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Beschluss über den Umgang der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde über Belästigung (Rechtssache 3481/2025/ET)

Montag | 07 September 2026

In dem Fall ging es darum, wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde eines durch einen externen Auftragnehmer eingestellten Bediensteten umgegangen ist, in der Mobbing durch ihren Vorgesetzten geltend gemacht wurde.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUSPA die Vorwürfe ernst nahm, eine Verwaltungsuntersuchung einleitete, relevante Personen und Zeugen befragte und im Anschluss an diese Untersuchung zu einer Schlussfolgerung gelangte. Die EUSPA folgte dabei dem geltenden Verfahrensrahmen. Die Bürgerbeauftragte fand keinen Hinweis auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und somit keinen Missstand in der Verwaltung der EUSPA bei der Bearbeitung der Beschwerde wegen Belästigung.

Der Bürgerbeauftragte schlug der EUSPA dennoch vor, bessere Kommunikationsmethoden für diese Art von Beschwerden wegen Belästigung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Personen, die nicht unter die Verfahrensgarantien des EU-Beamtenstatuts fallen, während des gesamten Verfahrens klare und kohärente Informationen erhalten, einschließlich einer angemessenen Begründung, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Beschluss über den Umgang der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde über Belästigung (Fall 3487/2025/ET)

Montag | 07 September 2026

In dem Fall ging es darum, wie die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit einer Beschwerde eines durch einen externen Auftragnehmer eingestellten Bediensteten umgegangen ist, in der Mobbing durch ihren Vorgesetzten geltend gemacht wurde.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUSPA die Vorwürfe ernst nahm, eine Verwaltungsuntersuchung einleitete, relevante Personen und Zeugen befragte und im Anschluss an diese Untersuchung zu einer Schlussfolgerung gelangte. Die EUSPA folgte dabei dem geltenden Verfahrensrahmen. Die Bürgerbeauftragte fand keinen Hinweis auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und somit keinen Missstand in der Verwaltung der EUSPA bei der Bearbeitung der Beschwerde wegen Belästigung.

Der Bürgerbeauftragte schlug der EUSPA dennoch vor, bessere Kommunikationsmethoden für diese Art von Beschwerden wegen Belästigung zu entwickeln, um sicherzustellen, dass Personen, die nicht unter die Verfahrensgarantien des EU-Beamtenstatuts fallen, während des gesamten Verfahrens klare und kohärente Informationen erhalten, einschließlich einer angemessenen Begründung, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Entscheidung darüber, wie die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit der Wiedereinstellung eines Bediensteten am Ende seines persönlichen Urlaubs umgegangen ist (Fall 3546/2025/ET)

Montag | 07 September 2026

In dem Fall ging es darum, wie die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) mit der Wiedereinstellung des Beschwerdeführers nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen umgegangen ist. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass die EMSA es versäumt habe, sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder einzustellen, nachdem sie 2022 die Rückkehr in den Beruf beantragt hatte, und argumentierte, dass ihr Dienstalter und ihre Gehaltsstufe daher neu berechnet werden sollten, als ob sie ab diesem Datum wieder eingestellt worden wäre.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EMSA die Eignung der Beschwerdeführerin für alle relevanten freien Stellen, die während des betreffenden Zeitraums entstanden waren, bewertet und ihr die nach den geltenden Vorschriften erforderliche vorrangige Prüfung gewährt hatte. Die Bürgerbeauftragte fand keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der EMSA, dass diese freien Stellen für die Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, und somit keine Grundlage für den Schluss, dass ihre Wiedereinstellung zu Unrecht verzögert worden sei. In der Untersuchung wurde jedoch hervorgehoben, wie wichtig klare Informationen, regelmäßige Folgemaßnahmen und solide Unterlagen in Fällen sind, in denen sich die Wiedereingliederung nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen verzögert.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt. Gleichzeitig schlug die Bürgerbeauftragte Verbesserungsvorschläge vor, wonach die EMSA sicherstellen sollte, dass Bedienstete, die Urlaub aus persönlichen Gründen von mehr als sechs Monaten beantragen, klar über die potenziellen Risiken einer verzögerten Wiedereinstellung informiert werden und dass Bedienstete, die auf eine Wiedereinstellung warten, regelmäßig darüber informiert werden, wie ihre Profile anhand der verfügbaren freien Stellen bewertet werden.

