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Bericht über das Treffen des Untersuchungsteams der Europäischen Bürgerbeauftragten mit den Vertretern der Europäischen Kommission
Überprüfungsbericht - Datum Donnerstag | 25 November 2021
Fall 1264/2021/ABZ - Geöffnet am Montag | 26 Juli 2021 - Entscheidung vom Dienstag | 22 Februar 2022 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
Titel des Falls: Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Sitzungen der Ausschüsse für das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) zu gewähren
Datum: Dienstag, 12. Oktober 2021
Vorkehrungen für Ferninspektionen: Videokonferenz über Webex
Dauer der Sitzung: 14:00 - 14:45 Uhr
Anwesend:
Europäische Kommission
Referatsleiter, GD AGRI
Referent für internationale Beziehungen, GD AGRI
Politischer Assistent, GD AGRI
Sachbearbeiter, GD AGRI
Sachbearbeiter, GD AGRI
Verwaltungsassistent, GD AGRI
Stellvertretender Referatsleiter, Generalsekretär
Referent für Recht und Politik, Generalsekretär
Referent, Generalsekretär
Europäischer Bürgerbeauftragter
Ó REGAN Fergal, leitender Rechtsexperte
Frau EHNERT Tanja, Untersuchungsbeauftragte
Frau ZEJC Anna, Untersuchungsbeauftragte
Frau KLUBERT Nina, Praktikantin für Anfragen
Zweck der Sitzung
Ziel der Sitzung war es, dass das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten ein besseres Verständnis für bestimmte Schwärzungen in Dokument 1 „Briefing (Line to Take) for CETA Agriculture Committee of 21 September 2020“ (Ref. Ares 2021)170733) erlangte, in Bezug auf das sich die Kommission auf die Ausnahmeregelung in der Verordnung 1049/2001 berief, die den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen betrifft [1].
Einleitung und Verfahrensinformationen
Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten stellte sich vor, dankte den Vertretern der Kommission für ihr Treffen und legte den Zweck des Treffens dar. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten skizzierte den Rechtsrahmen, der für Sitzungen der Bürgerbeauftragten gilt. Insbesondere erklärte er, dass der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer oder Dritten keine Informationen offenlegen werde, die die Kommission ohne die vorherige Zustimmung der Kommission als vertraulich eingestuft habe.[2] Alle dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten übermittelten vertraulichen Informationen würden in einen vertraulichen Anhang des Berichts aufgenommen, der weder dem Beschwerdeführer noch Dritten zugänglich gemacht würde.
Getauschte Informationen
Einleitend erläuterten die Vertreter der Kommission, dass das streitige Dokument für den Vertreter der Kommission erstellt worden sei, der an einer Sitzung des CETA-Landwirtschaftsausschusses teilgenommen habe.
Das Dokument enthält Informationen über die Verhandlungen mit Kanada sowie Hintergrundinformationen, aus denen hervorgeht, warum bestimmte in der Sitzung zu erörternde Fragen sensibel waren.
In Bezug auf die Schwärzungen erklärten die Vertreter der Kommission, dass die Offenlegung des geschwärzten Textes die Beziehungen der Union zu Kanada und damit das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte. Sie fügten hinzu, dass die Verbreitung des Dokuments auch die internationalen Beziehungen zu anderen Drittländern beeinträchtigen könnte.
Die Vertreter der Kommission betonten ferner, dass
- Die Kommission hat das Dokument sorgfältig geprüft und versucht, so viel wie möglich davon offenzulegen.
- die Offenlegung ist eine heikle Aufgabe, bei der unterschiedliche Interessen gegeneinander abgewogen werden;
- die Kommission verfügt bei der Anwendung der Ausnahmen im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [3] über ein weites Ermessen; und
- die Kommission hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, warum bestimmte Teile des Textes nicht offengelegt werden konnten.
Abschluss der Sitzung
Das Untersuchungsteam dankte den Vertretern der Kommission für ihre Zeit und die Erläuterungen, und die Sitzung endete.
Brüssel, den 25. November 2021
Fergal Ó Regan Anna Zejc
Chief Legal Expert Inquiries Officer
Anlage:
Vertraulicher Anhang mit zusätzlichen Informationen zu den Gründen für die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit
[1] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001
[2] Artikel 4.8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten.
[3] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache C-350/12 P, Rat/In ’t Veld, Rn. 63.