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Beschluss über den Umgang der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) mit der Kündigung eines Vertrags mit einem externen Sachverständigen (Fall 2609/2025/ET)

In dem Fall ging es darum, wie die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) den Vertrag eines externen Sachverständigen aufgrund von Vorwürfen eines unprofessionellen Verhaltens gegenüber Dolmetschern während einer Asylunterstützungsmission gekündigt hatte. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidung nicht hinreichend begründet sei, dass er nicht ordnungsgemäß über die Begründetheit der Vorwürfe unterrichtet worden sei, dass seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden seien und dass die ergriffenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Die EUAA behauptete, dass die Kündigung des Vertrags auf mehreren glaubwürdigen Berichten über Fehlverhalten beruhe, dass der Beschwerdeführer durch Treffen und andere Mitteilungen über die Bedenken informiert worden sei und dass Vertraulichkeitserwägungen die Offenlegung bestimmter Details einschränkten.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Kündigungsschreiben selbst zwar die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht klar und ausreichend darlegte, der breitere Kontext jedoch zeigte, dass die EUAA vor der Beendigung seines Vertrags mehrmals mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hatte. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer über die Art der Bedenken informiert worden sei und ihm Gelegenheit gegeben worden sei, darauf zu reagieren. Die EUAA hatte auch versucht, die Situation durch weniger strenge Maßnahmen anzugehen, bevor sie zur Kündigung überging. Zwar hätte es der guten Verwaltungspraxis der EUAA besser entsprochen, strukturiertere Aufzeichnungen zu führen und im Kündigungsschreiben ausführlicher zu begründen, doch hat der Bürgerbeauftragte keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Verfahrensmangel festgestellt, der so schwerwiegend war, dass er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte.

Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass die EUAA bei der Behandlung der Entscheidung, den Vertrag des Beschwerdeführers zu kündigen, keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hatte.

Hintergrund der Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger externer Sachverständiger, der von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) beauftragt wurde. Sein Vertrag sollte von März 2025 bis Dezember 2025 laufen. Der Beschwerdeführer arbeitete als Teil eines Asyl-Unterstützungsteams und seine Rolle umfasste beispielsweise die Durchführung von Interviews mit Asylbewerbern mit Hilfe von Dolmetschern. Er hatte keine hierarchische Verantwortung für die Dolmetscher.

2. Im April 2025 machte die EUAA den Beschwerdeführer auf angeblich unprofessionelles Verhalten bei der Erbringung von Dienstleistungen für die EUAA aufmerksam und gab anschließend eine schriftliche Verwarnung heraus.

3. Im August 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er wegen unprofessionellen Verhaltens gegenüber Dolmetschern von seinem Dienst suspendiert wurde, um seinen Vertrag zu kündigen. Anschließend übermittelte der Beschwerdeführer der EUAA eine schriftliche Stellungnahme.

4. Die EUAA beschloss, seinen Vertrag Ende August 2025 zu kündigen, wobei sie sich auf vier Beschwerden gegen den Beschwerdeführer bezog. Der Grund für die Kündigung wurde als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen des Beschwerdeführers gemäß dem seinem Vertrag beigefügten Verhaltenskodex für Sachverständige und dem Verhaltenskodex für alle an Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Sachverständigen [1] erläutert. Im Kündigungsschreiben wurde ferner dargelegt, dass ernsthafte Bedenken hinsichtlich des unprofessionellen Verhaltens des Beschwerdeführers bei seinen Interaktionen mit Dolmetschern, die die EUAA-Operationen unterstützen, geäußert wurden.

5. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Aussetzung und anschließende Beendigung seines Vertrags ein.

Die Untersuchung

6. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung ein, um Klarstellungen zu den Gründen für die Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers einzuholen, da diese Gründe aus dem Kündigungsschreiben nicht ersichtlich waren.  

7. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten die Akte der EUAA zu dem Fall, traf sich mit Vertretern der EUAA und erhielt die Anmerkungen des Beschwerdeführers zum Sitzungsbericht.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

Von der Beschwerdeführerin

8. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Gründe für seine Aussetzung und die anschließende Beendigung seines Vertrags unzureichend seien. In den Aussetzungs- und Kündigungsentscheidungen wurde nicht erläutert, wie die einschlägigen Bestimmungen seines Vertrags und der Verhaltenskodizes auf den Sachverhalt des Falles angewandt wurden. Dies habe ihn daran gehindert, die Rechtsgrundlage der ergriffenen Maßnahmen zu verstehen.

9. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass sein Recht auf eine wirksame Verteidigung nicht gewahrt werde, da er nicht über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet worden sei. Es wurden keine spezifischen Fakten, Daten oder Personen offengelegt. Trotz wiederholter Aufforderungen wurde ihm kein Zugang zu den zugrunde liegenden Beschwerden gewährt. In Ermangelung genauer und überprüfbarer Anschuldigungen konnte er nicht sinnvoll reagieren.

10. Der Beschwerdeführer focht auch die Beweise an, die zu den Aussetzungs- und Kündigungsentscheidungen führten. Der Bericht, der zu seiner Aussetzung führte, stützte sich auf Aussagen von Dolmetschern, die nicht schriftlich formalisiert wurden, und er stellte die Zuverlässigkeit und Rechenschaftspflicht solcher Beweise in Frage. Die EUAA behandelte das Vorliegen von Beschwerden als schlüssigen Beweis für ein Fehlverhalten, ohne eine objektive und ausgewogene Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, wodurch seine Schuld wirksam vermutet wurde.

11. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Verfahren nicht unparteiisch sei, da seine eigenen Bedenken hinsichtlich der Kompetenz und des beruflichen Verhaltens der Dolmetscher nicht aussagekräftig ausgeräumt worden seien. Einer der betroffenen Dolmetscher wurde später wegen beruflicher Mängel entlassen, was seiner Ansicht nach die von ihm geäußerten Bedenken untermauere und die ursprüngliche Beurteilung der Ereignisse in Frage stelle.

12. Der Beschwerdeführer focht mehrere im Rahmen des Verfahrens vorgebrachte Behauptungen an. Er bestritt, eine Warnung wegen Machtmissbrauchs angenommen zu haben, und wies einen Vorschlag zurück, dass mangelnde frühzeitige Reaktion auf ein implizites Eingeständnis von Fehlverhalten hinausliefe. Er bestritt die Einstufung seines Verhaltens als aggressiv und bestritt, sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens auf persönliche oder familiäre Umstände berufen zu haben.

13. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass keine konstruktiven Schritte unternommen worden seien, um die Situation zu klären. Er habe ein Treffen mit den betreffenden Dolmetschern vorgeschlagen, um mögliche Missverständnisse zu lösen, ein solches Treffen habe jedoch nicht stattgefunden. Er verwies auch auf den breiteren operativen Kontext und schlug vor, dass strukturelle oder organisatorische Faktoren das Arbeitsumfeld beeinflusst haben könnten und hätten berücksichtigt werden müssen.

14. Schließlich hielt der Beschwerdeführer die ergriffenen Maßnahmen für unverhältnismäßig. Er machte geltend, dass sein Vertrag ohne stichhaltige Feststellungen gekündigt worden sei und dass weniger strenge Maßnahmen hätten in Betracht gezogen werden müssen. Insgesamt stellte er in Frage, ob die Entscheidungen auf einer transparenten, objektiven und ausgewogenen Bewertung beruhten, und äußerte Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf seinen beruflichen Ruf.

Von der EUAA

15. Die EUAA argumentierte, dass die Entscheidung, den Vertrag des Beschwerdeführers auszusetzen und anschließend zu kündigen, auf mehreren Berichten über unprofessionelles Verhalten beruht habe, darunter mehreren Vorfällen mit Dolmetschern. Der EUAA zufolge wurden in diesen Berichten Verhaltensweisen wie Aggressionen, unangemessene Befragungen, körperliche Eingriffe und die Missachtung beruflicher Grenzen beschrieben, die im Widerspruch zum Verhaltenskodex der EUAA standen.

