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Antwort der Europäischen Kommission auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten in der Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerden 2077/2012/TN und 1853/2013/TN
Correspondence - Date Friday | 30 January 2015
Case 1853/2013/TN - Opened on Thursday | 28 November 2013 - Recommendation on Monday | 22 September 2014 - Decision on Friday | 09 September 2016 - Institution concerned European Commission ( Recommendation partly agreed by the institution ) - Country Belgium
SCHLUSSFOLGERUNG
Stellungnahme zur Kommission zum Empfehlungsentwurf des Europäischen Bürgerbeauftragten – Zwei gemeinsame Beschwerden von Corporate Europe Observatory, Greenpeace EU Unit, LobbyControl und Spinwatch (Az. 2077/2012/TN) und Friends of the Earth Europe (Az. 1853/2013/TN)
HINTERGRUND/ZUSAMMENFASSUNG DER FAKTEN/ GESCHICHTE
In den Jahren 2012 und 2013 reichten Corporate Europe Observatory, Greenpeace EU Unit, LobbyControl, Spinwatch und Friends of the Earth beim Bürgerbeauftragten Beschwerden über das Phänomen der Drehtüren ein. Als Reaktion auf diese Beschwerden beschloss der Bürgerbeauftragte (EO) am 1. Februar 2013, eine Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten, um aus systemischer Sicht zu klären, wie die Europäische Kommission mit Konflikten umgeht, die entstehen können, wenn Bedienstete aus ihren Dienststellen ausscheiden oder ihnen beitreten.
DIE ANFRAGE
In dieser Untersuchung versucht die EO, systemische Probleme und systemische Lösungen für diese Probleme zu ermitteln. Die EO betont, dass sich ihre Untersuchung nicht auf die Behandlung der von den Beschwerdeführern genannten Einzelfälle durch die Kommission, sondern auf solche allgemeinen systemischen Fragen konzentriert.
Im Laufe der Untersuchung führten die Dienststellen des EO eingehende Überprüfungen der Kommissionsakten durch, um systemische Probleme aufzudecken. Die Nachprüfungen betrafen die Akten der Kommission in Bezug auf die 11 Einzelfälle, die die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden an die EO ermittelt hatten, 27 von der Kommission vorgeschlagene Akten in Bezug auf 27 andere Bedienstete und 16 von den Dienststellen der EO ausgewählte Akten.
Am 28. November 2013 ersuchte die EO die Kommission, ihr eine Stellungnahme zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behauptungen und Behauptungen vorzulegen. Außerdem bittet sie die Kommission, in ihrer Stellungnahme auf eine Reihe detaillierter Fragen zu antworten, die sie gestellt habe.
Die Kommission übermittelte der EO ihre Antwort am 29. April 2014. Die EO übermittelte die Antwort der Kommission an die Beschwerdeführer, die ihre Stellungnahme an die EO übermittelten.
Am 22. September 2014 übermittelte die EO der Kommission und den Beschwerdeführern ihren Empfehlungsentwurf und forderte die Kommission auf, der EO ihre ausführliche Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2014 vorzulegen. Die Kommission beantragte eine von der EO ordnungsgemäß gewährte Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2015.
EINLEITUNG DER KOMMISSION
Die Kommission begrüßt den Empfehlungsentwurf der EO als wertvollen Beitrag zur Gesamtdiskussion über die Vermeidung von Interessenkonflikten. Insbesondere begrüßt die Kommission die Bestätigung, dass gemäß der Bewertung der Kommission in der überwiegenden Mehrheit der untersuchten Fälle kein Interessenkonflikt bestand. Die EO würdigt die Kommission auch bei zahlreichen Gelegenheiten für ihre erfolgreichen Bemühungen um eine kontinuierliche Verbesserung ihres Ethiksystems.
