Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss der Untersuchung zur Beschwerde Nr. 2302/2013/DK gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2302/2013/DK - Geöffnet am Donnerstag | 09 Januar 2014 - Entscheidung vom Freitag | 17 April 2015 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Vereinigtes Königreich
Der Beschwerdeführer behauptete, die Europäische Kommission habe ihre Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten, nicht ausreichend begründet.
Die Bürgerbeauftrage forderte die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung des Falls auf, weitere Informationen zu ihrer Entscheidung vorzulegen. Die Kommission erklärte daraufhin ihre Position. Die Bürgerbeauftrage kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen kohärent, ausreichend und angemessen sind. Sie schloss daher den Fall und befand, dass keine Missstände in der Verwaltung vorlagen.
Der Hintergrund der Beschwerde
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die angeblich unzureichende Begründung der Entscheidung der Europäischen Kommission, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen eines Verstoßes gegen EU-Recht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung einzuleiten.
2. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender einer österreichischen Bank sowie Inhaber eines Unternehmens mit Sitz in Liechtenstein, das Beratungsleistungen im Rahmen der Privatisierung dieser Bank erbrachte.
3. Im Jahr 2000 wurden gegen den Beschwerdeführer in Österreich ein Steuer- und ein Strafverfahren in einer Steuersache eingeleitet, im Rahmen derer zusätzliche Einkommensteuer in Österreich fällig wurde.
4. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidungen über die zusätzlich fälligen Steuern vor allen zuständigen österreichischen Gerichten Einspruch ein. Nachdem diese Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten, wandte er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
5. Im Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der Europäischen Kommission eine Vertragsverletzungsbeschwerde [1] gegen Österreich ein. Er argumentierte, dass Österreich die Niederlassungsfreiheit[2] und seine Grundrechte[3] verletzt habe. Er argumentierte ferner, dass das österreichische Verwaltungsgericht es versäumt habe, in seinem Fall eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof zu beantragen. Im September 2011 informierte die Kommission den Beschwerdeführer, dass sie keine Grundlage dafür erkenne, seine Vertragsverletzungsbeschwerde weiter zu verfolgen.
6. Im Juli 2012 schrieb der Beschwerdeführer an die Kommission in Antwort auf ihre Entscheidung, die Vertragsverletzungsbeschwerde zu schließen. Die Kommission erfasste das Schreiben als neue Vertragsverletzungsbeschwerde[4] und informierte den Beschwerdeführer, dass der Fall komplexe rechtliche Fragen aufwerfe und eine tiefgehende Analyse erfordere und dass sie innerhalb eines Jahres eine Antwort vorlegen werde.
7. Im Januar 2013 informierte die Kommission den Beschwerdeführer, dass die von ihm übermittelten Informationen nicht den Schluss zuließen, dass gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden sollte. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb eines Monats neue Dokumente einzureichen, die die Position der Kommission ändern könnten. Am 29. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Informationen.
8. Im Dezember 2013 legte der Beschwerdeführer bei der Bürgerbeauftragten Beschwerde über die Kommission ein, dass sie es versäumt habe, gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Die Untersuchung
9. Die Bürgerbeauftragte leitete einer Untersuchung zur Beschwerde ein und analysierte die Position der Kommission und die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente gegen diese. Basierend auf dieser Analyse befand die Bürgerbeauftragte, dass die Position der Kommission gemäß der Darlegung in ihrer Antwort auf die erste Vertragsverletzungsbeschwerde angemessen war. In dieser Antwort wies die Kommission darauf hin, dass die Entscheidung über diesen Einzelfall bei den österreichischen Verwaltungs- und/oder Justizbehörden liege und dass der Fall tatsächlich von diesen Behörden behandelt werde. Sie erklärte ebenso, dass sie nur ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten könne, wenn entweder der Wortlaut der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften oder die administrative Anwendung dieser Bestimmungen systematisch und konsistent gegen EU-Recht verstoßen würden. Die Kommission befand jedoch, dass dies nachweislich nicht der Fall war. Schließlich war die Bürgerbeauftragte auch der Meinung, dass die Position der Kommission zur Doppelbesteuerung in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung der EU-Gerichte[5] stand. Die Bürgerbeauftragte forderte daher den Beschwerdeführer auf, zu erklären, warum die Kommission seiner Meinung nach falsch handelte, als sie entschied, gegen Österreich kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
10. In seinen Erklärungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Kommission in anderen Vertragsverletzungsbeschwerden gegen das Vereinigte Königreich, die dasselbe Thema betrafen wie seine Beschwerde gegen Österreich[6], eine andere Stellung bezog. In dieser Beschwerde vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich gegen das EU-Recht über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr verstoßen habe, als weiterhin die Gewinne von Niederlassungen von Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich mit Sitz in der EU oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums besteuert wurden.
