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Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde Nr. 2302/2013/DK gegen die Europäische Kommission
Freitag | 17 April 2015
Der Beschwerdeführer behauptete, die Europäische Kommission habe ihre Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten, nicht ausreichend begründet.
Die Bürgerbeauftrage forderte die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung des Falls auf, weitere Informationen zu ihrer Entscheidung vorzulegen. Die Kommission erklärte daraufhin ihre Position. Die Bürgerbeauftrage kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen kohärent, ausreichend und angemessen sind. Sie schloss daher den Fall und befand, dass keine Missstände in der Verwaltung vorlagen.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung der Beschwerde 1184/2012/(ER)PMC gegen die Europäische Kommission
Dienstag | 15 April 2014
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine italienische Fluggesellschaft, die im Dezember 2003 bei der Kommission eine Beschwerde wegen mutmaßlich rechtswidriger staatlicher Beihilfen einreichte, die einer ihrer Wettbewerber für die von und zu einem Regionalflughafen in Italien durchgeführten Flüge erhalten hatte. Im September 2007 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV gegen Italien ein. Unzufrieden mit der Verzögerung, mit der die Kommission eine Entscheidung über ihre Beschwerde über staatliche Beihilfen getroffen hat, wandte sich der Beschwerdeführer im Juni 2012 an den Bürgerbeauftragten.
In ihrer Stellungnahme brachte die Kommission vor, dass die Dauer der Untersuchung im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Bei der Beurteilung des vorliegenden Antrags seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie die Komplexität der Angelegenheit, der sich immer wieder ändernde Umfang der Untersuchung, der bevorstehende Erlass neuer Luftverkehrsleitlinien sowie die Notwendigkeit, verschiedene Studien in Auftrag zu geben und mehrere in englischer Sprache eingereichte Dokumente ins Italienische zu übersetzen.
Bei ihrer Beurteilung des Falles war die Bürgerbeauftragte von den Argumenten der Kommission nicht überzeugt und stellte fest, dass es etwa zehn Jahre her war, seit der Beschwerdeführer seine Beschwerde über staatliche Beihilfen eingereicht hatte. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die Kommission es versäumt habe, eine rechtzeitige Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers über staatliche Beihilfen zu treffen, und legte daher einen Empfehlungsentwurf vor. Sie ersuchte die Kommission, so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2014 über die Beschwerde des Beschwerdeführers über staatliche Beihilfen zu entscheiden.
Die Kommission stimmte anschließend den „Hauptpunkten“des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten zu, forderte den Bürgerbeauftragten jedoch auf, die Frist für den Abschluss seiner Bewertung bis zum 31. Oktober 2014 zu verlängern, da dies es ihm ermöglichen würde, seine Bewertung auf der Grundlage der neuen Luftverkehrsleitlinien, die am 20. Februar 2014 angenommen wurden, abzuschließen. Der Bürgerbeauftragte war jedoch nicht von dem von der Kommission angeführten Grund überzeugt, da die Kommission i) sich seit etwa zehn Jahren mit der Beschwerde des Beschwerdeführers über staatliche Beihilfen befasse und ii) auch über gründliche Kenntnisse der Leitlinien verfüge, da sie diese selbst ausgearbeitet und angenommen habe. Der Bürgerbeauftragte bedauerte daher, dass die Kommission diese Gelegenheit nicht genutzt hat, um diesen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beheben. Ungeachtet dessen räumte die Bürgerbeauftragte ein, dass die Aussicht auf ein endgültiges Ergebnis bis Ende Oktober 2014 einige Fortschritte darstellte. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen nicht die Einhaltung der vom Bürgerbeauftragten empfohlenen Frist bis zum 30. Juni 2014 beantragte, sah der Bürgerbeauftragte keine Notwendigkeit für weitere Untersuchungen. Da sich die Kommission bei der Beschwerdeführerin für die Verzögerung entschuldigt hatte, schloss sie den Fall ab.
Entwurf einer Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in ihrer Untersuchung der Beschwerde 1184/2012/(ER)PMC gegen die Europäische Kommission
Freitag | 06 Dezember 2013
Förderfähigkeit der Forschungskosten im Rahmen i) des 6. und 7. Forschungsrahmenprogramms und ii) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Dienstag | 19 November 2013
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2411/2011/OV gegen die Europäische Kommission
Dienstag | 12 November 2013
Zur Bearbeitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Spanien durch die Kommission
Mittwoch | 03 Juli 2013
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 295/2012/MMN gegen die Europäische Kommission
Mittwoch | 26 Juni 2013
Konsultationsdokument, das nur in einer Amtssprache der EU veröffentlicht wurde; Begründungen im Zusammenhang mit der Dringlichkeit der Konsultation; Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess der EU
Donnerstag | 11 Oktober 2012
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 640/2011/AN gegen die Europäische Kommission
Donnerstag | 04 Oktober 2012
Der Beschwerdeführer, ein spanischer Rechtsanwalt, beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, dass die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation nur in englischer Sprache veröffentlicht habe.
Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung nicht nur in Bezug auf die mangelnde Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer genannten speziellen Konsultation in anderen Sprachen als Englisch ein, sondern auch in Bezug auf die allgemeine Frage der Sprachenpolitik der Kommission in öffentlichen Konsultationsverfahren. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, dass nur sehr wenige öffentliche Konsultationen in allen Amtssprachen der EU durchgeführt wurden. Darüber hinaus gab es kein vorhersehbares Sprachmuster, da mehrere an die breite Öffentlichkeit gerichtete Konsultationen in einer oder einer sehr begrenzten Anzahl von Sprachen durchgeführt wurden. Dabei handelte es sich um Missstände in der Verwaltungstätigkeit.
Der Bürgerbeauftragte legte der Kommission den Entwurf einer Empfehlung vor, wonach sie alle ihre Konsultationen in allen Amtssprachen der EU veröffentlichen oder den Bürgern auf Anfrage eine Übersetzung zur Verfügung stellen sollte. Er empfahl der Kommission ferner, klare, objektive und vernünftige Leitlinien für die Verwendung der Sprachen des Vertrags in ihren öffentlichen Konsultationen auszuarbeiten, die den Bürgern bekannt gemacht werden sollten.
Die Kommission lehnte den ersten Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten ab. Was die zweite betrifft, so nahm sie die Bemerkungen des Bürgerbeauftragten zu Unstimmigkeiten bei der Verwendung der Amtssprachen zur Kenntnis und verpflichtete sich, auf eine kohärentere Sprachenpolitik in Bezug auf öffentliche Konsultationen hinzuarbeiten. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Kommission seine Empfehlungsentwürfe nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Da das Europäische Parlament soeben eine Entschließung zum Thema „Öffentliche Konsultationen und ihre Verfügbarkeit in allen EU-Sprachen“ angenommen hatte, in der der Anwendungsbereich der Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten behandelt wurde, hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen. Damit schloss er die Untersuchung mit einer kritischen Bemerkung ab. Der Bürgerbeauftragte unterrichtete das Parlament über seine Entscheidung, so dass sie bei der Bewertung der Reaktion der Kommission auf ihre Entschließung durch das Parlament berücksichtigt werden konnte.
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 930/2010/(ANA)CK gegen die Europäische Kommission
Freitag | 27 April 2012
Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 930/2010/(ANA)CK gegen die Europäische Kommission
Der Beschwerdeführer beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, dass sich die Europäische Kommission nicht angemessen mit seiner Vertragsverletzungsbeschwerde befasst habe, in der er behauptete, dass Zypern gegen EU-Recht verstoßen habe, indem es ihn aufgefordert habe, bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens zwei Steuern zu zahlen. Er argumentierte, dass eine der Steuern eine "Verbrauchsteuer"darstelle.
Im März 2011 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung und forderte die Kommission auf, die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Zypern erneut zu prüfen. In ihrer Antwort auf den Vorschlag teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie Zypern am 7. April 2011 ein Aufforderungsschreiben übermittelt habe, in dem sie darauf hinwies, dass eine der Steuern nicht vollständig mit Artikel 110 AEUV im Einklang stehe. Sie fügte hinzu, dass sie derzeit einen weiteren Aspekt der zyprischen Rechtsvorschriften zur Kraftfahrzeugbesteuerung im Rahmen einer älteren Rechtssache (Rechtssache 2005/4093) prüft. Die Kommission erklärte weiter, dass sie den Beschwerdeführer über alle weiteren Maßnahmen, die sie in diesen Fällen ergreifen werde, auf dem Laufenden halten werde.
Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind, da die Kommission offenbar die in der Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgeworfenen inhaltlichen Fragen angemessen berücksichtigt. Um die Kommission bei der weiteren Verbesserung ihrer Verfahren zu unterstützen, machte der Bürgerbeauftragte zwei weitere Bemerkungen.
Zur Bearbeitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Spanien durch die Kommission
Donnerstag | 23 Februar 2012
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 1827/2009/(ANA)CK gegen die Europäische Kommission
Dienstag | 14 Februar 2012
Zusammenfassung der Entscheidung über die Beschwerde 1827/2009/(ANA)CK (vertraulich) gegen die Europäische Kommission
Ein griechischer Staatsangehöriger reichte bei der Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde ein, mit der er u. a. geltend machte, dass Griechenland gegen die Richtlinie 83/183/EWG des Rates über Steuerbefreiungen bei der dauerhaften Einfuhr von persönlichem Eigentum natürlicher Personen aus einem Mitgliedstaat verstoßen habe.
Im Juli 2009 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Bürgerbeauftragten, dass die Kommission seine Vertragsverletzungsbeschwerde nicht angemessen bearbeitet habe. Insbesondere habe die Kommission dadurch, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die fraglichen griechischen Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen, die einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des griechischen Obersten Verwaltungsgerichts, die im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden seien, nicht berücksichtigt.
