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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 640/2011/AN gegen die Europäische Kommission

Der Beschwerdeführer, ein spanischer Rechtsanwalt, beschwerte sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, dass die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation nur in englischer Sprache veröffentlicht habe.

Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung nicht nur in Bezug auf die mangelnde Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer genannten speziellen Konsultation in anderen Sprachen als Englisch ein, sondern auch in Bezug auf die allgemeine Frage der Sprachenpolitik der Kommission in öffentlichen Konsultationsverfahren. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab, dass nur sehr wenige öffentliche Konsultationen in allen Amtssprachen der EU durchgeführt wurden. Darüber hinaus gab es kein vorhersehbares Sprachmuster, da mehrere an die breite Öffentlichkeit gerichtete Konsultationen in einer oder einer sehr begrenzten Anzahl von Sprachen durchgeführt wurden. Dabei handelte es sich um Missstände in der Verwaltungstätigkeit.

Der Bürgerbeauftragte legte der Kommission den Entwurf einer Empfehlung vor, wonach sie alle ihre Konsultationen in allen Amtssprachen der EU veröffentlichen oder den Bürgern auf Anfrage eine Übersetzung zur Verfügung stellen sollte. Er empfahl der Kommission ferner, klare, objektive und vernünftige Leitlinien für die Verwendung der Sprachen des Vertrags in ihren öffentlichen Konsultationen auszuarbeiten, die den Bürgern bekannt gemacht werden sollten.

Die Kommission lehnte den ersten Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten ab. Was die zweite betrifft, so nahm sie die Bemerkungen des Bürgerbeauftragten zu Unstimmigkeiten bei der Verwendung der Amtssprachen zur Kenntnis und verpflichtete sich, auf eine kohärentere Sprachenpolitik in Bezug auf öffentliche Konsultationen hinzuarbeiten. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass die Kommission seine Empfehlungsentwürfe nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Da das Europäische Parlament soeben eine Entschließung zum Thema „Öffentliche Konsultationen und ihre Verfügbarkeit in allen EU-Sprachen“ angenommen hatte, in der der Anwendungsbereich der Empfehlungsentwürfe des Bürgerbeauftragten behandelt wurde, hielt es der Bürgerbeauftragte nicht für angemessen, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen. Damit schloss er die Untersuchung mit einer kritischen Bemerkung ab. Der Bürgerbeauftragte unterrichtete das Parlament über seine Entscheidung, so dass sie bei der Bewertung der Reaktion der Kommission auf ihre Entschließung durch das Parlament berücksichtigt werden konnte.

Einleitung

1. Die vorliegende Untersuchung geht auf eine individuelle Beschwerde über eine spezifische öffentliche Konsultation zurück, die die Kommission nur in englischer Sprache eingeleitet hat. In der Beschwerde wurde der Bürgerbeauftragte jedoch auf die allgemeinen Fragen aufmerksam gemacht, die ihm zugrunde lagen, nämlich die Sprachenpolitik der Kommission bei öffentlichen Konsultationen. Diese Angelegenheit war Gegenstand einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012.

Hintergrund der Beschwerde

2. Am 7. Oktober 2010 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung [1] mit Ideen für die künftige Besteuerung des Finanzsektors. Daraufhin leitete die Kommission am 22. Februar 2011 eine öffentliche Konsultation zur Besteuerung des Finanzsektors (im Folgenden „Konsultation“) ein. Die Bekanntmachung der Konsultation [2] wurde in französischer, englischer und deutscher Sprache veröffentlicht, während das Konsultationspapier (das "Papier") nur in englischer Sprache verfügbar war [3]. Die Öffentlichkeit wurde aufgefordert, bis zum 19. April 2011 zu dem Papier Stellung zu nehmen.

3. Am 9. März 2011 wandte sich der Beschwerdeführer, ein spanischer Rechtsanwalt, schriftlich an die Kommission und fragte, wann die spanische Übersetzung des Papiers verfügbar sei.

4. Am 11. März 2011 antwortete die Kommission mit der Begründung, dass das Dokument aufgrund der „Zeitfrage“ und seines technischen Charakters nur in englischer Sprache veröffentlicht worden sei. Die Kommission erklärte, dass das Parlament, der Rat und sie selbst gefordert hätten, dass die Bewertung der Auswirkungen der Besteuerung des Finanzsektors vor dem Sommer 2011 abgeschlossen sei, weshalb die Konsultation eingeleitet worden sei, sobald die englische Fassung verfügbar sei. Nach Ansicht der Kommission hätte die Übersetzung der Dokumente in die anderen Sprachen die Konsultation verzögert und es unmöglich gemacht, die vor dem Sommer eingegangenen Rückmeldungen zu bewerten.

5. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sich die Konsultation aufgrund ihres technischen Charakters hauptsächlich an interessierte Parteien im Finanzsektor richtete. Aus diesen Gründen hat die Kommission ihre Veröffentlichung in englischer Sprache angesichts der Umstände als "bloße praktische Lösung"eingestuft, jedoch klargestellt, dass die Interessenträger ihre Beiträge in jeder EU-Sprache einreichen können.

6. Der Beschwerdeführer war mit dem Standpunkt der Kommission nicht zufrieden und wandte sich am 11. März 2011 an den Bürgerbeauftragten.

Gegenstand der Untersuchung

7. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu folgenden Behauptungen und Behauptungen ein, die in der Beschwerde festgestellt wurden.

Vorwurf:

Die Kommission hat es versäumt, die Veröffentlichung des Konsultationspapiers zur Besteuerung des Finanzsektors in allen Amtssprachen der Union sicherzustellen.

Anspruch:

Die Kommission sollte ihre Konsultationsdokumente grundsätzlich in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen oder den Bürgern auf Anfrage eine Übersetzung zur Verfügung stellen.

8. Die Bürgerbeauftragte forderte die Kommission ferner auf, sich in ihrer Stellungnahme mit folgenden Fragen zu befassen:

i) Hat die Kommission die Möglichkeit in Betracht gezogen, den Text der Konsultation nach der Veröffentlichung in andere Vertragssprachen zu übersetzen? Bejahend, warum hat sie dies nicht getan?

ii) Hat die Kommission die Möglichkeit in Betracht gezogen, das Konsultationspapier auf Ersuchen der Bürger zu übersetzen? Hat er solche Anfragen erhalten?

iii) Hat die Kommission erwogen, die Bürger darüber zu informieren, dass sie Beiträge in jeder Vertragssprache akzeptieren würde? Bejahend, warum wurde dies im Konsultationspapier nicht angegeben?

iv) Hat die Kommission von der breiten Öffentlichkeit Beiträge zu ihrer Konsultation erhalten? In welcher(n) Sprache(n) wurden sie verfasst?

9. Schließlich teilte der Bürgerbeauftragte der Kommission mit, dass er dankbar wäre, wenn in der Stellungnahme der Kommission konkret auf die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit Bezug genommen und zur Relevanz von Artikel 10 Absatz 3 [4] und Artikel 11 Absatz 3 [5] des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) Stellung genommen werden könnte.

