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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 2411/2011/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2411/2011/OV - Geöffnet am Montag | 23 Januar 2012 - Entscheidung vom Dienstag | 12 November 2013 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die vorliegende Beschwerde von X betraf angebliche Unstimmigkeiten zwischen der Politik der Europäischen Kommission in Bezug auf die Bewertung der förderfähigen Forschungskosten im Rahmen des Sechsten und Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP6 und RP7)[1] und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)[2][3]. Der Beschwerdeführer gab an, dass diese Unstimmigkeiten den Interessen flämischer Universitäten und ähnlicher Einrichtungen, die EU-Mittel für Forschungsprojekte erhalten, schaden.
2. Das belgische Steuerrecht sieht eine professionelle Quellensteuer ("bedrijfsvoorheffing"oder "précompte professionnel") vor. Die Unternehmen halten diese Steuer von den Gehältern ab, die an ihre Mitarbeiter gezahlt werden, und zahlen den Betrag direkt an die belgische Staatskasse. Auf der Grundlage von Artikel 275/3 des belgischen Einkommensteuergesetzes (BITC) sind Universitäten und ähnliche Einrichtungen jedoch von der Zahlung von 75 % der Quellensteuer auf die an Postdoktoranden zu zahlenden Gehälter befreit. Die vorliegende Beschwerde betrifft die Frage, ob die steuerbefreite Quellensteuer als förderfähige Forschungskosten im Rahmen der Rahmenprogramme und des EFRE angesehen werden könnte.
3. Flämische Hochschulen werden sowohl im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme als auch im Rahmen des EFRE gefördert. In ihren Beziehungen zu den für Bildung zuständigen belgischen Regionalbehörden stellten sowohl die GD REGIO als auch die GD RTD die Frage, ob es sich bei der steuerbefreiten Quellensteuer um echte Forschungskosten handelte (wenn es sich um echte Forschungskosten handelte, wären sie förderfähige Kosten). Insbesondere vertrat die GD REGIO die Auffassung [4], dass der steuerbefreite Teil der Quellensteuer nicht unter die Definition der „förderfähigen Kosten“ fällt. Um förderfähig zu sein, müssten die Ausgaben tatsächlich und definitiv vom Begünstigten getragen und tatsächlich gezahlt werden, was bei der steuerbefreiten Quellensteuer nicht der Fall sei (nach Ansicht der GD REGIO war die steuerbefreite Quellensteuer lediglich ein "Anreiz" für die Forschung [5], der vom Arbeitgeber zur Finanzierung anderer als der aus dem EFRE geförderten Forschungstätigkeiten beibehalten werde).
4. Dagegen vertrat die GD RTD die Auffassung, dass es sich bei der steuerbefreiten Quellensteuer um "förderfähige Kosten" im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme handelt [6].
5. Am 30. September 2011 wandte sich die Anwaltskanzlei, die den Beschwerdeführer vertritt, schriftlich an den Generaldirektor der GD REGIO und fragte, warum sich die Positionen der GD RTD und der GD REGIO in Bezug auf die Förderfähigkeit der Forschungskosten unterschieden. Sie verwies auf das Auslegungsgesetz vom 21. Dezember 2009 (siehe Fußnote 5) und darauf, dass die GD RTD in der Folge die steuerbefreiten Beträge als förderfähige Kosten akzeptiert habe. In diesem Zusammenhang ersuchte sie auch darum, über die Rechtsgrundlage für diese unterschiedliche Behandlung der Kosten unterrichtet zu werden.
