festgelegt; Es wurde geprüft, ob die Preise im Lichte der Bewertung des ersten Kriteriums möglicherweise die niedrigeren Punkte ausgleichen könnten, die für das Kriterium „beste Fähigkeit zur umfassenden Deckung des strukturellen Bedarfs“ vergeben wurden.

Dies bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber diese Gewichtung noch vor der Zuschlagsentscheidung nicht festgelegt hat, sondern in einem scheinbar ungezügelten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Ergebnisses des Vergabeverfahrens lediglich davon ausgegangen ist, dass die Preise angesichts der Beurteilung des qualitativen Zuschlagskriteriums die niedrigeren Punkte, die für das qualitative Zuschlagskriterium vergeben wurden, nicht ausgleichen könnten. Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Vergabeverfahren und die streitige Entscheidung einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten, der der Behauptung des Beschwerdeführers entsprach (12).

1.6 In ihrem Schreiben vom 28. Juni 2006 räumte die EZB ferner ein, dass sie "die Punkte, die für die Preise der verschiedenen angeforderten Arten von Dienstleistungen zu vergeben sind, hätte präzisieren müssen, um das Verfahren transparenter zu gestalten und eine Überprüfung seiner Unparteilichkeit zu ermöglichen". In diesem Zusammenhang begrüßt der Bürgerbeauftragte die im selben Schreiben genannte Initiative der EZB, "das Verfahren anzupassen, um sicherzustellen, dass die Koeffizienten auf alle Zuschlagskriterien in künftigen Drei-Zitat-Verfahren angewandt werden."(13) Der Bürgerbeauftragte wird im Folgenden eine entsprechende weitere Bemerkung machen.

1.7 In ihrem Schreiben vom 28. Juni 2006 führte die EZB weiter aus, dass ihre erneute Prüfung des Angebots des Beschwerdeführers "im Rahmen des neuen Systems" zu der Schlussfolgerung " geführt habe, dass die Gesamtergebnisse unverändert blieben" (und damit zur Bestätigung des Vergabebeschlusses). Wie der Bürgerbeauftragte bereits in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung festgestellt hat, kann diese Maßnahme in keinem Fall die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens und der Entscheidung beheben, die angesichts der Art des vorstehenden Missstands in der Verwaltungstätigkeit grundlegend und unwiderruflich fehlerhaft zu sein scheinen.

1.8 Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den Ziffern 1.4 und 1.5 sowie der Tatsache, dass, wie im Schreiben der EZB vom 5. November 2004 an den Beschwerdeführer erwähnt, die entsprechenden Rahmenverträge für den Zeitraum November 2004 - November 2006 geschlossen wurden, hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für angebracht, eine einvernehmliche Lösung im Sinne der Behauptung des Beschwerdeführers vorzuschlagen. Der Bürgerbeauftragte schlug der EZB daher vor, eine angemessene Entschädigung für den Beschwerdeführer in Erwägung zu ziehen.

1.9 Auf diesen Vorschlag hin trafen sich die Dienststellen der EZB mit der Beschwerdeführerin, woraufhin die EZB ihr ein Schreiben vom 16. April 2007 übermittelte. In diesem Schreiben unterrichtete die EZB a) den Beschwerdeführer über die Einzelheiten des überarbeiteten Verfahrens gemäß Ziffer 1.6 und erklärte, dass ihre erneute Prüfung der Angebote auf der Grundlage dieses Verfahrens ihre ursprüngliche Zuschlagsentscheidung bestätigt habe; b) an seinem Standpunkt festhielt, dass das Ausschreibungsverfahren im Einklang mit seinen Vergabevorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts durchgeführt wurde; c) erklärte sich dennoch bereit, dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung zu folgen, ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen; d) stellte fest, dass sie den Beschwerdeführer nicht gleich behandeln konnte wie die erfolgreichen Bieter; e) kam zu dem Schluss, dass sie in Ermangelung konkreter konkreter festgestellter Schäden vorschlug, ihr eine Entschädigung für die Zeit und den Aufwand anzubieten, die sie aufwendete, um mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten den Verfahrensfehler im Vergabeverfahren zu beheben, sowie für die angenommenen zusätzlichen Kosten; f) schlug eine Vergleichsvereinbarung vor, in der die Höhe der Entschädigung, die dem Beschwerdeführer angeboten wird, und die methodische Grundlage für ihre Berechnung angegeben werden.