10. In einem weiteren Schreiben, das dem Bürgerbeauftragten am 18. Mai 2011 übermittelt wurde, brachte der Beschwerdeführer die Auffassung vor, dass der Bürgerbeauftragte die Kommission auffordern sollte, Informationen über seine allgemeine Politik in Bezug auf öffentliche Konsultationen vorzulegen und ob es diesbezüglich allgemeine Leitlinien gibt, insbesondere aus sprachlicher Sicht. Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass diese Angelegenheiten in den Anwendungsbereich der Untersuchung fielen, wie dem Beschwerdeführer und der Kommission bereits mitgeteilt worden war.

Die Untersuchung

11. Am 14. April 2011 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme zu den oben genannten Fragen.

12. Am 19. April, 13., 18. und 27. Mai, 17., 20. und 23. Juni 2011 richtete der Beschwerdeführer weitere Schreiben an den Bürgerbeauftragten und übermittelte ihm Beispiele für andere öffentliche Konsultationen, die die Kommission in der Zwischenzeit in verschiedenen Sprachkombinationen eingeleitet hatte.

13. Die Kommission legte ihre Stellungnahme am 15. Juli 2011 in englischer Sprache vor und übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 1. August 2011 eine Übersetzung in die Sprache der Beschwerde, d. h. Spanisch. Am 2. August leitete der Bürgerbeauftragte die spanische Übersetzung an den Beschwerdeführer weiter und forderte ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer tat dies noch am selben Tag.

14. Am 24. November 2011 legte der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Empfehlungsentwurf vor. Am 27. März 2012 legte die Kommission ihre ausführliche Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten vor. Am 3. April 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission.

Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten

A. Vorwurf der Nichtveröffentlichung des Konsultationspapiers in allen Amtssprachen der Union und der Behauptung, dass die Kommission ihre Konsultationsdokumente in der Regel in allen diesen Sprachen veröffentlichen oder den Bürgern auf Anfrage Übersetzungen zur Verfügung stellen sollte

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

15. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die Kommission durch die Veröffentlichung des Papiers nur in englischer Sprache gegen ihre eigene Governance-Erklärung von 2007 [6] verstoßen, insbesondere gegen ihren vierten Punkt, in dem es heißt: „Die Kommission ist entschlossen, offen zu arbeiten. Es ist bestrebt, aktiv darüber zu kommunizieren, was es tut und welche Entscheidungen es trifft. Bevor die Kommission Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen einleitet, muss sie Folgendes umfassend konsultieren: Die Qualität der EU-Politik hängt von einer breiten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger, der Organisationen der Zivilgesellschaft und aller Interessenträger an der gesamten Politikkette ab. Die Kommission setzt sich bei der Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen für einen inklusiven Ansatz ein und hat eine Reihe interner Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise gebilligt." Angesichts dieser Erklärung der Kommission war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass politische Maßnahmen, die alle Bürgerinnen und Bürger betreffen, Gegenstand einer Konsultation sein sollten, die sich an alle Bürgerinnen und Bürger und in allen EU-Amtssprachen richtet.

16. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Offenheit, der Transparenz, der guten Verwaltung und der Nichtdiskriminierung verstoße und die Beteiligung der Bürger einschränke. Der Beschwerdeführer nannte das Beispiel einer weiteren öffentlichen Konsultation der Kommission zum Grünbuch über die Mehrwertsteuer [7]. Die letztgenannte Konsultation richtete sich an praktisch die gleiche Zielgruppe wie die Konsultation. Die Dokumente dafür wurden jedoch in allen Vertragssprachen zur Verfügung gestellt.

17. Darüber hinaus vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die von der Kommission angeführten Gründe für die Veröffentlichung der Konsultation ausschließlich in englischer Sprache nicht stichhaltig seien. Folgenabschätzungen sollten ausreichend im Voraus geplant werden, um so umfassend, offen und transparent wie möglich zu sein. Es ist nicht hinnehmbar, dass sich die Kommission auf "praktische Lösungen"beruft, die den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz zuwiderlaufen. Schließlich ist die Tatsache, dass die Konsultation "technischer Natur"ist, auch keine stichhaltige Rechtfertigung, da der Zweck der Konsultation tatsächlich politisch ist (Überprüfung der Besteuerung von Finanztransaktionen) und sich letztendlich auf die Verbraucher von Finanzprodukten auswirken wird.

18. In einem weiteren Schriftwechsel informierte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten über mehrere neue öffentliche Konsultationen, die die Kommission zu verschiedenen Themen eingeleitet hatte. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer auf die öffentlichen Konsultationen zu folgenden Themen: i) die Überarbeitung der Leitlinien für die öffentliche Finanzierung von Breitbandnetzen [8]; ii) Corporate-Governance-Reform [9]; iii) bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden der EU im Bereich der Zusammenschlüsse [10]; iv) Verringerung der Verwendung von Plastiktüten [11]; v) kleine und mittlere Unternehmen [12]; vi) Fangmöglichkeiten [13]; vii) Meldepflichten für staatliche Beihilfen [14]; viii) Freizügigkeit der Arbeitnehmer [15]; ix) Bewertung staatlicher Beihilfen für audiovisuelle Werke [16]; und x) die Richtlinie über Berufsqualifikationen [17].

19. Der Beschwerdeführer hob insbesondere hervor, dass die von der Kommission verwendete(n) Sprache(n) nicht in allen Fällen gleich war(en)[18]. Er erklärte, dass die dem Bürgerbeauftragten gegebenen Beispiele "die fehlerhafte und willkürliche Politik der Kommission in Bezug auf öffentliche Konsultationen zeigen, die die Grundsätze der Offenheit, Transparenz, guten Verwaltung und Nichtdiskriminierung in Frage stellt und gefährdet". Dies zeige, dass die Kommission weder über eine Strategie noch über klare Leitlinien zu sprachlichen Fragen in Konsultationsverfahren verfüge.

20. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass i) alle EU-Bürger das Recht haben, sich an den von der Kommission geplanten öffentlichen Maßnahmen zu beteiligen, und ii) dass die Bürger von diesem Recht nur dann Gebrauch machen können, wenn sie "wirksame Kenntnisse über die Konsultation"haben. Dies ist nicht möglich, wenn Konsultationen nur in einer Sprache oder in einigen Sprachen verfügbar sind. Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz, dass alle Konsultationen in allen EU-Sprachen veröffentlicht werden sollten, sollten streng ausgelegt und angewandt werden. Es ist widersprüchlich festzustellen, dass eine öffentliche Konsultation auf die "Öffentlichkeit"abzielt und sie gleichzeitig nur in einer Sprache zur Verfügung stellt.

21. In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass "die Sprachbarriere ein Hindernis für die Bürger darstellen kann, an ihren öffentlichen Konsultationen teilzunehmen". „Die Kommission setzt sich für Mehrsprachigkeit bei öffentlichen Konsultationen ein und arbeitet ständig daran, die Situation in dieser Hinsicht zu verbessern. Dieses Ziel kann jedoch nur "innerhalb der Grenzen der verfügbaren Ressourcen"und in bestimmten Fällen "innerhalb bestimmter Zeitbeschränkungen"erreicht werden. Die Kommission verwies auf ihre Mitteilung über öffentliche Konsultationen [19] und erklärte, dass sie ihrer Ansicht nach sowohl die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit als auch Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 EUV ausreichend widerspiegelt. In dieser Mitteilung ist nicht vorgeschrieben, dass Konsultationspapiere in alle Amtssprachen der EU übersetzt werden müssen.

