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Beschluss in der gemeinsamen Untersuchung in den Rechtssachen 488/2018/KR und 514/2018/KR über die Ernennung eines neuen Generalsekretärs durch die Europäische Kommission

Diese beschwerdebasierte Untersuchung betraf die Ernennung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission, Martin Selmayr, im Jahr 2018.

Nach einer umfassenden Prüfung der Kommissionsdokumente und schriftlichen Fragen, die im Rahmen der Untersuchung an die Kommission gerichtet wurden, ermittelte die Bürgerbeauftragte vier Missstände in der Verwaltungstätigkeit bei der Bearbeitung der Ernennung und gab eine Empfehlung ab.

Im Anschluss an die Feststellungen der Bürgerbeauftragten verabschiedete das Europäische Parlament im Dezember 2018 eine Entschließung, in der der neue Generalsekretär zum Rücktritt aufgefordert wurde.

Die Antwort der Kommission auf die Empfehlung der Bürgerbeauftragten enthält keine neuen Informationen und ändert nichts an den Untersuchungsergebnissen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, dass die Ernennung von Herrn Selmayr weder in Buchstabe noch in Geist dem EU-Recht entsprach und nicht den eigenen Vorschriften der Kommission entsprach. 

Die Bürgerbeauftragte empfahl der Kommission, ein spezifisches Ernennungsverfahren für ihren Generalsekretär zu entwickeln, das von anderen hochrangigen Ernennungen getrennt ist.

 Ein solches Verfahren sollte die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung und die rechtzeitige Aufnahme der Ernennung in die Tagesordnung des Kollegiums umfassen.

 Der Beratende Ausschuss für Ernennungen sollte für künftige Ernennungen des Generalsekretärs auch auf Mitglieder außerhalb der Kommission ausgedehnt werden.

Es ist sehr bedauerlich, dass die Juncker-Kommission beschlossen hat, diese Empfehlung nicht umzusetzen. Die Bürgerbeauftragte sieht der Umsetzung durch die nächste Kommission erwartungsvoll entgegen.

Die Bürgerbeauftragte schließt ihre Untersuchung ab, indem sie ihre Feststellungen und Empfehlungen bestätigt.

Hintergrund

1. Am 21. Februar 2018 gab die Europäische Kommission bekannt, dass Martin Selmayr, der damalige Leiter des Kabinetts des Präsidenten der Kommission, als Nachfolger von Alexander Italianer zum Generalsekretär ernannt wird. Am Vormittag teilte Herr Italianer dem Präsidenten offiziell mit, dass er am 31. März 2018 in den Ruhestand treten werde.

2. In den darauffolgenden Tagen und Wochen wurde eine Reihe ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Art und Weise dieser Ernennung geäußert.

3. In diesem Zusammenhang führte der Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments eine erste Prüfung durch, die 195 Fragen an die Kommission umfasste [1]. Im selben Zeitraum erhielt der Bürgerbeauftragte auch eine Reihe von Beschwerden darüber, wie die Kommission ihren neuen Generalsekretär ernannt hatte, von denen einige von Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEP) eingereicht wurden.

4. Nach Prüfung der Antworten der Kommission auf ihre Fragebögen nahm das Parlament am 18. April 2018 eine Entschließung an, in der es feststellte, dass die zweistufige Ernennung des Generalsekretärs als eine Putschaktion angesehen werden könne, die die Grenzen des Gesetzes dehne und möglicherweise sogar überschreite [2].

5. Nachdem das Parlament seine Entschließung angenommen hatte, leitete die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung ein. Im Juni 2018 erhielt die Bürgerbeauftragte die Antwort der Kommission auf ihre Fragen [3]. Zwischen Juni und August 2018 prüfte die Bürgerbeauftragte Tausende von Seiten mit Dokumenten, die ihr schließlich von der Kommission zur Verfügung gestellt wurden [4].

6. Am 31. August 2018 veröffentlichte die Bürgerbeauftragte ihre Feststellungen [5]. Nach einer detaillierten Darstellung des Sachverhalts ermittelte sie vier Missstände in der Verwaltungstätigkeit, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

1. Die Kommission führte ein Auswahlverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär nicht zu dem Zweck durch, diese Funktion zu erfüllen, sondern nur, um sicherzustellen, dass Herr Selmayr für eine Umwidmung als Generalsekretär in Frage kommt.

2. Durch die Geheimhaltung des Ruhestands von Herrn Italianer bis zum letzten Moment wurde eine Situation künstlicher Dringlichkeit geschaffen, die die Ernennung von Herrn Selmayr zum Generalsekretär erleichterte. Trotz des Anscheins der Dringlichkeit hätte die Kommission jedoch nichts daran gehindert, ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Kandidaten für das Amt des Generalsekretärs vor dem Ausscheiden von Herrn Italianer Ende März einzuleiten.

3. Es bestand die Gefahr eines Interessenkonflikts in Bezug auf die Beteiligung von Herrn Selmayr (und/oder seiner Untergebenen im Kabinett des Präsidenten) an der Entscheidungsfindung, die zur Schaffung der Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs und zur Genehmigung der Stellenausschreibung für diese Stelle führte (eine Stelle, bei der es sehr wahrscheinlich war, dass Herr Selmayr wusste, dass er sich bewerben würde, und dies später auch tat).

4. Der Ausschuss hoher Beamter, der Herrn Selmayr für die Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs befragte, wurde nicht gemäß der geltenden Regelung eingesetzt.

7. Angesichts dieser Feststellungen empfahl die Bürgerbeauftragte der Kommission, ein besonderes Verfahren für die Ernennung eines Generalsekretärs einzuführen, das von anderen Ernennungen hochrangiger Bediensteter getrennt ist. Dies sollte die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung und die rechtzeitige Aufnahme der Ernennung auf die Tagesordnung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder umfassen. Sie empfahl ferner, den Ausschuss hoher Beamter, der die Kandidaten für solche Positionen bewertet, auf Mitglieder außerhalb der Kommission auszuweiten. Mit diesen Empfehlungen sollte verhindert werden, dass Fehler wie die in diesem Fall festgestellten erneut auftreten.

8. Am 25. September 2018 berief die Kommission einen interinstitutionellen Runden Tisch zur Auswahl und Ernennung von Führungskräften ein. Weitere Treffen fanden nicht statt. Bislang hat diese Diskussionsrunde zu keinen konkreten Schlussfolgerungen oder Maßnahmen der Kommission geführt.

9. Am 3. Dezember 2018 gab die Kommission ihre Stellungnahme [6] zu den Feststellungen und Empfehlungen der Bürgerbeauftragten ab.