6. Am 11. November 2011 antwortete die GD REGIO und bestätigte ihren früheren Standpunkt. Zur Rechtsgrundlage erläuterte die GD REGIO, dass gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Allgemeinen EFRE-Verordnung 1083/2006 [7] folgende Ausgaben förderfähig sind: i) sie muss mit den nationalen Förderfähigkeitsregeln im Einklang stehen; ii) sie muss durch Rechnungen oder gleichwertige Belege hinreichend begründet sein; und iii) im Falle von Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus EU-Mitteln den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben ohne Sachleistungen nicht übersteigen. Darüber hinaus sieht Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung vor, dass die Verwaltungsbehörde überprüft, ob die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden. Die GD REGIO kam zu dem Schluss, dass sich aus den vorstehenden Vorschriften ergibt, dass die Ausgaben nachprüfbar sein müssen, d. h., dass sie getätigt und tatsächlich gezahlt wurden und dass der Betrag durch Rechnungen oder andere Belege gerechtfertigt sein muss. Da die Befreiung der Forscher von der Quellensteuer im Wesentlichen eine Verringerung der Kosten des Arbeitgebers darstelle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgaben im Rahmen der Durchführung des Projekts entstanden und/oder gezahlt worden seien. Sie kommt daher nicht für eine EFRE-Förderung in Betracht. In Bezug auf den Unterschied zwischen ihr und der GD RTD erklärte die GD REGIO, dass die Durchführungsinstrumente der Projekte der Forschungsrahmenprogramme ihren eigenen Förderfähigkeitsregeln entsprechen, während die Finanzierung durch den EFRE in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geregelt ist.
7. Unzufrieden mit der obigen Antwort wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten.
Gegenstand der Untersuchung
Zum Vorwurf
8. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem Vorwurf ein, die Kommission habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Kohärenz verstoßen, als sie Forschungskosten, die von der belgischen Quellensteuer befreit waren, als nicht förderfähig für EFRE-Mittel betrachtete, wodurch diese Kosten im Vergleich zu ihrer Behandlung im Rahmen des Sechsten und Siebten Forschungsrahmenprogramms unterschiedlich behandelt wurden.
Die Untersuchung
9. Die Beschwerde wurde am 1. Dezember 2011 eingereicht. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme vom 22. Mai 2012. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission am 25. Juni 2012.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Mutmaßlicher Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Kohärenz
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
10. Zur Stützung seiner Behauptung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er zunächst Informationen von den zuständigen Stellen erhalten habe, insbesondere über die Website der Verwaltungsbehörde des flämischen EFRE-Programms (EFRO), wonach der steuerbefreite Teil der professionellen Quellensteuer zuschussfähige Kosten im Rahmen des EFRE sei. Sie wies darauf hin, dass ihr anschließend mitgeteilt wurde, dass diese Kosten nicht förderfähig seien. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass die Fördervoraussetzungen des Sechsten und Siebten Forschungsrahmenprogramms und des EFRE nahezu identisch seien und dass daher die Förderfähigkeit der betreffenden Kosten im Rahmen beider Regelungen gleich sein sollte.
11. In Bezug auf die angebliche Verletzung des berechtigten Vertrauens des Beschwerdeführers wies die Kommission zunächst darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht von der Kommission, sondern von den "zuständigen Stellen", von denen sie annahm, dass sie die Verwaltungsbehörde des flämischen EFRE-Programms seien, auf eine Änderung der Position hingewiesen habe. Die GD REGIO habe ihren Standpunkt zur Nichtförderfähigkeit nicht geändert. Die Kommission wies darauf hin, dass sie ihren Standpunkt mehrfach gegenüber verschiedenen Parteien wiederholt und wiederholt, zuletzt in ihrem Schreiben vom 11. November 2011, begründet habe. Die Kommission habe daher nicht verstanden, welche berechtigten Erwartungen der Beschwerdeführer an die Maßnahmen der Kommission habe.
12. Die Kommission argumentierte, dass etwaige berechtigte Erwartungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden bestünden, da das EFRE-Programm gemeinsam von der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten verwaltet werde. Berechtigte Erwartungen, die sich aus den Maßnahmen der Verwaltungsbehörde des flämischen EFRE-Programms ergeben, würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterhält die Kommission Beziehungen zum Mitgliedstaat und nicht zu seinen Regionen. Nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung haben Begünstigte der aus dem EFRE kofinanzierten Projekte, z. B. Hochschulen, Kontakte und Rechtsbeziehungen zu den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht direkt zur Kommission.