22. Was die Konsultation betrifft, so wurde ihr Thema auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ [20] in allen Amtssprachen der EU angekündigt. Die Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen erfolgte auch in allen Amtssprachen der EU. Dies wurde als ausreichend erachtet, um darauf hinzuweisen, dass Einreichungen in allen EU-Amtssprachen willkommen sind. Darüber hinaus ist die Konsultationsseite in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar.

23. Das Konsultationspapier selbst wurde jedoch aus Zeitgründen nur in englischer Sprache veröffentlicht. Die Frage der Besteuerung des Finanzsektors hat auf der Agenda der EU-Organe einen sehr hohen Stellenwert. In ihrer Mitteilung über die Besteuerung des Finanzsektors verpflichtete sich die Kommission, bis Sommer 2011 eine umfassende Folgenabschätzung durchzuführen, in deren Rahmen die Konsultation eingeleitet wurde. Aufgrund des Konsultationszeitraums von acht Wochen wurde er unmittelbar nach Einigung über den englischen Text veröffentlicht.

24. Eine Übersetzung des Papiers in alle Amtssprachen der Union hätte seine Veröffentlichung erheblich verzögert und den Abschluss der Folgenabschätzung bis zum Sommer unmöglich gemacht. Dies ist auch der Grund, warum das Papier nicht auf Wunsch einzelner Bürger übersetzt wurde.

25. Vor diesem Hintergrund wurde eine Veröffentlichung nur in englischer Sprache als praktische Lösung angesehen, da interessierte Parteien ihre Beiträge in ihrer jeweiligen EU-Sprache einreichen können. Die Kommission erhielt Beiträge in anderen Sprachen wie Spanisch, Französisch, Deutsch und Portugiesisch. Alle Beiträge wurden gleichberechtigt bearbeitet und in der Analyse der Konsultation gleichermaßen berücksichtigt. Es gab keine Diskriminierung auf sprachlicher Grundlage.

26. In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er an seinem ursprünglichen Standpunkt festhalte, und machte geltend, dass die von der Kommission angeführten Gründe inakzeptabel seien. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass es absurd sei, von den Bürgern zu erwarten, dass sie auf öffentliche Konsultationen in einer beliebigen EU-Amtssprache antworten, wenn sie das betreffende Konsultationspapier zuvor nicht in ihrer eigenen Sprache lesen oder verstehen konnten. Der Beschwerdeführer widersprach auch der Auffassung der Kommission, dass der Vertrag keine Verpflichtung zur Übersetzung von Konsultationsdokumenten in alle EU-Sprachen vorschreibt. Seiner Meinung nach handelt es sich dabei um eine fehlerhafte Auslegung, bei der das Grundrecht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an den Angelegenheiten der Union nicht berücksichtigt wird.

27. Darüber hinaus wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Stellungnahme der Kommission nur auf die konkrete Konsultation zur Besteuerung von Finanztransaktionen beziehe, aber nicht auf „die Fragen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit öffentlichen Konsultationen im Allgemeinen“ antworte. Er erklärte, dass die Sprachpolitik der Kommission sehr restriktiv sei, das Grundrecht der Bürger auf Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten der Union einschränke und eindeutig diskriminierend sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Politik der Kommission einen systembedingten Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu dem Entwurf von Empfehlungen führte

a) In Bezug auf die Konsultation

28. Der Bürgerbeauftragte vertritt seit langem die Auffassung, dass es in Bezug auf die externe Kommunikation der EU-Organe mit den Bürgern ideal wäre, das für diese Zwecke vorgesehene Material in allen Amtssprachen zu veröffentlichen. Damit diese externe Kommunikation wirksam ist, müssen die Bürger die ihnen von den Organen zur Verfügung gestellten Informationen verstehen [21].

29. Wenn jedoch die „externe Kommunikation“ein Mittel ist, um die europäischen Bürger in die Lage zu versetzen, am Entscheidungsprozess teilzunehmen, wird Mehrsprachigkeit zu einer wesentlichen Voraussetzung für die wirksame Ausübung des demokratischen Rechts der Bürger, sich über Angelegenheiten und Fragen zu informieren, die zu legislativen Maßnahmen führen können. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, ist es nicht vernünftig, von den europäischen Bürgern die Teilnahme an einer Konsultation zu erwarten, deren Inhalt sie möglicherweise überhaupt nicht verstehen.

30. Angesichts der Tatsache, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, die Besteuerung des Finanzsektors für alle EU-Organe von größter Priorität ist, wäre es wünschenswert gewesen, eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen, um den Konsultationsprozess zu legitimieren. Darüber hinaus war das Thema, wie der Beschwerdeführer betonte, trotz seines "technischen"Charakters für große Teile der Gesellschaft von unmittelbarem Interesse, da potenzielle Steuern auf Finanztransaktionen höchstwahrscheinlich von Finanzunternehmen in Form von Bankkosten oder anderen Gebühren an die Verbraucher weitergegeben werden.

31. Im vorliegenden Fall konnten nämlich alle Unionsbürger feststellen, dass die Kommission eine Konsultation zur Besteuerung des Finanzsektors eingeleitet hatte, deren Schlusstermin der 19. April 2011 war. Wie die Kommission erklärt hat und der Bürgerbeauftragte überprüfen konnte, enthält die Website „Ihre Stimme in Europa“ in der Tat in den 23 Amtssprachen der Union eine Liste der Titel aller eingeleiteten Konsultationen, einschließlich derjenigen, die sich auf den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bezieht. Da die Konsultationsseite jedoch nur in diesen drei Sprachen verfügbar war, konnten nur EU-Bürger, die Englisch, Französisch oder Deutsch sprechen, weitere Einzelheiten erhalten, z. B. zur Einreichung ihrer Beiträge. Da das Konsultationspapier nur in englischer Sprache abgefasst war, konnten zudem nur EU-Bürger, die Englisch sprachen, den tatsächlichen Inhalt der Konsultation, die Gründe dafür, die aufgeworfenen Probleme und die geplanten Maßnahmen wirksam zur Kenntnis nehmen.

32. Es ist daher unbestreitbar, dass nur eine begrenzte Zahl von EU-Bürgern tatsächlich ihr Recht auf „Teilnahme am demokratischen Leben der Union“gemäß Artikel 10 Absatz 3 EUV ausüben könnte. Infolgedessen beschränkten sich die nach Artikel 11 Absatz 3 EUV erforderlichen "breiten Konsultationen" auf die betroffenen englischsprachigen "Parteien". Nicht englischsprachige Bürger wurden somit von Anfang an von dieser demokratischen Übung ausgeschlossen.

