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Beschluss über den Umgang der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft mit Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des nationalen Rechts und der Entlassung eines Sachverständigen im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts (Fall: 2803/2025/FA)
Entscheidung
Fall 2803/2025/FA - Geöffnet am Dienstag | 28 Oktober 2025 - Entscheidung vom Dienstag | 02 Juni 2026 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt , Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Tansania
Beschwerde eingereicht
29/09/2025Analyse der Beschwerde
30/09/2025Laufende Untersuchung
28/10/2025Ergebnis der Untersuchung
02/06/2026
Der Beschwerdeführer arbeitete als Sachverständiger für einen externen EU-Auftragnehmer an einem EU-finanzierten Projekt in Tansania, das von der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft verwaltet wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Auftragnehmer gegen tansanisches Recht verstoßen habe, indem er sich nicht in Tansania registriert habe, was ihn daran gehindert habe, eine gültige Arbeitserlaubnis zu erhalten. Anschließend unterrichtete der Auftragnehmer den Beschwerdeführer über seine Entscheidung, seinen Vertrag zu kündigen, unter Berücksichtigung der von der EU-Delegation geäußerten Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers.
Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behandlung beider Angelegenheiten durch die Delegation ein. In diesem Zusammenhang verwies die Bürgerbeauftragte auf ihre ständige Auffassung, dass in Fällen, in denen EU-Organe die Ersetzung von Sachverständigen für EU-Projekte anstreben, diese Personen gehört werden sollten, bevor sie ersetzt werden. Während die Kommission geltend machte, dass sie keine Ersetzung des Sachverständigen beantragt habe, stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission an der Ersetzungsentscheidung beteiligt gewesen sei. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass die Kommission es versäumt habe, sicherzustellen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor seiner Ersetzung gewahrt wurde, was einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit gleichkam. Sie machte einen Verbesserungsvorschlag, um zu verhindern, dass das Problem in Zukunft auftritt.
Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass aufgrund der Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen zur Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechtfertigt waren. Dennoch unterbreitete sie der Kommission einen Verbesserungsvorschlag und forderte sie auf, die Angelegenheit zu überprüfen, da sich dies auf andere Experten auswirken könnte, die am EU-Projekt arbeiten.
Hintergrund der Beschwerde
1. Im Jahr 2023 finanzierte die EU ein Projekt zur technischen Unterstützung der Wettbewerbsbehörde der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EACCA) im Rahmen des EU-Rahmenvertrags „Dienstleistungen für das auswärtige Handeln der EU 2023“ (SEA 2023). Das Projekt hat seinen Sitz in Arusha, Tansania. Sie wurde von einem Unternehmen (im Folgenden „Auftragnehmer“) durchgeführt und von der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft (im Folgenden „Delegation“) unter der Verantwortung der Europäischen Kommission als „Auftraggeber“ verwaltet.
2. Der Auftragnehmer stellte den Beschwerdeführer im September 2024 als Sachverständigen für das Projekt ein. Zu Beginn seines Vertrags hatte der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, eine Arbeitserlaubnis in Tansania zu erhalten. Ihm zufolge lag dies daran, dass sich der Auftragnehmer weigerte, sich in Tansania zu registrieren, was bedeutete, dass er keine Arbeitserlaubnis erhalten konnte, sondern nur ein Geschäfts- oder Mehrfachvisum für Touristen beantragen konnte. Dies verstoße gegen die rechtlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers nach tansanischem Recht. Der Beschwerdeführer sicherte sich schließlich eine Arbeitserlaubnis über ein lokales Sponsorenunternehmen, das ihn als einen seiner Mitarbeiter registrierte, obwohl das Sponsorenunternehmen keine Verbindung zum von der EU finanzierten Projekt hatte. Der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Angelegenheit wiederholt gegenüber dem Auftragnehmer und der Delegation zur Sprache gebracht.
3. Im Juli 2025 unterrichtete der Auftragnehmer den Beschwerdeführer über seine Entscheidung, seinen Vertrag wegen seiner Gesamtleistung zu kündigen. Dem Auftragnehmer zufolge habe die Arbeit des Beschwerdeführers nicht seinen Erwartungen sowie denen der Delegation und der EACCA entsprochen, die beide Bedenken hinsichtlich seiner Projektkoordinierung, der Aktualität, der Qualität der zu erbringenden Leistungen und seines allgemeinen Engagements für das Projekt geäußert hätten.
