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Beschluss in der Sache 553/2020/VB darüber, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Ausbildung und Erfahrung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren für EU-Bedienstete im Bereich der für den EU-Haushalt geltenden Finanzvorschriften bewertet hat
Entscheidung
Fall 553/2020/VB - Geöffnet am Mittwoch | 22 April 2020 - Entscheidung vom Freitag | 11 Dezember 2020 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Belgien
In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers in einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Bediensteten im Bereich der für den EU-Haushalt geltenden Finanzvorschriften bewertete.
Die Bürgerbeauftragte fand keinen Hinweis auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Qualifikationen des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Zur Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer nahm an einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Bediensteten teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) [1] organisiert wurde. Das Auswahlverfahren wurde organisiert, um Sachverständige im Bereich der für den EU-Haushalt geltenden Finanzvorschriften einzustellen.
2. EPSO teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht zur letzten Phase des Auswahlverfahrens (dem Assessment-Center) zugelassen worden sei, da sie in der Phase des „Talent Screener“ nicht die ausreichende Punktzahl erhalten habe. Im Talent Screener müssen Kandidaten Fragen zu ihrer Berufserfahrung und Qualifikation beantworten. Die Fragen basieren auf den Auswahlkriterien [2] für das Auswahlverfahren. Anschließend bewertet und bewertet der „Auswahlausschuss“[3] die Antworten der Bewerber.[4] Auf der Grundlage der Antworten des Beschwerdeführers im Talent Screener gab der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer eine Punktzahl unterhalb der Schwelle, die für die Zulassung zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens erforderlich ist.
3. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass sie im Talent Screener eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, und bat EPSO, ihre Entscheidung zu überprüfen. Nach der Überprüfung teilte das EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung bestätigt habe, den Beschwerdeführer nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen.
4. Unzufrieden mit dem Ergebnis der Überprüfung wandte sich der Beschwerdeführer am 19. März 2020 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
5. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde darüber ein, wie EPSO die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren bewertete.
6. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die für diesen Fall relevante Akte des EPSO. Der Kontrollbericht mit den ausführlichen Erläuterungen des EPSO ist diesem Beschluss beigefügt.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
7. Bei der Beurteilung der Bewerber sind die Prüfungsausschüsse an die Auswahlkriterien für das betreffende Auswahlverfahren gebunden. Gleichzeitig verfügen die Prüfungsausschüsse nach der Rechtsprechung der EU bei der Beurteilung der Qualifikationen und der Berufserfahrung eines Bewerbers anhand dieser Kriterien über einen weiten Ermessensspielraum.[5] Die Rolle des Bürgerbeauftragten beschränkt sich somit auf die Feststellung, ob ein offensichtlicher Fehler des Prüfungsausschusses vorliegt.[6]
8. Der Talent Screener zielt darauf ab, die geeigneten Kandidaten auszuwählen, deren Profile am besten zu den auszuführenden Aufgaben passen. Um diese Wahl zu treffen, legt der Prüfungsausschuss zunächst Bewertungskriterien und ein Bewertungsraster für jede Talent-Screener-Frage fest.
9. Aus den Unterlagen und Erläuterungen, die der Bürgerbeauftragte bei der Einsichtnahme in die EPSO-Akte erhalten hat (siehe Kontrollbericht im Anhang zu diesem Beschluss), geht nicht hervor, dass es einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss für Talente gegeben hat.
10. Die persönliche Überzeugung eines Bewerbers über die Relevanz seiner Erfahrung oder die Art und Weise, wie er die Fragen des Talent-Screeners beantwortet hat, kann die Beurteilung des Prüfungsausschusses nicht in Frage stellen und stellt keinen Beweis für einen offensichtlichen Fehler des Prüfungsausschusses dar [7].
11. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Art und Weise fest, wie der Prüfungsausschuss die Antworten des Beschwerdeführers auf den Talent-Screener bewertet hat.
Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab [8]:
Es gab keinen Missstand in der Art und Weise, wie das Europäische Amt für Personalauswahl die Antworten des Beschwerdeführers auf den Talent-Screener bewertete.
Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 11.12.2020
[1] EPSO/AD/374/19 – 4 – Verwaltungsräte (AD 7) im Bereich der Haushaltsordnung für den EU-Haushalt, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.CA.2019.191.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AC%3A2019%3A191A%3ATOC.
[2] Die Auswahlkriterien sind in der „Bekanntmachung des Auswahlverfahrens“ festgelegt, in der die Kriterien und Regeln für das Auswahlverfahren festgelegt sind.
[3] Jedes Auswahlverfahren verfügt über einen Prüfungsausschuss, der für die Auswahl der Bewerber in jeder Phase auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und die Erstellung der endgültigen Liste der erfolgreichen Bewerber zuständig ist.
[4] Weitere Informationen zum Talent Screener finden Sie unter https://epso.europa.eu/help/faq/2711_en.
[5] Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999, Rechtssache T-244/97, Mertens/Kommission, Rn. 44: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/HR/TXT/?uri=CELEX:61997TJ0244; Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Rechtssache T-25/03, De Stefano/Kommission, Rn. 34: http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62003TJ0025&lang1=en&type=TXT&ancre=.
[6] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten, mit dem die Untersuchung der Beschwerde 14/2010/ANA gegen die
Europäisches Amt für Personalauswahl, Ziffer 14 (Beschluss hier abrufbar:
https://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/10427/html.bookmark#_ftnref5); und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005, Rechtssache T-294/03, Gibault/Kommission, Rn. 41: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:62003TJ0294.
[7] Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Randnr. 90: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:61990TJ0017; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache T-53/00, Angioli/Kommission, Randnr. 94: http:///curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47998&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part&1amp;cid=5568.
[8] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.