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Folgemaßnahmen zu den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu gewähren (Rechtssache 627/2025/SF)

Montag | 03 August 2026

Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Untersuchungen und Empfehlungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu gewähren. Die EIB stellte fest, dass zahlreiche Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers fielen, darunter die Abschlussberichte und Empfehlungen des OLAF sowie die eigenen Disziplinarentscheidungen der EIB. Die EIB gewährte zwar teilweisen Zugang zu zehn der 13 ermittelten abschließenden OLAF-Berichte, verweigerte jedoch den Zugang zu den übrigen Dokumenten in ihrer Gesamtheit. Zu den Disziplinarentscheidungen der EIB legte die EIB eine Zusammenfassung der ergriffenen disziplinarischen Folgemaßnahmen vor. Dabei stützte sich die EIB in ihren Transparenzvorschriften auf Ausnahmen vom Zugang der Öffentlichkeit und machte geltend, dass eine vollständige Offenlegung den Schutz personenbezogener Daten, den Zweck von Untersuchungen und ihren Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde.

Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, und ihr Untersuchungsteam untersuchte die in Rede stehenden Dokumente im Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang der Öffentlichkeit. Die Prüfung ergab, dass es sich bei einem erheblichen Teil der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen um personenbezogene Daten handelte, die, wenn sie offengelegt würden, die einzelnen vom OLAF untersuchten Mitarbeiter der EIB identifizierbar machen könnten. Angesichts der heiklen Abwägung, die erforderlich ist, um festzustellen, ob die Offenlegung zur Identifizierung von Einzelpersonen führen könnte, und in der Erwägung, dass die EIB dem Beschwerdeführer einen Überblick über die ergriffenen Folgemaßnahmen und die verhängten Sanktionen gegeben hatte, vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Weigerung der EIB, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu gewähren, insgesamt angemessen war. Sie schloss daher den Fall ab, in dem kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde. Obwohl ein erheblicher Teil der in den zurückgehaltenen Dokumenten enthaltenen Informationen eindeutig personenbezogene Daten sind, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass ein Teil der Informationen, auch wenn er begrenzt ist, administrativer Natur ist und keine personenbezogenen Daten darstellt. Sie machte daher einen Verbesserungsvorschlag, wonach die EIB prüfen sollte, ob zumindest einige Teile ihrer Disziplinarentscheidungen, die rein administrative Informationen enthielten, offengelegt werden könnten, ohne die Offenlegung personenbezogener Daten zu riskieren.

Beschluss über den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit bestimmten Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht (Fall 637/2024/PB)

Mittwoch | 22 Juli 2026

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht, den der Beschwerdeführer [1] 2022 vorgelegt hatte. Der Whistleblower-Bericht betraf eine angebliche familiäre Beziehung zwischen einem Einstellungsbeamten und der Person, die eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer erfuhr von den mutmaßlichen Übeltätern ein Verhalten, von dem er glaubte, dass es sich um unangemessenes Verhalten (einschließlich Belästigung) handelte. Der Beschwerdeführer beantragte eine entsprechende Verwaltungsuntersuchung.

Die EZB beschloss, den Hinweisgeberbericht gemeinsam mit der Frage des mutmaßlich unangemessenen Verhaltens zu prüfen. Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die vorgelegten Beweise die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beanstandete beide Punkte mit einer Verwaltungsbeschwerde, die die EZB wegen mangelnden individuellen Interesses (gemeinsame Behandlung der beiden Punkte) oder wegen fehlender anfechtbarer Entscheidung (Nichteröffnung einer Verwaltungsuntersuchung) für unzulässig erklärte.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandete die Unzulässigkeitsentscheidung der EZB. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auch auf, sich eingehender mit dem Umgang mit Meldungen und Beschwerden von Hinweisgebern bei der EZB zu befassen.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die von der EZB angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht überzeugend waren.

Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass es während ihrer Untersuchung zu erheblichen Entwicklungen in der Angelegenheit gekommen sei und dass entsprechende interne Untersuchungen auf hoher Ebene noch im Gange seien. Darüber hinaus hat die EZB eine Überprüfung ihres Berichts-, Untersuchungs- und Disziplinarrahmens aus eigener Initiative abgeschlossen. Unter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloss die Untersuchung ab.

 

[1] Aus Gründen der Anonymität, auch in Bezug auf das Geschlecht des Beschwerdeführers, wird der Beschwerdeführer im Text als „sie“/„ihre“/„sie“ bezeichnet.