Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
Untersuchungen suchen
Anzeige 1-20 der 1017 Treffer
Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einem in Partnerschaft mit UNICEF finanzierten Projekt umgegangen ist (Fall 3036/2025/KW)
Montag | 21 September 2026
Der Fall betraf die Weigerung der Europäischen Kommission, einen teilweisen oder umfassenderen Zugang zu zwei Dokumenten im Zusammenhang mit einem Projekt zu gewähren, das in Partnerschaft mit UNICEF finanziert wurde. Bei der Verweigerung des Zugangs stützte sich die Kommission auf fünf Ausnahmen, die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind, nämlich die Notwendigkeit, das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen und die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats sowie den Schutz ihres Entscheidungsprozesses, das geschäftliche Interesse eines Dritten und die Privatsphäre und Integrität natürlicher Personen, einschließlich ihrer personenbezogenen Daten, zu schützen.
Auf der Grundlage der Prüfung der streitigen Dokumente war der Bürgerbeauftragte nicht von den Argumenten der Kommission überzeugt, dass eine teilweise oder breitere Verbreitung den Schutz der geltend gemachten Interessen (ernsthaft) beeinträchtigen würde. Der Bürgerbeauftragte unterbreitete einen Lösungsvorschlag, in dem er die Kommission aufforderte, ihren Standpunkt zu dem Antrag zu überdenken, um ihm einen möglichst breiten Zugang zu den streitigen Dokumenten zu gewähren. Sie erinnerte die Kommission auch an ihre Verpflichtung, Entscheidungen innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen und ihre Entscheidungen zu begründen.
Die Kommission akzeptierte den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten und gewährte dem Beschwerdeführer einen teilweisen und umfassenderen Zugang zu den Dokumenten. Die Bürgerbeauftragte begrüßte die positive Reaktion der Kommission auf ihren Lösungsvorschlag, mit dem die Beschwerde beigelegt wurde.
Beschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), einen Bewerber von einem Auswahlverfahren für seine ständige Reserve auszuschließen
Donnerstag | 17 September 2026
Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde über die Abschaffung der Eisenbahnbehörde durch Tschechien bewertet hat (Rechtssache 351/2025/JN)
Mittwoch | 09 September 2026
Der Fall betraf die Europäische Kommission ´s, die eine Vertragsverletzungsbeschwerde in Bezug auf die Entscheidung von Czechia´s bearbeitete, ihre Eisenbahnbehörde mit der Wettbewerbsbehörde zu verschmelzen. Die Hauptsorge bestand darin, dass der Zusammenschluss möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen hat und dass Tschechien möglicherweise keine unabhängige und wirksame Aufsicht über den Eisenbahnsektor gewährleistet hat.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission es versäumt hatte, dem Beschwerdeführer eine angemessene Begründung für seine Feststellung vorzulegen, dass Tschechien nicht gegen EU-Recht verstoßen habe. Nach Prüfung der Erläuterungen der Kommission im Rahmen der Untersuchung kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission die Angelegenheit sorgfältig untersucht hatte und dass ihre Entscheidung, den Fall abzuschließen, auf soliden Gründen beruhte.
Die Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass hinsichtlich der Bewertung der Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde. Da die Kommission im Laufe der Untersuchung eine ausführliche Begründung vorgelegt hat, wurde dieser Aspekt des Falles beigelegt. Der Bürgerbeauftragte schlug der Kommission vor, den Beschwerdeführern stets eine angemessene Begründung zu übermitteln, wenn sie beabsichtigen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzustellen.
Versäumnis des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union, gegen die Bedenken eines Bediensteten vorzugehen
Freitag | 04 September 2026
Wie der Europäische Datenschutzausschuss seine Stellungnahme zum Einsatz der Gesichtserkennung auf Flughäfen verabschiedet hat
Mittwoch | 19 August 2026
Wie der Europäische Datenschutzausschuss seine Stellungnahme zum Einsatz der Gesichtserkennung auf Flughäfen verabschiedet hat
Montag | 17 August 2026
Entscheidung darüber, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ein Ausschreibungsverfahren für die Bereitstellung von Bekleidungsausrüstung durchführte (Fall 3204/2025/FA)
Freitag | 14 August 2026
Der Fall betraf eine von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) durchgeführte Ausschreibung zur Bereitstellung von Bekleidungsausrüstung für Frontex-Beamte. Der Beschwerdeführer, ein Unternehmen, das ebenfalls am Ausschreibungsverfahren teilnahm, äußerte gegenüber Frontex Bedenken hinsichtlich der Vergabe des Auftrags an das siegreiche Unternehmen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, Frontex hätte das erfolgreiche Angebot wegen der angeblichen finanziellen Schwierigkeiten des Bieters und seiner Mängel bei der Ausführung eines anderen Vertrags sowie wegen des ungewöhnlich niedrigen Angebots des Beschwerdeführers ablehnen müssen.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Frontex die Eignungsprüfung des erfolgreichen Bieters im Einklang mit den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Darüber hinaus hielt sie die Einschätzung von Frontex, dass das erfolgreiche Angebot nicht ungewöhnlich niedrig sei, für angemessen und im Einklang mit den geltenden Vorschriften.
Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission mit einer Beschwerde über ihre angebliche Untätigkeit bei Steinbruchtätigkeiten im nördlichen Teil Zyperns umgegangen ist (Rechtssache 1610/2026/PGP)
Montag | 10 August 2026
Versäumnis des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO), rechtzeitig über einen Antrag auf Überprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/413/24-7 – Wissenschaftliche Forschungsadministratoren (AD7) zu entscheiden
Mittwoch | 05 August 2026
Decision on how the Council of the European Union dealt with a traineeship application (case 133/2026/LA)
Freitag | 24 Juli 2026
Beschluss über den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit bestimmten Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht (Fall 637/2024/PB)
Mittwoch | 22 Juli 2026
Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht, den der Beschwerdeführer [1] 2022 vorgelegt hatte. Der Whistleblower-Bericht betraf eine angebliche familiäre Beziehung zwischen einem Einstellungsbeamten und der Person, die eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer erfuhr von den mutmaßlichen Übeltätern ein Verhalten, von dem er glaubte, dass es sich um unangemessenes Verhalten (einschließlich Belästigung) handelte. Der Beschwerdeführer beantragte eine entsprechende Verwaltungsuntersuchung.
Die EZB beschloss, den Hinweisgeberbericht gemeinsam mit der Frage des mutmaßlich unangemessenen Verhaltens zu prüfen. Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die vorgelegten Beweise die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beanstandete beide Punkte mit einer Verwaltungsbeschwerde, die die EZB wegen mangelnden individuellen Interesses (gemeinsame Behandlung der beiden Punkte) oder wegen fehlender anfechtbarer Entscheidung (Nichteröffnung einer Verwaltungsuntersuchung) für unzulässig erklärte.
Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandete die Unzulässigkeitsentscheidung der EZB. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auch auf, sich eingehender mit dem Umgang mit Meldungen und Beschwerden von Hinweisgebern bei der EZB zu befassen.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die von der EZB angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht überzeugend waren.
Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass es während ihrer Untersuchung zu erheblichen Entwicklungen in der Angelegenheit gekommen sei und dass entsprechende interne Untersuchungen auf hoher Ebene noch im Gange seien. Darüber hinaus hat die EZB eine Überprüfung ihres Berichts-, Untersuchungs- und Disziplinarrahmens aus eigener Initiative abgeschlossen. Unter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloss die Untersuchung ab.
[1] Aus Gründen der Anonymität, auch in Bezug auf das Geschlecht des Beschwerdeführers, wird der Beschwerdeführer im Text als „sie“/„ihre“/„sie“ bezeichnet.
Wie die Europäische Kommission mit einer Beschwerde über die Beendigung ihrer Rolle als Botschafterin des Europäischen Klimapakts umgegangen ist
Mittwoch | 22 Juli 2026
Die Entscheidung der Europäischen Kommission (Vertretung in Rumänien), eine Stellenbewerbung für nicht fristgerecht zu erklären
Freitag | 17 Juli 2026
Versäumnis der Europäischen Kommission, auf ein Schreiben betreffend die Herstellung von zahnmedizinischen Sonderanfertigungen zu antworten
Donnerstag | 16 Juli 2026
Entscheidung darüber, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit Anträgen auf Überprüfung der Ergebnisse in zwei Auswahlverfahren EPSO/AST/151/22 und EPSO/AD/398/22 umgegangen ist (Rechtssache 1455/2024/VS)
Montag | 13 Juli 2026
In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit Überprüfungsanträgen eines Bewerbers umgegangen ist, der in zwei Auswahlverfahren nicht erfolgreich war. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass das EPSO seine Bedenken nicht angemessen ausgeräumt habe, und stellte in Frage, ob es seine Leistung angemessen überprüft habe.
Nachdem der Bürgerbeauftragte die Untersuchung eingeleitet hatte, übermittelte EPSO dem Beschwerdeführer zusätzliche Antworten. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es Unstimmigkeiten zwischen diesen und den Antworten gab, die er ursprünglich erhalten hatte, und dass nicht klar war, ob EPSO seine ursprünglichen Entscheidungen tatsächlich überprüfte. Im Laufe der Untersuchung legte das EPSO weitere Erläuterungen vor, um dies zu erläutern.
Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall mit der Feststellung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt seien, da EPSO letztlich angemessene Erläuterungen dazu geliefert habe, wie es mit den Überprüfungsanträgen des Beschwerdeführers umgegangen sei. Die Untersuchung ergab jedoch Probleme mit den Standardantworten des EPSO auf Überprüfungsanträge. Zu diesem Zweck unterbreitete die Bürgerbeauftragte dem EPSO einen Verbesserungsvorschlag und forderte es auf, dafür zu sorgen, dass Bewerber, die einen Überprüfungsantrag gestellt haben, in Zukunft eine klare, genaue und vollständige Antwort erhalten, in der sie darüber informiert werden, ob eine Überprüfung stattgefunden hat, und über die Gründe für die Entscheidung des EPSO.
Wie die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen die Niederlande umgeht (CPLT(2025)02390)
Freitag | 10 Juli 2026
Versäumnis der Europäischen Kommission, auf ein Ersuchen eines erfolglosen Antragstellers im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Kommunikationsdienste zu antworten
Freitag | 10 Juli 2026