11. Auf Grundlage der Erklärungen des Beschwerdeführers entschied die Bürgerbeauftragte, die Kommission aufzufordern, zu dieser Angelegenheit eine Stellungnahme vorzulegen.
Vorwurf der falschen Entscheidung, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten
Gegenüber der Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente
12. In dieser Stellungnahme gab die Kommission eine sehr detailreiche Erklärung über die Ereignisse ab, die zu den Vertragsverletzungsbeschwerden des Beschwerdeführers sowie seiner Beschwerde an die Bürgerbeauftragte führten.
13. Vorab argumentierte die Kommission, dass der Europäische Bürgerbeauftragte in Fällen, in denen der Sachverhalt Gegenstand von Gerichtsverfahren[7] seien, keine Untersuchungen zu Beschwerden durchführen sollte. Sie wies darauf hin, dass die in der vorliegenden Beschwerde behandelte Angelegenheit bereits Gegenstand vor verschiedenen österreichischen Gerichten in Steuer- und Steuerbetrugsverfahren sei.
14. Im Hinblick auf die Sache stellte die Kommission fest, dass sie im Einklang mit ständiger Rechtsprechung der EU-Gerichte einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung besitzt, ob sie Vertragsverletzungsverfahren einleitet, weiterführt oder schließt, oder ob sie einen Fall an den Europäischen Gerichtshof[8] weiterleitet, und dass bei dem genannten Ermessensspielraum der Kommission das Recht von Einzelpersonen ausgeschlossen ist, sie aufzufordern, eine bestimmte Position zu beziehen[9].
15. Die Kommission bekräftigte, dass die Beschwerde einen Einzelfall betreffe und dass sie in Einzelfällen nicht intervenieren könne, um die Probleme der Steuerzahler zu lösen oder als Beschwerdeeinrichtung bei einzelstaatlichen Urteilen zu fungieren. Die Kommission interveniert nicht in Steuereinzelfällen, da sie nicht über die Mittel, die Informationen oder die Kapazität verfügt, um die spezifischen Tatsachen und Umstände der Anwendung des einzelstaatlichen Rechts auf eine bestimmte Situation zu bewerten.
16. Sie fügte hinzu, dass in Einzelfällen, wie dem vorliegenden Fall, aus denen keine allgemeine Praxis abgeleitet werden kann, lediglich auf die national verfügbaren Rechtsmittel zurückgegriffen werden kann. Es sind daher die nationalen Gerichte, die einen angemessenen Schutz der Rechte des Beschwerdeführers sicherstellen müssen. Der Beschwerdeführer nahm diese Rechte in Anspruch und die nationalen Gerichte entschieden gegen ihn.
17. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Vertragsverletzungsverfahren bei der Beschwerde 2009(4105) erläuterte die Kommission, dass dieses Verfahren gegen das Vereinigte Königreich Folgemaßnahmen nach den Urteilen des Gerichtshofs in der Rechtssache Cadbury Schweppes[10] und in der Rechtssache Test Claimants in the CFC and Dividend[11] betraf, welche sich auf die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Besteuerung von beherrschten ausländischen Gesellschaften (CFC, Controlled Foreign Companies) [12] bezogen. Die Kommission stellte fest, dass das Vereinigte Königreich auch nach diesen Entscheidungen die Einhaltung von EU-Recht versäumte, da Gewinne von CFC, die Tochtergesellschaften von Unternehmen sind, die in einem EU-Mitgliedstaat oder EWG-Ländern gegründet wurden, keiner zusätzlichen Besteuerung im Land des Mutterunternehmens unterzogen werden sollten, wenn die Tochtergesellschaften einer tatsächlichen Wirtschaftstätigkeit nachgehen. Sie ersuchte das Vereinigte Königreich daher förmlich darum, Änderungen an seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen, um die Entscheidungen in den beiden oben genannten Rechtssachen besser zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich kam diesem Ersuchen durch die Änderung seiner Rechtsvorschriften nach und das Vertragsverletzungsverfahren wurde daher im November 2012 eingestellt. Die Kommission betonte zudem, dass die Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich nur für Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich anwendbar waren, die außerhalb des Vereinigten Königreichs gegründet worden waren, während sie für reine Inlandssachverhalte keine Anwendung fanden. Dies führte zu einer ungünstigeren steuerlichen Behandlung von Tochtergesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat oder EWG-Land gegründet worden waren.
18. Die Kommission stellte dann fest, dass bei den Bestimmungen in Österreich keine Unterscheidung zwischen ausschließlich inländischen und grenzüberschreitenden Sachverhalten vorgenommen wird. Im Gegensatz zu den Bestimmungen im Vereinigten Königreich zielen die Bestimmungen in Österreich zudem ausdrücklich auf Sachverhalte ab, bei denen keine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit der Tochtergesellschaft vorliegt.
19. Angesichts der obigen Ausführungen wies die Kommission den Standpunkt des Beschwerdeführers zurück, nach dem die Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich, die den Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahren 2009/4105 gebildet hatten, mit den angefochtenen Rechtsvorschriften in Österreich vergleichbar wären.
20. In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht.
Würdigung durch die Bürgerbeauftragte
21. Die Bürgerbeauftragte stellt zunächst im Hinblick auf die von der Kommission vorab getroffene Aussage bezüglich der rechtlichen Beschränkungen bei ihren Untersuchungen fest, dass die vorliegende Untersuchung nicht die Aspekte betraf, die vom Beschwerdeführer bei den österreichischen Justizbehörden vorgebracht wurden. Vielmehr betraf sie die Behauptung, dass die Kommission zu Unrecht die Entscheidung getroffen habe, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich einzuleiten. Die Frage des Umgangs der Kommission mit dem Vertragsverletzungsverfahren, welche den alleinigen Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet, wurde nicht vor Gericht gebracht (in der Tat gibt es keinen rechtlichen Mechanismus, mittels dem dieser Sachverhalt vor Gericht gebracht werden könnte). Er kann daher bei der Bürgerbeauftragten vorgebracht werden.
22. Im Hinblick auf die Hauptsache vertritt die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission ausführlich die Gründe erläutert hat, aus denen das vom Beschwerdeführer angeführte Vertragsverletzungsverfahren vom Fall des Beschwerdeführers unterschieden werden kann. Die Bürgerbeauftragte hält die Erläuterungen der Kommission insoweit für schlüssig, ausreichend und angemessen, als dass sie ein Verständnis dafür ermöglichen, warum die Kommissionsdienststellen in beiden Fällen unterschiedlich gehandelt haben.
23. Die Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission nunmehr ordnungsgemäß auf die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers eingegangen ist. Sie kann deshalb keine Missstände bei der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen.
