Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Untersuchungen suchen

Kriterien für die Dokumentenfilterung
Fall
Datums-Bereich
Schlüsselwörter
Oder versuchen Sie alte Stichwörter (vor 2016)

Anzeige 1-20 der 143 Treffer

Entscheidung darüber, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ein Ausschreibungsverfahren für die Bereitstellung von Bekleidungsausrüstung durchführte (Fall 3204/2025/FA)

Mittwoch | 12 August 2026

Der Fall betraf eine von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) durchgeführte Ausschreibung zur Bereitstellung von Bekleidungsausrüstung für Frontex-Beamte. Der Beschwerdeführer, ein Unternehmen, das ebenfalls am Ausschreibungsverfahren teilnahm, äußerte gegenüber Frontex Bedenken hinsichtlich der Vergabe des Auftrags an das siegreiche Unternehmen. Insbesondere machte der Beschwerdeführer geltend, Frontex hätte das erfolgreiche Angebot wegen der angeblichen finanziellen Schwierigkeiten des Bieters und seiner Mängel bei der Ausführung eines anderen Vertrags sowie wegen des ungewöhnlich niedrigen Angebots des Beschwerdeführers ablehnen müssen.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Frontex die Eignungsprüfung des erfolgreichen Bieters im Einklang mit den geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Darüber hinaus hielt sie die Einschätzung von Frontex, dass das erfolgreiche Angebot nicht ungewöhnlich niedrig sei, für angemessen und im Einklang mit den geltenden Vorschriften.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Beschluss über den Umgang der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft mit Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des nationalen Rechts und der Entlassung eines Sachverständigen im Rahmen eines von der EU finanzierten Projekts (Fall: 2803/2025/FA)

Donnerstag | 04 Juni 2026

Der Beschwerdeführer arbeitete als Sachverständiger für einen externen EU-Auftragnehmer an einem EU-finanzierten Projekt in Tansania, das von der Delegation der Europäischen Union in Tansania und der Ostafrikanischen Gemeinschaft verwaltet wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Auftragnehmer gegen tansanisches Recht verstoßen habe, indem er sich nicht in Tansania registriert habe, was ihn daran gehindert habe, eine gültige Arbeitserlaubnis zu erhalten. Anschließend unterrichtete der Auftragnehmer den Beschwerdeführer über seine Entscheidung, seinen Vertrag zu kündigen, unter Berücksichtigung der von der EU-Delegation geäußerten Bedenken hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers.

Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Behandlung beider Angelegenheiten durch die Delegation ein. In diesem Zusammenhang verwies die Bürgerbeauftragte auf ihre ständige Auffassung, dass in Fällen, in denen EU-Organe die Ersetzung von Sachverständigen für EU-Projekte anstreben, diese Personen gehört werden sollten, bevor sie ersetzt werden. Während die Kommission geltend machte, dass sie keine Ersetzung des Sachverständigen beantragt habe, stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission an der Ersetzungsentscheidung beteiligt gewesen sei. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass die Kommission es versäumt habe, sicherzustellen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor seiner Ersetzung gewahrt wurde, was einem Missstand in der Verwaltungstätigkeit gleichkam.  Sie machte einen Verbesserungsvorschlag, um zu verhindern, dass das Problem in Zukunft auftritt. 

Darüber hinaus stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass aufgrund der Kündigung des Vertrags des Beschwerdeführers keine weiteren Untersuchungen zur Erteilung der Arbeitserlaubnis gerechtfertigt waren. Dennoch unterbreitete sie der Kommission einen Verbesserungsvorschlag und forderte sie auf, die Angelegenheit zu überprüfen, da sich dies auf andere Experten auswirken könnte, die am EU-Projekt arbeiten. 

 

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA), einem Vorschlag für eine Finanzierung im Rahmen eines Postdoc-Stipendienprogramms der EU ein „Exzellenzsiegel“ zu verleihen (Fall 1804/2024/FA)

Dienstag | 06 Mai 2025

Der Fall betraf den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für die Forschung (REA), einem Vorschlag für eine EU-Finanzierung im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2023 für das Marie Sklodowska-Curie Postdoctoral Fellowship (MSCA-PF), das Teil des Programms „Horizont Europa“ der EU ist, kein Exzellenzsiegel zu verleihen. REA habe sich geweigert, dem Vorschlag das Gütesiegel zu verleihen, weil die Klägerin ihren Sitz im Vereinigten Königreich habe.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die REA ihre Entscheidung angemessen begründet und im Einklang mit den geltenden Vorschriften gehandelt hatte. Daher schloss sie die Untersuchung mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliege. Sie schlug der REA jedoch vor, dem Beschwerdeführer und anderen Antragstellern mit Sitz im Vereinigten Königreich, die sich in derselben Situation befinden, einen erläuternden Vermerk vorzulegen und/oder eine öffentliche Erklärung abzugeben, in der die besondere Situation von Antragstellern mit Sitz im Vereinigten Königreich in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 2023 zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere in Bezug auf das Exzellenzsiegel, präzisiert wird.