Im Februar 2011 unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung, in dem er die Kommission aufforderte, die Vertragsverletzungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Griechenland erneut zu prüfen. In ihrer Antwort auf den Vorschlag bekräftigte die Kommission, dass sie in Bezug auf die bei ihr eingereichte Beschwerde sorgfältig gehandelt habe.
Der Bürgerbeauftragte bedauerte die abrupte Art und Weise, in der die Kommission die Argumente des Beschwerdeführers zurückwies. Dennoch wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer ihn in einer späteren Mitteilung über die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts Griechenlands informiert habe. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass es nach der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts Griechenlands für die Kommission keinen praktischen Zweck gebe, eine Vertragsverletzungsklage gegen Griechenland wegen der Erhebung der fraglichen Steuer zu erheben. In diesem Zusammenhang wurden die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer über die korrekte Auslegung der griechischen Steuervorschriften stumm. Der Bürgerbeauftragte war zwar nicht davon überzeugt, dass die Kommission auf die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertragsverletzungsbeschwerde sorgfältig reagierte, schloss den Fall jedoch mit der Feststellung ab, dass keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren.
Förderfähigkeit der Forschungskosten im Rahmen i) des 6. und 7. Forschungsrahmenprogramms und ii) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
Montag | 23 Januar 2012
Entwurf einer Empfehlung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu seiner Untersuchung der Beschwerde 640/2011/AN gegen die Europäische Kommission
Donnerstag | 24 November 2011
Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2403/2008/OV gegen die Europäische Kommission
Montag | 17 Oktober 2011
Am 27. September 2007 beschwerte sich der Beschwerdeführer, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der niederländisches Arbeitslosengeld erhält, bei der Kommission über eine angebliche diskriminierende Praxis der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für den Südwesten Deutschlands gegen Nichtdeutsche in Bezug auf die Befreiung von Fernseh- und Hörfunkgebühren. Nach dem Eingreifen des Bürgerbeauftragten übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer im Dezember 2007 und im Juli 2008 zwei Antworten. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch keine inhaltliche Antwort erhalten hatte, beschwerte er sich im Juli 2008 erneut beim Bürgerbeauftragten. Er machte geltend, die Kommission habe seine Beschwerde vom 27. September 2007 sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materieller Hinsicht nicht ordnungsgemäß behandelt.
In der Sache erläuterte die Kommission in ihrer Stellungnahme, dass das vom Beschwerdeführer bezogene niederländische Arbeitslosengeld (das nicht bedürftigkeitsgeprüft ist) nicht mit der deutschen Leistung vergleichbar sei, die seinen Empfängern eine Befreiung von den Fernseh- und Hörfunkgebühren in Deutschland berechtige (und die bedürftigkeitsgeprüft sei). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass kein Verstoß gegen die EU-Vorschriften über den freien Personenverkehr vorliegt. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluss, dass die Kommission die in diesem Fall aufgetretenen inhaltlichen Fragen zu Recht analysiert und erläutert zu haben scheint und daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat.
In Bezug auf das Verfahren machte die Kommission geltend, dass sie den Fall innerhalb einer angemessenen Frist behandelt und den Beschwerdeführer über ihre Schlussfolgerung unterrichtet habe, dass kein Verstoß vorliege. Der Bürgerbeauftragte stellte zunächst fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers drei Mal von einer Dienststelle der Kommission auf eine andere übertragen wurde, bevor sie bearbeitet wurde. Er kam zu dem Schluss, dass die Kommission die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht nicht eingehalten habe, insbesondere in Bezug auf i) die Registrierung von Beschwerden, ii) die Übermittlung einer Empfangsbestätigung und iii) die Einstellung des Verfahrens. Er richtete daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, i) anzuerkennen, dass sie die Mitteilung nicht eingehalten hat, ii) sich für diese Unterlassung zu entschuldigen und iii) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie der Mitteilung bei künftigen Fällen nachkommt.
Die Kommission räumte ein, dass sie die Nummern 3 und 4 der Mitteilung nicht eingehalten habe, und entschuldigte sich dafür, dass sie dies nicht getan habe. Sie hat jedoch nicht ausdrücklich anerkannt, dass sie Punkt 10 der Mitteilung nicht eingehalten hat. Sie hat sich auch nicht dafür entschuldigt, dass sie dies nicht getan hat. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass sein Empfehlungsentwurf von der Kommission teilweise akzeptiert wurde. In Bezug auf den dritten Teil des Empfehlungsentwurfs stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass er in der Zwischenzeit eine Initiativuntersuchung zum Verhältnis zwischen dem neuen EU-Pilot und den in der Mitteilung dargelegten Verfahrensgarantien eingeleitet habe. Er kam daher zu dem Schluss, dass keine weiteren Untersuchungen in dieser Angelegenheit gerechtfertigt seien.