16. Der Beschwerdeführer war über mehrere Kanäle auf diese Bedenken aufmerksam gemacht worden, darunter persönliche Treffen und Online-Sitzungen mit EUAA-Koordinatoren sowie E-Mail-Austausch und regelmäßige Tätigkeitsberichte des Beschwerdeführers. Vor Einleitung der Aussetzung hatte die EUAA Schritte unternommen, um diese Probleme mit dem Beschwerdeführer anzugehen, einschließlich der Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Auszeit zur Ruhe zu nehmen, da persönliche Umstände zur Situation beigetragen haben könnten. Die Beschwerden seien daher weder willkürlich noch unbestätigt gewesen.

17. Nach Angaben der EUAA gab es trotz der Versuche, die Probleme direkt mit dem Beschwerdeführer anzugehen, neue Beschwerden, die bei ihr eingereicht wurden, nachdem der Beschwerdeführer Warnungen erhalten hatte. Die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, wurde getroffen, um das erforderliche Maß an Sicherheit und Professionalität in einem Arbeitsumfeld zu gewährleisten, an dem schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen beteiligt sind.

18. Die EUAA erklärte, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Personen, die die Beschwerden eingereicht hatten, eine Priorität gewesen sei. Die offengelegten Informationen seien daher ausgewogen gewesen, um die Verfahrensgerechtigkeit zu wahren und gleichzeitig Personen zu schützen, die sich bedroht gefühlt hätten. Nach Angaben der EUAA war es erforderlich, dem Beschwerdeführer bestimmte spezifische Einzelheiten der gemeldeten Vorfälle vorzuenthalten, was mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines sicheren Arbeitsumfelds im Einklang steht.

19. Insgesamt vertrat die EUAA die Auffassung, dass sie angemessen und im Einklang mit ihren Verfahren gehandelt habe und dass die ergriffenen Maßnahmen auf fundierten Berichten und der Notwendigkeit beruhten, bei ihren Tätigkeiten die Sicherheits- und Berufsnormen einzuhalten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

20. Die EU-Einrichtungen verfügen bei der Umsetzung ihrer Personalpolitik über einen weiten Ermessensspielraum, auch im Falle der Beendigung eines Vertrags. Dies wird durch die EU-Rechtsprechung bestätigt. Die EU-Gerichte können nur eingreifen, wenn ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts vorliegt, auf den sich die Entscheidung stützt, oder wenn Befugnisse missbraucht werden.[2] Die Rolle des Bürgerbeauftragten ist ebenfalls begrenzt.

21. Die Bürgerbeauftragte leitete diese Untersuchung auf der Grundlage ihrer übereinstimmenden Auffassung ein, dass EU-Einrichtungen bei der Entscheidung über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses klare, faire und objektive Gründe für eine solche Entscheidung angeben und sicherstellen müssen, dass die betroffene Person eine echte Gelegenheit hatte, ihre Meinung zu äußern. Diese Anforderungen spiegeln die Grundprinzipien einer guten Verwaltung wider, einschließlich der Begründungspflicht und der Achtung der Verteidigungsrechte. Im vorliegenden Fall war aus dem Kündigungsschreiben nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen vollständig erfüllt waren.

22. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Bedenken in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdeführers Vorwürfe der Aggression, unangemessene Befragungen und Machtmissbrauch gegenüber Dolmetschern beinhalteten. Einige Vorfälle wurden von den Betroffenen nicht schriftlich dokumentiert, sondern beruhten auf mündlichen Aussagen von Dolmetschern. Die EUAA nahm die Beschwerden auf der Grundlage der Befragungen zur Kenntnis und nahm allgemeine Bemerkungen in den Tätigkeitsberichten des Beschwerdeführers auf, die dann als Grundlage für die Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers herangezogen wurden.