10. Die Beschwerdeführer nahmen zu dieser Stellungnahme Stellung.

11. Am 13. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament eine Entschließung, in der es „betont, dass Herr Selmayr als Generalsekretär zurücktreten muss, und die Kommission auffordert, ein neues Verfahren für die Ernennung seines Generalsekretärs anzunehmen, um sicherzustellen, dass die höchsten Standards in Bezug auf Transparenz, Ethik und Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden“[7].

Bewertung der Bürgerbeauftragten im Anschluss an ihre Empfehlung

12. Die Stellungnahme der Kommission zur Empfehlung der Bürgerbeauftragten enthält keine neuen Informationen und ändert nichts an den Untersuchungsergebnissen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, dass die Ernennung von Herrn Selmayr nicht dem EU-Recht und nicht den eigenen Vorschriften der Kommission entsprach [8]. Der Bürgerbeauftragte nimmt die folgenden Hauptpunkte zur Kenntnis (eine vollständige Bewertung ist im Anhang zu diesem Beschluss enthalten):

1. Missbrauch des Ernennungsverfahrens für den Stellvertretenden Generalsekretär

13. In der Stellungnahme der Kommission wird die Richtigkeit der in den Feststellungen des Bürgerbeauftragten dargelegten Abfolge von Ereignissen nicht in Frage gestellt [9]. In der Tat ignoriert es es vollständig. Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich nur auf eine Tatsache, die für die Feststellungen des Bürgerbeauftragten nicht relevant ist, nämlich dass die Ankündigung von Herrn Italianer, in den Ruhestand zu treten, es nicht rechtfertigte, das laufende Auswahlverfahren für eine Stelle als stellvertretender Generalsekretär einzustellen. Die Feststellungen der Bürgerbeauftragten standen nicht im Zusammenhang mit dieser Ankündigung, sondern mit der Tatsache, dass Schritte unternommen wurden, um Herrn Selmayr vor Abschluss der Auswahl des stellvertretenden Generalsekretärs auf den Posten von Herrn Italianer zu übertragen. Es war diese Abfolge, die beweist, dass Herr Selmayr nicht die Absicht hatte, als stellvertretender Generalsekretär zu dienen.

14. Die Bürgerbeauftragte hält daher an ihrer Feststellung fest, dass das Auswahlverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär entgegen Artikel 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union [10] nicht der Besetzung der Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs diente.

2. Schaffung künstlicher zeitlicher Zwänge

15. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die künstliche Zeitbeschränkung dadurch geschaffen wurde, dass der Ruhestand von Herrn Italianer bis zum letzten Moment geheim gehalten wurde, und dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte. In ihrer Stellungnahme legte die Kommission keine Beweise vor, die ihren Standpunkt stützen würden, dass bis zum letzten Moment Anstrengungen unternommen worden seien, um Herrn Italianer davon zu überzeugen, nicht zurückzutreten. Sie entschied sich auch, sich nicht mit der Feststellung des Bürgerbeauftragten zu befassen, dass in jedem Fall genügend Zeit für den Abschluss eines Auswahlverfahrens für das Amt des Generalsekretärs vor dem Ausscheiden von Herrn Italianer am 31. März 2018 vorhanden war. 

16. Die Bürgerbeauftragte hält daher an ihrer Auffassung fest, dass künstlich ein Gefühl der Dringlichkeit geschaffen wurde, das die Ernennung von Herrn Selmayr zum Generalsekretär erleichtert hat.

3. Interessenkonflikte

17. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission es versäumt habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines Interessenkonflikts zu vermeiden, der sich aus der Beteiligung von Herrn Selmayr (und/oder anderen Mitgliedern des Kabinetts des Präsidenten unter seiner Aufsicht) an der Entscheidungsfindung der Kommission ergebe, was 1) zur Schaffung einer freien Stelle für eine Stelle des stellvertretenden Generalsekretärs und 2) zur Genehmigung der Stellenausschreibung für diese Stelle des stellvertretenden Generalsekretärs geführt habe (eine freie Stelle, bei der es sehr wahrscheinlich sei, dass Herr Selmayr wusste, dass er sich später bewerben würde).

18. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass es sich um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelte, da die Bewerber weder in irgendeiner Form noch in irgendeiner Phase an der Vorbereitung oder Organisation eines Auswahlverfahrens, für das sie sich bewerben, beteiligt werden sollten. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dies nicht nur ein Grundsatz der guten Verwaltung ist, sondern auch in Artikel 11a des Statuts gesetzlich festgelegt ist.

19. Die Kommission bestreitet in ihrer Stellungnahme nicht - und scheint dies auch zu bestätigen -, dass Herr Selmayr an der Entscheidungsfindung beteiligt war, die zur Schaffung einer freien Stelle für das Amt des Stellvertretenden Generalsekretärs und zur Genehmigung der Stellenausschreibung für diese neu zu besetzende Stelle führte.

20. Die Bürgerbeauftragte widerspricht der Auffassung der Kommission, dass hohe Beamte rechtlich nicht verpflichtet sind, sich von solchen Verfahren zurückzuziehen. Nach Artikel 11a des Statuts darf sich ein Beamter nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Ein Beamter, der sich auf eine Stelle bewerben möchte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bewerben wird, hat ein persönliches Interesse am Auswahlverfahren für diese Stelle.

21. Die Antwort der Kommission an den Bürgerbeauftragten scheint zu bestätigen, dass Herr Selmayr tatsächlich an der oben beschriebenen Entscheidungsfindung beteiligt war. Dadurch bestehe nicht nur die Gefahr eines Interessenkonflikts. Vielmehr kam es durch die Mitwirkung an der Entscheidungsfindung zu einem konkreten Interessenkonflikt. Die Feststellung des Bürgerbeauftragten über Missstände in der Verwaltungstätigkeit in dieser Angelegenheit lautet nun wie folgt:

Es bestand die Gefahr eines Interessenkonflikts in Bezug auf die Beteiligung von Herrn Selmayr (und/oder seiner Untergebenen im Kabinett des Präsidenten) an der Entscheidungsfindung, die zur Schaffung der Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs und zur Genehmigung der Stellenausschreibung für diese Stelle führte (eine Stelle, von der Herr Selmayr mit hoher Wahrscheinlichkeit wusste, dass er sich bewerben würde, und dies später auch tat).

4. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen

22. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Ausschuss hoher Beamter, der die Kandidaten für das Amt des Stellvertretenden Generalsekretärs (d. h. den Beratenden Ausschuss für Ernennungen oder den Beratenden Ausschuss für Ernennungen) befragte und bewertete, nicht gemäß der Geschäftsordnung dieses Ausschusses eingesetzt wurde (da die Kommission es versäumte, einen Stellvertreter zu ernennen, der Herrn Selmayr ersetzte, als er sich und seine Untergebenen schließlich zurückwies).

