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Entscheidung in der Sache 301/2019/MH über das Ausbleiben einer Antwort einer Delegation der Europäischen Union auf ein Schreiben über die Erfüllung eines Vertrags über die Erbringung von Prüfungsleistungen
Entscheidung
Fall 301/2019/MH - Geöffnet am Dienstag | 12 März 2019 - Entscheidung vom Mittwoch | 08 Mai 2019 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Durch die Einrichtung beigelegt ) - Land Marokko
1. Am 16. Oktober 2018 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Delegation der Europäischen Union in Mauretanien (im Folgenden „Delegation“), in dem er die Kündigung eines Vertrags betraf, nach dem sein Unternehmen Prüfungsleistungen für von der Europäischen Union finanzierte Projekte in Mauretanien erbrachte. In diesem Schreiben focht der Beschwerdeführer die Entscheidung der Delegation an, die verbleibenden Beträge nicht zu zahlen und alle für alle bereits erbrachten Leistungen gezahlten Mittel wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wieder einzuziehen.
2. Da der Beschwerdeführer keine Antwort erhielt, wandte er sich am 16. Februar 2019 an die Europäische Bürgerbeauftragte. Das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten kontaktierte die Delegation über die Europäische Kommission. Daraufhin antwortete die Delegation dem Beschwerdeführer am 8. April 2019 und entschuldigte sich für die Verzögerung. Die Delegation bestätigte zwar ihren Standpunkt, dass die Kündigung des Vertrags und die Einziehung der bereits gezahlten Beträge begründet seien, teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass sie bereit sei, „alles zu tun“, um die Streitigkeit zwischen den Parteien gütlich beizulegen, und forderte ihn auf, sich dem hierfür nach Art. 40 des Vertrags vorgesehenen Verfahren zu unterziehen.
3. Da nun eine Antwort übermittelt wurde, ist diese Beschwerde beigelegt [1], und ich habe beschlossen, die Rechtssache abzuschließen [2].
Lambros Papadias
Leiter des Referats 3 – Untersuchungen
Geschehen zu Straßburg am 08.05.2019
[1] Ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Antwort des Organs nicht zufriedenstellend ist, hat er die Möglichkeit, eine neue Beschwerde bei der Bürgerbeauftragten einzureichen.
[2] Diese Beschwerde wurde im Rahmen der Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme der Durchführungsbestimmungen behandelt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?uri=CELEX%3A32016D0901%2801%29