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Beschluss über den Umgang der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft mit Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des nationalen Rechts und der Entlassung eines Sachverständigen im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts (Fall: 2803/2025/FA)

Donnerstag | 04 Juni 2026

Der Beschwerdeführer arbeitete als Sachverständiger für einen externen EU-Auftragnehmer an einem EU-finanzierten Projekt in Tansania, das von der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft verwaltet wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Auftragnehmer gegen tansanisches Recht verstoßen habe, indem er sich nicht in Tansania registriert habe, was ihn daran gehindert habe, eine gültige Arbeitserlaubnis zu erhalten. Anschließend unterrichtete der Auftragnehmer den Beschwerdeführer über seine Entscheidung, seinen Vertrag zu kündigen, unter Berücksichtigung der von der EU-Delegation geäußerten Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers.

Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behandlung beider Angelegenheiten durch die Delegation ein. In diesem Zusammenhang verwies die Bürgerbeauftragte auf ihre ständige Auffassung, dass in Fällen, in denen EU-Organe die Ersetzung von Sachverständigen für EU-Projekte anstreben, diese Personen gehört werden sollten, bevor sie ersetzt werden. Während die Kommission geltend machte, dass sie keine Ersetzung des Sachverständigen beantragt habe, stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission an der Ersetzungsentscheidung beteiligt gewesen sei. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass die Kommission es versäumt habe, sicherzustellen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor seiner Ersetzung gewahrt wurde, was einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit gleichkam.  Sie machte einen Verbesserungsvorschlag, um zu verhindern, dass das Problem in Zukunft auftritt. 

Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass aufgrund der Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen zur Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechtfertigt waren. Dennoch unterbreitete sie der Kommission einen Verbesserungsvorschlag und forderte sie auf, die Angelegenheit zu überprüfen, da sich dies auf andere Experten auswirken könnte, die am EU-Projekt arbeiten. 

 

Beschluss über die Entscheidung der Europäischen Kommission, Spanien eine Ausnahme von der Energierichtlinie für Pumpspeicherkraftwerke auf den Kanarischen Inseln zu gewähren (Fall 554/2024/(AML)JK)

Mittwoch | 13 Mai 2026

Der Fall betraf eine Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der Spanien eine Ausnahme von einer Regel der Energierichtlinie gewährt wurde. Die Regel sieht vor, dass Übertragungsnetzbetreiber keine Energiespeicheranlagen besitzen dürfen. Der Beschluss gewährt eine Ausnahme von dieser Regel in Bezug auf Pumpspeicheranlagen für Wasserkraft auf den Kanarischen Inseln. Die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten lautete, dass die Kommission die Vorschrift falsch ausgelegt habe und dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmeregelung in jedem Fall nicht erfüllt seien.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach dem Problem und stellte fest, dass die Beschwerde zwar nicht unbegründet war, die Maßnahmen der Kommission jedoch keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten. Der Bürgerbeauftragte schlug jedoch vor, dass die Kommission ihre Dienststellen daran erinnern sollte, wie wichtig es ist, sich inhaltlich und hinreichend detailliert mit Bürgern zu befassen, die ihr gut argumentierte und detaillierte Bedenken zur Kenntnis bringen.