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Empfehlung der Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 1336/2017/JAS zur Weigerung der Europäischen Kommission, Zugang zu ihrem Katalog der in Kosmetika verwendeten Nanomaterialien sowie zu damit zusammenhängenden Mitteilungen von Kosmetikherstellern zu gewähren
Empfehlung
Fall 1336/2017/PB - Geöffnet am Dienstag | 03 Oktober 2017 - Empfehlung vom Mittwoch | 14 März 2018 - Entscheidung vom Mittwoch | 12 Dezember 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt ) - Land Belgien
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten [1]
Der Fall betraf einen Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu einem Katalog von Nanomaterialien, die in kosmetischen Mitteln verwendet werden, und zu entsprechenden Mitteilungen von Kosmetikherstellern. Die Europäische Kommission, die den Katalog nicht rechtzeitig ausgefüllt hatte, argumentierte, dass es kein solches Dokument gab, als der Beschwerdeführer, eine nichtstaatliche Umweltorganisation, seinen Antrag stellte. Die Kommission brachte ferner vor, dass sie über keine bestehenden Suchwerkzeuge verfüge, um die angeforderten Meldungen aus ihrer Datenbank zu extrahieren.
Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die endgültige Fassung des Katalogs zwar nicht veröffentlicht worden war, als der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zugang stellte, die Kommission es jedoch versäumt hatte, den Beschwerdeführer zu der Frage zu konsultieren, ob sie Zugang zu einem der bestehenden Entwurfsfassungen wünschen würde. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Die Bürgerbeauftragte stellte ferner fest, dass einige der Mitteilungen tatsächlich aus der Datenbank der Kommission hätten extrahiert werden können. Was die anderen Anmeldungen betrifft, so hat die Kommission in Absprache mit dem Beschwerdeführer keine Lösung gesucht. Diese Versäumnisse stellten auch einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Die Bürgerbeauftragte empfiehlt daher, dass die Kommission dem Beschwerdeführer Zugang zu den Mitteilungen gewährt, die aus ihrer Datenbank extrahiert werden können, und dass sie versucht, eine Lösung für die anderen zu finden. Da der Katalog der Nanomaterialien nun veröffentlicht wurde, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, die Offenlegung von Entwürfen zu empfehlen.
Hintergrund der Beschwerde
1. Im Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer, eine nichtstaatliche Umweltorganisation, bei der Europäischen Kommission Zugang [2] zum „Katalog gemäß Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe a [der Kosmetikverordnung [3]] oder, falls ein solcher Katalog noch nicht existiert, zu den Notifizierungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 für kosmetische Mittel, einschließlich Nanomaterialien, sowie zu den gemäß Artikel 16 Absatz 3 notifizierten Informationen“.
2. Die Kosmetikverordnung ist der wichtigste Rechtsrahmen für kosmetische Mittel. Sie enthält Vorschriften für kosmetische Mittel, um das Funktionieren des EU-Marktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten [4]. Hersteller müssen ihre kosmetischen Mittel auf dem Benachrichtigungsportal für kosmetische Mittel [5] (CPNP)[6] registrieren. In der Meldung (im Folgenden „Meldung nach Artikel 13“) muss unter anderem angegeben werden, ob das Produkt Nanomaterialien enthält. In der Kosmetikverordnung wird „Nanomaterial“ definiert als „unlösliches oder biopersistantes und absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren Außenabmessungen oder einer inneren Struktur auf einer Skala von 1 bis 100 [Nanometer]“[7].
3. Darüber hinaus unterliegen kosmetische Mittel, die andere Nanomaterialien als Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter enthalten und nicht anderweitig durch die Kosmetikverordnung eingeschränkt sind, einem zusätzlichen Verfahren. Für diese Produkte ist sechs Monate vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt eine spezifische Notifizierung (im Folgenden „Notifizierung nach Artikel 16“) über das CPNP erforderlich [8].
4. Gemäß der Kosmetikverordnung war die Kommission verpflichtet, bis zum 11. Januar 2014 einen Katalog aller Nanomaterialien, die in in Verkehr gebrachten kosmetischen Mitteln verwendet werden, öffentlich zugänglich zu machen [9]. Die Kommission hat diese Frist jedoch nicht eingehalten.