23. Die Untersuchung ergab, dass sich die EUAA in der Zeit vor der Beendigung des Vertrags mehrfach mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Bedenken hinsichtlich seines Verhaltens in Verbindung gesetzt hatte. Im April 2025 beschwerten sich zwei Dolmetscher schriftlich bei der Hierarchie des Beschwerdeführers darüber, was sie für unangemessenes Verhalten des Beschwerdeführers hielten, wie z. B. Schreien und Versuch, unangemessene Autorität auszuüben. Diese Probleme wurden noch im April 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Hierarchie erörtert, während die Identität der Personen, die die Probleme gemeldet hatten, und die genauen Vorfälle dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurden, um die Dolmetscher zu schützen. Ebenfalls im April 2025 erhielt der Beschwerdeführer eine schriftliche Warnung, in der drei Vorfälle erwähnt wurden, die möglicherweise ein unprofessionelles Verhalten darstellen. Darüber hinaus werden diese Vorfälle von der EUAA im Tätigkeitsbericht des Beschwerdeführers vom April 2025 erwähnt, den er unterzeichnet hatte. Die Einzelheiten dieser Vorfälle wurden nicht dargelegt.

24. Im Juni 2025 wurden mehrere weitere Beschwerden mündlich von Dolmetschern eingereicht, die angeblich aggressives Verhalten des Beschwerdeführers betrafen. Die EUAA besprach das Verhalten mit dem Beschwerdeführer Ende Juni und gab ihm eine letzte mündliche Verwarnung. Ein Verweis auf diese Diskussion und die schriftliche Warnung vom April 2025 ist im Tätigkeitsbericht des Beschwerdeführers vom Juni 2025 enthalten, den er ebenfalls unterzeichnet hatte. Im Juli 2025 wurden mehrere weitere Beschwerden eingereicht, z. B. der Beschwerdeführer, der angeblich unangemessene Bemerkungen gemacht und Asylbewerber in unangemessener Weise befragt hat.

25. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass dieser Austausch, der Sitzungen, Folgemitteilungen wie die Verweise in den Tätigkeitsberichten des Beschwerdeführers vom April und Juni und eine schriftliche Verwarnung mit anschließender abschließender mündlicher Verwarnung umfasste, den Inhalt der Vorwürfe so detailliert darlegte, dass der Beschwerdeführer sich der Art der geäußerten Bedenken bewusst war. Außerdem erhielt er Gelegenheit, innerhalb der im Aussetzungsschreiben vorgesehenen Frist von 15 Tagen auf die Bedenken einzugehen und förmlich Stellung zu nehmen.

26. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die EUAA Schritte unternommen hat, um die Situation vor der Annahme des Kündigungsbeschlusses zu lösen. Die EUAA hatte Unterstützungsmaßnahmen angeboten, z. B. für den Beschwerdeführer, um sich eine Auszeit zu nehmen, um sich mit persönlichen Angelegenheiten zu befassen, was der Beschwerdeführer ablehnte. Dies deutet darauf hin, dass die EUAA nicht direkt gekündigt hat, sondern versucht hat, die Probleme mit weniger strengen Mitteln anzugehen.

27. In Bezug auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass dem Beschwerdeführer in der Praxis die Möglichkeit eingeräumt wurde, gehört zu werden. Während die EUAA die zugrunde liegenden Beschwerden nicht vollständig offenlegte, erörterte sie mehrfach deren Art mit dem Beschwerdeführer [3]. Der Bürgerbeauftragte erkennt ferner an, dass Vertraulichkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Personals bestimmte Beschränkungen der Offenlegung von Informationen rechtfertigen können, sofern die betroffene Person die Vorwürfe immer noch verstehen und darauf reagieren kann [4]. In diesem Fall ermöglichte der Austausch zwischen der EUAA und dem Beschwerdeführer insgesamt ein ausreichendes Verständnis der Ereignisse, die zur Beendigung des Vertrags des Beschwerdeführers führten.