4. Der Beschwerdeführer focht die Kündigung seines Vertrags mit dem Auftragnehmer an und machte geltend, dass er ohne vorherige Ankündigung und ohne substantiierte Erklärungen für seine angeblich schlechte Leistung entlassen worden sei. Außerdem habe er nur positive Rückmeldungen von Kollegen erhalten, mit denen er eng zusammengearbeitet habe, und vermute, dass die Entscheidung tatsächlich mit seinem Streit über die Arbeitserlaubnis zusammenhänge. In seiner Antwort erklärte der Auftragnehmer, dass die Kündigung auf einer gemeinsamen Bewertung mit der Delegation und der EACCA auf der Grundlage der eingegangenen Rückmeldungen beruhte. Sie habe den geltenden vertraglichen Rahmen vollumfänglich eingehalten.
5. Der Beschwerdeführer wandte sich bezüglich der Kündigung seines Vertrags an die Delegation. Er bittet um Klärung der Gründe für seine Billigung der Entscheidung. Er bittet ferner um Informationen darüber, ob die Delegation gegenüber dem Auftragnehmer formell Bedenken hinsichtlich seiner Arbeitsleistung geäußert habe. Er äußert auch Bedenken hinsichtlich der Bearbeitung seines Antrags auf Arbeitserlaubnis durch den Auftragnehmer in Tansania.
6. Im August 2025 antwortete die Delegation. Sie erklärte, dass sie zwar ihre Ansichten zur Leistung eines Sachverständigen in einem von der EU finanzierten Projekt darlegen könne, aber keine vertraglichen Beziehungen zu einzelnen Sachverständigen unterhalte. Daher fällt jede Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Vertrags eines Sachverständigen ausschließlich in die Verantwortung des Auftragnehmers. Die Delegation ist nicht verpflichtet, die Entscheidung eines Auftragnehmers durch Sachverständige zu begründen. Formale Bedenken in Bezug auf die Leistung des Beschwerdeführers wären nur dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die Vertragsverwaltung mitgeteilt worden. Letztlich trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für die Behandlung und Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus einem solchen Austausch ergeben.
7. In Bezug auf die Arbeitserlaubnis erklärte die Delegation, dass Experten, die im Rahmen von EU-finanzierten Projekten beauftragt werden, die Gesetze und Vorschriften des Gastlandes, einschließlich der Einwanderungs- und Arbeitsgesetze, einhalten müssen. Diese Verpflichtung obliegt jedoch dem Sachverständigen und dem Auftragnehmer, und alle Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften oder Visakosten sollten direkt mit dem Auftragnehmer geklärt werden.
8. Der Beschwerdeführer wiederholte anschließend seine Bedenken gegenüber der Delegation, die sich in dieser Angelegenheit nicht weiter mit dem Beschwerdeführer befasste.
9. Unzufrieden mit der Situation wandte sich der Beschwerdeführer im September 2025 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
10. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung darüber ein, wie die Delegation mit den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einhaltung des tansanischen Rechts durch den EU-Auftragnehmer und der Kündigung seines Vertrags umging.
11. Im Laufe der Untersuchung prüfte der Bürgerbeauftragte die Akte der Kommission zu dem Fall. Die Kommission hat als öffentlicher Auftraggeber auch schriftlich auf die Beschwerde geantwortet. Die Antwort wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der dazu Stellung nahm.
Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
Von der Kommission
12. In ihrer Antwort an die Bürgerbeauftragte stellte die Kommission klar, dass die EACCA die laufende Durchführung des Projekts abwickelt. Zu den Aufgaben der Kommission gehörte die Überwachung und Überwachung der Arbeit der Sachverständigen durch den Auftragnehmer. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sie kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Sachverständigen unterhalte. Dies bedeutete, dass er im Falle einer schlechten Leistung den Auftragnehmer benachrichtigen würde, der dann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde. Die Kommission erklärte ferner, dass sie weder dafür verantwortlich sei, ihm Unzufriedenheit mit der Arbeit des Sachverständigen direkt mitzuteilen, noch in Streitigkeiten zwischen einem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern eingreifen werde.
13. Die Kommission stellte fest, dass sie gemäß Artikel 17 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen des Rahmenvertrags mit dem Auftragnehmer die Ersetzung eines Sachverständigen beantragen kann, sofern sie den Antrag schriftlich begründet und dem Auftragnehmer und dem Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Kommission war jedoch nicht der Auffassung, dass diese Bestimmung auf diese Situation Anwendung findet, da die Kommission den Auftragnehmer nicht angewiesen oder angewiesen hatte, den Vertrag mit dem Sachverständigen zu kündigen. Die Kommission war nur an den Gesprächen mit dem Auftragnehmer und der EACCA beteiligt. Die Entscheidung, den Vertrag des Beschwerdeführers zu kündigen, wurde vom Auftragnehmer auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer getroffen. Der Auftragnehmer unterrichtete anschließend die Kommission über diese Entscheidung.