Anschließend teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie den Vorschlag der EZB nicht annehme. Sie ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die EZB den ihr angebotenen Betrag berechnet habe, nicht fair sei und nicht zu einer "angemessenen" Entschädigung führe. Sie argumentierte, dass dieser Ausgleich auf der Grundlage der aggregierten Stunden festgelegt werden sollte, während deren die EZB die drei erfolgreichen Kandidaten tatsächlich beschäftigt habe. Der Bürgerbeauftragte leitete das entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers an die EZB weiter, die die in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Vorschlag für eine gütliche Einigung zum Ausdruck gebrachten Standpunkte aufrechterhielt.

1.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Schaden bezieht, den sie aufgrund des fehlerhaften Ausschreibungsverfahrens erlitten hat, und auf den Verlust der Möglichkeit, nach diesem Verfahren einen Rahmenvertrag für Übersetzungs- und Terminologiedienstleistungen zu erhalten. In solchen Fällen, in denen bei der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt, setzt nach ständiger Rechtsprechung die Gewährung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns voraus, dass die Klägerin Anspruch auf den Zuschlag hatte. wenn keine Gewissheit darüber besteht, dass der Bieter ohne das rechtswidrige Verhalten der Verwaltung den Zuschlag erhalten hätte, kann der Verlust der Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht als tatsächlicher und bestimmter Schaden angesehen werden, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöst (14). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (15) erscheint das obige Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berechnung eines "angemessenen" Ausgleichs im vorliegenden Fall und der Anfechtung der einschlägigen Beurteilung der EZB nicht begründet. In Anbetracht der Art des vom Bürgerbeauftragten festgestellten Mangels des Ausschreibungsverfahrens (siehe oben, Nrn. 1.5 und 1.7) und unabhängig von dem Ermessen, über das die EZB bei der Bewertung der Angebote verfügte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Zuschlag hätte erhalten müssen, wenn dieser Mangel nicht bestanden hätte.

Der Bürgerbeauftragte erinnert auch an seine Feststellung, dass das fragliche Ausschreibungsverfahren angesichts der Art des in Punkt 1.5 der vorliegenden Entscheidung festgestellten Missstands in der Verwaltungstätigkeit grundlegend und unwiderruflich fehlerhaft zu sein scheint. Aus diesem Grund und unabhängig davon, dass die einschlägigen Rahmenverträge geschlossen wurden und ob sie abgelaufen sind, würde die Annahme des Antrags des Beschwerdeführers auf eine Neubewertung der Angebote nicht zu einer zufriedenstellenden Abhilfe führen und wird nicht aufrechterhalten.

1.11 Vor diesem Hintergrund wird der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Bemerkung abschließen.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage seiner Untersuchungen zu dieser Beschwerde macht der Bürgerbeauftragte folgende kritische Bemerkung:

Das streitige Ausschreibungsverfahren und der streitige Vergabebeschluss seien mit den in Nr. 1.4 des vorliegenden Beschlusses genannten Grundsätzen der Fairness, Gleichbehandlung und Transparenz in Bezug auf die Bestimmung der Gewichtung des qualitativen Zuschlagskriteriums und des Zuschlagskriteriums für die Kosten nicht vereinbar. Das war ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall somit ab.

Der Präsident der EZB wird über diesen Beschluss unterrichtet.