33. In ihrer Stellungnahme gab die Kommission an, dass sie Beiträge in anderen Sprachen als Englisch, nämlich Spanisch, Französisch, Deutsch und Portugiesisch, erhalten habe. Mit dieser Erklärung wird zwar nicht genau auf den zweiten Teil der Frage des Bürgerbeauftragten (iv) eingegangen, in dem die Kommission Beiträge aus der breiten Öffentlichkeit erhalten hat, doch reicht es auch nicht aus, festzustellen, dass einzelne Bürger tatsächlich an der Konsultation mitgewirkt haben, obwohl sie nicht in ihrer eigenen Sprache veröffentlicht wurde.

34. Einerseits ist es unmöglich festzustellen, wie viele Bürger tatsächlich davon abgehalten wurden, Beiträge einzureichen, da das Papier nicht in ihrer Sprache verfügbar war. Andererseits waren nach eigenen Untersuchungen des Bürgerbeauftragten [22] von insgesamt 16 Bürgerbeiträgen zu dieser Konsultation 11 in englischer Sprache (rund 70 %) und der Rest in französischer oder deutscher Sprache, d. h. in den Sprachen, in denen einige zusätzliche Informationen auf der Konsultationswebseite bereitgestellt wurden. Keiner der Beiträge der breiten Öffentlichkeit scheint in den anderen von der Kommission genannten Sprachen zu sein. Darüber hinaus las der Bürgerbeauftragte mehrere Beiträge zur Konsultation und konnte feststellen, dass einige der Mitwirkenden der Entscheidung der Kommission, das Konsultationspapier nur in englischer Sprache zu veröffentlichen, nicht zustimmten.

35. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zeigt dies, dass Sprachbeschränkungen auch dann als Ungleichbehandlung derjenigen wahrgenommen werden, die die von der Kommission für ihre Konsultation gewählte Sprache nicht sprechen, selbst wenn EU-Bürger tatsächlich an der Konsultation teilnehmen können. Die Kommission selbst räumte in ihrer Stellungnahme ein, dass die Sprachbarriere in der Tat ein Hindernis für das Recht der Bürger auf Teilnahme an ihren öffentlichen Konsultationen darstellen kann.

36. In Randnr. 82 des Urteils Kik [23] hat das Gericht erster Instanz (jetzt das Gericht) entschieden, dass Bezugnahmen auf die Verwendung von Sprachen im Vertrag nicht als Beweis für einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts angesehen werden können, der jedem Bürger das Recht einräumt, unter allen Umständen eine in seiner Sprache abgefasste Fassung von allem zu haben, was seine Interessen beeinträchtigen könnte [24]. Daraus folgt, dass es Umstände geben kann, unter denen dieses Recht nicht angewandt werden kann. Sie sollten jedoch bei jeder Gelegenheit begrenzt und gerechtfertigt sein [25]. Mit anderen Worten, eine Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn eine vernünftige und objektive Rechtfertigung dafür vorliegt. Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission auf a) den technischen Charakter der Konsultation berufen; und b) seine Dringlichkeit als Gründe für die Veröffentlichung des Papiers nur in englischer Sprache. Es stellt sich daher die Frage, ob die von der Kommission angeführten Gründe ausreichen, um die sprachlichen Beschränkungen im vorliegenden Fall zu rechtfertigen.

37. In Bezug auf den technischen Charakter der Konsultation stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission diesen Aspekt in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer vom 11. März 2011 erwähnte, ihn jedoch in ihrer Stellungnahme nicht wiederholte. Daher vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission dieses Argument aufgegeben habe und er sich nicht dazu geäußert habe.

38. Die Kommission wies in ihrer Stellungnahme auf "verfügbare Ressourcen"hin, die ihre Bemühungen zur Verbesserung der Mehrsprachigkeit in öffentlichen Konsultationen einschränken. Der Bürgerbeauftragte war nicht der Auffassung, dass diese vagen Begriffe ausreichen, um die möglichen finanziellen Zwänge der Kommission bei der Anwendung des Grundsatzes der Mehrsprachigkeit im vorliegenden Fall zu rechtfertigen.

39. Soweit sich die Kommission zur Stützung ihres Standpunkts auf Dringlichkeitsgründe berief, vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass solche Erwägungen nicht ausreichen können, um die Kommission vollständig zu berechtigen, die in Art. 10 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 EUV verankerten Ziele der Beteiligung und Transparenz außer Acht zu lassen, es sei denn, die Schwierigkeiten, mit denen sie bei der vollständigen Umsetzung dieser Bestimmungen konfrontiert gewesen wäre, wären unüberwindbar. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten wurde nicht festgestellt, dass dies der Fall war. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist der Grund der Kommission, in keiner Phase des Konsultationsprozesses etwas in irgendeine Sprache zu übersetzen, auf jeden Fall eindeutig unverhältnismäßig.

40. Obwohl die Veröffentlichung des Papiers dringend war und abgeschlossen werden musste, sobald eine Einigung über den englischen Text erzielt worden war, ein Argument, das der Bürgerbeauftragte nicht bestritten hat, hätte die Kommission dennoch sicherstellen können, dass nicht englischsprachige Bürger daran teilnehmen konnten. Insbesondere hätte die Kommission den Bürgern zumindest auch nach der Veröffentlichung, aber immer noch innerhalb der ausreichenden Frist, die es ihnen ermöglichte, Antworten zu übermitteln, eine Übersetzung wesentlicher Teile des Konsultationspapiers in alle Vertragssprachen zur Verfügung stellen können. Zumindest hätte die Kommission die grundlegenden Informationen, die auf der Konsultationsseite verfügbar sind, in englischer, französischer und deutscher Sprache in allen Vertragssprachen zur Verfügung stellen können. Eine andere Lösung wäre gewesen, den Bürgern auf Anfrage eine Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

41. Hätte die Kommission eines dieser Mittel in Anspruch genommen, hätte sie Verzögerungen bei der Einleitung der Konsultation vermeiden können, da die Übersetzung nachträglich zur Verfügung gestellt worden wäre. Darüber hinaus hätten Übersetzungen auf Anfrage den erforderlichen Aufwand in Bezug auf Kosten und Personal minimiert, da sie nur in die Sprachen zur Verfügung gestellt worden wären, für die ein Antrag gestellt wurde. Nach Auffassung der Kommission scheint keine dieser Alternativen in Betracht gezogen zu werden. Im Gegenteil, in Beantwortung des ersten Teils der Frage des Bürgerbeauftragten (ii) stellte die Kommission fest, dass "die [C]-Befragung [auf Anfrage] nicht übersetzt [wurde]", aufgrund der oben genannten zeitlichen Zwänge. Leider hat die Kommission, wie vom Bürgerbeauftragten gefordert, nicht klargestellt, ob sie tatsächlich Übersetzungsaufträge erhalten hat.

42. Darüber hinaus hatte der Bürgerbeauftragte keinen Zweifel daran, dass die Veröffentlichung des Papiers in englischer Sprache nur automatisch eine beträchtliche Anzahl potenzieller Beitragszahler von der tatsächlichen Teilnahme an der Konsultation ausschloss, da sie sie nicht verstanden. Das hätte diskriminierend sein können. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme nicht auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Stattdessen beschränkte sich die Kommission auf die Feststellung, dass es keine sprachliche Diskriminierung zwischen den Beiträgen gebe. Gegenstand dieser Beschwerde war jedoch nicht eine angebliche Diskriminierung von Beiträgen, sondern von potenziellen Beitragszahlern in einem sehr frühen Stadium des Konsultationsprozesses.

43. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zeigt der vorstehende Anwendungsbereich, dass die Kommission i) das Recht nicht englischsprachiger Bürger auf Anhörung ungerechtfertigt und ii) unverhältnismäßig eingeschränkt hat. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

44. Da die Konsultation zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Untersuchung dieser Beschwerde bereits abgeschlossen war, war es dem Bürgerbeauftragten nicht mehr möglich, nach einer Lösung zu suchen, die den oben genannten Missstand in der Verwaltungstätigkeit beseitigt und den Beschwerdeführer gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten zufriedengestellt hätte [26]. Da die der zu prüfenden Beschwerde zugrunde liegende allgemeine Frage jedoch eindeutige allgemeine Auswirkungen hatte und als solche für die Zukunft behoben werden könnte, legte der Bürgerbeauftragte den ersten Entwurf einer Empfehlung vor, der nachstehend wiedergegeben wird.

b) Zur allgemeinen Sprachpraxis in Konsultationsverfahren

45. Zunächst erinnerte der Bürgerbeauftragte daran, dass der Vertrag von Lissabon das Recht der Bürger und Vereinigungen auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union stärkt [27]. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Organisationen und der Zivilgesellschaft pflegen. Ein "regelmäßiger Dialog"impliziert nach Ansicht des Bürgerbeauftragten eine echte politische Debatte mit der Zivilgesellschaft. Der erste Schritt zu diesem Zweck besteht darin, Letztere über mögliche Initiativen zu informieren und zu konsultieren. Gerade in diesem Stadium ist die Kommission aufgerufen, im Rahmen ihrer öffentlichen Konsultationen eine wesentliche Rolle zu spielen.

46. Es versteht sich von selbst, dass Mehrsprachigkeit gleichzeitig das Mittel ist, das es der Kommission ermöglicht, so viele Bürger wie möglich in ihre öffentlichen Konsultationen einzubeziehen, und die Gewährleistung, dass die Zivilgesellschaft als Ganzes die Kohärenz und Transparenz der Tätigkeiten der Union überprüfen kann.

47. Obwohl die Kommission keine klare und genaue Antwort auf die in der Untersuchung des Bürgerbeauftragten enthaltene Behauptung gab, zog der Bürgerbeauftragte aus dem Gesamtinhalt der Stellungnahme der Kommission den Schluss, dass seiner Ansicht nach der Grundsatz der Mehrsprachigkeit bei öffentlichen Konsultationen in Abhängigkeit von "verfügbaren Ressourcen" und "zeitlichen Zwängen" gilt. Weder der Inhalt der Stellungnahme der Kommission noch die Beispiele für öffentliche Konsultationen, die der Bürgerbeauftragte im Laufe dieser Untersuchung analysiert hat, klären jedoch i) die Umstände, unter denen diese angeblichen Ausnahmen angewandt werden können; und, was noch wichtiger ist, ii) die verfügbaren Garantien für die Bürger.

48. Erstens vertrat die Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Erklärung der Kommission, dass die Mitteilung über Konsultationen a) sowohl die Grundsätze der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit als auch die einschlägigen Artikel 10 Absatz 3 und 11 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ausreichend widerspiegelt und b) nicht verlangt, dass Konsultationspapiere in allen Sprachen des Vertrags veröffentlicht werden, völlig enttäuschend ist.

49. Einerseits ist es schwer nachzuvollziehen, wie die genannten Grundsätze und Artikel im Zusammenhang mit einem Thema, das in der Mitteilung nicht einmal erwähnt wird, als eingehalten angesehen werden können.

50. Andererseits macht die Tatsache, dass die Mitteilung keine Bestimmungen über die Sprachen enthält, die bei öffentlichen Konsultationen verwendet werden, die Angelegenheit sicherlich nicht überflüssig. Die Folge dieser Situation ist vielmehr, dass wesentliche Aspekte eines Konsultationsverfahrens in dieser Mitteilung nicht gebührend berücksichtigt werden, obwohl dies der Fall sein sollte.

51. Zweitens könnte die Bürgerbeauftragte feststellen, dass das Portal „Ihre Stimme in Europa“, bei dem es sich um die zentrale Anlaufstelle der Europäischen Kommission für eine Vielzahl von Konsultationen, Diskussionen und anderen Instrumenten handelt, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen,„eine aktive Rolle bei der Gestaltung der europäischen Politik zu spielen“, keine umfassenden Erläuterungen dazu enthält, warum Konsultationsdokumente nicht in allen Amtssprachen der EU verfügbar sind.

52. Es stimmt zwar, dass die Homepage einen Abschnitt mit dem Titel "Warum sind einige Informationen nicht in meiner Sprache?" enthält, aber der einzige Verweis auf Konsultationen besagt, dass "[i]n bestimmten Konsultationsdokumenten, die sich an spezialisierte Zielgruppen richten, nicht unbedingt in allen Sprachen veröffentlicht werden. Die Antworten sind jedoch in allen EU-Sprachen zulässig, sofern in den Konsultationsdokumenten selbst nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.“Die übrigen Erläuterungen, die über einen Link zu den häufig gestellten Fragen zum Europa-Portal [28] abrufbar sind, sind allgemein gehalten und beziehen sich hauptsächlich auf die Sprache der Informationen auf dieser Website. Spezifische Informationen zu Konsultationen liegen jedoch nicht vor.

53. Der Bürgerbeauftragte bezweifelte daher, dass die Kommission eine klare Sprachpolitik in Bezug auf öffentliche Konsultationen verfolgt. Diese Zweifel wurden durch die Konsultationsbeispiele verstärkt, die der Beschwerdeführer in seiner weiteren Korrespondenz an den Bürgerbeauftragten vorlegte. Diese Beispiele zeigen, dass die Kommission bei ihren öffentlichen Konsultationen eine Vielzahl von Sprachkombinationen verwendet, die nicht unbedingt einem vorhersehbaren Muster folgen.

54. Obwohl das Thema (d. h. der Titel) der Konsultation unter Your Voice in Europe immer in allen EU-Sprachen verfügbar ist, ist nur eine von elf vom Beschwerdeführer bereitgestellten Konsultationswebseiten in allen Vertragssprachen verfügbar (nämlich die zur Corporate Governance). Im Übrigen gibt es drei Konsultationen in englischer, französischer und deutscher Sprache (nämlich Konsultationen zur Zukunft der Mehrwertsteuer, zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zu Berufsqualifikationen) und sieben nur in englischer Sprache. Diese Situation steht eindeutig nicht im Einklang mit dem vom Bürgerbeauftragten vertretenen Standpunkt [29], wonach eine gute Verwaltung erfordert, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU den Bürgern so weit wie möglich Informationen in ihrer eigenen Sprache zur Verfügung stellen.