Die Europäische Union ist eine Rechtsunion, und die Kommission ist wie alle anderen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union verpflichtet, das Recht zu achten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die wichtigsten Grundsätze in Bezug auf das Thema „Bedienstete, die die Organe verlassen, um Positionen im privaten Sektor einzunehmen“, insbesondere Folgendes sind: Transparenz und Rechenschaftspflicht, Rechtsstaatlichkeit, das Recht auf Arbeit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und schließlich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es könnte zu einem gewissen Spannungsverhältnis zwischen diesen Grundsätzen in Bezug auf die Situation kommen, dass „Bedienstete aus den Organen ausscheiden, um Positionen im privaten Sektor einzunehmen“: z. B. zwischen dem Erfordernis der Transparenz und dem Erfordernis des Schutzes personenbezogener Daten oder dem Recht auf Arbeit und dem Schutz der berechtigten Interessen des Organs. Die Organe sind verpflichtet, diese Grundsätze sorgfältig abzuwägen. Dazu müssen wir den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, um zu fairen und gerechten Ergebnissen zu gelangen, die allen Interessen so weit wie möglich gerecht werden.
Aus dem Bericht der EO geht eindeutig hervor, dass angebliche Mängel nur in wenigen Fällen festgestellt wurden. Die Kommission fragt sich daher, ob es richtig ist, von "systemischen Missständen in der Verwaltungstätigkeit" zu sprechen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass ihre Praxis vollständig mit dem Rechtsrahmen im Einklang steht, den sie anwenden muss.
Dennoch ist die Kommission nach wie vor offen für Diskussionen darüber, wie das Thema „Personal, das die Organe verlässt, um Positionen im Privatsektor einzunehmen“ am besten behandelt werden kann, und ist bereit, Vorschläge zur weiteren Verbesserung seines Systems zu berücksichtigen.
EMPFEHLUNGSENTWURF
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission
a) Analyse jedes einzelnen Antrags auf Arbeit außerhalb der Kommission und Darlegung dieser Analyse in fundierten und gut dokumentierten Entscheidungen
Die EO nimmt in ihrem Empfehlungsentwurf (im Folgenden „EO-Bericht“) zur Kenntnis, dass „die Kommission in der Regel in einem Beschluss, mit dem ein Antrag auf Durchführung einer Nebentätigkeit abgelehnt wird, und in Beschlüssen, mit denen solche Anträge unter Auflagen genehmigt werden, ausführliche Begründungen vor[legt]“[1].
Ihre Empfehlung bezieht sich auf die Notwendigkeit, dass die Kommission "klar und vollständig die Gründe für positive Entscheidungen darlegt, nämlich Entscheidungen, die es einem Beamten ohne jegliche Bedingungen erlauben, eine Stelle außerhalb des Organs anzunehmen." Obwohl die EO akzeptiert, dass die Kommission zu Recht erklärt, dass sie rechtlich nicht verpflichtet ist, solche positiven Entscheidungen zu begründen, besteht sie dennoch darauf, dass "es eindeutig gute Verwaltungspraxis und im Interesse aller Bürger ist, dass solche Entscheidungen vollständig und gut begründet sind".
Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort vom 29. April 2014 dargelegt hat, ist sie offen für weitere Erläuterungen in diesen Fällen (positive Entscheidungen). Form und Inhalt einer solchen Begründung tragen der Art der geplanten Tätigkeit im Einzelfall Rechnung.
b) ordnungsgemäß festhalten, dass sie analysiert hat, ob die vom Beamten vorgelegten Informationen über die vorgeschlagenen Nebentätigkeiten hinreichend detailliert sind, damit die Kommission eine vollständige Analyse dieser Nebentätigkeiten durchführen kann;
Diese Empfehlung stützt sich auf Nummer 23 des EO-Berichts: „…, dass die Kommission in den Akten ausdrücklich erwähnen sollte, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner Tätigkeit außerhalb der Kommission ausreichen, um eine gründliche Analyse des Falls durchzuführen. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die der Dienststelle, die die Akte analysiert, auferlegte Notwendigkeit, eine solche ausdrückliche Erklärung abzugeben, zu einer Situation führt, in der die Dienststelle sorgfältiger über das Thema nachdenken kann. Führt die Analyse zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen nicht ausreichen, sollte die Kommission den Antragsteller um zusätzliche Informationen bitten."
Die Kommission möchte betonen, dass sie, wenn sie feststellt, dass ihr keine ausreichenden Informationen zur Verfügung stehen, den Antragsteller und/oder gegebenenfalls die zuständigen Kommissionsdienststellen um zusätzliche Informationen ersucht. Diese Anträge werden ordnungsgemäß in die Akte aufgenommen.