23. Die Darstellung der einschlägigen Vorschriften durch die Kommission ist unzutreffend. Artikel 10 der Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses soll den ganz besonderen Umstand berücksichtigen, dass ein Ausschussmitglied in Konflikt steht. Herr Selmayr und seine Untergebenen hatten Interessenkonflikte in Bezug auf die verschiedenen Schritte zur Besetzung der Stelle des stellvertretenden Generalsekretärs. In diesem Zusammenhang hätte Artikel 10 angewandt werden müssen, und ein Stellvertreter hätte aus der Liste der Stellvertreter ausgewählt werden müssen. Dies wurde nicht getan, und so war ein kleinerer Pool von Menschen an CCA beteiligt.

24. Der Bürgerbeauftragte vertritt daher die Auffassung, dass die zentrale zuständige Behörde nicht gemäß der Geschäftsordnung der zentralen zuständigen Behörde zusammengesetzt wurde.

5. Ernennungsverfahren für den Generalsekretär

25. Die Kommission stimmte der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, eine Stellenausschreibung für die Stelle des Generalsekretärs zu veröffentlichen, nicht zu und ließ somit die Möglichkeit offen, dass sie in Zukunft erneut einen Generalsekretär im Wege einer Neuzuweisung ernennen würde, ohne dass sich berechtigte Bedienstete um die Stelle des Generalsekretärs bewerben könnten.

26. Die Kommission hat dem Parlament mitgeteilt, dass der Generalsekretär der Kommission keine gewöhnliche Aufgabe ist. Es handelt sich um eine Aufgabe, „die nicht nur besondere Erfahrung in Bezug auf die Arbeitsweise der Kommission, ihre Arbeitsmethoden, ihren Entscheidungsprozess und ihre interinstitutionelle Rolle erfordert, sondern auch ein besonderes Maß an Vertrauen, das der Präsident dem Generalsekretär entgegenbringen kann“, und dass es „höchstens eine Handvoll Personen gibt, die diese besonderen Anforderungen erfüllen“. Die Kommission hat in ihren Antworten an das Parlament auch darauf hingewiesen, dass die Funktion des Generalsekretärs keine normale Funktion auf Generaldirektorenebene ist.[11] Daher kann die Neuzuweisung eines Generaldirektors auf den Posten des Generalsekretärs nicht gewährleisten, dass die beste Person für die Stelle ernannt wird. Nur ein offenes und faires Auswahlverfahren, bei dem sich alle teilnahmeberechtigten Bewerber bewerben und bewertet werden können, kann diese Sicherheit bieten. Der Bürgerbeauftragte bedauert daher den Standpunkt der Kommission.

6. Änderungen im Beratenden Ausschuss für Ernennungen

27. In ihrer Empfehlung forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission auf, den Beratenden Ausschuss für Ernennungen auf Mitglieder außerhalb der Kommission auszuweiten und den Beratenden Ausschuss für Ernennungen für künftige Ernennungen von Generalsekretären zu nutzen.

28. Die Kommission stimmt dem nicht zu.

29. Die zentrale zuständige Behörde besteht derzeit aus sechs leitenden Kommissionsbediensteten für Ernennungsverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär, ein Verfahren, das sich als entscheidend für die Doppelernennung von Herrn Selmayr erwiesen hat. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass alle diese leitenden Mitarbeiter eng zusammenarbeiten, sich in der Regel gut kennen und sehr oft auch die Kandidaten kennen. Es ist ratsam, Situationen zu vermeiden, die Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit eines Auswahlverfahrens aufkommen lassen können. Eine Ausweitung der Mitgliedschaft im Kooperations- und Kooperationsausschuss würde dazu beitragen, die Legitimität des Prozesses zu verbessern, was für einen Schlüsselposten wie den des Generalsekretärs besonders wichtig ist.

Schlussfolgerungen

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diese Fälle mit folgender Feststellung ab:

Die Bürgerbeauftragte hält ihre Feststellungen zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit und ihre Empfehlung an die Kommission wie folgt aufrecht:

Die Kommission sollte ein besonderes Verfahren für die Ernennung ihres Generalsekretärs entwickeln, das von anderen hochrangigen Ernennungen getrennt ist.

· Ein solches Verfahren sollte die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung und die rechtzeitige Aufnahme der Ernennung in die Tagesordnung des Kollegiums umfassen.

· Der Beratende Ausschuss für Ernennungen sollte für künftige Ernennungen des Generalsekretärs auch auf Mitglieder außerhalb der Kommission ausgedehnt werden.

Die Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Emily O’Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, 11.2.2019

 

 

Anlage:

 

1. Missbrauch des Ernennungsverfahrens für den Stellvertretenden Generalsekretär

Feststellungen des Bürgerbeauftragten

30. Herr Selmayr wurde nach einem ungewöhnlichen zweistufigen Verfahren zum Generalsekretär ernannt. Dazu gehörten zunächst die Schaffung einer Stelle als Stellvertretender Generalsekretär und ein dreiwöchiges Verfahren zur Besetzung dieser Stelle (nur zwei Bewerber, Herr Selmayr und einer seiner Untergebenen, bewarben sich um die Stelle). Nachdem sich der zweite Bewerber aus dem Auswahlverfahren zurückgezogen hatte, wurde Herr Selmayr (in der Sitzung der Kommission vom 21. Februar 2018) zum stellvertretenden Generalsekretär ernannt. Nach seiner Ernennung zum Stellvertretenden Generalsekretär wurde er in derselben Sitzung am 21. Februar sofort in das Amt des Generalsekretärs versetzt (nachdem Herr Juncker dem Kollegium der Kommissionsmitglieder mitgeteilt hatte, dass der amtierende Generalsekretär zurücktreten werde).

31. Die Untersuchung der Bürgerbeauftragten ergab, dass das Ernennungsverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär nicht seinem erklärten Zweck, nämlich der Besetzung der Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs, diente, sondern lediglich dazu, sicherzustellen, dass Herr Selmayr rechtlich in den Genuss einer sofortigen Neuzuweisung als Generalsekretär kommen würde, ohne dass es ein Verfahren zur Ermittlung von Bewerbern für das Amt des Generalsekretärs und zum Vergleich ihrer Verdienste gab.

32. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dieses Verfahren zur Ernennung eines Stellvertretenden Generalsekretärs gegen Artikel 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union verstößt, wonach „keine Ernennung oder Beförderung zu einem anderen Zweck als dem der Besetzung einer freien Stelle gemäß diesem Statut vorgenommen werden [darf]“.

