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Angebliches Versäumnis der Europäischen Investitionsbank, innerhalb einer angemessenen Frist auf Beschwerden der Krankenversicherungsverwaltung zu reagieren
Freitag | 09 Oktober 2026
Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde betreffend die spanischen Rechtsvorschriften über die Führung von Dokumenten und die Bereitstellung von Informationen durch natürliche oder juristische Personen, die Beherbergungs- und Kraftfahrzeugvermietungstätigkeiten ausüben, umgegangen ist (Fall 319/2025/AGU)
Dienstag | 06 Oktober 2026
Der Fall betraf ursprünglich das Versäumnis der Europäischen Kommission, den Beschwerdeführer über den Stand einer Vertragsverletzungsbeschwerde über die Vereinbarkeit bestimmter spanischer Rechtsvorschriften mit den EU-Datenschutzvorschriften und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf dem Laufenden zu halten.
Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, den Beschwerdeführer über den Stand der Beschwerde, die Gründe für die Verzögerung bei ihrer Bewertung und den Aktionsplan der Kommission in diesem Fall zu informieren. Da die Kommission dem Beschwerdeführer keine ausreichend detaillierten Informationen zur Verfügung stellte, traf sich das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten auch mit den Vertretern der Kommission und prüfte die Kommissionsakte, um besser zu verstehen, wie die Kommission mit der Vertragsverletzungsbeschwerde umging.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es zwar einen Zeitraum gab, in dem die Kommission in dem Dossier nicht aktiv war, dass sie sich jedoch, sobald die einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften vollständig anwendbar waren, regelmäßig mit den nationalen Behörden in Verbindung setzte und den Fall prüfte. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die Kommission dem Beschwerdeführer zwar keine rechtzeitigen Informationen zur Verfügung gestellt hat, was bedauerlich ist, sie jedoch im Rahmen dieser Untersuchung detaillierte Erläuterungen zu der Zeit, die für die Bearbeitung der Vertragsverletzungsbeschwerde benötigt wurde, und zu ihrem Status vorgelegt hat. Darüber hinaus richtete die Kommission im Rahmen der Untersuchung zum ersten Aspekt der Vertragsverletzungsbeschwerde ein Aufforderungsschreiben an Spanien.
Daher schloss die Bürgerbeauftragte die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren.
Versäumnis des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), auf einen Antrag auf Überprüfung eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Verwaltungsräten für wissenschaftliche Forschung (EPSO/AD/413/24–4) zu antworten
Dienstag | 06 Oktober 2026
Rechtzeitige Bearbeitung eines Überprüfungsantrags durch das Europäische Amt für Personalauswahl in EPSO/AD/413/24-7
Dienstag | 06 Oktober 2026
Beschluss über die Zeit, die die Europäische Zentralbank (EZB) für die Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung wegen mutmaßlicher Belästigung benötigte, und die Zeit, die für Folgemaßnahmen benötigt wurde (2354/2024/PB)
Montag | 05 Oktober 2026
Der Fall betraf einen Bediensteten der Europäischen Zentralbank (EZB), der der Auffassung war, dass er von seinem Vorgesetzten belästigt wurde. Er beklagte sich Anfang 2021 darüber. Die EZB leitete eine Verwaltungsuntersuchung ein und beauftragte den Beschwerdeführer gleichzeitig zu seinem eigenen Schutz an einen anderen Arbeitsplatz in der EZB.
Die Verwaltungsuntersuchung dauerte zweieinhalb Jahre und wurde drei Jahre, nachdem der Beschwerdeführer zum ersten Mal um Hilfe gebeten hatte, abgeschlossen. Die Verwaltungsuntersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer belästigt worden war, und leitete förmlich ein Disziplinarverfahren gegen den Vorgesetzten ein.
Während der Weiterverfolgung des Ergebnisses der Verwaltungsuntersuchung durch die EZB wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten. Er behauptete, dass es unangemessene Verzögerungen in dem Prozess gab.
Im Laufe der Untersuchung des Bürgerbeauftragten schloss die EZB das Disziplinarverfahren ab, und der Beschwerdeführer kehrte schließlich an seinen Hauptarbeitsplatz zurück.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es in allen Phasen der Bearbeitung der Angelegenheit durch die EZB unangemessene Verzögerungen gegeben hatte und dass die EZB es versäumt hatte, wichtige Probleme bei ihren Folgemaßnahmen anzugehen. Der Bürgerbeauftragte schlug daher der EZB eine Lösung vor, nämlich sich zu entschuldigen, Entschädigungen zu zahlen und eine sinnvolle interne Kommunikation mit den Mitarbeitern über den Fall der Belästigung sicherzustellen.
In ihrer Antwort auf den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten äußerte die EZB ihr Bedauern über das Geschehene. Sie organisierte eine zusätzliche interne Kommunikation über den Fall der Belästigung. Sie stellte jedoch nicht fest, dass sie über die erforderlichen Elemente verfügte, um einen finanziellen Ausgleich in Betracht zu ziehen. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Schaden, der durch die Behandlung des Mobbing-Falls des Beschwerdeführers durch die EZB verursacht wurde, durch die Reaktion der EZB auf den Lösungsvorschlag leider nicht behoben wurde. Da jedoch eine Empfehlung, in der dieselben Punkte wiederholt werden, nicht nützlich erscheint, schloss die Bürgerbeauftragte die Untersuchung mit Vorschlägen für systemische Verbesserungen ab und forderte die EZB erneut auf, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten, um die relevanten finanziellen Folgen ihres Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu ermitteln.