Beschluss über die Wiedereinziehung von Mitteln, die einem Finanzhilfeempfänger im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ gezahlt wurden, durch die Europäische Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA) (Fall 381/2024/FA)

Dienstag | 18 Februar 2025

Der Fall betraf den Beschluss der Europäischen Exekutivagentur für Bildung und Kultur (EACEA), Mittel zurückzufordern, die an eine gemeinnützige Organisation für ein im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ finanziertes Projekt gezahlt wurden.

Die EACEA lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Projekts ab und stellte fest, dass bestimmte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kosten nicht förderfähig waren, da sie Tätigkeiten betrafen, die nach dem Enddatum des Projekts durchgeführt wurden, oder Tätigkeiten mit einer unzureichenden Anzahl von Teilnehmern betrafen.

Im Laufe der Untersuchung räumte die EACEA ein, dass es Mängel bei der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf die mögliche Verlängerung des Projekts gab, und bot an, den Beschwerdeführer dafür zu entschädigen. Der Bürgerbeauftragte begrüßte dies.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Standpunkt der EACEA zur Verlängerung des Projekts und zur Einziehung von Mitteln angemessen war und mit den geltenden Vorschriften im Einklang stand. Der Fall wurde daher mit der Schlussfolgerung abgeschlossen, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EACEA vorlag.

Beschluss darüber, wie die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ihren Grundrechtsverpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze im Rahmen ihrer Meeresüberwachungstätigkeiten, insbesondere des Schiffswracks Adriana, nachkommt (OI/3/2023/MHZ)

Donnerstag | 05 Dezember 2024

Am 14. Juni 2023 kenterte und sank ein Fischereifahrzeug (die Adriana) mit schätzungsweise 750 Migranten in internationalen Gewässern vor der Küste von Pylos (Griechenland). Bei der anschließenden Such- und Rettungsaktion (SAR) wurden 104 Menschen gerettet und 82 Leichen geborgen. Die übrigen Passagiere gelten als tot. Während es am 26. Februar 2023 zahlreiche frühere Schiffswracks von Booten gegeben hatte, die Migranten in die Europäische Union beförderten, darunter ein Schiffswrack in Crotone, Italien, bei dem schätzungsweise 100 Menschen ums Leben kamen, gilt die Tragödie von Adriana als die tödlichste und provozierte internationalen Aufschrei.

Der Vorfall führte zu öffentlicher Besorgnis über die Rolle und Verantwortung der EU beim Schutz von Leben im Rahmen ihrer Migrations- und Grenzpolitik. Es wurde behauptet, dass die Aktionen der Hellenischen Küstenwache (HCG) direkt oder indirekt zur Kapsierung beigetragen hätten. Es gibt verschiedene nationale Untersuchungen zur Rolle der HCG, einschließlich einer laufenden Untersuchung durch den griechischen Bürgerbeauftragten, die eingeleitet wurde, nachdem die HCG beschlossen hatte, keine eigene interne Disziplinaruntersuchung einzuleiten.

Da die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) durch ihre gemeinsamen Operationen und Überwachungstätigkeiten häufig bis zu einem gewissen Grad an der Reaktion auf maritime Notfälle beteiligt ist, ist es verständlich, dass sich die öffentliche Besorgnis auf ihre Rolle erstreckt. Als Reaktion auf die Pylos-Tragödie beschloss der Bürgerbeauftragte, eine Initiativuntersuchung einzuleiten.

Die Untersuchung ergab, dass Frontex die geltenden Vorschriften und Protokolle befolgt hatte, aber Mängel bei der Reaktion von Frontex in Seenotsituationen aufwies, an denen Frontex beteiligt wird, entweder im Rahmen gemeinsamer Seeoperationen oder seiner separaten Mehrzweck-Luftüberwachungstätigkeiten.

Dazu gehören unzureichende Leitlinien dafür, wie Frontex-Einheiten reagieren sollten, wenn sie Boote in potenziellen Notsituationen im Rahmen ihrer spezifischen und einzigartigen Tätigkeiten erkennen, auch in Bezug auf die Ausgabe von Notsignalen. Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass mehr Klarheit über die Aufgaben und Zuständigkeiten und vor allem über die Art der Zusammenarbeit von Frontex mit den nationalen Behörden erforderlich ist.

