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Überprüfung des Bewertungsberichts des Beschwerdeführers durch den EAD im Anschluss an eine erfolgreiche Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2

Behauptung(en)

Der EAD führte die Überprüfung des Bewertungsberichts des Beschwerdeführers für 2008 in einer Weise durch, die mit seinen eigenen Vorschriften und den Grundsätzen einer guten Verwaltung unvereinbar ist.

Forderung(en)

Der EAD sollte den Bewertungsbericht des Beschwerdeführers für 2008 überprüfen, den ursprünglichen qualitativen Teil seines Berichts beibehalten und, um Kohärenz zwischen dem qualitativen Teil des Berichts und dem Leistungsniveau und den Beförderungspunkten zu erreichen, das Leistungsniveau und die Beförderungspunkte ändern.

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