14. Die Kommission erklärte, dass die Entscheidung, den Vertrag des Beschwerdeführers zu kündigen, auf seiner begrenzten Verfügbarkeit vor Ort und seiner schlechten Leistung beruhte. Insbesondere war der Beschwerdeführer in Arusha unter Verstoß gegen seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ausreichend präsent, wodurch die Projektdurchführung behindert und die Koordinierung mit anderen Sachverständigen vor Ort gestört wurde. In Bezug auf seine Arbeitsleistung wies die Kommission auf Mängel sowohl bei den Berichterstattungs- als auch bei den Koordinierungsaufgaben hin. Die EACCA und die Delegation vertraten die Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit der Vorlage bestimmter Leistungen, die zudem von unbefriedigender Qualität seien, zu spät gekommen sei.
15. Die Kommission erklärte, dass diese Bedenken dem Beschwerdeführer wiederholt mitgeteilt worden seien. Er hatte Kopien von E-Mails erhalten, und der Auftragnehmer hatte dem Beschwerdeführer zwischen Mai 2025 und Juni 2025 in formellen Sitzungen und informellen Mitteilungen mehrere Warnungen übermittelt. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben wurde, die festgestellten Mängel zu verbessern und dazu Stellung zu nehmen.
Von der Beschwerdeführerin
16. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Delegation die Kündigung seines Vertrags im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts befürwortet habe, ohne eine Begründung zu liefern oder ihm die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden. Insbesondere argumentierte der Beschwerdeführer, dass sein Vertrag aufgrund vager und unbegründeter Behauptungen und im Widerspruch zu den Rückmeldungen von Kollegen, die eng mit ihm zusammenarbeiten, ohne vorherige Ankündigung gekündigt wurde. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Kündigung seines Vertrags tatsächlich mit Bedenken im Zusammenhang stand, die er in Bezug auf die Arbeitserlaubnis geäußert hatte.
17. In Bezug auf die Bemerkungen der Kommission zu seiner Arbeitsleistung äußerte der Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich der begrenzten operativen Unterstützung durch den Auftragnehmer und argumentierte, dass es Kommunikationsprobleme gebe, die sich auf die operativen Tätigkeiten auswirkten. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine formellen Rückmeldungen zu den zu erbringenden Leistungen erhalten habe, was bedeute, dass er die vorgebrachten Bedenken nicht ausräumen könne.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
18. Der Bürgerbeauftragte ist stets der Auffassung, dass das Organ oder die Einrichtung der EU, das bzw. die die Abberufung eines Sachverständigen aus einem von der EU finanzierten Projekt beantragt, in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses mit einem Sachverständigen nach wie vor faire und objektive Gründe für die Begründung eines solchen Antrags liefern sollte. Darüber hinaus sollte sie den betreffenden Sachverständigen entweder selbst anhören oder sich vergewissern, dass der Auftragnehmer den Sachverständigen vor der Entscheidung angehört hat.[1]
19. Dieser Grundsatz spiegelt sich in Artikel 17 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen des Rahmenvertrags für die SUP 2023 wider, in dem Folgendes festgelegt ist: „Im Rahmen der Ausführung kann der öffentliche Auftraggeber den Ersatz eines vereinbarten Personals anordnen. Dies erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen und begründeten Antrags, zu dem der Auftragnehmer und das vereinbarte Personal Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.“
20. Im vorliegenden Fall machte die Kommission geltend, dass sie für die Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers nicht verantwortlich sei, da sie seine Entfernung aus dem Projekt nicht beantragt oder angewiesen habe. Der Beschluss wurde vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der von der Delegation geäußerten Bedenken gefasst.
21. Die Bürgerbeauftragte nimmt zwar die Erläuterungen der Kommission zur Kenntnis, die vom Bürgerbeauftragten eingesehenen Dokumente unterstützen ihren Standpunkt jedoch nicht. Vielmehr geht aus den Akten der Kommission hervor, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer zu ersetzen (d. h. seinen Vertrag zu kündigen), vom Auftragnehmer, der EACCA und der Delegation in einer speziellen Sitzung gemeinsam und einstimmig getroffen wurde. So hat die Kommission zwar nicht allein den Ersatz des Beschwerdeführers angewiesen, aber die Tatsache, dass auch andere Akteure der Ansicht waren, dass er ersetzt werden sollte, kann die Kommission nicht von ihrer Verantwortung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der allgemeinen Bedingungen des Rahmenvertrags sowie den Grundsätzen der Fairness und der guten Verwaltung entbinden. Der Bürgerbeauftragte wird daher die Maßnahmen der Kommission auf der Grundlage der Vertragsbestimmungen sowie der Grundsätze einer guten Verwaltung bewerten.
