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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Nichtbeantwortung von Schreiben der Europäischen Kommission zur Auslegung der Datenschutzfristen gemäß der Pestizidverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009)
Entscheidung
Fall 1239/2020/SF - Geöffnet am Freitag | 28 August 2020 - Entscheidung vom Montag | 19 Oktober 2020 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Belgien
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde eingereicht, weil die Europäische Kommission auf Ihr Schreiben zur Auslegung der Datenschutzfristen gemäß der Pestizidverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) nicht geantwortet hat.
Wir haben die Kommission über Ihre Beschwerde informiert und sie gebeten, Ihnen eine Antwort zu übermitteln. Die Kommission hat uns mitgeteilt, dass sie dies in der Zwischenzeit getan hat.
Die Kommission hat erläutert, warum es viel Zeit in Anspruch genommen hat, Ihnen zu antworten, und sich für diese Verzögerung entschuldigt. Sie ging auf Ihre Bedenken ein, dass die derzeitige Auslegung der Datenschutzvorschriften im Rahmen der Pestizidverordnung falsch sei, und wies auf mögliche Rechtsbehelfe hin.
Wir sind der Auffassung, dass die Kommission Ihnen eine angemessene Antwort gegeben hat. Der Fall wird daher mit der Schlussfolgerung abgeschlossen, dass er beigelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 19.10.2020