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Empfehlung zur Vorgehensweise der Asylagentur der Europäischen Union bei mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten in Griechenland (Fall 229/2024/AML)

Donnerstag | 02 Juli 2026

In dem Fall ging es darum, wie die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) mit Vorwürfen von Grundrechtsverletzungen bei ihren Tätigkeiten auf der griechischen Insel Samos umgegangen ist. Die Beschwerdeführer waren besorgt, dass die Art und Weise, wie Fallbearbeiter, die in den EUAA-Asylunterstützungsteams entsandt wurden, Interviews mit schutzbedürftigen Asylbewerbern führten, gegen EU-Recht verstieß und dass die EUAA dies versäumt hatte. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführer besorgt darüber, wie die EUAA mit den Berichten der Asylbewerber über Pushbacks umging.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EUAA zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht sichergestellt hatte, dass die in ihre Asyl-Unterstützungsteams entsandten Fallbearbeiter bereit waren, Interviews mit schutzbedürftigen Asylbewerbern ordnungsgemäß durchzuführen, auch in Bezug darauf, wie Indikatoren für Schwachstellen berücksichtigt werden können, wenn diese zum ersten Mal während der Asylbefragung auftreten. Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass die EUAA es versäumt hatte, schutzbedürftigen Asylbewerbern ein geeignetes Verfahren zur Meldung von Fehlern bei Befragungen zur Verfügung zu stellen und solche Berichte von der EUAA überprüfen zu lassen. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte, und richtete vier Empfehlungen an die EUAA, um die Mängel zu beheben.

Die Bürgerbeauftragte sandte diese Empfehlungen auch an ihre Amtskollegen des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten (ENO), um ihre Ansichten dazu einzuholen, wie die Einhaltung der Grundrechte in der Zusammenarbeit zwischen EUAA-Fallbearbeitern und nationalen Asylbeamten sichergestellt wird.

Darüber hinaus stellte die Bürgerbeauftragte erhebliche Mängel in Bezug auf die Art und Weise fest, wie die EUAA mit der Offenlegung der Erfahrungen der Asylbewerber mit Pushbacks während der Befragungen umging. Als die EUAA während der Untersuchung des Bürgerbeauftragten mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel begann, stellte sie keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, sondern unterbreitete stattdessen zwei Verbesserungsvorschläge.

Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer Mitteilung über die Bekämpfung hybrider Bedrohungen im Zusammenhang mit irregulärer Migration umgegangen ist (Fall 2030/2025/MIG)

Montag | 02 Februar 2026

Der Fall betraf eine stillschweigende Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer Mitteilung über die Instrumentalisierung der Migration durch Drittländer für politische Zwecke und über die Bekämpfung solcher „hybrider Angriffe“ zu gewähren.

Nach dem Eingreifen des Europäischen Bürgerbeauftragten erließ die Kommission eine ausdrückliche bestätigende Entscheidung. Sie gewährte umfassenden teilweisen Zugang zu mehreren Vermerken und einem Entwurf der Mitteilung, wobei nur personenbezogene Daten zurückgehalten wurden. Die Kommission weigerte sich jedoch, die Zusammenfassung einer dienststellenübergreifenden Schnellkonsultation offenzulegen, bei der die Herausgabe der Mitteilung erörtert worden war. Bei der Verweigerung des Zugangs zur „Fast-Track-Zusammenfassung“ stützte sich die Kommission auf die Notwendigkeit, das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen zu schützen, und auf die Notwendigkeit, ihre künftige Entscheidungsfindung in Bezug auf ähnliche Situationen zu schützen.

Auf der Grundlage der Prüfung der beschleunigten Zusammenfassung und unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums, über den die EU-Organe bei der Feststellung verfügen, ob das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen gefährdet ist, stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Entscheidung der Kommission, den Zugang zu verweigern, nicht offensichtlich falsch war. Das öffentliche Interesse, um das es geht, kann nicht durch ein anderes öffentliches Interesse ersetzt werden, das als wichtiger erachtet wird. Da die Ausnahme für internationale Beziehungen wirksam geltend gemacht worden sei, sei es für den Bürgerbeauftragten nicht erforderlich gewesen, die Stichhaltigkeit der Argumente der Kommission in Bezug auf den Schutz ihrer künftigen Entscheidungsfindung zu prüfen. Der Bürgerbeauftragte schloss daher die Untersuchung ab, in der kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde.

Beschluss über die Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten über die Unterstützung der Migrationssteuerung in Zypern zu gewähren (Rechtssache 789/2024/PVV)

Montag | 22 Dezember 2025

Der Beschwerdeführer forderte die Europäische Kommission auf, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten über die EU-Unterstützung für das Migrationsmanagement in Zypern zu gewähren. Die Kommission ermittelte vier Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Antrags fielen: zwei Sitzungsberichte, ein Briefing und ein Flash-Bericht, gewährten jedoch nur Zugang zu Teilen des Flash-Berichts. Mit der Verweigerung des Zugangs zu den anderen Dokumenten berief sich die Kommission auf Ausnahmen nach den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und argumentierte, dass die Verbreitung das öffentliche Interesse in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und die internationalen Beziehungen sowie ihre Entscheidungsprozesse beeinträchtigen könnte. Als die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung ("Bestätigungsantrag") nicht innerhalb der geltenden Frist beantwortete, wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung der impliziten Weigerung der Kommission ein, die angeforderten Dokumente (vollständig) offenzulegen, und das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten prüfte die fraglichen Dokumente. Auf der Grundlage der Kontrolle teilte die Bürgerbeauftragte der Kommission ihre vorläufige Auffassung mit, dass ein breiterer Zugang zu den Dokumenten gewährt werden könnte. Kurz nachdem die Bürgerbeauftragte ihre vorläufige Stellungnahme übermittelt hatte, nahm die Kommission ihre bestätigende Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zugang an, in der sie ihren ursprünglichen Standpunkt bestätigte und jeden weiteren Zugang verweigerte. Die Bürgerbeauftragte ersuchte um ein Treffen zwischen ihrem Untersuchungsteam und Vertretern der Kommission, um weitere Erläuterungen zum Standpunkt der Kommission zu erhalten.