13. Die Kommission schloss diesen Aspekt ihrer Stellungnahme mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein berechtigtes Vertrauen dreifach seien. Erstens müssen präzise, unbedingte und übereinstimmende Zusicherungen aus zugelassenen und zuverlässigen Quellen stammen und der betroffenen Person von den EU-Behörden gegeben werden. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei der Person, an die sie gerichtet sind, ein berechtigtes Vertrauen zu wecken. Drittens müssen die abgegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen [8]. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, da die GD REGIO in dieser Angelegenheit einen gemeinsamen und ständigen Standpunkt vertreten hatte. Die Kommission habe daher kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers geweckt. Der Beschwerdeführer hätte das Problem stattdessen gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 [9] gegenüber dem Mitgliedstaat zur Sprache bringen müssen.
14. Die Kommission antwortete sodann auf das Argument des Beschwerdeführers, dass die GD REGIO und die GD RTD in Bezug auf die Förderfähigkeit der steuerbefreiten beruflichen Quellensteuer widersprüchlich seien.
15. Erstens wies die Kommission darauf hin, dass es keine Verpflichtung gibt, in verschiedenen Politikbereichen dieselben Förderfähigkeitsregeln anzuwenden. Er stellte fest, dass es Sache des EU-Gesetzgebers ist, die Förderfähigkeitsregeln für jedes Ausgabenprogramm im Einklang mit den verfolgten politischen Zielen festzulegen.
16. Zweitens stellte die Kommission fest, dass, selbst wenn die allgemeinen Grundsätze für die Förderfähigkeit der Kosten weitgehend vergleichbar sind, Unterschiede bei den Durchführungsbestimmungen für die Forschungsrahmenprogramme und den EFRE bestehen.
17. Zum einen unterliegen aus dem EFRE förderfähige Projekte den Verordnungen 448/2004 [10] und 1083/2006 für die Programmplanungszeiträume 2000-2006 bzw. 2007-2013. Die Anforderungen für die beiden Programmplanungszeiträume änderten sich nicht: Steuern und Abgaben (insbesondere direkte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Kofinanzierung durch die Strukturfonds ergeben, stellen keine förderfähigen Ausgaben dar, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig vom Endbegünstigten oder einzelnen Empfänger getragen [11]. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen förderfähige Ausgaben tatsächlich gezahlt werden. Daher kommt für beide Programmplanungszeiträume der befreite Teil der belgischen Quellensteuer nur dann für eine Kofinanzierung aus dem EFRE in Betracht, wenn er dem Begünstigten später endgültig für dasselbe kofinanzierte EFRE-Projekt entstanden ist.
18. Dagegen unterliegt der EU-Haushalt, der im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme zur Verfügung steht, gemäß Artikel 53 Buchstabe a der Haushaltsordnung der zentralen Mittelverwaltung [12]. Die Kommission führt ihre Haushaltsvollzugstätigkeiten ohne Einbeziehung oder Übertragung der Zuständigkeit auf die Mitgliedstaaten oder Behörden von Drittländern aus, in denen die Empfänger von Unionsmitteln niedergelassen sind („direkte zentrale Mittelverwaltung“). Die Durchführungsinstrumente dieser Projekte des Rahmenprogramms haben ihre eigenen Förderfähigkeitsregeln: Forschungsprojekte im Rahmen des RP6 unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 [13], während Projekte im Rahmen des RP7 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 [14] unterliegen.
19. Spezifische Förderfähigkeitsregeln sind in Artikel II.19 der RP6-Finanzhilfevereinbarung und in Artikel II.14 der RP7-Finanzhilfevereinbarung festgelegt. Nach diesen Regeln müssen tatsächlich Kosten anfallen. Daher akzeptiert die GD RTD der Kommission bei RP6- und RP7-Projekten den steuerbefreiten Teil der belgischen Quellensteuer wegen der Verpflichtung, den Betrag in zusätzliche Forschungsprojekte zu reinvestieren.
20. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdeführers eines inkohärenten Ansatzes im Rahmen des RP6 und des RP7 einerseits und des EFRE andererseits unbegründet war.
21. In seiner Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sondern nur zum behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Kohärenz.