Die Untersuchung ergab auch, dass nicht sichergestellt wurde, dass die Grundrechtebeobachter von Frontex ausreichend in die Entscheidungsfindung in maritimen Notfällen einbezogen werden, die während der Überwachungstätigkeiten von Frontex festgestellt wurden.

Um diese Mängel zu beheben, unterbreitete der Bürgerbeauftragte eine Reihe von Vorschlägen. Die Bürgerbeauftragte betonte jedoch, dass diese Vorschläge zu spezifischen Aspekten der Arbeit von Frontex nicht ausreichen, um die große Lücke zu schließen, die das Fehlen proaktiver SAR in der EU hinterlassen hat, insbesondere in Verbindung mit wiederholten Vorwürfen über das Verhalten der Behörden in bestimmten Mitgliedstaaten.

 Zu diesem Zweck schlug die Bürgerbeauftragte vor, dass in Fällen, in denen nationale Behörden ihren SAR-Verpflichtungen nicht angemessen nachkommen oder anderweitig an Grundrechtsverletzungen beteiligt sind und/oder in denen nationale Behörden die Such- und Rettungsfunktion und -kapazität von Frontex einschränken, dies den Exekutivdirektor dazu veranlassen sollte, zu überdenken, ob Frontex seine Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat fortsetzen sollte.

Beschluss über die Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die Europäische Kommission zur Unterstützung des Investitionsrahmens für den westlichen Balkan (Fall 1139/2022/LM)

Mittwoch | 13 November 2024

Der Beschwerdeführer nahm an einer Ausschreibung im Rahmen des Investitionsrahmens für den Westbalkan teil und wurde für einen Auftrag im Wert von mehr als 11 Mio. EUR ausgewählt. Während der zehntägigen „Stillhaltefrist“ vor Vertragsunterzeichnung musste die Beschwerdeführerin einen der in ihrem Angebot enthaltenen „Schlüsselsachverständigen“ ersetzen. Als die Kommission versuchte, einen der vorgeschlagenen Ersatzmitglieder zu befragen, weigerte sich der vorgeschlagene Vertreter, befragt zu werden. Der zweitbeste Bieter bestätigte sofort, dass seine wichtigsten Sachverständigen zur Verfügung standen, und die Kommission unterzeichnete den Vertrag mit ihm.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Bürgerbeauftragten. Die Kommission habe ihre vorgeschlagenen Ersatzsachverständigen nicht ordnungsgemäß bewertet und keine zweite Stillhaltefrist angewandt, bevor sie den Vertrag mit dem zweitbesten Bieter unterzeichnet habe.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission zwar vernünftige Argumente dafür vorbrachte, warum sie den Ersatzsachverständigen nicht als gleichwertig mit dem ursprünglichen Sachverständigen ansah, dass es jedoch einen Mangel bei der Bewertung seiner Berufserfahrung durch die Kommission gab. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Kommission vor der Unterzeichnung des Vertrags mit dem zweiten Bieter eine zweite Stillhaltefrist hätte anwenden müssen und den anderen Bietern alle Informationen hätte übermitteln müssen, die sie benötigten, um von dieser Stillhaltefrist Gebrauch zu machen. Diese beiden Mängel stellten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Ansicht, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht angemessen wäre, entsprechende Empfehlungen abzugeben. Dennoch macht sie zwei Vorschläge, um zu verhindern, dass solche Probleme in künftigen ähnlichen Fällen auftreten.

Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission versucht hat, Mittel vom Koordinator eines Konsortiums zurückzufordern, das ein von der EU finanziertes Projekt durchgeführt hat (Fall 2481/2023/FA)

Donnerstag | 08 August 2024

Der Fall betraf die Entscheidung der Europäischen Kommission, Mittel vom Koordinator eines EU-finanzierten Projekts zurückzufordern, das mit sieben weiteren Projektpartnern durchgeführt wurde.

Nach einer externen Prüfung beschloss die Kommission, vom Beschwerdeführer als Koordinator des Projekts alle im Prüfbericht für alle betroffenen Projektpartner festgestellten nicht förderfähigen Kosten zurückzufordern.

Im Rahmen der Untersuchung beschloss die Kommission, die dem Beschwerdeführer erteilte „Einziehungsanordnung“ aufzuheben und stattdessen die entsprechenden Mittel von jedem betroffenen Projektpartner zurückzufordern. Die Bürgerbeauftragte begrüßte die Entscheidung der Kommission und schloss die Untersuchung mit der Schlussfolgerung ab, dass die Angelegenheit geklärt ist.