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Beschluss in der Sache 1874/2013/MG über mutmaßliche Unregelmäßigkeiten in einem Ausschreibungsverfahren der Europäischen Kommission

Montag | 29 August 2016

Der Beschwerdeführer ist ein IT-Unternehmen, das an einer Ausschreibung der Kommission teilgenommen hat. Die Kommission forderte alle Bieter auf, zwei Fallstudien zu erstellen, um ihre technischen Fähigkeiten bewerten zu können.

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass eine der Fallstudien einer kürzlich von einer EU-Agentur durchgeführten Ausschreibung sehr ähnlich sei. Dies habe den Unternehmen, die diese Ausschreibung gewonnen hätten, einen Wettbewerbsvorteil im Rahmen der Ausschreibung der Kommission verschafft. Der Beschwerdeführer beanstandete auch die Entscheidung der Kommission, die Namen der Personen, die die Vorschläge für die Kommission bewertet hatten, nicht offenzulegen.

Im Anschluss an ihre Untersuchung kam die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens durch die Kommission dem erfolgreichen Bieter keinen Wettbewerbsvorteil verschafft habe. In Bezug auf die Offenlegung der Namen der Bewerter schlägt der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission erwägt, solche Namen in Zukunft freizugeben.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2384/2011/AN gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung

Dienstag | 17 Juli 2012

Der Beschwerdeführer war Gegenstand einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Das OLAF gab Einzelheiten über das Ergebnis seiner Untersuchung an Dritte weiter, die in einem Presseartikel im Land des Beschwerdeführers veröffentlicht wurden. Nach Auffassung des Europäischen Datenschutzbeauftragten verstößt die Offenlegung gegen die EU-Datenschutzvorschriften. In der Folge forderte der Beschwerdeführer das OLAF auf, ein Fehlverhalten bei der Offenlegung der personenbezogenen Daten zuzugeben und sich dafür zu entschuldigen.

Das OLAF lehnte dies zunächst ab. Im Anschluss an die Untersuchung des Bürgerbeauftragten sandte er jedoch ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er sein Bedauern darüber zum Ausdruck brachte, dass er in seinem Fall nicht im Einklang mit den Datenschutzvorschriften gehandelt hatte, und sich bei ihm entschuldigte. Obwohl der Beschwerdeführer mit der Entschuldigung nicht zufrieden war, vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass er der Forderung des Beschwerdeführers entsprochen habe, und kam daher zu dem Schluss, dass es für ihn keinen Grund gebe, weitere Untersuchungen der Beschwerde durchzuführen.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 3052/2008/(BB)FOR gegen die Europäische Kommission

Donnerstag | 19 August 2010

Im März 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission eine Beschwerde über mutmaßliche Verstöße Finnlands gegen die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ein. Sie beschwerte sich bei der Kommission darüber, dass eine finnische Gemeinde sensible personenbezogene Daten über ihre Tochter auf einer kommunalen Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Kommission habe ihre Beschwerde nicht ordnungsgemäß untersucht und ihr zu Unrecht den Zugang nach der Verordnung 1049/2001 zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Untersuchungen der Kommission verweigert.

In Bezug auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor dem Gerichtshof Klage gegen Finnland erheben sollte, erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass Artikel 258 AEUV in der Regel nur dann Anwendung findet, wenn eine gegen das EU-Recht verstoßende Verwaltungspraxis kohärenter und allgemeiner Art ist. Ferner kann ein Mitgliedstaat nicht unter Anwendung von Art. 258 AEUV vor den Gerichtshof gebracht werden, wenn er seine Verwaltungspraxis bereits vor der Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an ihn mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht hat. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten mit, dass die finnischen Leitlinien für Kommunalbehörden im März 2008 geändert wurden, um das Recht der Kommunalbehörden auf Datenschutz besser zu schützen. Da die derzeitigen Leitlinien der lokalen Gebietskörperschaften offenbar mit den Datenschutzvorschriften im Einklang stehen, hat die Kommission keinen Grund, Finnland anzuklagen. Der Bürgerbeauftragte begrüßte die Tatsache, dass die Kommission den Fall angesichts der laufenden Rechtsstreitigkeiten vor den finnischen Gerichten in Bezug auf die zugrunde liegende Frage weiterhin überwachte.

Der Bürgerbeauftragte stellte daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung fest, dass die Kommission die Beschwerde nicht ordnungsgemäß untersucht habe.

In Bezug auf die angebliche unrechtmäßige Weigerung, dem Beschwerdeführer Zugang zu Dokumenten zu gewähren, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission während seiner Untersuchung beschlossen habe, dem Beschwerdeführer Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren. Die Behauptung und das Vorbringen wurden somit von der Kommission beigelegt.