Die Kommission stimmt jedoch zu, eine zusätzliche Erklärung in Form einer auszufüllenden und in die Akte aufzunehmenden Checkliste aufzunehmen, wonach die vom Antragsteller vorgelegten Informationen ausreichen, um eine gründliche Analyse der Akte zu ermöglichen.
c) Anmerkungen anderer Kommissionsdienststellen ordnungsgemäß aufzuzeichnen und zu analysieren, insbesondere wenn der etwaige Standpunkt der Kommission von diesen Anmerkungen abweicht;
Die Kommission begrüßt, dass die EO eine deutliche Verbesserung der Bemühungen der Kommission zur Dokumentation ihrer Entscheidung infolge der Prüfung kürzlich abgeschlossener Dossiers festgestellt hat.
Die Kommission ist der Auffassung, dass aus ihren Akten ersichtlich ist, dass sie alle relevanten Stellungnahmen gründlich analysiert und selbst dann, wenn dies erforderlich ist, eine umfassendere Argumentation der verbundenen Dienststellen erfordert, was durch interne Austausche belegt wird, die ordnungsgemäß in der Akte erfasst werden. Die Kommission wird diese Gelegenheit jedoch erneut nutzen, um weiter darüber nachzudenken, ob weitere Verbesserungen möglich sind.
d) Ergreifung aller erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Kommission die Vorschriften über Interessenkonflikte in der gesamten Kommission einheitlich anwendet, unter anderem durch Warnung der Generaldirektionen, wenn Unstimmigkeiten in Bezug auf die Auferlegung von Bedingungen festgestellt werden
Diese Empfehlung stützt sich auf Nummer 31 des EO-Berichts: „Die Prüfung der Dossiers durch die Bürgerbeauftragte hat sie jedoch zu dem Schluss geführt, dass eine solche Kohärenz nicht immer die Regel war.“In der folgenden Ziffer 32 kündigt die Bürgerbeauftragte ferner an, dass „die Bürgerbeauftragte auch beabsichtigt, dieser Verpflichtung nachzukommen, indem sie bei der Bewertung der Umsetzung der neuen Bestimmungen über Interessenkonflikte im Statut die Dossiers der Kommission überprüft.“
In allen Fällen nach Artikel 16 konsultiert die GD HR das Generalsekretariat und den Juristischen Dienst, um sicherzustellen, dass in allen Dienststellen der Kommission ein rechtssolider, kohärenter und kohärenter Ansatz angewandt wird. Sollten Abweichungen festgestellt werden, werden die betreffenden Dienststellen gebeten, zu prüfen, ob dies gerechtfertigt ist, und falls dies festgestellt wird, bildet diese Begründung einen zentralen Teil des Dossiers. Die Tatsache, dass der Generaldirektor der GD HR die Anstellungsbehörde für Entscheidungen nach Artikel 16 ist, trägt auch dazu bei, die Gleichbehandlung aller ehemaligen Bediensteten unabhängig von ihrer Herkunfts-GD zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird die Kohärenz auch durch das Netzwerk der Ethikkorrespondenten sichergestellt, das sich regelmäßig trifft und diese Fragen erörtert.
Die Kommission hat bereits Schritte unternommen, um die Kohärenz bei der Umsetzung der ethischen Bestimmungen des neuen Statuts zu verbessern, insbesondere über das Netz der Ethikkorrespondenten und die im Oktober 2014 eingerichtete Website für die Zusammenarbeit im Bereich Ethik, und wird auch prüfen, ob die Entwicklung von Leitlinien für Dienste die Kohärenz weiter verbessern könnte.
e) Es sollte sichergestellt werden, dass die Prüfung der Anträge von Bediensteten durchgeführt wird, die keine direkten beruflichen Verbindungen zu dem betreffenden Beamten hatten. Es ist besonders wichtig, dieser Anforderung in Bezug auf hohe Beamte besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
In Nummer 42 des EO-Berichts heißt es: "Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass mit größtmöglicher Sorgfalt sichergestellt werden sollte, dass die Prüfung aller Anträge von Personen durchgeführt wird, die keine direkten beruflichen Beziehungen zum Antragsteller hatten. Der Bürgerbeauftragte räumt jedoch auch ein, dass dies in Bezug auf hohe Beamte schwierig sein kann."