28. Der Bürgerbeauftragte war zwar in der Lage, die Hauptabfolge und die Art der Ereignisse im Rahmen dieser Untersuchung zu bestimmen. Es wäre jedoch besser im Einklang mit der guten Verwaltungspraxis für die EUAA gewesen, detailliertere und strukturiertere interne Aufzeichnungen über die fraglichen Vorfälle zu führen und diese, soweit möglich, strukturierter mit dem Beschwerdeführer zu teilen, bevor er die Entscheidung über die Kündigung des Vertrags traf. Ein solcher Ansatz hätte die Transparenz des Verfahrens erhöht und das Risiko von Missverständnissen verringert.

29. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass das Kündigungsschreiben bei der Festlegung der sachlichen Grundlage für die Entscheidung detaillierter hätte sein können. Grundsätzlich sollte eine beschwerende Entscheidung von einer Begründung begleitet werden, die es ermöglicht, sie für sich allein vollständig zu verstehen. Allerdings haben die Unionsgerichte entschieden, dass die Begründung einer Entscheidung als ausreichend angesehen werden kann, wenn sie in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt ist und es ihm ermöglicht, ihren Anwendungsbereich zu verstehen [5]. Im vorliegenden Fall stellt der vorherige Austausch der EUAA mit dem Beschwerdeführer einen solchen Kontext dar und verdeutlicht den tatsächlichen Hintergrund sowie die Gründe für die Entscheidung, den Vertrag zu kündigen, und das Ziel, das sie erreichen wollte, die im Kündigungsschreiben dargelegt wurden.

30. Unter Berücksichtigung aller im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen stellt der Bürgerbeauftragte daher fest, dass die EUAA vor der Kündigung mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hat, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sowohl durch die Entscheidung der EUAA als auch durch die Umstände, unter denen diese Entscheidung getroffen und ihm zur Kenntnis gebracht wurde, auf die geäußerten Bedenken aufmerksam gemacht wurde und dass die Entscheidung auf einer Reihe von Berichten beruhte, die von der EUAA als glaubwürdig erachtet wurden. Unter diesen Umständen stellt der Bürgerbeauftragte keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Verfahrensmangel von solcher Schwere fest, dass er einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Es gab keinen Missstand in der Art und Weise, wie die EUAA mit der Entscheidung, den Vertrag des Beschwerdeführers zu kündigen, umging.

Der Beschwerdeführer und die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) werden über diese Entscheidung unterrichtet.

Teresa Anjinho
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, den 2.7.2026

 

 

[1] https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/2022-06/code_of_conduct_20220617.pdf

[2] Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. April 2015, CJ/ECDC, T-370/15 P, Rn. 188, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62012FJ0159

[3] Siehe oben, Rn. 23-25.

[4] In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Unionsgerichte Techniken wie die Anonymisierung, Zusammenfassung oder Schwärzung von Zeugenaussagen akzeptieren, um sicherzustellen, dass Zeugenaussagen vertraulich bleiben und dass die Ziele dieser Vertraulichkeit gewahrt werden, und gleichzeitig das Recht der betroffenen Personen auf Anhörung zu gewährleisten, bevor eine sie beschwerende Entscheidung getroffen wird. Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 1. September 2021, KN/EWSA, T-377/20, Rn. 113-114 und die dort angeführte Rechtsprechung: https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=en&sort=AFF_NUM-DESC&searchTerm=%22T-377%2F20%22&publishedId=T-377%2F20&juridiction=T.

[5] Nach der Rechtsprechung kann die Begründung einer Entscheidung als ausreichend angesehen werden, wenn sie in einem dem Betroffenen bekannten Kontext ergangen ist, der es ihm ermöglicht, ihre Tragweite zu verstehen. Außerdem kann die Kenntnis des Betroffenen vom Kontext, in dem eine Entscheidung erlassen wurde, eine Begründung dieser Entscheidung darstellen. Vgl. hierzu Urteil Guinet/EIB, F‑107/12, Rn. 44: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=celex:62012FJ0107_SUM

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