5. Als Reaktion auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang erklärte die Kommission im Dezember 2016, dass der Katalog „in den nächsten Wochen“auf ihrer Website veröffentlicht werde. In der Zwischenzeit wurde die Offenlegung des Katalogs durch die Notwendigkeit verhindert, den Entscheidungsprozess der Kommission zu schützen [10]. Der Zugang zu den angeforderten Mitteilungen wurde durch die Notwendigkeit, geschäftliche Interessen zu schützen, verhindert [11]. Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, ihre Entscheidung, den Katalog oder die Notifizierungen nicht offenzulegen, zu überprüfen [12].
6. Im Februar 2017 antwortete die Kommission, dass es noch kein Dokument gebe, das in den Anwendungsbereich des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zum Katalog falle. In Bezug auf die Notifizierungen nach „Artikel 13“ und „Artikel 16“ argumentierte die Kommission, dass sie über kein routinemäßiges Suchwerkzeug verfüge, mit dem die Notifizierungen aus ihrer Datenbank, dem CPNP, extrahiert werden könnten. Die Kommission behauptete, nicht in der Lage zu sein, den Antrag des Beschwerdeführers positiv zu beantworten.
7. Im Juni 2017 veröffentlichte die Kommission schließlich den Katalog der Nanomaterialien, die in in Verkehr gebrachten kosmetischen Mitteln verwendet werden [13]. Der Katalog stützte sich auf Informationen, die der Kommission über das CPNP übermittelt wurden.
8. Im Juli 2017 wandte sich die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
9. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem Vorwurf des Beschwerdeführers ein, die Kommission habe sich zu Unrecht geweigert, Zugang zum Katalog der Nanomaterialien und den damit verbundenen Mitteilungen zu gewähren.
10. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten traf sich mit der Kommission und prüfte die einschlägigen Dossiers. Die Bürgerbeauftragte erhielt auch die Anmerkungen des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen.
Zugang zum Katalog der Nanomaterialien
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
11. In Beantwortung des Überprüfungsantrags des Beschwerdeführers argumentierte die Kommission: „Obwohl die Kommissionsdienststellen tatsächlich an der Erstellung eines Katalogs von Nanomaterialien arbeiten, die in in Verkehr gebrachten kosmetischen Mitteln verwendet werden, gibt es noch kein Dokument, das in den Anwendungsbereich Ihres Antrags fällt.“ „Da kein Dokument ermittelt wurde, das in den Anwendungsbereich Ihres Antrags fällt, ist die Kommission nicht in der Lage, den ersten Teil Ihres Antrags zu bearbeiten.“
12. Der Beschwerdeführer war anderer Meinung. Sie verwies auf eine Reihe von Sitzungsprotokollen, in denen die Kommission auf verschiedene „abgeschlossene“ Fassungen des Katalogs Bezug genommen hatte [14].
13. Bei dem Treffen mit dem Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass die Erstellung des Katalogs schwierig und komplex gewesen sei, da eine große Menge an Daten (die Datenbank der Kommission enthält etwa 1,4 Millionen „Meldungen nach Artikel 13“ und mehr als 900 „Meldungen nach Artikel 16“) von manchmal fragwürdiger Qualität gewesen sei (z. B. erfüllten einige registrierte Stoffe nicht die Kriterien für Nanomaterialien). Die Kommission musste daher die Veröffentlichung verzögern und sich wiederholt an die Behörden und Interessenträger der Mitgliedstaaten wenden, um gemeinsam an der Verbesserung der von den Betreibern gemeldeten Daten zu arbeiten, um einen Katalog von akzeptabler Qualität veröffentlichen zu können.
14. Bei der Bearbeitung des Zugangsantrags des Beschwerdeführers vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Katalog noch nicht existierte, da die Kommission zwar an der Fertigstellung der bestehenden internen Entwürfe arbeitete, diese jedoch noch nicht das erforderliche Mindestmaß an Konsolidierung erreicht hatten, um den vom Beschwerdeführer geforderten „Katalog der Nanomaterialien“ zu bilden. Der Beschwerdeführer hatte keinen Zugang der Öffentlichkeit zu Entwürfen beantragt, sondern zum „Katalog gemäß Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe a [der Kosmetikverordnung]“. Dieses Dokument existierte nicht, als die Kommission über den Überprüfungsantrag des Beschwerdeführers entschied.
15. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Antrag hinreichend präzise gewesen sei, um es der Kommission zu ermöglichen, den bestehenden Entwurf des Katalogs als Gegenstand zu identifizieren. In jedem Fall hätte die Kommission, wenn sie sich nicht sicher gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer Zugang zum Entwurf der Fassung wünschte, den Beschwerdeführer konsultieren müssen, um den Antrag zu klären [15].
Bewertung der Bürgerbeauftragten
16. Im Wesentlichen macht die Kommission geltend, dass es zum Zeitpunkt des Zugangsantrags des Beschwerdeführers noch keinen „Katalog“, sondern lediglich interne Entwurfsfassungen gegeben habe, die nicht in den Anwendungsbereich des Antrags fielen, da der Katalog zum Zeitpunkt des Zugangsantrags des Beschwerdeführers noch nicht fertiggestellt gewesen sei.
17. Die Bürgerbeauftragte ist von diesem Argument, das weder bürgerfreundlich ist noch mit den EU-Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit im Einklang steht, nicht überzeugt. Wäre der Katalog vervollständigt und veröffentlicht worden, hätte der Beschwerdeführer offensichtlich nicht danach fragen müssen. Der Beschwerdeführer hatte eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission die Fassungen des Katalogs „abgeschlossen“ hatte (siehe oben, Rn. 12). Darüber hinaus hatte die Dienststelle der Kommission, die sich in der Anfangsphase mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang befasste (sowie eine andere Dienststelle, die sich mit einem ähnlichen Antrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2014 befasste), kein Problem damit, eine Version des Katalogs zu ermitteln, die unter den Antrag des Beschwerdeführers fiel (auch wenn es sich um einen Entwurf handelte und möglicherweise unter eine Ausnahme vom Zugang fiel). Diese Umstände hätten zumindest hinreichende Zweifel aufkommen lassen müssen, um die Kommission auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, den Beschwerdeführer zu den Dokumenten zu konsultieren, über die er verfügte und die möglicherweise Gegenstand des Antrags gewesen wären [16].
18. Wie die Unionsgerichte festgestellt haben, „muss das Organ, an das der Antrag gerichtet ist, sich, aus welchen Gründen auch immer, mit dem Antragsteller in Verbindung setzen, um die angeforderten Dokumente so gut wie möglich zu definieren, wenn es in einem Antrag auf Zugang auf Unklarheit stößt. Es handelt sich somit um eine Bestimmung, die im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung formal umsetzt, der eine der Garantien ist, die die Rechtsordnung der Union in Verwaltungsverfahren bietet. Die Mitwirkungspflicht ist daher von grundlegender Bedeutung, um die Wirksamkeit des Auskunftsrechts zu gewährleisten [...]. Nach alledem kann das [Organ] einen Antrag auf Zugang nicht von vornherein mit der Begründung ablehnen, dass das Dokument, auf das es sich beziehe, nicht vorliege. Vielmehr muss er in einem solchen Fall den Antragsteller auffordern, seinen Antrag zu präzisieren [...] und ihm dabei behilflich zu sein, indem er ihm insbesondere die Dokumente mitteilt, die sich in seinem Besitz befinden und denen des Antrags auf Zugang ähneln oder die geeignet sind, einige oder alle der von ihm erbetenen Informationen zu enthalten. Nur wenn der Antragsteller trotz dieser Klarstellung weiterhin Zugang zu einem nicht existierenden Dokument beantragt, ist das [Organ] berechtigt, den Antrag auf Zugang mit der Begründung abzulehnen, dass der Gegenstand dieses Antrags nicht existiert“[17] (Hervorhebung nur hier).
19. Eine solche Konsultation fand in diesem Fall nicht statt. Die Kommission lehnte den Antrag lediglich mit der Begründung ab, dass es keinen Katalog gebe. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
20. Da der vom Beschwerdeführer angeforderte Katalog jedoch in der Zwischenzeit veröffentlicht wurde, ist es nicht erforderlich, dass der Bürgerbeauftragte die Offenlegung von Entwürfen empfiehlt.