Wie die Kommission bereits in ihrer früheren Antwort ausgeführt hat, sind die Ansichten der Generaldirektion „Ursprung“ nur eines der Elemente, die von der Anstellungsbehörde in ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigt werden. Stellungnahmen werden auch von nicht verbundenen Dienststellen, nämlich dem Generalsekretariat und dem Juristischen Dienst, abgegeben. Darüber hinaus wird der Gemischte Ausschuss in diesem Prozess konsultiert.
Die Ansichten der Generaldirektion Herkunft werden vorgelegt, um mögliche Zusammenhänge zwischen der neuen Tätigkeit und den in den letzten drei Dienstjahren in der Generaldirektion durchgeführten Arbeiten zu bewerten. Eine vollständige und ordnungsgemäße Analyse der dienstlichen Arbeit und der damit verbundenen Risiken wird am besten von der Generaldirektion/Dienststelle durchgeführt, die über das relevanteste Fachwissen verfügt. In Bezug auf ehemalige Führungskräfte wird eine zusätzliche Überprüfung beim Kabinett des für die betreffende Dienststelle zuständigen Kommissionsmitglieds vorgenommen.
Wie das EO-Team in den Dossiers gesehen haben wird, werden komplizierte Probleme, die während dieses Prozesses festgestellt wurden, ausführlich erörtert, insbesondere mit dem Generalsekretariat und dem Juristischen Dienst, die zu jedem Dossier im Zusammenhang mit einem Antrag nach Artikel 16 konsultiert werden. In diesem Zusammenhang wird das Untersuchungsteam darauf hingewiesen haben, dass es keineswegs der Fall ist, dass den Ansichten der Herkunfts-GD stets gefolgt wird.
Die Kommission erinnert schließlich daran, dass die EO festgestellt hat, dass in der überwiegenden Mehrheit der von ihren Dienststellen geprüften Fälle kein Interessenkonflikt nachgewiesen wurde.
f) Informieren Sie das Personal, dass es verpflichtet ist, sich bei der Annahme bestimmter Ernennungen oder Leistungen stets integer und diskret zu verhalten, erinnern Sie es daran, dass diese Verpflichtung nicht zeitlich begrenzt ist, und ergreifen Sie alle möglichen Maßnahmen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern, die diese Verpflichtung ignorieren, indem Sie ein problematisches Beschäftigungsangebot annehmen.
Die Kommission erinnert die Bediensteten regelmäßig an ihre Verpflichtungen. Alle Bediensteten, die aus dem Dienst ausscheiden, werden in ähnlicher Weise in einem spezifischen Ausscheidungsdokument an ihre Verpflichtungen erinnert. In den Beschlüssen der Anstellungsbehörde werden ehemalige Bedienstete an die Artikel des Statuts erinnert, an die sie nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst gebunden sind, d. h. an die Artikel 16, 17 und 19 sowie an Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Alle Ruhegehaltsempfänger werden auch durch regelmäßige Mitteilungen an ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Statuts erinnert.
In ihrer früheren Antwort hat sich die Kommission bereits mit der EO in Bezug auf die Dauer der Verpflichtungen, die insbesondere in Artikel 16 Absatz 1 des Statuts festgelegt sind, einverstanden erklärt. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass, wenn ein ehemaliger Bediensteter eine Tätigkeit nach mehr als zwei Jahren seines Ausscheidens aus dem Dienst aufnimmt und dies gegen seine Pflicht verstößt, sich gemäß Artikel 16 Absatz 1 integer und zurückhaltend zu verhalten, dies zu Disziplinarmaßnahmen führen kann.
Leitlinien für weitere Verbesserungen
Die Kommission geht davon aus, dass die folgende Empfehlung von der EO im Geiste der Zusammenarbeit und der Hilfsbereitschaft abgegeben wird, um das bestehende solide System weiter zu verbessern.
Der Bürgerbeauftragte schlägt der Kommission vor,
g) Identifizieren Sie die Generaldirektionen, die über Ethik- und Integritätskodizes verfügen sollten, und stellen Sie sicher, dass solche Kodizes eingeführt werden.
