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Bericht über das Treffen des Untersuchungsteams der Europäischen Bürgerbeauftragten mit den Vertretern der Europäischen Kommission

Titel des Falls: Weigerung der Europäischen Kommission, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Sitzungen der Ausschüsse für das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada (CETA) zu gewähren

Datum: Dienstag, 12. Oktober 2021

Vorkehrungen für Ferninspektionen: Videokonferenz über Webex

Dauer der Sitzung: 14:00 - 14:45 Uhr

 

Anwesend:

Europäische Kommission

 Referatsleiter, GD AGRI

 Referent für internationale Beziehungen, GD AGRI

 Politischer Assistent, GD AGRI

 Sachbearbeiter, GD AGRI

 Sachbearbeiter, GD AGRI

 Verwaltungsassistent, GD AGRI

 Stellvertretender Referatsleiter, Generalsekretär

 Referent für Recht und Politik, Generalsekretär

 Referent, Generalsekretär

Europäischer Bürgerbeauftragter

Ó REGAN Fergal, leitender Rechtsexperte

Frau EHNERT Tanja, Untersuchungsbeauftragte

Frau ZEJC Anna, Untersuchungsbeauftragte

Frau KLUBERT Nina, Praktikantin für Anfragen

Zweck der Sitzung

Ziel der Sitzung war es, dass das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten ein besseres Verständnis für bestimmte Schwärzungen in Dokument 1 „Briefing (Line to Take) for CETA Agriculture Committee of 21 September 2020“ (Ref. Ares 2021)170733) erlangte, in Bezug auf das sich die Kommission auf die Ausnahmeregelung in der Verordnung 1049/2001 berief, die den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen betrifft [1].

Einleitung und Verfahrensinformationen

Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten stellte sich vor, dankte den Vertretern der Kommission für ihr Treffen und legte den Zweck des Treffens dar. Das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten skizzierte den Rechtsrahmen, der für Sitzungen der Bürgerbeauftragten gilt. Insbesondere erklärte er, dass der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer oder Dritten keine Informationen offenlegen werde, die die Kommission ohne die vorherige Zustimmung der Kommission als vertraulich eingestuft habe.[2] Alle dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten übermittelten vertraulichen Informationen würden in einen vertraulichen Anhang des Berichts aufgenommen, der weder dem Beschwerdeführer noch Dritten zugänglich gemacht würde.

Getauschte Informationen

Einleitend erläuterten die Vertreter der Kommission, dass das streitige Dokument für den Vertreter der Kommission erstellt worden sei, der an einer Sitzung des CETA-Landwirtschaftsausschusses teilgenommen habe.

Das Dokument enthält Informationen über die Verhandlungen mit Kanada sowie Hintergrundinformationen, aus denen hervorgeht, warum bestimmte in der Sitzung zu erörternde Fragen sensibel waren.

In Bezug auf die Schwärzungen erklärten die Vertreter der Kommission, dass die Offenlegung des geschwärzten Textes die Beziehungen der Union zu Kanada und damit das öffentliche Interesse in Bezug auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte. Sie fügten hinzu, dass die Verbreitung des Dokuments auch die internationalen Beziehungen zu anderen Drittländern beeinträchtigen könnte.

Die Vertreter der Kommission betonten ferner, dass

  • Die Kommission hat das Dokument sorgfältig geprüft und versucht, so viel wie möglich davon offenzulegen.
  • die Offenlegung ist eine heikle Aufgabe, bei der unterschiedliche Interessen gegeneinander abgewogen werden;
  • die Kommission verfügt bei der Anwendung der Ausnahmen im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [3] über ein weites Ermessen; und
  • die Kommission hat dem Beschwerdeführer mitgeteilt, warum bestimmte Teile des Textes nicht offengelegt werden konnten.

Abschluss der Sitzung

Das Untersuchungsteam dankte den Vertretern der Kommission für ihre Zeit und die Erläuterungen, und die Sitzung endete.

 

Brüssel, den 25. November 2021

Fergal Ó Regan Anna Zejc

Chief Legal Expert Inquiries Officer

 

Anlage:

Vertraulicher Anhang mit zusätzlichen Informationen zu den Gründen für die Verweigerung des Zugangs der Öffentlichkeit

 

[1] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001

[2] Artikel 4.8 der Durchführungsbestimmungen des Europäischen Bürgerbeauftragten.

[3] Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache C-350/12 P, Rat/In ’t Veld, Rn. 63.

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