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Beschluss über den Beschluss der Delegation der Europäischen Union in Papua-Neuguinea, ein Angebot als ungewöhnlich niedrig abzulehnen (Fall 3171/2025/FA)

Freitag | 09 Oktober 2026

Der Fall betraf die Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in Papua-Neuguinea, das Angebot des Beschwerdeführers als ungewöhnlich niedrig abzulehnen. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Delegation es versäumt habe, um spezifische Klarstellungen zu bitten, ihre Entscheidung zu begründen und ihre Ablehnung auf Elemente zu stützen, die nichts mit dem im Angebot angegebenen Preis zu tun hätten.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Delegation spezifischer hätte sein müssen, als sie den Beschwerdeführer um Klarstellungen zum Preis ersuchte, und dass sie einen klaren Zusammenhang zwischen dem Preis und allen bei ihrer Bewertung berücksichtigten Elementen hätte herstellen müssen. Die Delegation habe auch ihre Entscheidung, das Angebot als ungewöhnlich niedrig abzulehnen, unter Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht hinreichend begründet. Diese Mängel stellen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Während die Kommission während der Untersuchung zusätzliche Klarstellungen vorlegte, stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass mit diesen Klarstellungen die festgestellten Mängel nicht ausreichend behoben wurden.

Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass es in diesem Fall nicht angemessen wäre, eine entsprechende Empfehlung abzugeben, da der Auftrag vergeben wurde. Gleichwohl macht sie drei Vorschläge, um solche Probleme in künftigen ähnlichen Fällen zu vermeiden.

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer Prüfung der Einhaltung der Umweltanforderungen für EU-Mittel durch Landwirte in Litauen zu gewähren (Fall 2098/2025/NH)

Freitag | 09 Oktober 2026

Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die im Rahmen einer Prüfung der Europäischen Kommission zur Einhaltung der Umweltanforderungen, die Landwirte in Litauen erfüllen müssen, um EU-Mittel zu erhalten, erstellt wurden.

Die Kommission weigerte sich, der Öffentlichkeit Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, da die Offenlegung den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gefährden würde.

Auf der Grundlage der Prüfung der einschlägigen Dokumente stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission berechtigt war, der Öffentlichkeit den Zugang zu den streitigen Dokumenten zu verweigern. Damit schloss sie die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.

Da die Kommission in der Zwischenzeit bestätigt hat, dass die Prüfung abgeschlossen ist, vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission den größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten gewähren wird, falls der Beschwerdeführer die Angelegenheit weiterverfolgen sollte.

Beschluss über den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit bestimmten Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht (Fall 637/2024/PB)

Mittwoch | 22 Juli 2026

Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht, den der Beschwerdeführer [1] 2022 vorgelegt hatte. Der Whistleblower-Bericht betraf eine angebliche familiäre Beziehung zwischen einem Einstellungsbeamten und der Person, die eingestellt wurde.

Der Beschwerdeführer erfuhr von den mutmaßlichen Übeltätern ein Verhalten, von dem er glaubte, dass es sich um unangemessenes Verhalten (einschließlich Belästigung) handelte. Der Beschwerdeführer beantragte eine entsprechende Verwaltungsuntersuchung.

Die EZB beschloss, den Hinweisgeberbericht gemeinsam mit der Frage des mutmaßlich unangemessenen Verhaltens zu prüfen. Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die vorgelegten Beweise die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beanstandete beide Punkte mit einer Verwaltungsbeschwerde, die die EZB wegen mangelnden individuellen Interesses (gemeinsame Behandlung der beiden Punkte) oder wegen fehlender anfechtbarer Entscheidung (Nichteröffnung einer Verwaltungsuntersuchung) für unzulässig erklärte.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandete die Unzulässigkeitsentscheidung der EZB. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auch auf, sich eingehender mit dem Umgang mit Meldungen und Beschwerden von Hinweisgebern bei der EZB zu befassen.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die von der EZB angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht überzeugend waren.

Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass es während ihrer Untersuchung zu erheblichen Entwicklungen in der Angelegenheit gekommen sei und dass entsprechende interne Untersuchungen auf hoher Ebene noch im Gange seien. Darüber hinaus hat die EZB eine Überprüfung ihres Berichts-, Untersuchungs- und Disziplinarrahmens aus eigener Initiative abgeschlossen. Unter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloss die Untersuchung ab.

 

[1] Aus Gründen der Anonymität, auch in Bezug auf das Geschlecht des Beschwerdeführers, wird der Beschwerdeführer im Text als „sie“/„ihre“/„sie“ bezeichnet.