Viele Generaldirektionen und Dienststellen verfügen über spezifische Leitlinien im Bereich der Berufsethik. Die Kommission stimmt zu, dass solche Leitlinien in bestimmten Tätigkeitsbereichen eine nützliche zusätzliche veranschaulichende Rolle spielen, da sie den Bediensteten helfen können, besser zu verstehen, was ihre Verpflichtungen sind und was schwierige Situationen in einem bestimmten Tätigkeitssektor sein können. Sie sollen jedoch auf der Grundlage der von den Rechtsetzungsbehörden erlassenen Vorschriften Orientierungshilfen geben und dürfen dem Personal in keinem Fall weitergehende Verpflichtungen auferlegen. Die Kommission hält es für angemessen, die Entwicklung solcher spezifischen Ethik- und Integritätskodizes dem Ermessen der Generaldirektionen zu überlassen, die am besten in der Lage sind, die Notwendigkeit und den Inhalt solcher Kodizes zu beurteilen. Die Kohärenz der Kodizes wird dadurch gewährleistet, dass sie von der GD HR, dem Generalsekretariat und dem Juristischen Dienst genehmigt werden müssen.
h) Gegebenenfalls auch Anträge auf Arbeit außerhalb der Kommission auf der Grundlage von Generaldirektionen-spezifischen Ethik- und Integritätskodizes analysieren.
Dieser Vorschlag stützt sich auf Nummer 19 des EO-Berichts: „Wird ein Antrag auf Zulassung zur Aufnahme einer Beschäftigung von einem Beamten gestellt, der früher in einer GD mit einem Generaldirektionsspezifischen Kodex für Ethik und Integrität gearbeitet hat (siehe weiter unten und die Leitlinien unter Buchstabe h), sollte in der Entscheidung über den Antrag angegeben werden, ob der betreffende Kodex detailliertere und relevantere Regeln enthält und den Antrag auch auf der Grundlage dieser Regeln analysiert.“
Siehe Antwort auf Vorschlag g oben.
i) Verbesserung der Ethik- und Verhaltenswebsite der Kommission
Die Kommission aktualisiert und verbessert ihre Website „Ethik und Verhalten“ auf Europa laufend und wird diese Bemühungen intensivieren (siehe auch Antwort zu Buchstabe d).
j) Online-Veröffentlichung von DG-spezifischen Codes oder Leitlinien
Die Kommission wird prüfen, wie diese internen Kodizes und Leitlinien angemessen bekannt gemacht werden können, prüft aber noch, wie dies geschehen kann, um durch eine angemessene Veröffentlichung auf der Europa-Website für mehr Transparenz zu sorgen.
k) Online-Veröffentlichung in Bezug auf Beschlüsse über die Genehmigung von Anträgen hochrangiger Beamter auf Arbeit außerhalb der Kommission, i) den Namen des betreffenden leitenden Beamten, ii) Einzelheiten zu den Aufgaben, die dieser leitende Beamte in der Kommission wahrnimmt, iii) Einzelheiten zu den Aufgaben, die im Rahmen der neuen Tätigkeiten wahrzunehmen sind, und iv) die detaillierte Bewertung und die Schlussfolgerungen der Kommission (einschließlich etwaiger Bedingungen) in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte
Die Kommission ist derzeit dabei, über das geeignete Format, den Umfang und den Inhalt der jährlichen Informationen nachzudenken, die in der Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Statuts enthalten sein sollen. Zu diesem Zweck hat die Kommission Kontakt zu den anderen betroffenen Organen aufgenommen. Die Kommission nimmt daher die Standpunkte der EO zur Kenntnis und wird sie bei der Entwicklung des Formats der jährlichen Veröffentlichung berücksichtigen, kann jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine spezifischen Verpflichtungen eingehen. In diesem Zusammenhang müssen Datenschutzfragen umfassend berücksichtigt werden.
Sobald das System der Kommission in Kraft ist, wird die Kommission dem Bürgerbeauftragten gerne weitere Einzelheiten mitteilen.
l) Unterrichtung des Bürgerbeauftragten über jeden Fall, in dem außergewöhnliche und zwingende Datenschutzgründe die unter Buchstabe k genannte Veröffentlichung verhindern. Der Bürgerbeauftragte prüft und bewertet dann die Akte über die Entscheidung, die getroffen wurde, um es diesem hohen Beamten zu ermöglichen, außerhalb der Kommission zu arbeiten.