Bearbeitung eines Überprüfungsantrags durch das Europäische Amt für Personalauswahl im Rahmen seiner Aufforderung EPSO/AD/417/24
Freitag | 02 Oktober 2026
Versäumnis der Europäischen Kommission, eine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Spanien zu prüfen – CPLT(2025)01029
Freitag | 02 Oktober 2026
Wie die Europäische Kommission mit einem Hilfeersuchen in Bezug auf den Zugang zum EU-Login und zum EU-Finanzierungs- und Ausschreibungsportal umgegangen ist
Dienstag | 22 September 2026
Wie die Europäische Kommission auf ein Auskunftsersuchen geantwortet hat
Donnerstag | 17 September 2026
Zur angeblichen mangelnden Sorgfalt der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) bei der Behandlung eines Invaliditätsverfahrens
Mittwoch | 16 September 2026
Zeitaufwand der Europäischen Kommission für die Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Kroatien in Bezug auf die Arbeitszeit von Staatsanwälten (Stand-by-Dienst, CPLT(2021)00378)
Dienstag | 15 September 2026
Versäumnis der Europäischen Kommission, auf Bedenken hinsichtlich der Akkreditierung eines Journalisten zu antworten
Montag | 07 September 2026
Versäumnis des Europäischen Amtes für Personalfragen (EPSO), dem Beschwerdeführer seine Ergebnisse in einem Auswahlverfahren mitzuteilen, nachdem er seinem Antrag auf Überprüfung stattgegeben hatte
Freitag | 04 September 2026
Versäumnis des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union, gegen die Bedenken eines Bediensteten vorzugehen
Freitag | 04 September 2026
Beschluss über das Versäumnis der Delegation der Europäischen Union in Libanon, auf Verwaltungsbeschwerden ehemaliger örtlicher Bediensteter zu antworten, die Verzugszinsen für die Abfindung beantragen
Donnerstag | 03 September 2026
Beschluss über die von der Europäischen Kommission benötigte Zeit für die Bearbeitung einer Vertragsverletzungsbeschwerde über die Verlängerung der Laufzeit von Konzessionen für Wassersportaktivitäten in Spanien – CHAP(2018)03728, EUP(2021)9949 (Rechtssache 2172/2025/PGP)
Dienstag | 25 August 2026
Der Fall betraf die Zeit, die die Europäische Kommission benötigte, um ihre Bewertung einer 2018 gegen Spanien erhobenen Vertragsverletzungsbeschwerde abzuschließen. Die Vertragsverletzungsbeschwerde betraf die 2014 im spanischen Hafengesetz eingeführten Gesetzesänderungen und die anschließende Verlängerung der Konzessionsdauer für Wassersportaktivitäten im öffentlichen Bereich des Hafens durch die Hafenbehörde der Balearen. In ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die genannten Gesetzesänderungen und die Verlängerung der Laufzeit der Konzessionen durch die Hafenbehörde der Balearen gegen die Art. 49, 56 und 106 AEUV verstießen.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sie in dem Fall fleißig und aktiv gewesen sei, und dass sie keine überzeugenden Gründe dafür angegeben habe, warum sie ihre Bewertung nach mehr als sieben Jahren nicht abgeschlossen habe. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle, und empfahl der Kommission, ihre Bewertung unverzüglich abzuschließen. Die Bürgerbeauftragte ermittelte auch Probleme im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Informationen und der Führung von Aufzeichnungen im Zusammenhang mit dem EU-Pilot-Dialog, den die Kommission mit Spanien geführt hatte, und machte zwei entsprechende Verbesserungsvorschläge in dieser Hinsicht.
Während die Kommission nach der Einleitung der Untersuchung des Bürgerbeauftragten einen neuen Dialog vor der Vertragsverletzung (früher als EU-Pilot-Dialog bezeichnet) mit Spanien eröffnete, hatte die Kommission ihre Bewertung der Vertragsverletzungsbeschwerde noch nicht abgeschlossen, als der Bürgerbeauftragte diesen Fall abgeschlossen hatte. Sie habe auch keine hinreichende Rechtfertigung für den Zeitaufwand geliefert. Daher bestätigte die Bürgerbeauftragte ihre Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit. Die Bürgerbeauftragte wird weiterhin die Aufzeichnungen der Kommission in Bezug auf Dialoge vor Verstößen sowie die Art und Weise, wie sie beim Abschluss dieser Dialoge mit Beschwerdeführern kommuniziert, überwachen.
Versäumnis der Delegation der Europäischen Union in Libanon, auf Verwaltungsbeschwerden ehemaliger örtlicher Bediensteter zu antworten, die Verzugszinsen für den Abfindungszuschuss verlangen
Montag | 17 August 2026