Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
Untersuchungen suchen
Anzeige 1-20 der 1008 Treffer
Decision on how the Council of the European Union dealt with a traineeship application (case 133/2026/LA)
Freitag | 24 Juli 2026
Wie der Rat der Europäischen Union mit einem Praktikumsantrag umgegangen ist
Freitag | 27 Februar 2026
Wie die Europäische Kommission mit einer Beschwerde über die Beendigung ihrer Rolle als Botschafterin des Europäischen Klimapakts umgegangen ist
Freitag | 24 Juli 2026
Beschluss über den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit bestimmten Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht (Fall 637/2024/PB)
Mittwoch | 22 Juli 2026
Der Fall betraf den Umgang der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Verfahrensaspekten im Zusammenhang mit einem Hinweisgeberbericht, den der Beschwerdeführer [1] 2022 vorgelegt hatte. Der Whistleblower-Bericht betraf eine angebliche familiäre Beziehung zwischen einem Einstellungsbeamten und der Person, die eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer erfuhr von den mutmaßlichen Übeltätern ein Verhalten, von dem er glaubte, dass es sich um unangemessenes Verhalten (einschließlich Belästigung) handelte. Der Beschwerdeführer beantragte eine entsprechende Verwaltungsuntersuchung.
Die EZB beschloss, den Hinweisgeberbericht gemeinsam mit der Frage des mutmaßlich unangemessenen Verhaltens zu prüfen. Sie teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass die vorgelegten Beweise die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beanstandete beide Punkte mit einer Verwaltungsbeschwerde, die die EZB wegen mangelnden individuellen Interesses (gemeinsame Behandlung der beiden Punkte) oder wegen fehlender anfechtbarer Entscheidung (Nichteröffnung einer Verwaltungsuntersuchung) für unzulässig erklärte.
Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten und beanstandete die Unzulässigkeitsentscheidung der EZB. Im Zuge der Untersuchung des Bürgerbeauftragten forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auch auf, sich eingehender mit dem Umgang mit Meldungen und Beschwerden von Hinweisgebern bei der EZB zu befassen.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die von der EZB angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht überzeugend waren.
Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass es während ihrer Untersuchung zu erheblichen Entwicklungen in der Angelegenheit gekommen sei und dass entsprechende interne Untersuchungen auf hoher Ebene noch im Gange seien. Darüber hinaus hat die EZB eine Überprüfung ihres Berichts-, Untersuchungs- und Disziplinarrahmens aus eigener Initiative abgeschlossen. Unter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloss die Untersuchung ab.
[1] Aus Gründen der Anonymität, auch in Bezug auf das Geschlecht des Beschwerdeführers, wird der Beschwerdeführer im Text als „sie“/„ihre“/„sie“ bezeichnet.
Wie die Europäische Zentralbank (EZB) mit einer Verwaltungsbeschwerde in Bezug auf einen Hinweisgeberbericht und einen Antrag auf Würde am Arbeitsplatz umgegangen ist
Freitag | 21 Juni 2024
Die Entscheidung der Europäischen Kommission (Vertretung in Rumänien), eine Stellenbewerbung für nicht fristgerecht zu erklären
Dienstag | 21 Juli 2026
Versäumnis der Europäischen Kommission, auf ein Schreiben betreffend die Herstellung von zahnmedizinischen Sonderanfertigungen zu antworten
Montag | 20 Juli 2026
Versäumnis der Europäischen Kommission, auf ein Ersuchen eines erfolglosen Antragstellers im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Kommunikationsdienste zu antworten
Mittwoch | 15 Juli 2026
Wie die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen die Niederlande umgeht (CPLT(2025)02390)
Mittwoch | 15 Juli 2026
Entscheidung darüber, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit Anträgen auf Überprüfung der Ergebnisse in zwei Auswahlverfahren EPSO/AST/151/22 und EPSO/AD/398/22 umgegangen ist (Rechtssache 1455/2024/VS)
Montag | 13 Juli 2026
In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit Überprüfungsanträgen eines Bewerbers umgegangen ist, der in zwei Auswahlverfahren nicht erfolgreich war. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass das EPSO seine Bedenken nicht angemessen ausgeräumt habe, und stellte in Frage, ob es seine Leistung angemessen überprüft habe.
Nachdem der Bürgerbeauftragte die Untersuchung eingeleitet hatte, übermittelte EPSO dem Beschwerdeführer zusätzliche Antworten. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es Unstimmigkeiten zwischen diesen und den Antworten gab, die er ursprünglich erhalten hatte, und dass nicht klar war, ob EPSO seine ursprünglichen Entscheidungen tatsächlich überprüfte. Im Laufe der Untersuchung legte das EPSO weitere Erläuterungen vor, um dies zu erläutern.
Der Bürgerbeauftragte schloss den Fall mit der Feststellung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt seien, da EPSO letztlich angemessene Erläuterungen dazu geliefert habe, wie es mit den Überprüfungsanträgen des Beschwerdeführers umgegangen sei. Die Untersuchung ergab jedoch Probleme mit den Standardantworten des EPSO auf Überprüfungsanträge. Zu diesem Zweck unterbreitete die Bürgerbeauftragte dem EPSO einen Verbesserungsvorschlag und forderte es auf, dafür zu sorgen, dass Bewerber, die einen Überprüfungsantrag gestellt haben, in Zukunft eine klare, genaue und vollständige Antwort erhalten, in der sie darüber informiert werden, ob eine Überprüfung stattgefunden hat, und über die Gründe für die Entscheidung des EPSO.
Wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) mit zwei Anträgen auf Überprüfung und anschließenden Mitteilungen in den Auswahlverfahren EPSO/AST/151/22 und EPSO/AD/398/22 umgegangen ist
Mittwoch | 18 Dezember 2024
Wie die Europäische Investitionsbank (EIB) mit einer Beschwerde umging, in der Bedenken hinsichtlich eines Windenergieprojekts in Bosnien und Herzegowina geäußert wurden, das von der EIB finanziert wurde
Donnerstag | 02 Juli 2026
Umgang der Europäischen Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Spanien – CPLT(2025)02306
Montag | 29 Juni 2026
Wie die Europäische Kommission mit einer Vertragsverletzungsbeschwerde über die Klassifizierung von Fahrzeugen in Italien umgegangen ist
Freitag | 26 Juni 2026
Beschluss der Europäischen Kommission, keine Folgenabschätzung zu zwei Legislativvorschlägen zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten durchzuführen
Donnerstag | 25 Juni 2026
Wie die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik ausgearbeitet hat
Donnerstag | 25 Juni 2026
Beschluss über die Einhaltung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung und anderer Verfahrensvorschriften durch die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen, die sie als dringend erachtete (983/2025/MIK – Fall „Omnibus“, 2031/2024/VB – Fall „Migration“ und 1379/2024/MIK – Fall „CAP“)
Donnerstag | 25 Juni 2026
Die drei Fälle betrafen die Art und Weise, wie die Europäische Kommission ihre Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung und andere Verfahrensanforderungen bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (983/2025/MIK), zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten (2031/2024/VB) und zur Gemeinsamen Agrarpolitik (1379/2024/MIK) anwandte. Die Kommission hielt diese Vorschläge für dringend und verzichtete daher auf die in ihren Vorschriften vorgesehenen Schritte wie Folgenabschätzungen und öffentliche Konsultationen. Die Beschwerdeführer, bei denen es sich um Organisationen der Zivilgesellschaft handelt, waren der Ansicht, dass diese Versäumnisse gegen die Vorschriften der Kommission für eine bessere Rechtsetzung verstoßen. In zwei Fällen brachten die Beschwerdeführer ferner vor, dass die Kommission es versäumt habe, die Kohärenz der Legislativvorschläge mit den Klimazielen der EU zu bewerten, wie es das Europäische Klimagesetz vorschreibe. In einem Fall befürchtete der Beschwerdeführer ferner, dass die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung für dienststellenübergreifende Konsultationen verstoßen habe.
Auf der Grundlage ihrer Untersuchungen stellte die Bürgerbeauftragte Verfahrensmängel bei der Ausarbeitung der betreffenden Legislativvorschläge durch die Kommission fest, die zusammengenommen einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellten. Um diese Mängel zu beheben, empfahl die Bürgerbeauftragte der Kommission, für eine vorhersehbare, kohärente und nicht willkürliche Anwendung ihrer Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung zu sorgen, indem sie „dringende“ Situationen definiert, die eine Abweichung von ihren Anforderungen rechtfertigen, sowie die Gründe für gewährte Ausnahmen aufzeichnet und erläutert. Darüber hinaus sollte die Kommission, wenn Ausnahmen gewährt werden, ein Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass die dringende Ausarbeitung von Legislativvorschlägen weiterhin mit den Grundsätzen eines transparenten, faktengestützten und inklusiven Gesetzgebungsprozesses im Einklang steht. Um die Kommission bei dieser Aufgabe zu unterstützen, unterbreitete der Bürgerbeauftragte auch vier Verbesserungsvorschläge, darunter: Klärung der Vorschriften für die Konsultation der Interessenträger bei dringenden Vorschlägen; sicherstellen, dass die Analysedokumente, die Folgenabschätzungen ersetzen und die Belege für ihre Vorschläge darlegen, rechtzeitig veröffentlicht werden, um eine öffentliche Debatte vor der Annahme der Rechtsvorschriften zu ermöglichen; Herausgabe von Leitlinien für die Durchführung von Bewertungen der Klimakohärenz; Vorlage und Aufzeichnung von Begründungen bei der Verkürzung der dienststellenübergreifenden Konsultationszeiträume unter die festgelegten Schwellenwerte.
In ihrer Antwort an die Bürgerbeauftragte stimmte die Kommission zu, bei der anstehenden Überarbeitung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung Überlegungen zur Definition „dringender“ Situationen anzustellen und die Gründe für die Anwendung von Ausnahmen von ihren Anforderungen aufzuzeichnen und zu veröffentlichen. Die Kommission verpflichtete sich ferner, gezielte Konsultationen zu ihren „dringenden“ Vorschlägen sicherzustellen, die Analysedokumente mit Nachweisen zur Untermauerung ihrer Vorschläge innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme zu veröffentlichen, Klimakohärenzbewertungen sowohl in Analysedokumente als auch in Begründungen für künftige Vorschläge aufzunehmen und verkürzte dienststellenübergreifende Konsultationen zu begründen.
In ihrer Stellungnahme zur Antwort der Kommission vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Zusagen der Kommission weder klar noch konkret genug seien, um einen transparenten, inklusiven und faktengestützten Rechtsetzungsprozess zu gewährleisten.
Die Bürgerbeauftragte begrüßte die insgesamt konstruktive Antwort der Kommission auf ihre Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge. Allerdings bietet die Antwort der Kommission noch keine ausreichende Klarheit über die konkreten Schritte, die sie zur Umsetzung der Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge der Bürgerbeauftragten zu unternehmen gedenkt.
Der Bürgerbeauftragte wird diese Angelegenheit daher auf der Grundlage künftiger Beschwerden und nach Abschluss der Überarbeitung der Vorschriften für eine bessere Rechtsetzung durch die Kommission überwachen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt, und der Bürgerbeauftragte schloss die drei Fälle ab.