Bewertung der Stellungnahme der Kommission durch die Bürgerbeauftragte

33. Die Kommission stellte in ihrer Stellungnahme fest, dass „[d]ie vom Europäischen Bürgerbeauftragten vertretene Annahme, dass ‚der einzige Zweck [des Auswahlverfahrens für den Stellvertretenden Generalsekretär] darin bestand, Herrn Selmayr für eine Umwidmung als Generalsekretär in Frage zu stellen‘, falsch ist und nicht durch den Sachverhalt gestützt wird“. Die Kommission erklärte ferner, dass „[d]ie Ankündigung des vorherigen Generalsekretärs über seine Absicht, in den Ruhestand zu treten, es nicht rechtfertigt, ein laufendes, gesondertes und unabhängiges Auswahlverfahren für eine Stelle des stellvertretenden Generalsekretärs einzustellen“.

34. Die Bürgerbeauftragte hat in ihrer Empfehlung dargelegt, dass der Vorschlag von Präsident Juncker, Herrn Selmayr zum Generalsekretär zu ernennen, vor Abschluss des Verfahrens zur Ernennung von Herrn Selmayr zum stellvertretenden Generalsekretär eingeleitet wurde. Sie wurde spätestens mittags am 20. Februar eingeleitet, d. h.:

· bevor die zweite Bewerberin in diesem Verfahren eine E-Mail an die GD HR schickte, in der sie ihre Bewerbung zurückzog (die E-Mail wurde am 20. Februar um 14.58 Uhr versandt);

· bevor der Beratende Ausschuss für Ernennungen (BAB) seine Stellungnahme zur Kandidatur von Herrn Selmayr für diese Stelle abgegeben hat (diese Stellungnahme wurde nach 18.00 Uhr am 20. Februar fertiggestellt);

· bevor Herr Selmayr für die Stelle von Herrn Juncker und Herrn Oettinger interviewt wurde (dieses gemeinsame Interview fand am 20. Februar zwischen 18.30 und 20.00 Uhr statt); und

· am 20. Februar vor 20.04 Uhr, als das Kabinett von Herrn Juncker der Generaldirektion HR die Anweisung erteilte, Herrn Selmayr in der Kommissionssitzung am nächsten Vormittag als stellvertretenden Generalsekretär vorzuschlagen.

35. Diese Reihenfolge zeigt, dass Herr Juncker das Verfahren durchlaufen hat, das zur Ernennung von Herrn Selmayr zum stellvertretenden Generalsekretär geführt hat, obwohl er selbst zuvor das Verfahren für den Vorschlag von Herrn Selmayr zum Generalsekretär eingeleitet hatte. Diese Abfolge beweist, dass das Verfahren des Stellvertretenden Generalsekretärs nicht seinem erklärten Zweck, nämlich der Besetzung einer freien Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs, diente, sondern lediglich dazu, sicherzustellen, dass Herr Selmayr in der Sitzung vom 21. Februar rechtlich für eine Umwidmung auf die Stelle des Generalsekretärs in Frage kommt. Tatsächlich deuten die Beweise darauf hin, dass Herr Selmayr nie die Absicht hatte, als stellvertretender Generalsekretär zu dienen. Der Bürgerbeauftragte weist erneut darauf hin, dass in Artikel 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union festgelegt ist, dass „keine Ernennung oder Beförderung zu einem anderen Zweck als dem der Besetzung einer freien Stelle gemäß diesem Statut erfolgen [darf]“.

36. In der Stellungnahme der Kommission wird die Richtigkeit der vom Bürgerbeauftragten festgelegten Abfolge nicht in Frage gestellt. In der Tat ignoriert es es vollständig. Vielmehr bezieht sich die Stellungnahme der Kommission nur auf eine Tatsache, die für die Feststellungen des Bürgerbeauftragten nicht relevant ist. Die Ankündigung von Herrn Italianer, in den Ruhestand zu treten, rechtfertige es nicht, das laufende Auswahlverfahren für eine Stelle als Stellvertretender Generalsekretär einzustellen. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass die Ankündigung von Herrn Italianer, in den Ruhestand zu treten, für sich genommen die Einstellung des Auswahlverfahrens für die Ernennung eines stellvertretenden Generalsekretärs nicht gerechtfertigt hätte. Die Feststellungen des Bürgerbeauftragten standen jedoch nicht im Zusammenhang mit dieser Ankündigung, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass Schritte unternommen wurden, um Herrn Selmayr auf den Posten von Herrn Italianer zu übertragen, was vor Abschluss der Auswahl des stellvertretenden Generalsekretärs erfolgte. Es war diese Abfolge, die beweist, dass Herr Selmayr nicht die Absicht hatte, als stellvertretender Generalsekretär zu dienen. Vielmehr war stets beabsichtigt, ihn zum Generalsekretär zu machen (und das Verfahren des Stellvertretenden Generalsekretärs diente nur dazu, seine Umwidmung an den Generalsekretär rechtlich möglich zu machen [12]).

37. Die Bürgerbeauftragte hält daher an ihrer Feststellung fest, dass das Auswahlverfahren für den Stellvertretenden Generalsekretär entgegen Artikel 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Union nicht der Besetzung der Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs diente.

2. Die Schaffung einer künstlichen Zeitbeschränkung

Feststellungen des Bürgerbeauftragten

38. In ihrer Empfehlung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die bevorstehende Pensionierung von Herrn Italianer bis zum letzten Moment geheim gehalten wurde (d. h. bis zur Sitzung der Kommission am 21. Februar, als Herr Selmayr auf den Posten des Generalsekretärs versetzt wurde). Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass diese Geheimhaltung genutzt wurde, um ein künstliches Gefühl der Dringlichkeit zu schaffen.

39. Der Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass, selbst wenn der Ruhestand von Herrn Italianer erst am 21. Februar bekannt gewesen sei, die Kommission durch nichts daran gehindert worden sei, am 21. Februar ein offenes Auswahlverfahren für die Stelle des Generalsekretärs einzuleiten. Es gibt Hinweise darauf, dass ein solches Verfahren rechtzeitig zum Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn Italianer aus der Kommission (am 31. März 2018) hätte abgeschlossen werden können.

40. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Schaffung eines künstlichen Zeitdrucks einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.

