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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1200/2003/OV gegen den Rat der Europäischen Union


Straßburg, den 19. Dezember 2003

Sehr geehrter Herr X,

Am 26. Juni 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen den Rat der EU über die Beendigung Ihres Arbeitsvertrags als ziviler IT-Experte bei der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Sarajevo eingereicht.

Am 29. Juli 2003 leitete ich die Beschwerde an den Generalsekretär und Hohen Vertreter des Rates weiter. Der Rat hat seine Stellungnahme am 7. Oktober 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. November 2003 übermittelt haben.

Obwohl Sie keine Vertraulichkeit beantragt haben, hielt es der Bürgerbeauftragte angesichts der Begründetheit des Falles für angemessen, ihn zum Schutz Ihrer Interessen als vertraulich einzustufen (Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen). Es steht Ihnen jedoch frei, die vorliegende Entscheidung zu nutzen, einschließlich der Veröffentlichung.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:

Die Verwaltung des Planungsteams der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Sarajevo kündigte den Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers als ziviler Sachverständiger (Experte für Informationstechnologie) ohne Angabe von Gründen und auf der Grundlage unbegründeter Behauptungen. Dies sei unter Verletzung des Verteidigungsrechts des Beschwerdeführers erfolgt.

Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen das mit Schreiben vom 19. November 2002 an das Planungsteam eingeleitete Verfahren. In seiner Antwort vom 26. November 2002 wies der Leiter des EUPM-Planungsteams darauf hin, dass der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wegen seines unangemessenen Verhaltens gekündigt worden sei und dass er gegen das Ethos des EUPM-Planungsteams und seine Verantwortung als professionelles Mitglied der Mission verstoßen habe.

Am 17. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein (Az. 2188/2002/OV). Diese Beschwerde war jedoch unzulässig, da der Beschwerdeführer in Bezug auf den Gegenstand seiner Beschwerde keine vorherigen administrativen Schritte beim Rat unternommen hatte. Der Bürgerbeauftragte empfahl dem Beschwerdeführer, sich schriftlich an den Rat zu wenden. Dem Beschwerdeführer zufolge hat er zwei eingeschriebene Briefe an den Rat geschickt, aber keine Antwort erhalten.

Am 26. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Der Beschwerdeführer behauptete, sein Vertrag als ziviler Sachverständiger bei der EUPM sei ohne Grund und auf der Grundlage unbegründeter Behauptungen beendet worden, und der Rat habe auf seine beiden eingeschriebenen Schreiben zu dieser Angelegenheit nicht geantwortet. Er forderte den Rat auf, ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu befreien und sein Gehalt für den gesamten Monat Dezember 2002 zu erhalten.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Rates

In einer kurzen Stellungnahme argumentierte der Rat, dass sein Generalsekretariat weder bei der Ernennung des Beschwerdeführers noch bei seiner Entlassung eingegriffen habe. Der Beschwerdeführer war gemäß den Befugnissen, die der Mission durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 betreffend die Europäische Polizeimission (1) übertragen wurden, direkt beim Planungsteam der EUPM beschäftigt. Er wurde aus Gründen entlassen, die dem Generalsekretariat des Rates nicht bekannt waren.

In Artikel 2 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion des Rates heißt es: „Das Planungsteam besteht aus dem Leiter der Polizeimission/dem Leiter des Planungsteams und dem Personal, das für die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus den Erfordernissen der Mission ergeben, erforderlich ist.“ Die EUPM kann internationales Zivilpersonal je nach Bedarf vertraglich einstellen (2). Es ist jedoch Aufgabe des Missionsleiters/Polizeikommissars, die operative Führung der EUPM auszuüben, die laufende Leitung der Operationen zu übernehmen (3) und die sich daraus ergebenden Befugnisse auszuüben. Zu diesen Befugnissen gehören notwendigerweise die Einstellung und eventuelle Entlassung von Vertragsbediensteten, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall war.

Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass es nicht Sache des Generalsekretariats des Rates ist, Vertragsbedienstete für die EUPM einzustellen (und schließlich zu entlassen).

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest. Er erklärt, dass er bereits begonnen habe, Briefe an Anwälte in Brüssel zu schreiben.