Zugang zu den Mitteilungen nach Artikel 13 und Artikel 16
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
21. Die Kommission erklärte, dass ihr die Mitteilungen nach Artikel 13 und 16 über das CPNP übermittelt würden. Sie argumentierte unter Berufung auf die EU-Rechtsprechung [18], dass „es kein routinemäßiges Suchwerkzeug gibt, das es ermöglichen würde, [...] die in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Meldungen für Kosmetika, einschließlich Nanomaterialien, oder die von Ihnen angeforderten Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu extrahieren. Daher ist die Kommission nicht in der Lage, den zweiten Teil Ihres Antrags zu bearbeiten.“
22. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Kommission die Argumentation des Hofes in Bezug auf routinemäßige Suchwerkzeuge falsch angewandt habe.
23. Auf der Sitzung des Untersuchungsteams demonstrierte die Kommission die Nutzung des CPNP.
24. Die Kommission wies nach, dass die vom Beschwerdeführer angeforderten „Meldungen nach Artikel 13“ mit ihrem routinemäßigen Suchwerkzeug nicht aus der Datenbank abgerufen werden konnten, da das Datenvolumen zu einer „Auszeit“ führte (d. h. das System hat die Suche nach einem festgelegten Zeitraum abgebrochen, bevor Ergebnisse erzielt wurden). Die Kommission hat nachgewiesen, dass das Datenvolumen so groß war, dass selbst eine Suche nach Anmeldungen, die Nanomaterialien enthielten, die auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt waren, nicht möglich war. Die Kommission erklärte, dass die Datenbank nicht für so umfangreiche Recherchen verwendet wurde, sondern hauptsächlich für die Suche nach einzelnen Anmeldungen. Nur die IT-Abteilung der Kommission hätte alle relevanten „Meldungen nach Artikel 13“ mit anderen Methoden als „routinemäßigen Suchwerkzeugen“ extrahieren können. Diese anderen Methoden waren für Kommissionsbedienstete außerhalb der IT-Abteilung nicht zugänglich.
25. Anschließend demonstrierte die Kommission die Suche nach „Meldungen nach Artikel 16“ mithilfe der routinemäßigen Suchwerkzeuge des CPNP. Diese Suche war erfolgreich und führte zu einer Liste aller auf das Portal hochgeladenen Benachrichtigungen. Diese Daten könnten auch leicht aus der CPNP-Datenbank extrahiert werden. Somit wurde deutlich, dass die diesbezüglichen Erklärungen der Kommission gegenüber dem Beschwerdeführer unzutreffend waren. Die Kommission argumentierte jedoch, dass die vom CPNP-Suchtool extrahierte Liste nicht zur Erstellung des Katalogs, sondern nur zur Erleichterung der Arbeit wissenschaftlicher Mitarbeiter verwendet worden sei. Die zur Erstellung des Katalogs verwendeten Daten wurden von der IT-Abteilung mit anderen Methoden als „routinemäßigen Suchwerkzeugen“ aus der Datenbank extrahiert. Daher betrachtete die Kommission die CPNP-Suche nach „Meldungen nach Artikel 16“ nicht als „routinemäßiges“ Suchwerkzeug.
26. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es zwar ein vorprogrammiertes Suchinstrument gebe, die Kommission jedoch angesichts der Tatsache, dass es ein Problem mit der Menge der angeforderten Daten gebe, zumindest Kontakt mit ihm hätte aufnehmen müssen, um in Anwendung der EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer „gerechten Lösung“zu finden [19]. Da es möglich war, nach einzelnen Mitteilungen nach Artikel 13 zu suchen, könnte es möglich gewesen sein, sich auf eine offenzulegende Stichprobe zu einigen.
27. In Bezug auf die Mitteilungen nach Artikel 16 argumentierte der Beschwerdeführer, dass die Tatsache, dass diese Dokumente leicht aus der CPNP-Datenbank extrahiert werden könnten, bedeute, dass die Entscheidung der Kommission über den Überprüfungsantrag des Beschwerdeführers fehlerhaft sei. Das Argument der Kommission, dass die zur Erstellung des Katalogs verwendeten Informationen nicht mithilfe der Standardsuche, sondern mithilfe der IT-Abteilung der Kommission aus der CPNP-Datenbank extrahiert worden seien, ist für die Frage unerheblich, ob die Kommission berechtigt war, den Zugang zu den Mitteilungen nach Artikel 16 auf der Grundlage der Aussage zu verweigern, dass „es kein routinemäßiges Suchwerkzeug gibt, das es ermöglichen würde, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Kosmetikverordnung übermittelten Informationen zu extrahieren“.