22. Der Beschwerdeführer brachte vor, der Standpunkt der Kommission scheine darauf hinzudeuten, dass die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Strukturfonds in einem völlig anderen rechtlichen Kontext erfolgt als die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme. Der Beschwerdeführer erklärte, dies sei falsch. Er wies darauf hin, dass die Grundregeln für Zuschüsse aus den Strukturfonds die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sind. Der Beschwerdeführer zitierte Artikel 155 Absatz 1 der (alten) Haushaltsordnung 1605/2002 (in Kraft bis 31. Dezember 2012): „Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung gelten für Ausgaben, die von den Behörden und Einrichtungen getätigt werden, auf die in den Verordnungen über die Strukturfonds ... Bezug genommen wird, sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.“Darin heißt es, dass die Grundregeln für Subventionen in den Teilen 1 und 3 der Verordnung auch für Rahmenprogramme gelten. Daher wird die Förderfähigkeit der Kosten im Rahmen der Strukturfonds in erster Linie durch die Haushaltsordnung festgelegt. Daher war nicht klar, warum die Kommission den Eindruck erweckte, dass nur Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 für die GD REGIO von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass dieser Artikel nur zusätzliche Vorschriften enthalte, die die geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen nicht änderten.
23. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die GD REGIO aus Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 abgeleitet habe, dass Kosten nur förderfähig sein könnten, wenn sie tatsächlich von den Begünstigten gezahlt worden seien. Diese Interpretation, die darauf hindeutet, dass eine Bartransaktion stattfinden muss, ist falsch. Der Beschwerdeführer erklärte, dass Artikel 56 Absatz 1 nur den Zeitraum betreffe, in dem Kosten anfallen müssten, aber kein zusätzliches Förderfähigkeitskriterium vorsehe: „Ausgaben, auch für Großprojekte, kommen für einen Beitrag aus den Fonds in Betracht, wenn sie zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung der operationellen Programme bei der Kommission oder ab dem 1. Januar 2007, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurden.“ Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Formulierung "tatsächlich gezahlt"in diesem Artikel nicht bedeute, dass ein Bargeschäft stattgefunden haben müsse. Dies wurde durch den nächsten Absatz (Artikel 56 Absatz 2) bestätigt, in dem es heißt: „Beiträge in Form von Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten können als von den Begünstigten gezahlte Ausgaben behandelt werden ...“(Hervorhebung durch den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass Abschreibungskosten und Gemeinkosten, auch wenn klar sei, dass sie während eines Projekts nicht gezahlt würden, dennoch förderfähige Kosten sein könnten.
24. Der Beschwerdeführer hielt daher an seinem Standpunkt fest, dass sich die Hochschulen als Empfänger europäischer Beihilfen auf eine einheitliche Auslegung der Grundregeln durch ein und dieselbe Einrichtung stützen können sollten. Es sei nicht hinnehmbar, dass die Anwendung der Grundregeln für förderfähige Kosten in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen in der Funktion der Generaldirektion, die sie anwende, geändert werde.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
25. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Erklärungen nicht mehr auf diesen Teil des Vorwurfs gestützt habe. Tatsächlich scheint die GD REGIO in ihrem Schriftwechsel mit den belgischen Regionalbehörden (d. h. am 21. August 2009, 15. Oktober 2010, 24. Januar, 12. Mai und 11. November 2011) dieselbe Auffassung vertreten zu haben, d. h., dass der befreite Teil der gewerblichen Quellensteuer keine förderfähigen Kosten im Rahmen des EFRE war. Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission kein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt hat, dass sie solche Kosten als förderfähige Kosten im Rahmen des EFRE behandeln würde. Der Bürgerbeauftragte stellt daher in Bezug auf den ersten Aspekt des Vorwurfs keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
26. In Bezug auf den Aspekt des Vorwurfs eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Kohärenz ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es durchaus möglich und akzeptabel ist, dass die Kommission unterschiedliche Regeln für die Durchführung der Forschungsrahmenprogramme und die Durchführung des EFRE festlegt.