Schlussfolgerung
Ausgehend von der Untersuchung zu dieser Beschwerde schließt die Bürgerbeauftragte den Fall mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Die Bürgerbeauftragte kann keine Missstände bei der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Emily O'Reilly
Straßburg, 17/04/2015
[1] Aktenzeichen der Beschwerde CHAP 2009(229).
[2] Insbesondere Artikel 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
[3] Insbesondere Artikel 47, 48 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
[4] Aktenzeichen der Beschwerde CHAP 2422(2012).
[5] Rechtssache C-196/04 Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas gegen Commissioners of Inland Revenue [2006] Slg. I-7995
[6] Eintragungsnummer der Beschwerde: 2009/4105.
[7] In Artikel 228 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist festgelegt, dass „…der Bürgerbeauftragte [...] von sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments zugehen, Untersuchungen [...] [durchführt], die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren…“.
[8] Rechtssache C-329/88, Kommission gegen Griechenland[1989] Slg. 4159; Rechtssache C-200/88, Kommission gegen Griechenland [1990]; Slg. I-4299; Rechtssache C-207/97, Kommission gegen Belgien [1999]; Slg. I-275; und Rechtssache C-212/98 Kommission gegen Irland [1999]; Slg. I-8571.
[9] Rechtssache T-571/93, Lefebvre gegen Kommission, Slg. II-2379.
[10] Rechtssache C-196/04 Cadbury Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd gegen Commissioners of Inland Revenue [2006], Slg. I-7995.
[11] Rechtssache C-201/05 Test Claimants in the CFC and Dividend GLO [2008] Slg. I-2875.
[12] In den betreffenden Steuerrechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache Cadbury Schweppes war vorgesehen, dass ein ansässiges Unternehmen mit seinen weltweiten Gewinnen der Unternehmenssteuer im Vereinigten Königreich unterliegt. Diese Gewinne umfassten die Gewinne von Niederlassungen oder Vertretungen, über welche das ansässige Unternehmen seinen Tätigkeiten außerhalb des Vereinigten Königreichs nachging. Andererseits wurde das ansässige Unternehmen nicht grundsätzlich für die entstandenen Gewinne seiner Tochtergesellschaften besteuert. In den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für CFC war eine Ausnahmeregelung enthalten, nach der ein ansässiges Unternehmen nicht für die entstandenen (unverteilten) Gewinne einer Tochtergesellschaft besteuert wurde. Darin war auch vorgesehen, dass die Gewinne einer CFC dem ansässigen Unternehmen zugerechnet wurden und bei ihm mittels einer Steuergutschrift für die Steuer besteuert wurden, die von der CFC in dem Staat ihrer Gründung entrichtet wurde. Wenn dieselben Gewinne dann in Form von Dividenden an das ansässige Unternehmen ausgeschüttet wurden, wurden die Steuern, die von letzterem im Vereinigten Königreich auf die Gewinne der CFC gezahlt wurden, als zusätzliche Steuer behandelt, die von letzterem im Ausland bezahlt wurde, und führten zu einer Steuergutschrift für die vom ansässigen Unternehmen geschuldete Steuer für diese Dividenden. Die Rechtsvorschriften für CFC sollten für den Fall gelten, in dem die CFC im Staat ihrer Gründung einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterlag, was auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften für jeden Rechnungszeitraum der Fall war, in dem die von der CFC entrichtete Steuer weniger als drei Viertel des Steuerbetrags betrug, der im Vereinigten Königreich auf die steuerbaren Gewinne gezahlt worden wäre, so wie sie zum Zweck der Besteuerung in diesem Mitgliedstaat berechnet worden wären. Das Gericht befand, dass bei grenzüberschreitenden Investitionen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften eine ungünstigere Behandlung als bei inländischen Investitionen vorlag. Im Tenor des Urteils gelangte das Gericht zu folgender Schlussfolgerung:
„[Die] Artikel 43 EG und 48 EG [sind] dahin auszulegen [...], dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.“