Bewertung des Bürgerbeauftragten, die zu einer Empfehlung führt
Mitteilungen nach Artikel 13
28. Der Beschwerdeführer beantragte Zugang zu allen Meldungen nach Artikel 13, die Nanomaterialien enthielten (nicht alle gemeldeten Kosmetika). Diese Meldungen sind Teil der CPNP-Datenbank der Kommission.
29. In der Rechtsprechung heißt es: „Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe nur für bestehende Dokumente gilt [...] und dass [die Unionsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit] nicht herangezogen werden können, um ein Organ zu verpflichten, ein nicht vorhandenes Dokument zu erstellen. Daher muss bei elektronischen Datenbanken die Unterscheidung zwischen einem bestehenden und einem neuen Dokument auf der Grundlage eines Kriteriums getroffen werden, das an die technischen Besonderheiten dieser Datenbanken angepasst ist und mit dem Ziel [der EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit] im Einklang steht, das darin besteht, „einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten zu gewährleisten“. Es ist unstreitig, dass die in Datenbanken enthaltenen Informationen in Abhängigkeit von der Struktur und den Einschränkungen, die durch die Programmierung solcher Datenbanken auferlegt werden, unter Verwendung von Programmiersprachen auf unterschiedliche Weise zusammengefasst, verknüpft und dargestellt werden können. Die Programmierung und das IT-Management solcher Datenbanken gehören jedoch nicht zu den Maßnahmen, die im Rahmen der allgemeinen Nutzung durch die Endnutzer durchgeführt werden. Diese Nutzer greifen mithilfe vorprogrammierter Suchwerkzeuge auf die in einer Datenbank enthaltenen Informationen zu. Unter diesen Umständen sind alle Informationen, die aus einer elektronischen Datenbank durch allgemeine Verwendung mittels vorprogrammierter Suchwerkzeuge extrahiert werden können, als bestehendes Dokument anzusehen. Daraus folgt, dass die Organe [...] veranlasst werden können, ein Dokument anhand der in einer Datenbank enthaltenen Informationen unter Verwendung bestehender Suchwerkzeuge zu erstellen. Andererseits [...] sind alle Informationen, deren Extraktion aus einer Datenbank eine erhebliche Investition erfordert, als neues Dokument und nicht als bestehendes Dokument anzusehen. Daher sind alle Informationen, die eine Änderung der Organisation einer elektronischen Datenbank oder der derzeit verfügbaren Suchwerkzeuge für die Extraktion von Informationen erfordern würden, als neues Dokument anzusehen.“[20]
30. Die Demonstration der CPNP-Datenbank hat gezeigt, dass die Kommission über ein vorprogrammiertes Suchwerkzeug verfügt, um nach Meldungen nach Artikel 13 zu suchen. Die gegenteilige Aussage der Kommission sei daher unzutreffend. Dabei ging es nicht um das Fehlen eines vorprogrammierten Suchwerkzeugs, sondern um den Umfang der zu extrahierenden Informationen, was in Dokumentenbegriffen ein sehr langes Dokument oder eine sehr große Anzahl von Dokumenten bedeuten würde.
31. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission im Einklang mit ihrer Pflicht, Bürger zu unterstützen, die Dokumente im Besitz der EU-Organe erhalten möchten, den Beschwerdeführer darüber hätte informieren und ihm die Möglichkeit geben müssen, eine faire Lösung zu finden, indem sie beispielsweise den Umfang des Zugangsantrags beschränkt [21]. Das Versäumnis, dies zu tun, und die falsche Aussage, dass kein Suchwerkzeug existiert habe, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
32. Der Bürgerbeauftragte wird der Kommission daher empfehlen, sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob er an einer Stichprobe von Meldungen nach Artikel 13 interessiert wäre, und, falls dies der Fall wäre, den möglichen Umfang und Umfang einer solchen Stichprobe zu vereinbaren.