Die Bürgerbeauftragte bedauerte, dass die Kommission im Zuge ihrer Untersuchung keinen breiteren Zugang zu den Sitzungsberichten und dem Briefing gewährt habe. Da die Kommission ihren Standpunkt in der bestätigenden Entscheidung und während des Treffens mit dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten bestätigte, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Verfolgung der Angelegenheit im Zusammenhang mit diesem Fall keinen Zweck erfüllen würde. Die Bürgerbeauftragte erwartet jedoch, dass die Kommission ihre detaillierte Bewertung berücksichtigt, wenn sie sich mit künftigen Anträgen der Öffentlichkeit auf Zugang zu Briefings und Sitzungsberichten wie den in Rede stehenden befasst.

Beschluss darüber, wie die Europäische Kommission die Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit EU-Mitteln überwacht, die Griechenland für das Grenzmanagement gewährt wurden (Fall 1418/2023/VS)

Donnerstag | 11 September 2025

Der Fall betraf die Frage, wie die Europäische Kommission die Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit EU-Mitteln gewährleistet, die Griechenland für das Grenzmanagement gewährt wurden. Die Beschwerdeführer, mehrere Nichtregierungsorganisationen, äußerten Bedenken, dass die Kommission es versäumt habe, die von der EU finanzierten Grenzmanagementtätigkeiten vor dem Hintergrund anhaltender Vorwürfe schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die griechischen Behörden wirksam zu überwachen und zu bewerten.

Im Rahmen der Untersuchung wurden Bereiche ermittelt, die die Kommission angehen sollte, um die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Grundrechte in diesem Bereich zu verbessern. Da die Kommission derzeit jedoch in einem der Einzelfälle mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen, die in dieser Untersuchung aufgeworfen wurden, auf einen Abschlussbericht der griechischen Behörden wartet und nun auch die Ausgaben Griechenlands im Rahmen des betreffenden Programms bewerten wird, schloss der Bürgerbeauftragte den Fall ab und stellte fest, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren. Dennoch unterbreitet sie der Kommission einige Vorschläge, um die im Laufe der Untersuchung festgestellten Probleme anzugehen.

Insbesondere forderte die Bürgerbeauftragte die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien für die Bewertung der Einhaltung der Grundrechte während der gesamten Programmdurchführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf die damit verbundene „Ermöglichungsbedingung“ für den Zugang zu Mitteln. Als Teil dieser Leitlinien sollte die Kommission Kriterien festlegen, um festzustellen, unter welchen Umständen sie EU-Mittel wegen Nichteinhaltung der Grundrechte und der damit verbundenen Finanzierungsbedingung einbehalten oder aussetzen wird, und diese Kriterien veröffentlichen. Bei ihrer Bewertung glaubwürdiger Beschwerden über Grundrechtsverletzungen und des griechischen Gesamtprogramms sollte die Kommission prüfen, ob Griechenland weiterhin die Grundrechtsbedingung im Zusammenhang mit den betreffenden Fonds erfüllt. Die Bürgerbeauftragte machte auch Vorschläge zur Transparenz des Überwachungsprozesses und zu Maßnahmen zur Stärkung der Einbeziehung der Zivilgesellschaft.

 

Beschluss über die Weigerung der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Aufnahmebedingungen in mehreren zyprischen Migrationsmanagementeinrichtungen zu gewähren (Fall 724/2024/AML)

Dienstag | 25 Februar 2025

Der Fall betraf die Weigerung der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), der Öffentlichkeit Zugang zu 74 Dokumenten im Zusammenhang mit Aufnahmebedingungen in mehreren zyprischen Migrationsmanagementeinrichtungen zu gewähren. Bei der Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit stützte sich die EUAA auf drei Ausnahmen, die in den EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten festgelegt sind, nämlich die Notwendigkeit, das öffentliche Interesse in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, personenbezogene Daten und ihren Entscheidungsprozess zu schützen.

Auf der Grundlage der Prüfung der streitigen Dokumente war der Bürgerbeauftragte nicht von den Argumenten der EUAA überzeugt, dass eine weite Verbreitung den Schutz der geltend gemachten Interessen (ernsthaft) beeinträchtigen würde. Die Bürgerbeauftragte unterbreitete einen Lösungsvorschlag, in dem sie die EUAA aufforderte, ihren Standpunkt zu dem Antrag zu überdenken, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den fraglichen Dokumenten erheblich zu verbessern.

Die EUAA akzeptierte den Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten und gewährte dem Beschwerdeführer breiten Zugang zu 64 der 74 Dokumente. Die Bürgerbeauftragte begrüßte die positive Reaktion der EUAA auf ihren Lösungsvorschlag und schloss die Untersuchung ab.