Bewertung der Stellungnahme der Kommission durch die Bürgerbeauftragte

41. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission: „Die Kommission lehnt die Bemerkung ab, dass sie einen künstlichen Zeitdruck geschaffen hätte; In diesem Punkt versuchten sowohl der Präsident als auch sein ehemaliger Kabinettschef bis zum letzten Tag, den ehemaligen Generalsekretär davon zu überzeugen, in seiner Funktion zu bleiben, und erst am 20. Februar 2018 wurde der Präsident der Kommission über den Ruhestand des früheren Generalsekretärs unterrichtet, als er den Präsidenten über seine Absicht unterrichtete, sein Ruhestandsschreiben am nächsten Morgen einzureichen.“

42. Die Bürgerbeauftragte hat die ihr zur Verfügung gestellten Akten der Kommission sorgfältig geprüft. Sie weist darauf hin, dass sie die Kommission ausdrücklich um alle Mitteilungen an/aus dem Kabinett des Präsidenten (das damals von Herrn Selmayr geleitet wurde) und an/von Herrn Italianer im Zusammenhang mit der Pensionierung von Herrn Italianer gebeten habe. Die Kommission hat keine Beweise, z. B. in Form von E-Mails oder Notizen, vorgelegt, die darauf hindeuten, dass Anstrengungen unternommen wurden, um Herrn Italianer davon zu überzeugen, nicht zurückzutreten. Im Gegenteil weisen schriftliche Beweise darauf hin, dass Herr Juncker und Herr Selmayr mindestens ab Mitte Januar 2018 wussten, dass Herr Italianer in den Ruhestand treten würde, und dass die Planung für die Nachfolge eingerichtet wurde.

43. Herr Juncker (und Herr Selmayr) wussten von der Absicht von Herrn Italianer, für mindestens zwei Jahre in den Ruhestand zu treten. Bis Mitte Januar 2018 (spätestens) bestätigte Herr Italianer Herrn Juncker und Herrn Selmayr, dass er seine Pläne, in den Ruhestand zu treten, fortsetzen werde.[13] Selbst am 20. Februar 2018 hätte die Kommission sicherstellen können, dass der Ruhestand von Herrn Italianer auf die Tagesordnung der Kommissionssitzung vom 21. Februar gesetzt werden könnte. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Generaldirektion HR am 20. Februar 2018 vor 13.23 Uhr über die Anweisungen von Herrn Juncker informiert wurde, Herrn Selmayr als Generalsekretär vorzuschlagen. Es blieb also genügend Zeit, diesen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung der Kommission am 21. Februar zu setzen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass der Vorschlag, Herrn Selmayr zum Stellvertretenden Generalsekretär zu ernennen, auf die Tagesordnung der Sitzung vom 21. Februar gesetzt wurde (die für diese Sitzung verteilte Liste der vorgeschlagenen Beauftragten wurde geändert, um den Vorschlag zur Ernennung von Herrn Selmayr aufzunehmen), obwohl der Vorschlag, ihn zum Stellvertretenden Generalsekretär zu ernennen, der Generaldirektion HR am 20. Februar um 20.04 Uhr vom Kabinett von Herrn Juncker übermittelt wurde.

44. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten erklärt, dass Herr Juncker das Recht hat, jederzeit Punkte auf die Tagesordnung der Kommissionssitzungen zu setzen. Wenn in letzter Minute tatsächlich ein Problem auftritt, ist es sinnvoll, dass es in letzter Minute auf die Tagesordnung gesetzt werden kann. Es trifft jedoch nicht zu, dass Herr Juncker in letzter Minute Kenntnis von der Pensionierung von Herrn Italianer hatte. Vielmehr wusste er im Voraus, dass Herr Italianer in den Ruhestand treten würde. Bei der Mittagszeit am 20. Februar wusste er sicherlich, dass der Generaldirektion HR Anweisungen erteilt wurden, die Unterlagen über die Umwidmung von Herrn Selmayr in das Amt des Generalsekretärs vorzubereiten. Dies führt den Bürgerbeauftragten zu dem Schluss, dass es kein praktisches Hindernis gab, das Herrn Juncker daran hinderte, den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, und dass der Grund dafür, dass er nicht rechtzeitig auf die Tagesordnung gesetzt wurde, darin bestand, die Geheimhaltung zu wahren, um künstlich ein Gefühl der Dringlichkeit zu schaffen.

45. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme an die Bürgerbeauftragte beschlossen hat, nicht auf ihre Feststellung einzugehen, dass selbst dann, wenn die Ruhestandspläne von Herrn Italianer erst Mitte Februar 2018 bekannt gewesen wären, noch genügend Zeit für den Abschluss eines Auswahlverfahrens gemäß Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für das Amt des Generalsekretärs (vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst am 31. März 2018) blieb. Sie weist darauf hin, dass es, wenn es möglich gewesen wäre, das Auswahlverfahren für die freie Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs in den drei Wochen vor dem 21. Februar 2018 abzuschließen, sicherlich möglich gewesen wäre, ein Auswahlverfahren für die freie Stelle des Generalsekretärs in den fünf Wochen zwischen dem 21. Februar und dem 28. März 2018 (dem Datum der letzten Sitzung der Kommission vor dem Ausscheiden von Herrn Italianer aus der Kommission am 31. März 2018) abzuschließen.

46. Die Bürgerbeauftragte hält daher an ihrer Auffassung fest, dass ein Gefühl der Dringlichkeit künstlich geschaffen wurde. Das war Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

3. Interessenkonflikte

Feststellungen des Bürgerbeauftragten

47. In ihrer Empfehlung stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission es versäumt habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr eines Interessenkonflikts zu vermeiden, der sich aus der Beteiligung von Herrn Selmayr (und/oder anderen Mitgliedern des Kabinetts des Präsidenten unter seiner Aufsicht) an der Entscheidungsfindung der Kommission ergebe, was 1) zur Schaffung einer freien Stelle für eine Stelle als Stellvertretender Generalsekretär und 2) zur Genehmigung der Stellenausschreibung für diese Stelle als Stellvertretender Generalsekretär (eine Stelle, auf die sich Herr Selmayr später bewerben würde) geführt habe.

48. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass es sich um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelte, da die Bewerber weder in irgendeiner Form noch in irgendeiner Phase an der Vorbereitung oder Organisation eines Auswahlverfahrens, für das sie sich bewerben, beteiligt werden sollten. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dies nicht nur ein Grundsatz der guten Verwaltung ist, sondern auch ein Rechtsgrundsatz, der sich in Artikel 11a des Statuts widerspiegelt.

Bewertung der Stellungnahme der Kommission durch die Bürgerbeauftragte

49. In ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass „ein hoher Beamter weder gesetzlich vorgeschrieben noch praktisch – und daher auch nicht in der Praxis der Kommission – verpflichtet [ist], sich nicht an der Ausarbeitung von Stellenausschreibungen für Stellen zu beteiligen, für die er sich in Zukunft bewerben könnte“. Die Kommission erklärte ferner: „Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Kollegium im vorliegenden Fall angenommene und am 31. Januar veröffentlichte Stellenausschreibung inhaltlich nicht von der zuvor für genau dieselbe Funktion veröffentlichten Stellenausschreibung unterscheidet.“

50. Vorab stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Stellungnahme der Kommission nicht bestreitet, dass Herr Selmayr an der Entscheidungsfindung beteiligt war, die zur Schaffung einer Stelle für das Amt des Stellvertretenden Generalsekretärs und zur Genehmigung der Stellenausschreibung für diese neu zu besetzende Stelle führte.