DER BESCHLUSS

1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten

1.1 In seinem Schreiben vom 29. Juli 2003 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass der Bürgerbeauftragte bei der Bearbeitung von Beschwerden, die ein Vertragsverhältnis mit einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft betreffen, seine Untersuchung darauf beschränkt, zu prüfen, ob das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln gegeben hat und warum er seine Auffassung der vertraglichen Position für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat.

1.2 Die Entscheidung des Bürgerbeauftragten über einen Vertragsfall berührt nicht das Recht der Parteien, die Streitigkeit nachträglich von einem zuständigen Gericht prüfen und maßgebend beilegen zu lassen.

2 Die Kündigung des Vertrages ohne Begründung und auf der Grundlage unbegründeter Behauptungen

2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, sein Vertrag als Zivilsachverständiger bei der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) sei grundlos und auf der Grundlage unbegründeter Vorwürfe gekündigt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurden seine Verteidigungsrechte verletzt.

2.2 Der Rat argumentierte, dass sein Generalsekretariat weder bei der Ernennung des Beschwerdeführers noch bei seiner Entlassung eingegriffen habe. Der Beschwerdeführer war gemäß den Befugnissen, die der Mission durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 betreffend die Europäische Polizeimission übertragen wurden, direkt beim Planungsteam der EUPM beschäftigt. Er wurde aus Gründen entlassen, die dem Generalsekretariat des Rates nicht bekannt waren.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Polizeimission der Europäischen Union durch die Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 eingerichtet wurde. Artikel 4 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion sieht vor, dass der vom Rat ernannte Missionsleiter/Polizeichef die operative Führung der EUPM ausübt und die laufende Verwaltung der EUPM-Operationen übernimmt. Artikel 4.4 sieht ferner vor, dass der Missionsleiter/Polizeichef für die disziplinarische Kontrolle des Personals zuständig ist. Artikel 3.2 des Abkommens zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina über die Tätigkeiten der EUPM in Bosnien und Herzegowina (4) sieht vor, dass der Missionsleiter/Polizeichef dem Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik über den Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina Bericht erstattet.

2.4 Angesichts der vorstehenden Bestimmungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Rat dafür verantwortlich ist, dass bei den Maßnahmen der EUPM der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die von der Europäischen Union anerkannten Grundrechte geachtet werden.

2.5 Der Bürgerbeauftragte hat die ihm vom Beschwerdeführer und vom Rat übermittelten Dokumente sorgfältig geprüft. Auf der Grundlage dieser Beweise scheint der Sachverhalt wie folgt zu sein:

i) Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers wurde am 26. Juni 2002 mit dem EUPM-Planungsteam gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion des Rates vom 11. März 2000 zur EUPM unterzeichnet, wonach „internationales Zivilpersonal und örtliches Personal von der EUPM je nach Bedarf auf Vertragsbasis eingestellt werden“. Die Laufzeit des Vertrags war vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002.

ii) Die Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers wurde als Disziplinarmaßnahme beschlossen. Die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen enthalten einen Vermerk des Rechtsberaters des EUPM-Planungsteams vom 12. November 2002 mit dem Titel „Empfehlung zu einem Disziplinarverfahren“. In diesem Vermerk wird erwähnt, dass der stellvertretende Polizeikommissar einen internen Untersuchungsbericht zu mutmaßlichem Fehlverhalten des Beschwerdeführers erstellt hat. Das mutmaßliche Fehlverhalten betraf die angebliche Beziehung des Beschwerdeführers zu einer moldauischen Frau, die sich illegal in Bosnien-Herzegowina aufhielt und als Tänzerin in zwei lokalen Bars arbeitete und die der Beschwerdeführer angeblich für "Dienstleistungen" bezahlt haben sollte. In dem Vermerk, in dem auch auf den „kommerziellen sexuellen Einkauf“ Bezug genommen wird, heißt es: „Da [der Beschwerdeführer] Mitglied des EUPM-Planungsteams ist und somit verpflichtet ist, keine illegalen Aktivitäten zu fördern, hätte er sich mehr zurückhalten müssen, um irgendeine Art von emotionaler/romantischer Beziehung zu Frau X aufzubauen. Da er ein anständiges und zurückhaltendes Verhalten in dieser Hinsicht ignoriert hat, hat [der Beschwerdeführer] den einwandfreien Ruf des EUPM-Planungsteams gefährdet“ (sic).