55. Darüber hinaus ist nicht klar, ob nur gezielte Konsultationen in einer begrenzten Anzahl von EU-Sprachen veröffentlicht werden, wie auf dem Portal „Ihre Stimme in Europa“ angegeben. Beispielsweise war das Konsultationspapier zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer nur in englischer Sprache verfügbar, obwohl es einen grundlegenden Aspekt der Unionsbürgerschaft betraf und somit alle EU-Bürger von Natur aus betraf. Ebenso wurde die Konsultation über die Verringerung der Verwendung von Plastiktüten, die sich speziell an die "Öffentlichkeit"richtete und zu der offensichtlich war, dass viele Bürger aufgrund des fraglichen Themas "gesunder Menschenverstand"einen Beitrag leisten würden, nur in englischer Sprache veröffentlicht. Dasselbe geschah mit der Konsultation über kleine und mittlere Unternehmen, während das Konsultationspapier über die öffentliche Finanzierung von Breitbandnetzen, dessen Zielgruppe aus „Grenzstaaten, Behörden, Betreibern elektronischer Kommunikation, Investoren von Breitbandnetzen“ bestand, in allen EU-Sprachen veröffentlicht wurde.

56. Die Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Schluss, dass die von der Kommission verwendeten Kriterien zur Verringerung der Zahl der EU-Sprachen, in denen sie ihre öffentlichen Konsultationen veröffentlicht, nicht klar sind.

57. Daraus folgt, dass die wiederholten Ausnahmen von den in Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 EUV verankerten Grundsätzen der demokratischen Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess und der umfassenden Konsultation durch die Kommission in Bezug auf die Politik der öffentlichen Konsultation durch die Kommission nicht objektiv, gerechtfertigt und verhältnismäßig waren oder waren. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

58. Da es in der Verantwortung der Kommission liegt, einem vom Bürgerbeauftragten festgestellten Missstand in der Verwaltungstätigkeit, der die Bürger insgesamt betrifft, ein Ende zu setzen, hat der Bürgerbeauftragte den zweiten Entwurf einer Empfehlung vorgelegt, der nachstehend wiedergegeben wird.

Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten lauten wie folgt:

1. Die Kommission sollte ihre Konsultationsdokumente grundsätzlich in allen Amtssprachen der Union veröffentlichen oder den Bürgern auf Anfrage eine Übersetzung zur Verfügung stellen. Dabei sollte die Kommission berücksichtigen, dass im Vertrag von Lissabon besonderes Gewicht auf das Recht der Zivilgesellschaft auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union gelegt wurde.

2. Darüber hinaus sollte die Kommission klare, objektive und vernünftige Leitlinien für die Verwendung der Sprachen des Vertrags in ihren öffentlichen Konsultationen ausarbeiten, wobei zu berücksichtigen ist, dass jede Beschränkung der in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 EUV verankerten Grundsätze der demokratischen Bürgerbeteiligung am Entscheidungsprozess und der umfassenden Konsultation durch die Kommission gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss. Diese Leitlinien sollten öffentlich und leicht zugänglich sein. Die Kommission könnte sie zu ihren ausgezeichneten allgemeinen Grundsätzen und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise oder zumindest auf der Website „Ihre Stimme in Europa“hinzufügen.“

Die Argumente, die dem Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf vorgelegt wurden

Ausführliche Stellungnahme der Kommission

59. In ihrer ausführlichen Stellungnahme zu den Empfehlungsentwürfen erklärte die Kommission, dass sie ihrer Übersetzungstätigkeit angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit ihrer verschiedenen Tätigkeiten sowie der verfügbaren Haushaltsmittel und Humanressourcen Vorrang einräumen müsse. Das Übersetzungsbudget ist eingefroren und wird es wahrscheinlich auch bleiben. Sobald die rechtlichen Verpflichtungen, wie die Übersetzung von Rechtstexten, erfüllt sind, setzt die Kommission ihre Übersetzungstätigkeit weiterhin auf den konkurrierenden Bedarf, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen. Obwohl weder die Verträge noch die Verordnung 1/1958 [30] zur Regelung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwendenden Sprachen eine rechtliche Verpflichtung zur Übersetzung aller öffentlichen Dokumente begründeten, traf die Kommission die politische Entscheidung, die Transparenz zu erhöhen und die Politikgestaltung zu verbessern, indem sie "große Teile ihrer Arbeit über den Rechtsbereich hinaus"übersetzte.

60. In der Mitteilung der Kommission über öffentliche Konsultationen wird zwischen Konsultationen, die die Kommission vor der Annahme eines Legislativvorschlags eingeleitet hat, und dem anschließenden formalisierten und obligatorischen Beschlussfassungsverfahren gemäß den Verträgen unterschieden. Der Gerichtshof selbst hat entschieden, dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts gibt, wonach jeder Bürger eine Fassung eines Dokuments, das ihn betreffen könnte, unter allen Umständen in seine Sprache übersetzen lassen sollte. Außerdem läuft die Veröffentlichung einer Konsultation nicht darauf hinaus, ein Dokument an die Bürger im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1/1958 zu „schicken“. Die Bürger haben jedoch das Recht, ihre Beiträge in jeder Amtssprache einzureichen.

61. Ähnlich verhält es sich mit den auf der Website der Kommission veröffentlichten Informationen. Die Kommission versucht, diese Informationen in möglichst vielen Sprachen zur Verfügung zu stellen und dabei ein Gleichgewicht zwischen Kosten und Nutzen solcher Übersetzungen herzustellen, deren Bereitstellung über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinausgeht. Die Wahl der Sprache hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Informationen, der Dringlichkeit, der Relevanz und der Zielgruppe. Die Mitteilung der Kommission über öffentliche Konsultationen sieht bereits vor, dass die für die Konsultation verwendete Methode und der Umfang der Konsultation in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Auswirkungen und spezifischen Zwängen stehen sollten.

62. In Bezug auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, auf Anfrage Übersetzungen zur Verfügung zu stellen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es nicht effizient oder wirtschaftlich wäre, Konsultationsdokumente, die sich an ein großes Publikum richten, auf Anfrage eines einzelnen Bürgers zu übersetzen. Außerdem würde dies bedeuten, einer bestimmten Sprache Vorrang vor einer anderen zu geben. Die Wahl der Sprache gehört dem Organ und wird auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren im Zusammenhang mit der Konsultation getroffen. Es kann nicht von individuellen Anfragen abhängen. Darüber hinaus arbeitet die Kommission an einem neuen maschinellen Übersetzungsdienst, der ab Ende 2013 zu den Dienstleistungen beitragen könnte, die die Kommission den Bürgern und den Mitgliedstaaten anbietet oder unterstützt.

63. Zusammenfassend vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre derzeitige Übersetzungspolitik das Recht der Bürger auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union auf der Grundlage des Vertrags in keiner Weise einschränkt. Die Bürger haben gleichberechtigten Zugang zum Entscheidungsprozess, da die Vorschläge der Kommission im Amtsblatt in allen Amtssprachen veröffentlicht werden. Interne Vorbereitungsdokumente werden dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in der von der Kommission verwendeten Sprachfassung zur Verfügung gestellt. Was das Recht auf umfassende Konsultationen betrifft, so bezieht sich der EUV auf die „betroffenen Parteien“, ein bewusst restriktiver Ausdruck, der es der Kommission ermöglicht, nicht alle ihre Konsultationen an alle Bürger zu richten. Schließlich funktioniert Transparenz in Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die gleiche Weise, d. h. der Zugang wird immer zu den vorhandenen Sprachfassungen der angeforderten Dokumente gewährt.