Die Kommission nimmt den Standpunkt des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis und wird bei der Gestaltung ihres Systems zur Veröffentlichung von Informationen prüfen, ob dies machbar ist.
Die Kommission verfügt über einen weiten Ermessensspielraum, um die Bewertungen vorzunehmen und Entscheidungen in diesem Bereich zu treffen. Die EO ist jedoch selbstverständlich berechtigt, Untersuchungen durchzuführen, wenn sie feststellt, dass es Gründe für den Verdacht eines möglichen Missstands in der Verwaltungstätigkeit gibt. Die Kommission wird uneingeschränkt zusammenarbeiten, wenn der Bürgerbeauftragte beschließt, ein Dossier im Rahmen einer Untersuchung zu prüfen.
m) Einrichtung eines zentralisierten Verzeichnisses der Bewerbungen von Bediensteten für Tätigkeiten außerhalb der Kommission und für die Bewertung von Interessenkonflikten bei neu eingestellten Bediensteten
Wie der EO bekannt ist, verfügt die Kommission über ein zentrales internes Instrument, das die Bearbeitung der Bewertungen von Ethikanfragen und der anschließenden Entscheidungen ermöglicht, die in die Personalakte des Antragstellers aufzunehmen sind. Dieses zentrale Verarbeitungswerkzeug wird schrittweise auf alle ethischen Anforderungen ausgeweitet und kann als einem Register gleichwertig angesehen werden. Weitere Entwicklungen sind im Zusammenhang mit der Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht vorgesehen.
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass der EO nicht beabsichtigt, ein solches Register öffentlich zu machen, und dass der EO der Auffassung ist, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden müssen.
n) Bei der Bewertung möglicher Interessenkonflikte neu eingestellter Mitarbeiter die Empfehlung der Bürgerbeauftragten gemäß den Buchstaben a bis f als Leitlinien heranziehen
Art. 11 Unterabsätze 3 und 4 des Statuts setzt bereits diese Empfehlungen der EO in Bezug auf die Notwendigkeit und die Art und Weise um, wie mögliche Interessenkonflikte bei der Einstellung neuer Bediensteter und sogar bei der Rückkehr aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen bewertet werden können. Für alle Bediensteten der Kommission werden die Bediensteten durch Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen regelmäßig an ihre Verpflichtungen erinnert.
o) Verwenden Sie die Empfehlung des Bürgerbeauftragten gemäß den Buchstaben a bis f, wenn Sie analysieren, ob das Verbot, dass leitende Mitarbeiter die Kommission verlassen, um Lobbyarbeit oder Interessenvertretung gegenüber der Kommission auszuüben, eingehalten wird.
Die Kommission wird im positiven Sinne die Durchführbarkeit der Empfehlung des Bürgerbeauftragten bei der Bewertung der Fälle prüfen, in denen es hohen Beamten untersagt ist, Lobbytätigkeiten auszuüben. In diesen Fällen trägt sie den unter den Buchstaben a bis f dargelegten Grundsätzen Rechnung.
(p) Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle künftigen Fälle die Politik widerspiegeln, dass die von den Beamten angebotenen Verpflichtungen zur Beseitigung von Interessenkonflikten ausdrücklich erwähnt und in der Akte analysiert werden.
Die Kommission hat bereits in ihrer früheren Antwort darauf hingewiesen, dass auf die von ihren ehemaligen Bediensteten angebotenen Verpflichtungen in den Beschlüssen der Anstellungsbehörde Bezug genommen wird.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Kommission begrüßt den Entwurf der EO-Empfehlung als wertvollen Beitrag zur Diskussion über Interessenkonflikte und die damit verbundene Sensibilisierung. Die Entscheidungen der Kommission sind begründet und gut dokumentiert. Gleichzeitig wird sie sich bemühen, ihr System zu verbessern, um insbesondere sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Vorschriften und Verfahren und deren Anwendung durch die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzanforderungen informiert wird.
[1] EO-Bericht, Ziff. 20