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Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Europäische Kommission zu seiner Weigerung, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Sitzungen der Ausschüsse für das umfassende und wirtschaftliche Handelsabkommen (CETA) zu gewähren (GESTDEM 2020/7932)

Referatsleiter - C2

Generalsekretariat

Europäische Kommission

 

Sehr geehrter Herr Y,

Der Bürgerbeauftragte hat eine Beschwerde von X gegen die Europäische Kommission erhalten. Sie hat mich gebeten, den Fall in ihrem Namen zu behandeln.

Der Beschwerdeführer möchte Zugang zu allen vorbereitenden Unterlagen – einschließlich Briefings, E-Mails und anderer interner Korrespondenz sowie Korrespondenz mit Interessenträgern – zu allen Sitzungen der folgenden CETA-Ausschüsse erhalten: i) Ausschuss für Landwirtschaft und ii) Ausschuss für geografische Angaben“.

Die Kommission stellte fest, dass sechs Dokumente in den Anwendungsbereich des Antrags fallen, wobei Teile der Dokumente 3 und 6 nicht in den Anwendungsbereich des Antrags fallen. Er gewährte uneingeschränkten Zugang zu Dokument 3 und teilweisen Zugang zu den Dokumenten 1, 2, 4, 5 und 6 und begründete seine Schwärzungen mit der Notwendigkeit, die internationalen Beziehungen [1]und die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen[2] zu schützen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Kommission der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewähren sollte, es sei denn, die Schwärzungen betreffen den Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen.

Wir haben beschlossen, eine Untersuchung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission einzuleiten, gemäß der Verordnung 1049/2001 nur teilweisen Zugang zu den Dokumenten 1, 2, 4, 5 und 6 zu gewähren.

In der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist festgelegt, dass Anträge auf Zugang umgehend bearbeitet werden sollten. Im Einklang mit diesem Grundsatz versuche ich auch, solche Fälle so schnell wie möglich zu behandeln.

In einem ersten Schritt halte ich es für erforderlich, die im Antrag des Beschwerdeführers in Rede stehenden Dokumente zu überprüfen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn die Kommission bis Freitag, 30. Juli 2021, Kopien der Dokumente, vorzugsweise in elektronischer Form, per verschlüsselter E-Mail[3] vorlegen könnte.

Die Dokumente, die Gegenstand des Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit sind, werden vertraulich behandelt, zusammen mit allen anderen Materialien, die die Kommission mit uns teilt und die sie als vertraulich markiert. Dokumente dieser Art werden entsprechend diesem vertraulichen Status behandelt und gespeichert und kurz nach Abschluss der Untersuchung aus den Akten des Bürgerbeauftragten gelöscht.

Der Standpunkt der Kommission wurde in ihrer Zweitantwort vom 20. April 2021 dargelegt. Sollte die Kommission jedoch zusätzliche Stellungnahmen vorlegen wollen, die der Europäische Bürgerbeauftragte bei dieser Untersuchung berücksichtigen sollte, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens, d. h. bis Freitag, den 13. August 2021, übermitteln könnten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterin Anna Barbara Zejc.

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung

Straßburg, 26.7.2021

[1] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Verordnung 1049/2001.

[2] Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

[3] Verschlüsselte E-Mails können an unsere dedizierte Mailbox gesendet werden.

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