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Beschluss in der Sache 1468/2020/SF über den Umgang des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) mit Beschwerden über Punkte, die einem Bewerber im fachbezogenen Gespräch in einem Auswahlverfahren für bewaffnete Sicherheitsbeamte zuerkannt wurden
Entscheidung
Fall 1468/2020/SF - Geöffnet am Donnerstag | 15 Oktober 2020 - Entscheidung vom Donnerstag | 15 Oktober 2020 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Griechenland
Hintergrund
1. Der Beschwerdeführer nahm an einem Personalauswahlverfahren[1] teil, das vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) zur Einstellung bewaffneter Sicherheits- und Schutzbeamter bei den EU-Organen organisiert wurde.
2. EPSO teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er die Mindestpunktzahl in dem fachbezogenen Gespräch[2] nicht erhalten habe und dass er daher nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen werden könne, aus denen die EU-Organe Einstellungen vornehmen könnten.
3. Der Beschwerdeführer beantragte eine Überprüfung der Bewertung seiner Leistung im Gespräch durch den Prüfungsausschuss[3]. Er machte geltend, die Bewertung sei falsch und die Gründe, die der Prüfungsausschuss in seinem „Kompetenzpass“[4] angegeben habe, seien zu vage und entsprächen nicht seinen Antworten, seiner Ausbildung und seiner Berufserfahrung.
4. Der Prüfungsausschuss überprüfte die Bewertung der Kompetenzen des Beschwerdeführers und überprüfte seine Noten. Sie bestätigte, dass es keinen Fehler im Scoring-Prozess gegeben habe und dass die Ergebnisse im Kompetenzpass des Beschwerdeführers korrekt seien.
5. Der Beschwerdeführer forderte die Interviewaufzeichnungen auf, um nachzuweisen, dass seine Antworten nicht korrekt bewertet wurden. EPSO teilte ihm mit, dass es die Interviews nicht aufgezeichnet habe.
Zur Beschwerde beim EPSO
Argumente des Beschwerdeführers
6. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde beim EPSO ein[5]. Er argumentierte, dass seine Noten in dem fachbezogenen Gespräch auf einer „falschen und falschen Bewertung seiner Qualifikationen“ beruhten, und listete seine Erinnerung an die Fragen, seine Antworten und die Reaktion des Prüfungsausschusses auf diejenigen während des fachbezogenen Gesprächs auf. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Anmerkungen in seinem Kompetenzpass nicht seinen Antworten entsprächen. Er behauptete auch, dass sie zu vage seien und keine gerichtliche Überprüfung zulassen würden.
7. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Prüfungsausschuss im Überprüfungsverfahren gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verstoßen habe und dass keine inhaltliche Überprüfung seiner Leistung hätte erfolgen können, da das Gespräch nicht aufgezeichnet worden sei.
8. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe EPSO ihn in seiner Antwort auf seinen Überprüfungsantrag falsch informiert, indem er selektive Passagen der EU-Rechtsprechung zitiert habe. Er machte geltend, EPSO habe ihn glauben lassen, dass er nicht berechtigt sei, die Entscheidung des Prüfungsausschusses anzufechten. Seine Antworten auf die Fragen im fachbezogenen Gespräch seien objektive Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses.
9. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass EPSO ihn in Bezug auf den Umfang des Ermessensspielraums des Prüfungsausschusses falsch informiert habe. Er machte geltend, dass der Ermessensspielraum durch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens [6] eingeschränkt sei. Da in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben wurde, dass der Talent-Screener als Referenzdokument für das fachbezogene Gespräch verwendet würde, hätte der Prüfungsausschuss seine Bildungs- und Berufsqualifikationen ordnungsgemäß bewerten müssen. Es hätte ihm auch erlauben sollen, jüngere Berufserfahrungen anzugeben, die er im Talent Screener nicht angeben konnte.
Antwort des EPSO an den Beschwerdeführer
10. Das EPSO hat die vom Prüfungsausschuss erstellten Bewertungsbögen und Bemerkungen, einschließlich der handschriftlichen Vermerke, erneut geprüft. Er bestätigte erneut, dass es keine Hinweise auf Fehler in der Bewertung oder Fehler im Scoring-Prozess gab.
11. EPSO erklärte, dass die Bewertung der Leistung der Bewerber im fachbezogenen Vorstellungsgespräch durch den Prüfungsausschuss vergleichender Art sei[7] und auf den Antworten beruhe, die die Bewerber während des Vorstellungsgesprächs mündlich gegeben hätten. Die Bewerber können sich nicht auf ihre Berufserfahrung oder ihre akademischen Qualifikationen berufen, um die Bewertung ihrer Leistung durch den Prüfungsausschuss in einer Prüfunganzufechten [8]. Die im Talent Screener gegebenen Informationen können vom Prüfungsausschuss zur Orientierung der Fragen und zur Kontextdarstellung verwendet werden, können aber nicht als Grundlage für die Bewertung der Prüfung herangezogen werden.