51. Die Bürgerbeauftragte widerspricht der Auffassung der Kommission, dass hohe Beamte rechtlich nicht verpflichtet sind, sich von der Ausarbeitung von Stellenausschreibungen, auf die sie sich später bewerben, zurückzuziehen. Nach Artikel 11a des Statuts darf sich ein Beamter nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Ein Beamter, der sich auf eine Stelle bewerben möchte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bewerben wird, hat ein persönliches Interesse an dem Verfahren zur Besetzung dieser Stelle.

52. Was die Praktikabilität der hohen Beamten betrifft, die sich von solchen Verfahren zurückziehen, so lag es eindeutig ganz im Ermessen von Herrn Selmayr, sich von den fraglichen Entscheidungsverfahren zurückzuziehen. Die Tatsache, dass er dies nicht tat, lag nicht daran, dass er es nicht konnte, sondern einfach daran, dass er sich dafür entschied, dies nicht zu tun. Der Bürgerbeauftragte erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Herr Selmayr zum Zeitpunkt dieser Entscheidungsprozesse von der bevorstehenden Pensionierung von Herrn Italianer wusste (diese Informationen waren ihm mindestens ab Mitte Januar 2018 bekannt). Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass bei Herrn Selmayr als hoher Beamter rechtlich davon ausgegangen wird, dass er das EU-Beamtenstatut kennt. Als solcher hätte er gewusst, dass er nicht von seiner jetzigen Position auf den Posten des Generalsekretärs versetzt werden konnte (er hatte seit Juli 2014 eine Stelle auf Direktorenebene in seiner grundlegenden Laufbahn inne) und dass er rechtlich nicht berechtigt wäre, auf den Posten des Generalsekretärs versetzt zu werden (sobald Herr Italianer offiziell seinen Ruhestand bekannt gegeben hat), ohne zuvor eine Stelle auf Generaldirektorenebene zu bekleiden. Die Stelle des Stellvertretenden Generalsekretärs ist eine Stelle auf Generaldirektorenebene. Dies erklärt in der Tat, warum sich Herr Selmayr um das Amt des Stellvertretenden Generalsekretärs beworben hat (da die in der Akte enthaltenen Beweise darauf hindeuten, dass er letztlich nicht die Absicht hatte, als Stellvertretender Generalsekretär zu dienen, sondern das Amt des Generalsekretärs zu übernehmen). [14]

53. Da die Antwort der Kommission an den Bürgerbeauftragten zu bestätigen scheint, dass Herr Selmayr tatsächlich an der oben beschriebenen Entscheidungsfindung beteiligt war, bestand nicht nur die Gefahr eines Interessenkonflikts. Vielmehr kam es durch die Mitwirkung an der Entscheidungsfindung zu einem konkreten Interessenkonflikt. Die Bürgerbeauftragte wird daher die erforderlichen Änderungen an ihren Feststellungen vornehmen.

54. Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten, dass sich die Stellenausschreibung des Stellvertretenden Generalsekretärs inhaltlich nicht von der zuvor für dieselbe Funktion veröffentlichten Stellenausschreibung unterscheide. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es für die Feststellung, dass die Teilnahme von Herrn Selmayr am Stellenausschreibungsverfahren ein „Interessenkonflikt“war, unerheblich ist, ob der Wortlaut der Stellenausschreibung in dem Entscheidungsverfahren, an dem Herr Selmayr teilnahm, tatsächlich geändert wurde oder nicht. Die bloße Tatsache, dass er an dem Verfahren zur Genehmigung der Stellenausschreibung für eine Stelle, für die er sich später bewerben würde, teilgenommen hat, war ein „Interessenkonflikt“.

55. In diesem Zusammenhang ist jedoch erwähnenswert, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Empfehlung des Bürgerbeauftragten nicht erwähnt hat, dass Herr Selmayr auch an der Entscheidungsfindung für die Schaffung der Stelle, für die er sich später beworben hat, beteiligt war (diese Stelle entstand, als die Kommission am 31. Januar 2018 die Ernennung eines amtierenden stellvertretenden Generalsekretärs zum Generaldirektor für Justiz und Verbraucher mit Wirkung vom 1. März 2018 bekannt gab). (siehe insbesondere Ziffern 35 und 36 der Empfehlung des Bürgerbeauftragten [15]).

56. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Herr Selmayr bereits im Januar 2018 (und das Kabinett des Präsidenten, über das er die hierarchische Kontrolle hatte) jede Beteiligung an den einschlägigen Entscheidungsprozessen zur Schaffung der freien Stelle und zur Genehmigung der Stellenausschreibung hätte ablehnen müssen, um auch nur die Gefahr eines Interessenkonflikts zu vermeiden. Die Stellungnahme der Kommission bestätigt, dass Herr Selmayr sich nicht nur nicht formell von diesen Prozessen zurückgezogen hat, sondern sich auch tatsächlich an ihnen beteiligt hat. Diese Beteiligung stelle einen Interessenkonflikt dar.

4. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen

Feststellungen des Bürgerbeauftragten

57. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Ausschuss hoher Beamter, der die Kandidaten für das Amt des Stellvertretenden Generalsekretärs (d. h. den Beratenden Ausschuss für Ernennungen oder den Beratenden Ausschuss für Ernennungen) befragte und bewertete, nicht gemäß der Geschäftsordnung dieses Ausschusses gebildet wurde (da die Kommission keinen Stellvertreter für Herrn Selmayr ernannte, als er sich und seine Untergebenen schließlich von der weiteren Teilnahme am Verfahren zurückwies).

Bewertung der Stellungnahme der Kommission durch die Bürgerbeauftragte

58. Die Kommission stellte in ihrer Stellungnahme fest, dass „[d]er Beratende Ausschuss für Ernennungen ... unter uneingeschränkter Einhaltung aller geltenden Geschäftsordnungen zusammengesetzt [ist]“. Nach Ansicht der Kommission war Artikel 10 der Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da „[d]ie Ersetzung des Kabinettchefs des Präsidenten unter außergewöhnlichen Umständen ... in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehen [ist]. Diese Bestimmung wurde von der Kommission im Oktober 2015 eingeführt und stellt eine spätere Vorschrift dar, die speziell auf die Ersetzung des Kabinettchefs des Präsidenten im Beratenden Ausschuss für Ernennungen abzielt. Es handelt sich um eine lex specialis für die Ersetzung einer bestimmten Person, d. h. des Kabinettchefs des Präsidenten, unter Ausschluss der Anwendung anderer allgemeiner Bestimmungen wie Artikel 10 der Geschäftsordnung.“