64. Die Kommission nahm jedoch die Bemerkungen des Bürgerbeauftragten zu Unstimmigkeiten bei der Verwendung von Amtssprachen in ihren öffentlichen Konsultationen zur Kenntnis. Um Abhilfe zu schaffen, hat sich die Kommission verpflichtet, im Einklang mit den in der Mitteilung über Übersetzungen [31] festgelegten Prioritäten auf eine kohärentere Sprachenpolitik hinzuarbeiten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

65. In seiner Stellungnahme zur ausführlichen Stellungnahme der Kommission erinnerte der Beschwerdeführer an die in Artikel 9 [32], Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 EUV verankerten demokratischen Grundsätze und erklärte, dass die Kommission aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht berechtigt sei, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Wenn Geld das Problem ist, könnte die Kommission erwägen, mögliche überflüssige Kosten zu beseitigen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach seinem Empfehlungsentwurf

66. Der Bürgerbeauftragte hat die ausführliche Stellungnahme der Kommission sorgfältig gelesen, ist aber nach wie vor nicht von ihren Argumenten überzeugt. Der Bürgerbeauftragte stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Veröffentlichung von Legislativvorschlägen in allen Sprachen erforderlich ist, damit die Bürger ihr "Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union"ausüben können (Artikel 10 Absatz 3 EUV). Der Bürgerbeauftragte kann jedoch nicht akzeptieren, dass eine solche Veröffentlichung ausreicht, um dieses Recht zu gewährleisten. Im Gegenteil, in der vorangegangenen Phase, d. h. wenn die Kommission noch nicht entschieden hat und ihre Vorschläge noch nicht als solche angenommen wurden, sollten die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert werden, sich zu beteiligen und ihre Ansichten zu künftigen Rechtsvorschriften zum Ausdruck zu bringen und sich dadurch auf die Entscheidungsfindung in der EU auszuwirken. Das EU-Recht und die Rechte, die es den EU-Bürgern einräumt, sind nicht dazu gedacht, ein toter Brief zu bleiben. Es ist schwer vorstellbar, wie die Bürger tatsächlich ein durch den Vertrag garantiertes Recht genießen und ein direktes Mitspracherecht in den Angelegenheiten der Union haben könnten, wenn sie sich erst dann über den Standpunkt der Kommission im Klaren sind, wenn dieser feststeht und das förmliche Gesetzgebungsverfahren begonnen hat. Dies kann bis zu einem gewissen Grad für gut ausgestattete Lobbyorganisationen, die bestimmte Interessengruppen vertreten, möglich sein, aber nicht für die überwiegende Mehrheit der normalen Bürger.

67. Der Bürgerbeauftragte ist auch nicht von den Verweisen der Kommission auf ihre rechtlichen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang überzeugt. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass sich Artikel 11 Absatz 3 EUV tatsächlich auf Konsultationen mit „betroffenen Parteien“bezieht und dass sich dieser Ausdruck in einigen Zusammenhängen eher auf bestimmte Gruppen als auf alle Bürger bezieht. Wie jedoch in den Empfehlungsentwürfen des Bürgerbeauftragten (siehe Ziffer 55 oben) erwähnt, handelt es sich bei einigen öffentlichen Konsultationen nach Ansicht der Kommission bei den „betroffenen Parteien“ um europäische Bürger im Allgemeinen. Selbst solche Konsultationen werden jedoch manchmal nur in einer Amtssprache oder nur in wenigen Amtssprachen veröffentlicht.

68. Darüber hinaus sollten die besonderen Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 nach Ansicht des Bürgerbeauftragten nicht so verstanden werden, dass sie die allgemeineren Bestimmungen des Titels II EUV, insbesondere die Artikel 9, 10 Absatz 3 und 11 Absatz 1, einschränken, die eindeutig die Absicht zum Ausdruck bringen, die Demokratie und die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Angelegenheiten der Union zu stärken. Die Verpflichtung der Kommission, allen Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich über die Themen ihrer öffentlichen Konsultationen zu informieren, ergibt sich somit unmittelbar aus den demokratischen Grundsätzen, auf denen die Union beruht.

69. Unter diesem Gesichtspunkt können zudem Ressourcen- und Haushaltszwänge nicht rechtfertigen, dass die Bürger systematisch selbst die Kosten für die Übersetzung von Konsultationsdokumenten tragen müssen, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Konsultationen der Kommission am demokratischen Leben der Union teilnehmen möchten. Der Bürgerbeauftragte hält daher an seiner in den Empfehlungsentwürfen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass alle europäischen Bürger in der Lage sind, ihre öffentlichen Konsultationen zu verstehen, die grundsätzlich in allen Amtssprachen veröffentlicht werden sollten.

70. Vor diesem Hintergrund kommt die Bürgerbeauftragte mit Bedauern zu dem Schluss, dass die Kommission i) nicht wirklich bereit ist, dafür zu sorgen, dass alle europäischen Bürger in der Lage sind, ihre öffentlichen Konsultationen zu verstehen, die grundsätzlich in allen Vertragssprachen veröffentlicht werden sollten, und ii) keine überzeugende und akzeptable Begründung für die Beschränkung der Verwendung der Vertragssprachen in ihren Konsultationsverfahren vorgelegt hat. Die Kommission hält somit die in den Ziffern 43 und 57 des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten festgestellten Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufrecht.

71. Da das Recht der Bürger auf Beteiligung an Angelegenheiten der Europäischen Union ein wesentlicher Aspekt der demokratischen Funktionsweise der Union, ihrer Offenheit und Transparenz und letztlich der Unionsbürgerschaft als solcher ist, hätte der Bürgerbeauftragte die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Fall gemäß Artikel 3 Absatz 6 seines Statuts einen Sonderbericht an das Europäische Parlament verdient [33]. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass das Europäische Parlament am 14. Juni 2012 eine Entschließung zum Thema „Öffentliche Konsultationen und ihre Verfügbarkeit in allen EU-Amtssprachen“[34] angenommen hat, in der die Kommission aufgefordert wird, „das Recht jedes EU-Bürgers, sich in einer der EU-Amtssprachen an die EU-Organe zu wenden, uneingeschränkt zu achten und umzusetzen, indem sichergestellt wird, dass öffentliche Konsultationen in allen EU-Amtssprachen verfügbar sind, dass alle Konsultationen gleich behandelt werden und dass es keine sprachliche Diskriminierung zwischen den Konsultationen gibt.“Das Parlament hat daher kürzlich eine Entschließung angenommen, die den Anwendungsbereich des Empfehlungsentwurfs des Bürgerbeauftragten an die Kommission abdeckt. Unter diesen Umständen erscheint ein Sonderbericht im vorliegenden Fall unnötig.

74. Der Bürgerbeauftragte schließt daher seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde mit der nachstehenden kritischen Bemerkung ab.