12. Das EPSO führte weiter aus, dass die Begründungspflicht für Entscheidungen in einem Auswahlverfahren mit der Vertraulichkeit der Verfahren des Prüfungsausschusses in Einklang gebracht werden müsse. Die Mitteilung der erzielten Noten ist eine angemessene Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses[9], die eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht[10]. Der Kompetenzpass soll einen umfassenden Überblick sowie die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung des Prüfungsausschusses geben und gleichzeitig die Vertraulichkeit der Verfahren wahren.
13. EPSO erklärte, dass die Bewertung des Prüfungsausschusses ein Werturteil sei und daher keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege, es sei denn, der Bewerber könne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachweisen[11]. Die persönliche Überzeugung eines Bewerbers, wie er hätte bewertet werden sollen, stellt keinen unwiderlegbaren Beweis für einen offensichtlichen Fehler dar[12].
14. Als EPSO dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist[13] antwortete, wandte er sich im August 2020 an den Bürgerbeauftragten. EPSO antwortete einige Tage später. Unzufrieden mit dieser Antwort bat der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, sie zu prüfen, wobei er die in seiner Verwaltungsbeschwerde vorgebrachten Argumente aufrechterhielt.
Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
15. Das EPSO hat auf die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers umfassend geantwortet und dabei zutreffend auf die einschlägigen Absätze der EU-Rechtsprechung verwiesen.
16. In seiner Erwiderung hat das EPSO zutreffend ausgeführt, dass der weite Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses bedeute, dass seine Beurteilung nur im Falle eines offensichtlichen Fehlers in Frage gestellt werden könne, und dass die eigene Auffassung der Bewerberinnen und Bewerber zu ihrer Leistung bei einer Prüfung kein Beweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sei. Das EPSO hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss in dem fachbezogenen Gespräch die Antworten der Bewerber und nicht ihren Lebenslauf bewertet.
17. EPSO informierte den Beschwerdeführer über seine Punktzahl in dem fachbezogenen Gespräch. Damit ist das EPSO seiner Begründungspflicht nachgekommen.
18. EPSO ist nicht verpflichtet, eine Audioaufzeichnung der Interviews zu führen. Bei der Bewertung des Überprüfungsantrags des Beschwerdeführers und seiner Verwaltungsbeschwerde überprüften der Prüfungsausschuss und das EPSO die Unterlagen aus dem fachbezogenen Gespräch, einschließlich der Bewertungsbögen, Bemerkungen und handschriftlichen Vermerke des Prüfungsausschusses.
19. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen findet der Bürgerbeauftragte keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Der Fall wird somit mit der Feststellung abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt[14].
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 15.10.2020
[2] Bei dem fachbezogenen Vorstellungsgespräch handelt es sich um einen Test zur Bewertung einiger oder aller Kompetenzen, die mit den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (siehe Fußnote 6) genannten Aufgaben verbunden sind, die für ein bestimmtes Profil erforderlich sind.
[3] Der Prüfungsausschuss ist für die Auswahl der Bewerber in jeder Phase des Auswahlverfahrens und für die Erstellung der endgültigen Liste der erfolgreichen Bewerber zuständig.
[4] Der Kompetenzpass ist ein schriftliches Dokument, das allen (erfolgreichen und erfolglosen) Bewerbern nach der Phase des Assessment-Centers des Auswahlverfahrens ausgehändigt wird. Sie besteht aus (1) einer allgemeinen Beschreibung des Kompetenzrahmens; (2) einen Gesamtüberblick über die Stärken und Schwächen des Bewerbers; und (3) eine Beschreibung der wichtigsten Feststellungen nach Zuständigkeiten.
[5] Nach Abschnitt 4.3.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens können die Bewerber eine Verwaltungsbeschwerde gegen eine Entscheidung einreichen, die sich unmittelbar und unmittelbar auf ihre Rechtsstellung als Bewerber auswirkt.
[6] Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält eine vollständige Beschreibung des angestrebten Profils, die Mindestanforderungen an die Ausbildung (und manchmal auch die Berufserfahrung) sowie die Prüfungen und sonstigen Beurteilungen, die während des Auswahlverfahrens stattfinden werden.
[7] Rechtssache T-293/02, Vrancks/Kommission, Rn. 53
[8] Rechtssachen T-72/01, Pyres/Kommission, Rn. 34-35; T-153/95, Kaps/Gerichtshof, Randnrn. 50 und 54
[9] Rechtssache C-254/95, Parlament/Innamorati, Randnrn. 30-31; F-127/11, De Mendoza/Kommission, Randnr. 94
[10] F-127/11 De Mendoza/Kommission, Randnr. 95
[11] F-127/02, Coto Moreno/Kommission, Randnr. 33
[12] T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Randnr. 90; Rechtssache T-46/93, Michael-Chiou/Kommission, Randnr. 50; T-53/00, Angioli/Kommission, Randnr. 94
[13] In der Eingangsbestätigung des EPSO heißt es, dass der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten eine Antwort erhalten sollte. Eine fehlende Antwort bedeutet eine stillschweigende Ablehnung, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden.
[14] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.