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Bericht über das Treffen des Untersuchungsteams des Europäischen Bürgerbeauftragten mit Vertretern der Europäischen Kommission

Titel der Rechtssache: Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Sitzungen der Ausschüsse für ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) zu gewähren

Datum: Dienstag, 12. Oktober 2021

Ferninspektionsregelungen: Videokonferenz über Webex

Dauer der Sitzung: 14:00 - 14:45 Uhr

 

Anwesend:

Europäische Kommission

 Referatsleiter, GD AGRI

 Beauftragter für internationale Beziehungen, GD AGRI

 Politischer Assistent, GD AGRI

 Sachbearbeiter, GD AGRI

 Sachbearbeiter, GD AGRI

 Verwaltungsassistent, GD AGRI

 Stellvertretender Referatsleiter, Generalsekretär

 Rechts- und Politikbeauftragter, Generalsekretär

 Referent, Generalsekretär

Europäischer Bürgerbeauftragter

Ó REGAN Fergal, leitender Rechtsexperte

Frau EHNERT Tanja, Untersuchungsbeauftragte

Frau ZEJC Anna, Untersuchungsbeauftragte

Frau KLUBERT Nina, Praktikantin für Anfragen

Zweck des Treffens

Zweck des Treffens war es, dass das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten ein besseres Verständnis bestimmter Schwärzungen in Dokument 1 „Briefing (Line to Take) for CETA Agriculture Committee of 21 September 2020“ (Az. Ares 2021)170733) erlangte, in Bezug auf das sich die Kommission auf die Ausnahme in der Verordnung 1049/2001 berief, die den Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die internationalen Beziehungen betrifft [1].

Einleitung und Verfahrensinformationen

Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten stellte sich vor, dankte den Vertretern der Kommission für ihr Treffen und erläuterte den Zweck des Treffens. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten erläuterte den Rechtsrahmen für die Sitzungen der Bürgerbeauftragten. Insbesondere erklärte er, dass der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer oder Dritten keine Informationen offenlegen werde, die die Kommission ohne vorherige Zustimmung der Kommission als vertraulich eingestuft habe.[2] Vertrauliche Informationen, die dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellt würden, würden in einen vertraulichen Anhang des Berichts aufgenommen, der nicht an den Beschwerdeführer oder Dritte weitergegeben würde.

Austausch von Informationen

Einleitend erklärten die Vertreter der Kommission, dass das streitige Dokument für den Vertreter der Kommission vorbereitet worden sei, der an einer Sitzung des CETA-Landwirtschaftsausschusses teilnehme.

Das Dokument enthält Informationen über die Verhandlungen mit Kanada sowie Hintergrundinformationen, in denen dargelegt wird, warum bestimmte Themen, die auf der Sitzung erörtert werden sollten, sensibel waren.

In Bezug auf die Schwärzungen erklärten die Vertreter der Kommission, dass die Offenlegung des geschwärzten Textes möglicherweise die Beziehungen der Union zu Kanada untergraben und folglich das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte. Sie fügten hinzu, dass die Verbreitung des Dokuments auch die internationalen Beziehungen zu anderen Drittländern untergraben könnte.

Die Vertreter der Kommission betonten ferner, dass

  • die Kommission das Dokument sorgfältig geprüft und versucht hat, so viel wie möglich davon offenzulegen;
  • Die Offenlegung ist eine heikle Aufgabe, die die Abwägung unterschiedlicher Interessen umfasst;
  • die Kommission verfügt bei der Anwendung der Ausnahmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [3] über einen weiten Ermessensspielraum; und
  • die Kommission dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, warum bestimmte Teile des Textes nicht offengelegt werden konnten.

Abschluss der Sitzung

Das Untersuchungsteam dankte den Vertretern der Kommission für ihre Zeit und die Erläuterungen und beendete die Sitzung.

 

Brüssel, den 25. November 2021

Fergal Ó Regan Anna Zejc

Chief Legal Expert Inquiries Officer (Leiter für Rechtsfragen)

 

Anlage:

Vertraulicher Anhang mit zusätzlichen Informationen über die Gründe für die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit

 

[1] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001

[2] Artikel 4.8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten.

[3] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache C-350/12 P, Rat gegen In „t Veld, Rn. 63.

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