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Beschluss in der Sache 553/2020/VB darüber, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Ausbildung und Erfahrung eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren für EU-Bedienstete im Bereich der Haushaltsordnung für den EU-Haushalt bewertet hat

In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers in einem Auswahlverfahren für die Einstellung von EU-Bediensteten im Bereich der für den EU-Haushalt geltenden Haushaltsordnung bewertete. 

Der Bürgerbeauftragte fand keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Qualifikationen des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

Zur Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer nahm an einem Auswahlverfahren zur Einstellung von EU-Bediensteten teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO)[1] organisiert wurde. Das Auswahlverfahren wurde zur Einstellung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Haushaltsordnung für den EU-Haushalt durchgeführt.

2. EPSO teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht zur letzten Phase des Auswahlverfahrens (dem Assessment-Center) zugelassen worden sei, da sie in der Phase „Talent Screener“ nicht die ausreichende Punktzahl erreicht habe. Im Talent Screener müssen Kandidaten Fragen zu ihrer Berufserfahrung und Qualifikation beantworten. Die Fragen basieren auf den Auswahlkriterien [2] für das Auswahlverfahren. Anschließend bewertet und bewertet der „Auswahlausschuss“[3] die Antworten der Bewerberinnen und Bewerber.[4] Auf der Grundlage der Antworten des Beschwerdeführers im Talentscreener gab der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer eine Punktzahl unterhalb der Schwelle, die für die Zulassung zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens erforderlich ist.

3. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass sie im Talentscreener eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, und forderte EPSO auf, seine Entscheidung zu überprüfen. Im Anschluss an die Überprüfung teilte EPSO dem Beschwerdeführer mit, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung bestätigt habe, den Beschwerdeführer nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen.

4. Unzufrieden mit dem Ergebnis der Überprüfung wandte sich der Beschwerdeführer am 19. März 2020 an den Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

5. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der Beschwerde darüber ein, wie EPSO die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Auswahlverfahren bewertete.

6. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die für diesen Fall relevante EPSO-Akte. Der Prüfungsbericht mit den ausführlichen Erläuterungen des EPSO ist diesem Beschluss beigefügt.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

7. Bei der Bewertung der Bewerber sind die Prüfungsausschüsse an die Auswahlkriterien für das betreffende Auswahlverfahren gebunden. Gleichzeitig verfügen die Prüfungsausschüsse nach der EU-Rechtsprechung bei der Beurteilung der Qualifikationen und der Berufserfahrung eines Bewerbers anhand dieser Kriterien über einen weiten Ermessensspielraum.[5] Die Rolle des Bürgerbeauftragten beschränkt sich daher auf die Feststellung, ob der Prüfungsausschuss einen offensichtlichen Fehler begangen hat.[6]

8. Der Talent Screener zielt darauf ab, die geeigneten Kandidaten auszuwählen, deren Profile am besten zu den auszuführenden Aufgaben passen. Um diese Wahl zu treffen, legt der Prüfungsausschuss zunächst Bewertungskriterien und ein Punkteraster für jede Talent-Screener-Frage fest.

9. Aus den Unterlagen und Erläuterungen, die dem Bürgerbeauftragten während der Prüfung der EPSO-Akte übermittelt wurden (siehe den diesem Beschluss beigefügten Prüfungsbericht), geht nicht hervor, dass ein offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers im Talent Screener durch den Prüfungsausschuss vorlag.

10. Die persönliche Überzeugung eines Bewerbers über die Relevanz seiner Erfahrung oder die Art und Weise, wie er die Fragen der Talentscreener beantwortet hat, kann die Bewertung des Prüfungsausschusses nicht in Frage stellen und stellt keinen Beweis für einen offensichtlichen Fehler des Prüfungsausschusses dar [7].

11. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt die Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Art und Weise fest, wie der Prüfungsausschuss die Antworten des Beschwerdeführers an den Talentscreener bewertet hat.

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit der folgenden Schlussfolgerung [8] ab:

Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit bei der Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers an den Talentscreener durch das Europäische Amt für Personalauswahl.

Der Beschwerdeführer und EPSO werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 11.12.2020

 

[1] EPSO/AD/374/19 – 4 – Verwaltungsräte (AD 7) im Bereich der Haushaltsordnung für den EU-Haushalt, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.CA.2019.191.01.0001.01.ENG&toc=OJ%3AC%3A2019%3A191A%3ATOC.

[2] Die Auswahlkriterien sind in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt, in der die Kriterien und Regeln für das Auswahlverfahren festgelegt sind.

[3] Jedes Auswahlverfahren verfügt über einen Prüfungsausschuss, der für die Auswahl der Bewerber in jeder Phase auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und für die Erstellung der endgültigen Liste der erfolgreichen Bewerber zuständig ist.

[4] Weitere Informationen zum Talentscreener finden Sie unter https://epso.europa.eu/help/faq/2711_de.  

[5] Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999, Mertens/Kommission, T-244/97, Rn. 44: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/HR/TXT/?uri=CELEX:61997TJ0244; Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, De Stefano/Kommission, T-25/03, Rn. 34: http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62003TJ0025&lang1=en&type=TXT&ancre=.

[6] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 14/2010/ANA gegen die

Europäisches Amt für Personalauswahl, Ziffer 14 (Beschluss abrufbar unter:

https://www.ombudsman.europa.eu/cases/de/de/10427/html.bookmark#_ftnref5); und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005, Gibault/Kommission, T-294/03, Rn. 41: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:62003TJ0294.

[7] Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Randnr. 90: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:61990TJ0017; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Rechtssache T-53/00, Angioli/Kommission, Rn. 94: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47998&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5568.

[8] Diese Beschwerde wurde im Rahmen der delegierten Fallbearbeitung gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen behandelt.

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