22. Erstens sollte die Ersetzung eines Sachverständigen gerechtfertigt sein, d. h. sie sollte auf fairen und objektiven Gründen beruhen. Gleichzeitig verfügt die Kommission bei der Bewertung der Leistung eines Sachverständigen, der an einem von der EU finanzierten Projekt arbeitet, über einen weiten Ermessensspielraum, und es ist nicht Sache des Bürgerbeauftragten, diese Bewertung erneut vorzunehmen. Der Bürgerbeauftragte kann beurteilen, ob die Erläuterungen angemessen sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt.
23. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort an den Bürgerbeauftragten in diesem Fall eindeutige Gründe für die Ersetzung des Sachverständigen angegeben hat, nämlich seine Nichtverfügbarkeit am Arbeitsplatz und die allgemeine Unzufriedenheit mit seiner Arbeitsleistung. Diese Bedenken, die sich eindeutig in den vom Bürgerbeauftragten geprüften Dokumenten der Kommissionsakte widerspiegeln, zeigen, dass die Delegation diese Bedenken mit dem Auftragnehmer geteilt hatte und dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer zu ersetzen, auf diesen Bedenken beruhte.
24. Obwohl der Beschwerdeführer mit den dargelegten Gründen nicht einverstanden ist, gibt es nichts, was darauf hindeuten würde, dass die Bewertung der Kommission offensichtlich falsch war. In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Entlassung mit den Bedenken im Zusammenhang stehe, die er in Bezug auf die Arbeitserlaubnis geäußert habe, ist diese Behauptung unbegründet, und die vom Bürgerbeauftragten geprüften Dokumente enthalten keine Belege für diese Ansicht.
25. Zweitens verpflichtete die geltende Vertragsbestimmung die Kommission angesichts der Beteiligung der Kommission an der Entscheidung, den Beschwerdeführer zu ersetzen, sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer vom Auftragnehmer oder von der Kommission selbst Gelegenheit gegeben wurde, sich vor der Entscheidung, ihn zu ersetzen, zu den Bedenken hinsichtlich seiner Leistung zu äußern.
26. Aus den geprüften Dokumenten ging nämlich hervor, dass dem Beschwerdeführer Bedenken hinsichtlich seiner Verfügbarkeit vor Ort bekannt waren, da er sich in Kopie mehrerer E-Mails befand, die sich mit diesem Problem befassten. Die Akte der Kommission enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Unzufriedenheit mit der Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers eindeutig mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer scheint zwar einige negative Rückmeldungen erhalten zu haben, es bleibt jedoch unklar, ob er vor der Beendigung seines Vertrags umfassend über das Ausmaß der Bedenken hinsichtlich seiner Arbeitsleistung informiert wurde. Darüber hinaus enthalten die geprüften Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission überprüft hat, ob der Auftragnehmer dem Beschwerdeführer diese Bedenken eindeutig mitgeteilt hat. Aus den Akten der Kommission geht auch nicht hervor, dass die Kommission dem Beschwerdeführer entweder Gelegenheit gegeben hätte, gehört zu werden, oder sichergestellt hätte, dass der Auftragnehmer dies vor Beendigung seines Vertrags getan hätte.
27. Vor diesem Hintergrund kann der Bürgerbeauftragte nur die Schlussfolgerung ziehen, dass die Kommission es versäumt hat, sicherzustellen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor der Beendigung seines Vertrags gewahrt wurde. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass in diesem Fall keine Empfehlung geeignet ist, da der Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung über die Gründe für seine Ersetzung informiert wurde und das Recht auf Anhörung nicht rückwirkend behoben werden kann. Dennoch wird der Bürgerbeauftragte einen Verbesserungsvorschlag für die Zukunft unterbreiten.
Die Arbeitserlaubnis
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
Von der Beschwerdeführerin
28. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Delegation habe es versäumt, seinen wiederholten Bedenken hinsichtlich des potenziellen Verstoßes des Auftragnehmers gegen tansanisches Recht Rechnung zu tragen, nämlich seiner fehlenden Registrierung in Tansania, die den Beschwerdeführer daran gehindert habe, eine gültige Arbeitserlaubnis zu erhalten. Obwohl der Beschwerdeführer einräumte, dass sein Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer bestand, machte er geltend, dass die Delegation dafür verantwortlich sei, sicherzustellen, dass die Auftragnehmer bei der Durchführung eines von der EU finanzierten Projekts die lokalen rechtlichen Anforderungen einhalten.