59. Die Bürgerbeauftragte ist mit der Vertretung der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Vorschriften nicht einverstanden. Art. 10 der Geschäftsordnung des CCA ist eine lex specialis, mit der ein ganz besonderer Umstand behandelt werden soll, nämlich ein Konflikt zwischen einem Ausschussmitglied.  Herr Selmayr war schließlich der Ansicht, dass er sich nicht mehr an dem Verfahren zur Auswahl des stellvertretenden Generalsekretärs beteiligen könne (er vertrat, wenn auch verspätet, die Auffassung, dass eine solche Teilnahme einen Interessenkonflikt darstellen würde). Er ist ferner der Ansicht, dass die in Artikel 8 der Regelung vorgesehenen Ersetzungen ebenfalls widersprüchlich seien (da sie unter seiner hierarchischen Kontrolle stünden). In diesem Zusammenhang hätte Artikel 10 der Regelung angewandt werden müssen, und ein Stellvertreter hätte aus der Liste der Stellvertreter ausgewählt werden müssen. Dies wurde nicht getan.

60. Die Bürgerbeauftragte hält daher an ihrer Auffassung fest, dass aus der Liste der Berichterstatter ein Stellvertreter hätte ernannt werden müssen. Da dies nicht der Fall war, wurde die zentrale zuständige Behörde nicht gemäß der Geschäftsordnung der zentralen zuständigen Behörde zusammengesetzt.

Weitere von der Kommission angesprochene Punkte

1. Neuzuweisungen mit Beiträgen

61. Die Bürgerbeauftragte kam in ihrer Empfehlung zu dem Schluss, dass eine „Umschichtung mit einer Stelle“nicht dazu verwendet werden kann, einen Beamten, der eine Stelle auf Direktorenebene innehat, ohne ein Verfahren zum Vergleich der Verdienste förderfähiger Bediensteter auf eine Stelle auf Generaldirektorenebene zu verlegen (siehe Anhang II der Empfehlung).

62. Diese Schlussfolgerung war für die Untersuchung relevant. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass Herr Selmayr (in seiner grundlegenden Laufbahn) eine Stelle auf Direktorenebene innehatte (also eine Stelle unterhalb einer Stelle auf Generaldirektorenebene). Die Tatsache, dass er Stellvertretender Generalsekretär wurde (ein Posten auf Generaldirektorenebene), diente daher dazu, sicherzustellen, dass er rechtlich für eine „Umschichtung“in das Amt des Generalsekretärs in Betracht kommen würde (sobald Herr Italianer offiziell angekündigt hatte, in den Ruhestand zu treten [16]).

63. In ihrer Stellungnahme widersprach die Kommission dem Bürgerbeauftragten. Darin heißt es: „Der ehemalige Kabinettchef des Präsidenten war und ist Beamter der Funktionsgruppe AD in der Besoldungsgruppe AD15. Er wäre daher für eine Versetzung in die Funktion des Generalsekretärs gemäß Artikel 7 in Betracht gekommen, ohne in die Funktion des Stellvertretenden Generalsekretärs ernannt worden zu sein“ (Hervorhebung nur hier).

64. Die Bürgerbeauftragte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Ernennung von Herrn Selmayr zum Stellvertretenden Generalsekretär erforderlich war, damit Herr Selmayr rechtlich für eine Umwidmung zum Generalsekretär in Frage kommt. Diese Auffassung steht nicht nur im Einklang mit der Rechtsprechung, sondern erklärt auch die Bemühungen, Herrn Selmayr rechtzeitig zum Treffen am 21. Februar, dem Zeitpunkt der förmlichen Bekanntgabe des Rücktritts von Herrn Italianer, zum stellvertretenden Generalsekretär zu machen.

65. Die Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass ihr Verständnis von „Neuzuweisungen mit Planstelle“vollständig im Einklang mit der Praxis der Kommission steht. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es von den 45 „Neuzuweisungen“an den Generaldirektor der Juncker-Kommission (einschließlich des vorherigen Generalsekretärs) kein einziges Beispiel dafür gibt, dass ein Direktor die Rolle eines Generaldirektors im Rahmen eines Verfahrens der „Neuzuweisung mit Planstelle“übernimmt.

66. Die Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass die Erklärung der Kommission im Widerspruch zu der folgenden Erklärung steht, die die Kommission der Bürgerbeauftragten im Juni 2018 übermittelt und in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember erneut zitiert hat: „Die Person, die derzeit die Stelle innehat, erfüllt diese Anforderungen sowie alle im EU-Beamtenstatut festgelegten Verfahrensvoraussetzungen in vollem Umfang: als Beamter der Besoldungsgruppe AD 15 mit acht Jahren Erfahrung in der höheren Führungsebene der Kommission und sieben Jahren Berufserfahrung vor seinem Eintritt in die Kommission – die Person war nach seiner Ernennung zum Stellvertretenden Generalsekretär durch einen Beschluss des Kollegiums gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union voll qualifiziert, auf die Stelle des Generalsekretärs versetzt zu werden“ (Hervorhebung nur hier; Fußnoten ausgelassen).

2. Pressemitteilung der Bürgerbeauftragten

67. In ihrer Stellungnahme beanstandet die Kommission den Wortlaut einer Pressemitteilung, die die Bürgerbeauftragte veröffentlicht hat, um die Öffentlichkeit über ihre Empfehlung im Rahmen dieser Untersuchung zu informieren. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Erklärung in der Pressemitteilung, wonach „der Missstand in der Verwaltungstätigkeit dadurch entstanden ist, dass die Kommission die einschlägigen Vorschriften weder in Buchstabe noch in Geist korrekt befolgt hat“ (Hervorhebung durch den Bürgerbeauftragten), irreführend ist. Zur Untermauerung ihrer Auffassung führt die Kommission aus, dass die Empfehlung keine Beweise dafür enthalte, dass die einschlägigen Vorschriften nicht eingehalten worden seien.

68. In ihrer Empfehlung stellte die Bürgerbeauftragte ausdrücklich fest, dass Artikel 4 des EU-Beamtenstatuts (siehe Ziffer 75 ihrer Empfehlung und Ziffern 13 und 17 dieses Beschlusses) und Artikel 11a des EU-Beamtenstatuts (siehe Ziffern 40 bis 44 ihrer Empfehlung und Ziffern 25 und 28 dieses Beschlusses) von der Kommission während des Auswahlverfahrens, das zur Ernennung von Herrn Selmayr zum stellvertretenden Generalsekretär führte, nicht eingehalten wurden. Sie wies ferner darauf hin, dass die Kommission nicht nach der Regelung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen gehandelt habe (Randnrn. 65 bis 68 ihrer Empfehlung und Randnrn. 36 bis 38 dieses Beschlusses).