27. Der Bürgerbeauftragte stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Artikel 156 Absatz 1 der (alten) Haushaltsordnung vorsieht, dass die Zahlung von Finanzbeiträgen aus den Strukturfonds durch die Kommission gemäß den für die Strukturfonds geltenden Verordnungen erfolgt. Die Haushaltsordnung selbst ermöglicht es somit, in den Strukturfondsverordnungen spezifischere Vorschriften (auch über die Förderfähigkeit der Kosten) festzulegen. Ebenso wird in Artikel 160 der Haushaltsordnung auf die vom Rat anzunehmenden Forschungsrahmenprogramme Bezug genommen.
28. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Projekte, die für eine Finanzierung aus dem EFRE in Betracht kommen, in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (für den Programmplanungszeitraum 2007-2013) geregelt sind, die ein spezifisches Kapitel mit dem Titel enthält: "Förderfähigkeit der Ausgaben". Erstens sieht Artikel 56 Absatz 1 vor, dass Ausgaben förderfähig sind, wenn sie tatsächlich (zwischen bestimmten Zeitpunkten) getätigt wurden. In Artikel 56 Absatz 2 heißt es weiter: „Abweichend von Absatz 1 können Sachbeiträge, Abschreibungskosten und Gemeinkosten als Ausgaben behandelt werden, die von den Begünstigten ... unter den folgenden [drei] Bedingungen gezahlt werden.“ Diese drei Bedingungen sind: 1) die Ausgaben müssen nach den nationalen Förderfähigkeitsvorschriften förderfähig sein; 2) es muss durch Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege gerechtfertigt sein; und 3) im Falle von Sachbeiträgen darf die Kofinanzierung aus den Fonds die förderfähigen Gesamtausgaben ohne den Wert dieser Beiträge nicht übersteigen. Wie die GD REGIO in ihrem Schreiben vom 11. November 2011 an den Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, stellt der befreite Teil der Quellensteuer für Forscher tatsächlich eine Senkung der Kosten des Arbeitgebers (d. h. eine Senkung der direkten Steuern) dar, und die Ausgaben können nicht als im Rahmen der Durchführung des Projekts entstanden und/oder gezahlt angesehen werden. Daher stimmt der Bürgerbeauftragte mit der Kommission darin überein, dass der steuerbefreite Teil der belgischen Quellensteuer nur dann für eine Kofinanzierung aus dem EFRE in Betracht kommt, wenn er anschließend dem Begünstigten endgültig für die Zwecke desselben kofinanzierten EFRE-Projekts entstanden ist. Seiner Ansicht nach könnte es durchaus sein, dass das durch die belgische Quellensteuerbefreiung eingesparte Geld für dasselbe Projekt wiederverwendet werden könnte. Unter diesen Umständen könnten die neuen Ausgaben durch die EFRE-Mittel gedeckt werden. Wenn die durch die belgische Quellensteuerbefreiung eingesparten Gelder jedoch nicht für dasselbe Projekt wiederverwendet würden, würden sie zu Recht nicht als förderfähige Ausgaben im Rahmen dieses EFRE-Projekts angesehen.
29. Andererseits stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass Projekte des Forschungsrahmenprogramms unterschiedlichen Rechtsvorschriften mit eigenen Förderfähigkeitsregeln unterliegen, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 (RP6) und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (RP7). Die spezifischen Förderfähigkeitsregeln sind in diesen Verordnungen [15] und in den Allgemeinen Bedingungen der (Muster-)Finanzhilfevereinbarungen für das RP6 und das RP7 [16] festgelegt. Nach diesen Regeln müssen die Kosten im Rahmen von RP6- und RP7-Projekten auch "tatsächlich"gewesen sein und während der Laufzeit der Maßnahme entstanden sein. Die Kommission (GD RTD) akzeptiert jedoch den steuerbefreiten Teil der belgischen Quellensteuer aufgrund der in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung, in zusätzliche Forschungsprojekte zu investieren. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung völlig vernünftig und logisch ist, da der Zweck der Forschungsrahmenprogramme darin besteht, die Forschung im Allgemeinen zu fördern.
30. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Bewertung der förderfähigen Kosten im Rahmen des EFRE und der Forschungsrahmenprogramme zwar eindeutig unterschiedlich behandelt wird, diese mangelnde Kohärenz jedoch völlig gerechtfertigt und rechtmäßig ist.