Mitteilungen nach Artikel 16
33. Der Nachweis der CPNP-Datenbank hat gezeigt, dass es tatsächlich ein vorprogrammiertes Suchwerkzeug gibt, mit dem alle Meldungen nach Artikel 16 extrahiert werden können (es gibt viel weniger Meldungen nach Artikel 16 als nach Artikel 13 [22]). Dieser Aspekt des Antrags hätte daher ohne Weiteres erfüllt werden können, und die gegenteilige Erklärung der Kommission war unzutreffend.
34. Der Bürgerbeauftragte hält es für unerheblich, ob dieses Suchwerkzeug zur Erstellung des Katalogs verwendet wurde oder nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Notifizierungen wurde nicht in diesem Sinne gestellt. Wenn der Gerichtshof von „normaler und routinemäßiger Suche“spricht [23], bezieht er sich lediglich auf Recherchen, die unter Verwendung des Standards, d. h. routinemäßiger, vorprogrammierter Suchwerkzeuge [24], durchgeführt werden, unabhängig vom Zweck dieses Suchwerkzeugs. Das CPNP-Suchwerkzeug ist eindeutig ein solches vorprogrammiertes Suchwerkzeug.
35. Das Versäumnis der Kommission, dem Beschwerdeführer Zugang zu den Mitteilungen nach Artikel 16 zu gewähren, stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Beschwerdeführer hat dem Bürgerbeauftragten sein anhaltendes Interesse an einem solchen Zugang mitgeteilt.
36. Der Bürgerbeauftragte wird daher empfehlen, dass die Kommission dem Beschwerdeführer die Liste aller in das CPNP hochgeladenen Meldungen nach Artikel 16 übermittelt, wobei nur die Teile geschwärzt werden, für die eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zugang gilt [25].
Empfehlung
Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde richtet der Bürgerbeauftragte folgende Empfehlungen an die Kommission:
Die Kommission sollte den Beschwerdeführer fragen, ob sie eine Stichprobe von Meldungen nach Artikel 13 wünscht, und dem Beschwerdeführer die Liste aller Meldungen nach Artikel 16 übermitteln, die in das CPNP hochgeladen wurden, wobei nur die Teile geschwärzt werden sollten, die unter eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zugang fallen.
Die Kommission und der Beschwerdeführer werden über diese Empfehlung unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt die Kommission bis zum 15. Juni 2018 eine Stellungnahme.
Emily O'Reilly
Europäischer Bürgerbeauftragter
Straßburg, 14.3.2018
[1] Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom), ABl. 1994, L 113, S. 15.
[2] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
[3] Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342, S. 59), konsolidierte Fassung abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1516965777619&uri=CELEX:02009R1223-20171225
[4] Artikel 1 der Kosmetikverordnung.
[5] https://ec.europa.eu/growth/sectors/cosmetics/cpnp_de
[6] Artikel 13 Absatz 1 der Kosmetikverordnung.
[7] Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Kosmetikverordnung.
[8] Artikel 16 Absatz 3 der Kosmetikverordnung.
[9] Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe a der Kosmetikverordnung.
[10] Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
[11] Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.
[12] Mit einem sogenannten „Zweitantrag“.
[13] Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/docsroom/documents/24521
[14] Zum Beispiel: In ihrer Sitzung vom 21. September 2016 teilte die Kommission der Arbeitsgruppe „Kosmetische Mittel“ mit, dass „der Entwurf des Katalogs fertiggestellt wurde und die interne Genehmigung noch aussteht, bevor er veröffentlicht wird“(Hervorhebung hinzugefügt, Protokoll abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=31239&no=2).
[15] Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001.
[16] Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001.
[17] Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‐436/09, ECLI:EU:T:2011:634, Rn. 30-31.
[18] Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission, C‐491/15 P, ECLI:EU:C:2017:5.
[19] Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
[20] Urteil Typke/Kommission, oben angeführt, ECLI:EU:C:2017:5, Rn. 31-40.
[21] Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001.
[22] Siehe Nummer 13.
[23] Urteil Dufour/EZB (a. a. O., ECLI:EU:T:2011:634, Rn. 153).
[24] Siehe auch Urteil Typke/Kommission, ECLI:EU:C:2017:5, Rn. 47.
[25] Artikel 4 der Verordnung 1049/2001.