WEITERE BEMERKUNG

Der Beschluss der EZB vom 3. Juli 2007 zur Festlegung der Regeln für die Auftragsvergabe (EZB/2007/5)(16) sieht unter anderem vor, dass „[d]ie EZB [...] bei der Vergabe des wirtschaftlich günstigsten Angebots in der Auftragsbekanntmachung oder in der Ausschreibung [...] die relative Gewichtung fest[legt], die sie jedem der zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots gewählten Kriterien beimisst.“(17) Der Bürgerbeauftragte begrüßt die Einführung dieser Regel, die den in den Nummern 1.2 bis 1.4 dieses Beschlusses genannten Grundsätzen der Fairness, Gleichbehandlung und Transparenz Rechnung trägt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Gemäß der Tabelle, die diese Daten enthält, lautete das Kriterium der "besten Fähigkeit, den strukturellen Bedarf umfassend zu decken" wie folgt: 17 für den ersten erfolgreichen Bieter, 17,5 für die beiden anderen erfolgreichen Bieter und 12 für den Beschwerdeführer. Die Tabelle enthielt auch eine Aufschlüsselung dieser Markierungen.

(2) Siehe Rechtssache C-57/01 Makedoniko Metro, Slg. 2003, I-1091, Randnr. 69.

(3) Siehe z. B. Rechtssache C-448/01, Evn und Wienstrom, Slg. 2003, I-14558, Randnr. 47.

(4) Rechtssache C-448/01, Evn und Wienstrom, Randnrn. 37 und 48.

(5) Rechtssache C-448/01, Evn und Wienstrom, Randnr. 49.

(6) Vgl. Rechtssache C-324/98, Telaustria und Telefonadress, Slg. 2000, I-10745, Randnr. 61.

(7) Siehe Rechtssache C-19/00 SIAC Construction, Slg. 2001, I-7725, Randnr. 42.

(8) Vgl. Rechtssache C-470/99 Universale Bau, Slg. 2002, I-11617, Randnrn. 90-100.

(9) Vgl. Rechtssache C-331/04, ATI EAC, Slg. 2005, I-10109, Randnrn. 24, 28 und 29.

(10) Vgl. Urteil ATI EAC (C-331/04, a. a. O., ,, Randnrn. 24, 30 und 31).

(11) In ihrem Schreiben vom 30. August 2007 an den Bürgerbeauftragten erklärte die EZB, dass die Koeffizienten vor der Eröffnung der Angebote festgelegt worden seien. Die EZB legte jedoch keine spezifischen Informationen und Unterlagen zur Untermauerung dieser Erklärung vor, was offensichtlich mit der Zitatpassage aus ihrem Schreiben vom 28. Juni 2006 unvereinbar ist.

(12) Angesichts dieser Feststellung, der Art des festgestellten Missstands in der Verwaltungstätigkeit und seiner einschlägigen Anmerkung unter Punkt 1.7 hält es der Bürgerbeauftragte nicht für gerechtfertigt, die anderen Argumente zu prüfen, die die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Beschwerde vorgebracht hat.

(13) Die EZB hat dem Schreiben vom 16. April 2007 an den Beschwerdeführer, das sie dem Bürgerbeauftragten übermittelt hat, ein Dokument beigefügt, das sich auf das "angepasste Verfahren" bezieht, einschließlich der Berichtigungskoeffizienten für die qualitativen Zuschlagskriterien und das Kriterium der Kostenvergabe.

(14) Siehe z. B. Rechtssache T-203/96, Embassy Limousines & Services/Parlament, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 96; Rechtssache T-160/03, AFCon Management Consultants u. a./Kommission, Slg. 2005, II-981, Randnrn. 112-114; Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2005 in der Rechtssache T-140/04 (Ehcon/Kommission, Slg. 2005, II-3287, Randnrn. 75-77).

(15) Der Ansatz des EuGeI scheint in Personalsachen nicht derselbe zu sein. Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 22. November 2007 in der Rechtssache C-348/06 P (Kommission/Girardot, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 56 ff.).

(16) ABl. L 184, S. 34.

(17) Siehe Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b.

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