31. Somit lag kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in Bezug auf den zweiten Aspekt des Vorwurfs vor.
B. Schlussfolgerung
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Emily O'Reilly
Geschehen zu Straßburg am 12. November 2013
[1] Die Europäische Kommission betreibt Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung. Das laufende Programm, das RP7, läuft von 2007 bis 2013. Sie gewährt Forschungsakteuren Zuschüsse zur Kofinanzierung von Forschungs-, Technologieentwicklungs- und Demonstrationsprojekten.
[2] Die Kommission finanziert auch Forschungs- und Innovationsprojekte im Rahmen des EFRE, der darauf abzielt, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union zu stärken, indem Ungleichgewichte zwischen ihren Regionen korrigiert werden.
[3] Die Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) der Kommission ist für die Forschungsrahmenprogramme zuständig, während die aus dem EFRE erhaltenen Beihilfen in die Zuständigkeit der Generaldirektion Regionalpolitik (GD REGIO) fallen.
[4] Schreiben des für Regionalpolitik zuständigen Kommissionsmitglieds an die Wallonische Region vom 10. April 2009; Schreiben des Generaldirektors der GD REGIO an den Rat der Rektoren der belgischen französischsprachigen Universitäten vom 21. August 2009, 15. Oktober 2010 und 24. Januar 2011.
[5] Am 21. Dezember 2009 erließ der belgische Gesetzgeber ein Auslegungsgesetz (zur Änderung von Artikel 275/3 des BITC), wonach Einrichtungen, die von der Quellensteuer befreit sind, die entsprechenden Beträge nicht zur Finanzierung der laufenden Forschung verwenden dürfen, die die Einrichtung für die Befreiung qualifiziert, sondern stattdessen die Beträge in weitere Forschungsprojekte investieren müssen.
[6] In einem Schreiben an die Ständige Vertretung Belgiens vom 22. November 2010 erklärte der Generaldirektor der GD RTD: „Auf der Grundlage der eingegangenen Klarstellungen und des Auslegungsgesetzes ... darf ich Ihnen mitteilen, dass die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass der befreite Teil der Quellensteuer zweifellos während der Durchführung des Projekts tatsächlich angefallen ist und daher förderfähig ist“(Hervorhebung durch den Beschwerdeführer).
[7] Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).
[8] Rechtssache T-347/03, Branco/Kommission, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102.
[9] Art. 56 Abs. 4 bestimmt: "Die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben werden auf nationaler Ebene vorbehaltlich der Ausnahmen festgelegt, die in den spezifischen Verordnungen für jeden Fonds vorgesehen sind. Sie decken die Gesamtheit der im Rahmen des operationellen Programms geltend gemachten Ausgaben ab.“
[10] Verordnung (EG) Nr. 448/2004 vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben für aus den Strukturfonds kofinanzierte Vorhaben und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. L 72, S. 66).
[11] Für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 heißt es in Absatz 5 der Förderfähigkeitsregel Nr. 7 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000, dass Steuern und Abgaben nur dann förderfähig sind, wenn sie tatsächlich und endgültig vom Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen werden. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 müssen die förderfähigen Ausgaben für den Zeitraum 2007-2013, in dem die Mitgliedstaaten die Hauptverantwortung für die Festlegung der Förderfähigkeitsanforderungen tragen, tatsächlich gezahlt werden.
[12] Zum Zeitpunkt des Sachverhalts galt als Haushaltsordnung die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1). Seit dem 1. Januar 2013 gilt jedoch die neue Haushaltsordnung: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).
[13] Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002-2006) und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse, ABl. L 355, S. 23.
[14] Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. 2006, L 391, S. 1).
[15] Beispielsweise Artikel 31 („Erstattung förderfähiger Kosten“) und Artikel 32 („Direkte förderfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten“) der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.
[16] Beispielsweise Artikel II.14 („Förderfähige Kosten des Projekts“) und Artikel II.15 („Ermittlung der direkten und indirekten Kosten“) der Allgemeinen Bedingungen der RP7-Finanzhilfevereinbarung.