iii) Die Schlussfolgerung und Empfehlung des Rechtsberaters lautete, dass "das Verhalten [des Beschwerdeführers] mit seinen Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag ernsthaft unvereinbar war. [Der Beschwerdeführer] hat den Ruf des EUPM-Planungsteams ernsthaft gefährdet. Seine Handlungen in dieser Hinsicht stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Dem PT-Kommissar der EUPM wird empfohlen, den Vertrag [des Beschwerdeführers] mit sofortiger Wirkung zu kündigen.“ Als Rechtsgrundlage für die Kündigung des Vertrags verwies der Rechtsberater auf Ziffer 15 des Vertrags, in der es heißt: "Im Falle eines schweren Fehlverhaltens behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, den Vertrag des Arbeitnehmers ohne vorherige schriftliche Benachrichtigung zu kündigen." Der Polizeimissionsleiter beschloss, den Vertrag des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 8. Dezember 2002 zu kündigen.

2.6 Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Recht auf eine gute Verwaltung) umfasst das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Beweisen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nie Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den angeblichen Tatsachen zu äußern, die der Disziplinarmaßnahme gegen ihn zugrunde lagen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Da der Vertrag des Beschwerdeführers vor mehr als einem Jahr gekündigt wurde, ist es nicht angebracht, eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen. Der Bürgerbeauftragte macht daher nachstehend die kritische Bemerkung.

3 Die Ansprüche des Beschwerdeführers

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass der Rat ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freistelle und dass er sein Gehalt für den gesamten Monat Dezember 2002 erhalte.

3.2 Der Bürgerbeauftragte schlägt vor, dass es am sinnvollsten wäre, wenn der Beschwerdeführer die oben genannten Forderungen direkt an den Rat richten würde, der sie im Lichte der Feststellungen und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten unter Ziffer 2.6 prüfen könnte. Im Falle einer unbefriedigenden Antwort des Rates hätte der Beschwerdeführer dann die Möglichkeit, den Fall entweder vor ein zuständiges Gericht zu bringen oder eine neue Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen.

4 Nichtbeantwortung

4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Rat habe auf die beiden von ihm im Zusammenhang mit seiner Entlassung versandten Einschreiben nicht geantwortet. Der Rat äußerte sich nicht zu diesem Punkt, sondern stellte lediglich fest, dass er nicht in die Einstellung oder Entlassung des Beschwerdeführers eingriff.

4.2 Das Büro des Bürgerbeauftragten bat den Beschwerdeführer um eine Kopie der beiden eingeschriebenen Briefe, die der Beschwerdeführer an den Rat geschickt hatte. Dem Beschwerdeführer lag keine Kopie eines Einschreibens vor. Was das andere Schreiben vom 18. März 2003 betrifft, so wurde es offenbar am 19. März 2003 per Einschreiben an einen Referatsleiter der GD A (Personal und Verwaltung) des Generalsekretariats des Rates übermittelt.

4.3 Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Organe auf die von den Bürgern versandten Schreiben antworten (5). Im vorliegenden Fall hat der Rat offenbar weder auf das Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet noch die Gründe für seine Unterlassung erläutert. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte macht die nachstehende kritische Bemerkung.

5 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu den Teilen 2 und 4 dieser Beschwerde müssen folgende kritische Bemerkungen gemacht werden:

Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Recht auf eine gute Verwaltung) umfasst das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Beweisen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer nie Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den angeblichen Tatsachen zu äußern, die der Disziplinarmaßnahme gegen ihn zugrunde lagen. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Organe auf Bürgerbriefe antworten. Im vorliegenden Fall hat der Rat offenbar weder auf das Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet noch die Gründe für seine Unterlassung erläutert. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Generalsekretär und die Hohe Vertreterin des Rates werden ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

(2) Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 über die Europäische Polizeimission, Artikel 5 Absatz 3.

(3) Gemeinsame Aktion des Rates vom 11. März 2002 über die Europäische Polizeimission, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 dritter Gedankenstrich.

(4) ABl. L 293/2 vom 29. Oktober 2002.

(5) Artikel 13 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.

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