B. Die kritische Bemerkung des Bürgerbeauftragten

Der Bürgerbeauftragte schließt seine Untersuchung der vorliegenden Beschwerde mit der folgenden kritischen Bemerkung ab:

Die Kommission sollte sicherstellen, dass alle europäischen Bürger ihre öffentlichen Konsultationen verstehen können, die grundsätzlich in allen Amtssprachen veröffentlicht werden sollten. Das Versäumnis, dies zu tun, ist ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Der Beschwerdeführer und die Kommission werden über diese Entscheidung unterrichtet. Der Bürgerbeauftragte wird dem Präsidenten des Europäischen Parlaments auch eine Kopie des Beschlusses übermitteln, damit das Parlament ihn bei der Bearbeitung der Antwort der Kommission auf seine Entschließung vom 14. Juni 2012 berücksichtigen kann. Er wird das Parlament auch über die Folgemaßnahmen der Kommission zu der kritischen Bemerkung informieren.

 

P. Nikiforos Diamandouros

Geschehen zu Straßburg am 4. Oktober 2012


[1] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Besteuerung des Finanzsektors (COM/2010/549), abrufbar unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/com_2010_0549_en.pdf

[2] http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/2011_02_financial_sector_taxation_en.htm

[3] http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/consultations/tax/financial_sector/consultation_document_en.pdf

[4] "Jeder Bürger hat das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.“

[5] "Die Europäische Kommission führt umfassende Konsultationen mit den betroffenen Parteien durch, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union kohärent und transparent sind."

[6] Governance Statement der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2007, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/doc/governance_statement_en.pdf

[7] Grünbuch zur Zukunft der Mehrwertsteuer – Hin zu einem einfacheren, robusteren und effizienteren Mehrwertsteuersystem, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/2010_11_future_vat_en.html

[8] http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_broadband_guidelines/index_en.html

[9] http://ec.europa.eu/news/business/110427_en.html

[10] http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_merger_best_practices/index_en.html

[11] Konsultation über Optionen zur Verringerung der Verwendung von Kunststofftragetaschen und Optionen zur Verbesserung der Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die Sichtbarkeit biologisch abbaubarer Verpackungsprodukte für die Verbraucher. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/consultations/plasticbags_en.html

[12] Öffentliche Konsultation: Small Business, Big World - Eine neue Partnerschaft, die KMU dabei unterstützt, globale Chancen zu nutzen. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/international/listening-stakeholders/public-consultation-sme-support/index_en.html

[13] http://ec.europa.eu/fisheries/partners/consultations/fishing_opportunities/index_en.html (auf Englisch)

[14] Konsultation zur Änderung der Meldepflichten für staatliche Beihilfen, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_reporting_obligations/index_en.html

[15] Konsultation zu EU-Initiativen zur Durchsetzung der EU-Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=699&consultId=8&visib=0&furtherConsult=yes&langId=en

[16] http://ec.europa.eu/competition/consultations/2011_state_aid_films/index_en.html

[17] Konsultation: Modernisierung der Richtlinie über Berufsqualifikationen, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2011/professional_qualifications_directive

[18] Die Kommission verwendete folgende Sprachen: i) Ankündigung in englischer Sprache, Konsultationsdokument in allen EU-Sprachen; ii) Ankündigungs- und Konsultationsdokument in allen EU-Sprachen; iii) Ankündigungs- und Konsultationsdokument in englischer Sprache; iv) Ankündigungs- und Konsultationsdokument in englischer Sprache; v) Ankündigungs- und Konsultationsdokument in englischer Sprache; vi) Ankündigung in englischer Sprache, Konsultationsdokument in allen EU-Sprachen; vii) Ankündigung in englischer Sprache, Konsultationsdokument in allen EU-Sprachen; viii) Ankündigung in englischer, französischer und deutscher Sprache, Konsultationsdokument in englischer Sprache; ix) Ankündigung in englischer Sprache, Konsultationsdokument in allen EU-Sprachen; x) Ankündigung in englischer, französischer und deutscher Sprache, Konsultationsdokument in allen EU-Sprachen.

[19] Mitteilung der Kommission: Auf dem Weg zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs – Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation interessierter Kreise durch die Kommission (KOM(2002)704), 11. Dezember 2002.

[20] http://ec.europa.eu/yourvoice/consultations/2011/index_en.html (englisch)

[21] Siehe Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 871/2006/(BB)MHZ, Ziffer 2.9.

[22] http://circa.europa.eu/Public/irc/taxud/consultation_taxation/library

[23] Rechtssache T-120/99, Kik/HABM, Slg. 2001, II-2235, Randnr. 64. Der Gerichtshof hat diesem Urteil im Rechtsmittelverfahren stattgegeben: Rechtssache C-361/01, Kik/HABM, Slg. 2003, I-8283, Randnr. 83.

[24] Das Gericht wiederholte diese Auffassung in seinen jüngsten Urteilen in der Rechtssache T-205/07, Italien/Kommission, Urteil vom 3. Februar 2011, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50, und in den Gemeinsamen Rechtssachen T-156/07 und T-232/07, Spanien/Kommission, Urteil vom 13. September 2010, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53 (in französischer Originalfassung): „…ainsi qu’il a déjà été jugé par la Cour, les nombreuses références dans le traité CE à l’emploi des langues ne peuvent être considérées comme étant la manifestation d’un principe général de droit communautaire assurant à chaque citoyen le droit à ce que tout ce qui serait susceptible d’affecter ses intérêts soit rédigé dans sa langue en toutes circonstances.“

[25] Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache C-160/03, Randnr. 38.

[26] "So weit wie möglich bemüht sich der Bürgerbeauftragte um eine Lösung mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und die Beschwerde zu befriedigen."

[27] Zu diesem Thema siehe die Präsentation des Bürgerbeauftragten beim Breakfast Policy Briefing des European Policy Centre, das am 23. Mai 2011 in Brüssel stattfand. Abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu

[28] http://europa.eu/abouteuropa/faq/index_en.html

[29] Siehe die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten in den Rechtssachen 939/99/ME, 1146/2001/IP und seinen Sonderbericht an das Europäische Parlament im Anschluss an den Entwurf einer Empfehlung an den Rat der Europäischen Union in der Rechtssache 1487/2005/GG, alle abrufbar unter www.ombudsman.europa.eu.

[30] Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. 17 vom 06.10.1958, S. 385.

[31] Mitteilung an die Kommission: Übersetzung in der Kommission – Reaktion auf die Herausforderungen von 2007 und darüber hinaus (SEK(2006)1489).

[32] "Bei allen ihren Tätigkeiten beachtet die Union den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürger, denen von ihren Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen die gleiche Aufmerksamkeit zuteil wird ..."

[33] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. L 113, S. 15. Art. 3 Abs. 6 bestimmt: "Stellt der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, so unterrichtet er das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung und unterbreitet gegebenenfalls Entwürfe von Empfehlungen. Das so unterrichtete Organ oder die so unterrichtete Einrichtung übermittelt dem Bürgerbeauftragten innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme.“

[34] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 zu öffentlichen Konsultationen und deren Verfügbarkeit in allen EU-Sprachen (2012/2676(RSP)) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2012-0256&language=DE

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