Von der Kommission
29. Die Kommission teilte mit, dass sie vom Auftragnehmer im Februar 2025 über Fragen im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit von Visumkosten unterrichtet worden sei. Sie hatte dem Auftragnehmer diesbezüglich Unterstützung angeboten und darauf hingewiesen, dass Registrierungsgebühren nicht als förderfähige Kosten im Rahmen des EU-Projekts akzeptiert werden könnten.
30. Die Kommission machte jedoch geltend, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht über Probleme mit dem Beschwerdeführer, der eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, oder über die angebliche Weigerung des Auftragnehmers, sich in Tansania zu registrieren, informiert worden sei. Der Beschwerdeführer hat dies der Delegation erst im August 2025 mitgeteilt. In jedem Fall betonte die Kommission, dass die Verantwortung für die Einhaltung der lokalen Gesetze ausschließlich beim Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern liegt, wie im Rahmenvertrag festgelegt.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
31. Die Kommission teilte mit, dass ihr die Weigerung des Auftragnehmers, sich zum Zeitpunkt des Auftretens des Problems in Tansania zu registrieren, nicht bekannt gewesen sei. Die Delegation scheint vom Auftragnehmer nur hinsichtlich der Förderfähigkeit der Genehmigungskosten konsultiert worden zu sein. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt hat, um die Aussagen der Kommission in Frage zu stellen.
32. Nach Beendigung des Vertrags des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdeführer der Kommission jedoch seine Bedenken hinsichtlich des potenziellen Verstoßes des Auftragnehmers gegen tansanisches Recht mit. In diesem Zusammenhang stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass der Rahmenvertrag den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter verpflichtet, alle im Partnerland geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.[2] Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, stellt dies einen Vertragsbruch dar, bei dem die Kommission bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Rahmenvertrags ergreifen kann, einschließlich Schadensersatz, Aussetzung oder Kündigung des Vertrags.[3] In ihrer Antwort hat die Kommission diese Möglichkeit nicht angegangen.[4]
33. Da der Vertrag des Beschwerdeführers jedoch gekündigt wurde, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass keine weiteren Untersuchungen zur Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechtfertigt sind, da die Angelegenheit ihre praktische Relevanz verloren hat. Dennoch fordert der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, im Rahmen des Rahmenvertrags die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich des potenziellen Verstoßes des Auftragnehmers gegen tansanisches Recht zu prüfen. Insbesondere stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass sich die Maßnahmen des Auftragnehmers auch auf andere derzeit in Tansania eingesetzte Sachverständige auswirken können. Sollte dies der Fall sein, sollte die Kommission entscheiden, ob Abhilfemaßnahmen gemäß dem Rahmenvertrag ergriffen werden sollten. Der Bürgerbeauftragte wird diesbezüglich Verbesserungsvorschläge unterbreiten.
Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgenden Schlussfolgerungen ab:
Das Versäumnis der Kommission, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer vor Beendigung seines Vertrags über seine Arbeitsleistung informiert und angehört wurde, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Weitere Untersuchungen zur Erteilung der Arbeitserlaubnis sind nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Verbesserungsvorschläge
Wenn die Kommission an der Entscheidung eines Auftragnehmers beteiligt ist, einen Sachverständigen aus einem von der EU finanzierten Projekt zu ersetzen, sollte sie sicherstellen, dass der betreffende Sachverständige im Einklang mit ihren rechtlichen Verpflichtungen angehört wird, bevor eine solche Entscheidung getroffen wird.
Die Kommission sollte die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich eines möglichen Verstoßes des Auftragnehmers gegen tansanisches Recht im Rahmen des Rahmenvertrags prüfen. Sollte sich ein Verstoß gegen tansanisches Recht bestätigen, sollte die Kommission entscheiden, ob im Rahmenvertrag Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollten.
Teresa Anjinho
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 02/06/2026
[1] Siehe z. B. Entscheidungen in der Sache 2154/2019/EIS: https://www.ombudsman.europa.eu/de/de/decision/de/139243,
im Fall 699/2019/AMF: https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/126131 und in der Sache 1854/2016/JAP https://www.ombudsman.europa.eu/de/decision/de/89508.
[2] Artikel 7.4 der Allgemeinen Bedingungen des Rahmenvertrags.
[3] Artikel 34 und 35 der Allgemeinen Bedingungen des Rahmenvertrags.
[4] Der Bürgerbeauftragte ist sich bewusst, dass die Kommission möglicherweise nicht allein in der Lage ist, einen Verstoß gegen lokale Gesetze festzustellen, und dass ein Urteil eines nationalen Gerichts erforderlich sein kann.