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Beschluss über die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu gewähren (Rechtssache 627/2025/SF)

Montag | 03 August 2026

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Untersuchungen und Empfehlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu gewähren. Die EIB stellte fest, dass zahlreiche Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen, darunter die Abschlussberichte und Empfehlungen des OLAF sowie die eigenen Disziplinarentscheidungen der EIB. Die EIB gewährte zwar teilweisen Zugang zu zehn der 13 ermittelten abschließenden OLAF-Berichte, verweigerte jedoch den Zugang zu den übrigen Dokumenten in ihrer Gesamtheit. Zu den Disziplinarentscheidungen der EIB legte die EIB eine Zusammenfassung der ergriffenen disziplinarischen Folgemaßnahmen vor. Dabei stützte sich die EIB in ihren Transparenzvorschriften auf Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit und machte geltend, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz personenbezogener Daten, den Zweck von Untersuchungen und ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, und ihr Untersuchungsteam untersuchte die in Rede stehenden Dokumente im Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang der Öffentlichkeit. Die Prüfung ergab, dass es sich bei einem erheblichen Teil der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen um personenbezogene Daten handelte, die, wenn sie offengelegt würden, die einzelnen vom OLAF untersuchten Mitarbeiter der EIB identifizierbar machen könnten. Angesichts der heiklen Abwägung, die erforderlich ist, um festzustellen, ob die Offenlegung zur Identifizierung von Einzelpersonen führen könnte, und in der Erwägung, dass die EIB dem Beschwerdeführer einen Überblick über die ergriffenen Folgemaßnahmen und die verhängten Sanktionen gegeben hatte, vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Weigerung der EIB, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu gewähren, insgesamt angemessen war. Sie schloss daher den Fall ab, in dem kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde. Obwohl ein erheblicher Teil der in den zurückgehaltenen Dokumenten enthaltenen Informationen eindeutig personenbezogene Daten sind, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass ein Teil der Informationen, auch wenn er begrenzt ist, administrativer Natur ist und keine personenbezogenen Daten darstellt. Sie machte daher einen Verbesserungsvorschlag, wonach die EIB prüfen sollte, ob zumindest einige Teile ihrer Disziplinarentscheidungen, die rein administrative Informationen enthielten, offengelegt werden könnten, ohne die Offenlegung personenbezogener Daten zu riskieren.

Beschluss über den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit bestimmten Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht (Fall 637/2024/PB)

Mittwoch | 22 Juli 2026

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht, den der Beschwerdeführer [1] 2022 vorgelegt hatte. Der Whistleblower-Bericht betraf eine angebliche familiäre Beziehung zwischen einem Einstellungsbeamten und der Person, die eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer erfuhr von den mutmaßlichen Übeltätern ein Verhalten, von dem er glaubte, dass es sich um unangemessenes Verhalten (einschließlich Belästigung) handelte. Der Beschwerdeführer beantragte eine entsprechende Verwaltungsuntersuchung.

Die EZB beschloss, den Hinweisgeberbericht gemeinsam mit der Frage des mutmaßlich unangemessenen Verhaltens zu prüfen. Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die vorgelegten Beweise die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beanstandete beide Punkte mit einer Verwaltungsbeschwerde, die die EZB wegen mangelnden individuellen Interesses (gemeinsame Behandlung der beiden Punkte) oder wegen fehlender anfechtbarer Entscheidung (Nichteröffnung einer Verwaltungsuntersuchung) für unzulässig erklärte.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandete die Unzulässigkeitsentscheidung der EZB. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auch auf, sich eingehender mit dem Umgang mit Meldungen und Beschwerden von Hinweisgebern bei der EZB zu befassen.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die von der EZB angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht überzeugend waren.

Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass es während ihrer Untersuchung zu erheblichen Entwicklungen in der Angelegenheit gekommen sei und dass entsprechende interne Untersuchungen auf hoher Ebene noch im Gange seien. Darüber hinaus hat die EZB eine Überprüfung ihres Berichts-, Untersuchungs- und Disziplinarrahmens aus eigener Initiative abgeschlossen. Unter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloss die Untersuchung ab.

 

[1] Aus Gründen der Anonymität, auch in Bezug auf das Geschlecht des Beschwerdeführers, wird der Beschwerdeführer im Text als „sie“/„ihre“/„sie“ bezeichnet.

 

Beschluss über den Umgang des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mit Streitigkeiten zwischen einem Auftragnehmer und einem Unterauftragnehmer, der direkt mit dem EAD zusammenarbeitet (Fall 1230/2025/EIS)

Mittwoch | 15 Juli 2026

Der Fall betraf den Umgang des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mit einem Unterauftragnehmer, der Fachwissen und Dienstleistungen im IT-Sektor erbrachte. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde sie für die von ihr geleistete Arbeit nicht in voller Höhe bezahlt. Nachdem die Verhandlungen des Beschwerdeführers mit dem Hauptauftragnehmer erfolglos geblieben waren, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten und beanstandete, wie der EAD mit dem betreffenden Streitfall umging.

Der Bürgerbeauftragte erinnerte daran, dass das Fehlen einer direkten Vertragsbeziehung zwischen einem Organ der EU und einem Unterauftragnehmer ersteren, der in seiner Eigenschaft als öffentliche Behörde handelt, nicht von seiner Verpflichtung entbindet, das Grundrecht des Unterauftragnehmers auf eine gute Verwaltung zu achten. Diese Verpflichtung umfasst unter anderem die Pflicht des EU-Organs, das Verhalten seines Auftragnehmers zu überwachen und erforderlichenfalls darauf zu bestehen, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unterauftragnehmer nachkommt. Im vorliegenden Fall stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass der EAD sichergestellt hatte, dass seine Anforderungen an Leistungen und Unterlagen vom Hauptauftragnehmer dem Unterauftragnehmer sorgfältig mitgeteilt wurden und dass der EAD Zahlungen für die durchgeführten validierten Arbeiten geleistet hatte. Insgesamt hatte der EAD mehrere Anstrengungen unternommen, um eine Lösung für die verschiedenen Probleme im Zusammenhang mit der Vergabe von Unteraufträgen zu finden.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Schlussfolgerung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EAD vorlag.