69. Die Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass ihre Pressemitteilung die Empfehlung der Bürgerbeauftragten genau widerspiegelt.

3. Recht von Herrn Selmayr auf Anhörung

70. In der Stellungnahme der Kommission wird argumentiert, dass der Bürgerbeauftragte Herrn Selmayr nicht angehört hat.

71. Der Bürgerbeauftragte erkundigt sich nach der Verwaltung der EU-Organe und nicht nach Einzelpersonen. Im vorliegenden Fall wurde die Kommission zwischen Juni und August 2018 schriftlich und in mehreren Sitzungen angehört. Wie bei jeder Untersuchung des Bürgerbeauftragten liegt es in der Verantwortung des Organs, von seinen Mitarbeitern alle relevanten Informationen einzuholen, bevor es dem Bürgerbeauftragten antwortet. Bezieht sich eine Untersuchung auf Maßnahmen bestimmter Mitarbeiter oder Referate (wie dies sehr häufig der Fall ist), kann das Organ beschließen, sich mit den zuständigen Mitarbeitern in Verbindung zu setzen, um seine Antwort an den Bürgerbeauftragten vorzubereiten.

72. Was Herrn Italianer betrifft, so hätte die Kommission, wenn sie es für sinnvoll gehalten hätte, Herrn Italianer zu kontaktieren, um Informationen für eine Antwort an den Bürgerbeauftragten zu erhalten, dies tun können.

73. Das Mandat des Bürgerbeauftragten erstreckt sich auf die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU. In diesem Zusammenhang ist es normalerweise nicht erforderlich, dass sie einzelne Beamte in ihren Empfehlungen und Entscheidungen identifiziert. Im vorliegenden Fall hat sie jedoch drei Kommissionsbeamte in ihrer Empfehlung genannt, darunter Herrn Selmayr und Herrn Italianer [17]. Diese Identifizierung von drei Beamten war notwendig, um sicherzustellen, dass ihre Empfehlung klar und eindeutig war. Um den Datenschutzvorschriften nachzukommen, unterrichtete die Bürgerbeauftragte diese drei Beamten vor der Veröffentlichung der Empfehlung über ihre Empfehlung. 

 

 

[1] Einzelheiten zur Untersuchung des Parlaments finden Sie hier: http://www.europarl.europa.eu/committees/de/cont/subject-files.html?id=20180326CDT02181.

[2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 zur Integritätspolitik der Kommission, insbesondere zur Ernennung des Generalsekretärs der Europäischen Kommission, P8_TA-PROV(2018)0117, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P8-TA-2018-0117&language=EN&ring=B8-2018-0214.

[3] Die Antworten der Kommission auf diese Fragen finden Sie hier: https://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/correspondence.faces/en/97356/html.bookmark

[4] https://www.ombudsman.europa.eu/de/correspondence/de/99793

[5] Abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/102651

[6] Die Stellungnahme der Kommission ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/correspondence/de/107213.

[7] http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P8-TA-2018-0531

[8] Auf dem Pressebriefing der Kommission vom 4. September 2018 mittags erklärte der Hauptsprecher der Kommission: „Der Bürgerbeauftragte bestreitet weder die Rechtmäßigkeit noch die Kompetenz des Bewerbers.“ http://ec.europa.eu/avservices/video/player.cfm?sitelang=en&ref=I159943

In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Angelegenheit wies die Bürgerbeauftragte in ihrer Empfehlung darauf hin, dass sie der Einschätzung des Europäischen Parlaments zustimme, dass die doppelten Ernennungen „die Grenzen des Gesetzes überschritten und möglicherweise sogar überschritten haben“. Darüber hinaus wurde in der Empfehlung festgestellt, dass Artikel 4 des EU-Beamtenstatuts (siehe Ziffer 75 ihrer Empfehlung) und Artikel 11a des EU-Beamtenstatuts (siehe Ziffern 40-44 ihrer Empfehlung) nicht eingehalten wurden.

[9] Einzelheiten zu dieser Sequenzierung sind Abschnitt 34 zu entnehmen.

[10] In Artikel 4 heißt es: „Eine Ernennung oder Beförderung darf nur zu dem in diesem Statut vorgesehenen Zweck vorgenommen werden, eine freie Stelle zu besetzen.“

[11] Antwort an das Parlament, Frage 1, 4. April 2018, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/141000/Commission%20replies%20CONT%2004042018.pdf.

[12] Siehe Anhang II der Empfehlung des Bürgerbeauftragten, abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/102651

[13] Siehe Ziffern 32 und 76 der Empfehlung des Bürgerbeauftragten: https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/102651

[14] Die Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Antwort an das Parlament vom 4. April (abrufbar unter http://www.europarl.europa.eu/cmsdata/141000/Commission%20replies%20CONT%2004042018.pdf) erklärte (siehe Antwort der Kommission auf Frage 11), dass „der Präsident ein verständliches Interesse daran hatte, das reibungslose Funktionieren des Organs auch für den Fall zu gewährleisten, dass Herr Italianer in den Ruhestand geht, und dass es seit dem zweiten Halbjahr 2017 Diskussionen und Überlegungen zu diesem Thema gab, die Anfang 2018 ausführlicher formuliert wurden. Ein Wechsel von Herrn Selmayr, einem leitenden Manager mit der erforderlichen Besoldungsgruppe und acht Jahren Erfahrung in der höheren Führungsebene der Kommission, der das notwendige Vertrauen des Präsidenten hatte, in das Amt des Generalsekretärs wurde Anfang 2018 zu einer möglichen Option. Um sicherzustellen, dass eine solche mögliche Versetzung nicht nur mit dem Gesetz, sondern auch mit der Praxis der Kommission im Einklang steht, nahm Herr Selmayr am 31. Januar 2018 an einem vollständigen Auswahlverfahren für die Stelle auf der Ebene des Generaldirektors/stellvertretenden Generaldirektors teil ...“(Hervorhebung nur hier).

[15] Hier erhältlich: https://www.ombudsman.europa.eu/de/recommendation/de/102651.

[16] Siehe Randnrn. 27-30 und Anhang II der Empfehlung des Bürgerbeauftragten. Siehe auch Fußnote 9 dieses Beschlusses.

[17] Die dritte identifizierte Person war Frau Paraskevi Michou. Bei der Mittagspressesitzung der Kommission vom 4. September 2018 erklärte die Hauptsprecherin der Kommission zweimal, dass sich Frau Michou um die Stelle des Generaldirektors beworben habe, während die Bürgerbeauftragte feststellt, dass sie sich nicht um die Stelle beworben habe, sondern tatsächlich auf Initiative von Präsident Juncker neu zugewiesen worden sei.

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